Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 02.12.2013

Rechtsprechung
   OLG Celle, 07.11.2013 - 4 W 186/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,32466
OLG Celle, 07.11.2013 - 4 W 186/13 (https://dejure.org/2013,32466)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.11.2013 - 4 W 186/13 (https://dejure.org/2013,32466)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. November 2013 - 4 W 186/13 (https://dejure.org/2013,32466)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtlicher Vorteil für Minderjährige - und das Nießbrauchsrecht

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn einem Minderjährigen unentgeltlich Grundbesitz übertragen und seinen Eltern von ihm ein Nießbrauchrecht eingeräumt werden soll - Wann ist Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Mitwirkung eines Ergänzungspflegers bei Schenkung eines Grundstücks an minderjähriges Kind

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 673
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04

    Zustimmungsbedürftigkeit der Übereignung eines Grundstücks an einen

    Auszug aus OLG Celle, 07.11.2013 - 4 W 186/13
    Nachdem sie als Begründung zuerst angegeben haben, sie hätten erst jetzt den Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers stellen können, verweisen sie nunmehr zur Begründung dazu, dass die Übertragung lediglich rechtlich vorteilhaft wäre, auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Aktenzeichen V ZB 13/04 (z. B. in NJW 2005, 415 ff.).

    Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (BGH NJW 2010, 3643, Rn. 6 - aus juris; BGH NJW 2005, 415, 417).

    Erforderlich ist hierfür eine isolierte Betrachtung allein des dinglichen Erwerbsgeschäfts (BGH NJW 2010, 3643, Rn. 6; BGH NJW 2005, 415, 416 f.).

  • OLG Celle, 16.02.2001 - 4 W 324/00

    Grundstücksübertragung ; Schenkung; Nießbrauchbelastung; Minderjähriger;

    Auszug aus OLG Celle, 07.11.2013 - 4 W 186/13
    Die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Genehmigung eines unentgeltlichen Übertragungsvertrags ist notwendig, wenn die Eltern der minderjährigen Übernehmerin ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundbesitz erhalten sollen und eine Pflicht der Eltern zur Übernahme von Kosten jeglicher Art nicht vereinbart ist (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 16. Februar 2001, Az: 4 W 324/00).

    Soweit der Senat in der Entscheidung vom 16. Februar 2001 zum Az. 4 W 324/00 eine andere Auffassung zur Genehmigungspflicht durch einen Ergänzungspfleger vertreten haben sollte, wird hieran nicht festgehalten.

  • BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10

    Schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen:

    Auszug aus OLG Celle, 07.11.2013 - 4 W 186/13
    Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (BGH NJW 2010, 3643, Rn. 6 - aus juris; BGH NJW 2005, 415, 417).

    Erforderlich ist hierfür eine isolierte Betrachtung allein des dinglichen Erwerbsgeschäfts (BGH NJW 2010, 3643, Rn. 6; BGH NJW 2005, 415, 416 f.).

  • OLG München, 23.09.2011 - 34 Wx 311/11

    Grundbuchverfahren: Mitwirkung eines Ergänzungspflegers bei Umschreibung eines

    Auszug aus OLG Celle, 07.11.2013 - 4 W 186/13
    Zwar ist nach der von den Beteiligten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Erwerb eines Grundstücks unter gleichzeitiger Bestellung eines Nießbrauchsrechts nicht von der Genehmigung eines Ergänzungspflegers abhängig, wenn der Nießbraucher gleichzeitig über die sich aus §§ 1041, 1047 BGB ergebenden Belastungen hinaus auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat (ebenso OLG München NJW-RR 2012, 137).
  • BGH, 03.02.2005 - V ZB 44/04

    Beschwerdeberechtigung im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 07.11.2013 - 4 W 186/13
    Haftet die Minderjährige nicht nur dinglich mit dem erworbenen Grundstück, sondern auch persönlich mit dem eigenen Vermögen, ist das Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (BGH NJW 2005, 1430 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 02.12.2013 - 5 UF 310/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,38544
OLG Frankfurt, 02.12.2013 - 5 UF 310/13 (https://dejure.org/2013,38544)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.12.2013 - 5 UF 310/13 (https://dejure.org/2013,38544)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Dezember 2013 - 5 UF 310/13 (https://dejure.org/2013,38544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Keine Bestellung eines Rechtsanwalts als Mit-Vormund für die Betreuung eines unbegleiteten Kindes in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Bestellung eines Rechtsanwalts als Mit-Vormund für die Betreuung eines unbegleiteten Kindes in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1797 Abs. 2
    Bestellung eines Rechtsanwalts als Mit-Vormund für die Betreuung eines unbegleiteten Kindes in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 673
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11

    Vormundschaft über minderjährige unbegleitete Flüchtlinge: Verhinderung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2013 - 5 UF 310/13
    Von der Bestellung eines anwaltlichen Ergänzungspflegers für die Vertretung des Kindes in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten sah es unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.5.2013 (XII ZB 530/11) ab.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Amtsgericht hätte keine Vormundschaft anordnen dürfen, sondern zumindest zusätzlich auch noch Ergänzungspflegschaft(en) anordnen müssen, war die Beschwerde daher als unzulässig zu verwerfen, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob der Entscheidung des BGH vom 29.5.2013 (FamRZ 2013, 1206) zur Frage der Verhinderung eines Vormunds wegen angeblich mangelnder Sachkunde zu folgen ist.

    Ob der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 17.4.2013, 3 UF 106/13 - juris -) zu folgen ist, dass Jugendämter generell auch über ausreichende Spezialkenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts verfügen, bedarf hier keiner Entscheidung, zumal das Jugendamt sich ohne weiteres externen fachlichen Rat beschaffen kann (BGH FamRZ 2013, 1206; OLG Karlsruhe ZKJ 2012, 272).

    Den zu Amtsvormündern bestellten Personen steht es frei, sich bei fehlender Sachkenntnis innerhalb der Behörde die nötige Auskunft selbst zu beschaffen oder aber für das Mündel einen Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe zu beauftragen (BGH FamRZ 2013, 1206; OLG Karlsruhe ZKJ 2012, 272; OLG Brandenburg ZKJ 2011, 139).

    Schließlich gebietet auch Art. 22 UN-Kinderrechtskonvention keine abweichende Entscheidung, da der unentgeltliche Zugang der betroffenen Kinder zu einem Rechtsbeistand durch das geltende System der Verfahrenskosten- und Beratungshilfe gewährleistet ist (BGH FamRZ 2013, 1206).

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11

    Amtsvormundschaft des Jugendamtes für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2013 - 5 UF 310/13
    Ob der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 17.4.2013, 3 UF 106/13 - juris -) zu folgen ist, dass Jugendämter generell auch über ausreichende Spezialkenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts verfügen, bedarf hier keiner Entscheidung, zumal das Jugendamt sich ohne weiteres externen fachlichen Rat beschaffen kann (BGH FamRZ 2013, 1206; OLG Karlsruhe ZKJ 2012, 272).

    Den zu Amtsvormündern bestellten Personen steht es frei, sich bei fehlender Sachkenntnis innerhalb der Behörde die nötige Auskunft selbst zu beschaffen oder aber für das Mündel einen Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe zu beauftragen (BGH FamRZ 2013, 1206; OLG Karlsruhe ZKJ 2012, 272; OLG Brandenburg ZKJ 2011, 139).

  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 5/91

    Berücksichtigung der geänderten Grundlagen für die Berechnung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2013 - 5 UF 310/13
    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Rechtsvorschriften von den Gerichten für eine Entscheidung nicht bereits ab ihrer Verkündung zugrunde gelegt werden dürfen, sondern erst nach ihrem Inkrafttreten, denn erst dies verhilft der Gesetzesnorm zur Wirksamkeit und bestimmt den zeitlichen Geltungsbereich, von dem an die Bestimmungen von den Gerichten anzuwenden sind (BGH FamRZ 1993, 414; 2004, 256).
  • OLG Brandenburg, 13.12.2010 - 13 UF 96/10

    Vormundschaft: Notwendigkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2013 - 5 UF 310/13
    Den zu Amtsvormündern bestellten Personen steht es frei, sich bei fehlender Sachkenntnis innerhalb der Behörde die nötige Auskunft selbst zu beschaffen oder aber für das Mündel einen Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe zu beauftragen (BGH FamRZ 2013, 1206; OLG Karlsruhe ZKJ 2012, 272; OLG Brandenburg ZKJ 2011, 139).
  • OLG Düsseldorf, 17.04.2013 - 3 UF 106/13

    Zurückweisung der Beschwerde des Jugendamts gegen die Bestellung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2013 - 5 UF 310/13
    Ob der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 17.4.2013, 3 UF 106/13 - juris -) zu folgen ist, dass Jugendämter generell auch über ausreichende Spezialkenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts verfügen, bedarf hier keiner Entscheidung, zumal das Jugendamt sich ohne weiteres externen fachlichen Rat beschaffen kann (BGH FamRZ 2013, 1206; OLG Karlsruhe ZKJ 2012, 272).
  • BGH, 26.11.2003 - XII ZB 75/02

    Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2013 - 5 UF 310/13
    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Rechtsvorschriften von den Gerichten für eine Entscheidung nicht bereits ab ihrer Verkündung zugrunde gelegt werden dürfen, sondern erst nach ihrem Inkrafttreten, denn erst dies verhilft der Gesetzesnorm zur Wirksamkeit und bestimmt den zeitlichen Geltungsbereich, von dem an die Bestimmungen von den Gerichten anzuwenden sind (BGH FamRZ 1993, 414; 2004, 256).
  • BGH, 23.11.2011 - XII ZB 293/11

    Familiengerichtliches Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung durch ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2013 - 5 UF 310/13
    Eine Beschwerdebefugnis in Bezug auf die Anordnung der Vormundschaft besteht demnach nicht (BGH NJW 2012, 685).
  • AG Gießen, 21.03.2014 - 241 F 352/14
    4 Allein die Behauptung des Jugendamtes "..." nicht über die erforderliche Sachkunde und Qualifikation für den o .g. Wirkungskreis zu verfügen sowie der Hinweis auf die Finanzlage der "...", die es nicht zulasse, versierte Anwälte für den Bereich der Vertretung der Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten einzustellen, rechtfertigt die Anordnung einer Mitvormundschaft nicht (vgl. OLG Ffm, Beschluss vom 2.12.2013, 5 UF 310/13; a.A. OLG Ffm, Beschluss vom 28.1.2014, 6 UF 289/13).

    Die Bestellung des Jugendamtes als Amtsvormund wird diesen Anforderungen nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 2.12.2013,5 UF 310/13) gerecht.

    Durch die Bestellung des Amtsvormundes als Einzelvormund ist auch die mit der EU Verfahrens RL 2013J32/EU verfolgte Zielsetzung ist nicht gefährdet, so dass - unabhängig davon, dass eine anwaltliche Vertretung des/der Minderjährigen nicht vorgeschrieben ist - eine Bindungswirkung der O.g. Richtlinien 2013J32/EU und 2013f33/EU bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist nicht eingetreten ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2.12.2013, 5 UF 310/13, S. 7).

    Allein die Behauptung des Jugendamtes "...", nicht über die erforderliche Sachkunde und Qualifikation zu verfügen und keine speziell für asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten ausgebildeten Juristen als Amtsvormünder zu beschäftigen, wird als nicht ausreichend erachtet (vgl. auch OLG Ffm, Beschluss vom 2.12.2013,5 UF 310/13).

    Vielmehr dürfte es Aufgabe der Exekutive sein, zukünftig für die notwendige Ausstattung der Jugendämter mit entsprechend qualifiziertem Personal zu sorgen (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.12.2013, 5 UF 310/13).

  • OLG Frankfurt, 28.01.2014 - 6 UF 289/13

    Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund bei unbegleitet

    Dem unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen ist gemäß §§ 1775, 1779 Abs. 2 BGB ein Mitvormund in Person eines Rechtsanwalts für die Betreuung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen, wenn das mangels geeignetem Einzelvormund grundsätzlich als Vormund zu bestellende Jugendamt selbst nachvollziehbar darlegt, für diesen Wirkungskreis nicht die notwendige Sachkunde zu besitzen (vgl. Bienwald, FamRZ 2013, 1209; a. A. OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215; offengelassen OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214).

    Zwar wird die Rechtsstellung des Amtsvormundes durch die Anordnung der Vormundschaft gemäß den §§ 1773, 1774 BGB noch nicht betroffen (BGH, NJW 2012, 685; OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215).

    Soweit deshalb die Bestellung eines Mitvormundes in Betracht kommt, ist seine Rechtsstellung tangiert (OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215).

    Eine tatsächliche Verhinderung ist gleichwohl bei fehlender Sachkenntnis des Vormunds noch nicht anzunehmen, da er sich diese theoretisch selbst erarbeiten oder unter Zuhilfenahme Dritter verschaffen könnte (so auch OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214; Bienwald, FamRZ 2013, 1209).Dem betroffenen Jugendlichen ist jedoch ein Mitvormund in Person eines Rechtsanwalts für die Betreuung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen (vgl. dazu Bienwald, FamRZ 2013, 1209; a. A. OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215; offengelassen von OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214).

  • OLG Frankfurt, 10.09.2014 - 1 UF 211/14

    Absehen von Bestellung eines Mitvormundes zur Vertretung eines Jugendlichen in

    In den Gründen der Entscheidung führte es aus, dass das Gericht von der Bestellung eines Mitvormundes absehe und sich insoweit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 02.12.2013 (Az.: 5 UF 310/13) anschließe.

    Der Senat teilt hierzu die vom 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in mehreren Entscheidungen vertretene Auffassung (vgl. Beschlüsse vom 02.12.2013 - FamRZ 2014, 673 - und vom 17.06.2014 - 5 UF 112/14).

    "Auch der Umstand, dass das Jugendamt der Auffassung ist, den Amtsvormündern fehle für bestimmte Aufgaben die (juristische) Sachkunde, ist nicht geeignet, die Bestellung mehrerer Vormünder zu rechtfertigen (Senat vom 02.12.2013 FamRZ 2014, 673).

    § 49a BRAO sieht eine grundsätzliche berufsrechtliche Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Leistung von Beratungshilfe vor (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2014, 673 f); der unentgeltliche Zugang der betroffenen Kinder zu einem Rechtsbeistand ist durch das geltende System der Verfahrenskosten- und Beratungshilfe gewährleistet (BGH FamRZ 2013, 1206).

  • OLG Frankfurt, 19.02.2014 - 6 UF 28/14

    Bestellung eines Mitvormunds mit speziellen Rechtskenntnissen für unbegleitet

    Zwar wird die Rechtsstellung des Amtsvormundes durch die Anordnung der Vormundschaft gemäß den §§ 1773, 1774 BGB noch nicht betroffen (BGH, NJW 2012, 685; OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215); erst durch die Bestellung des Amtsvormundes werden dessen Rechte tangiert (BGH aaO.).

    Soweit deshalb die Bestellung eines Mitvormundes in Betracht kommt, ist auch seine Rechtsstellung tangiert (OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215).

    10 Dem betroffenen Jugendlichen ist jedoch beim gegebenen Sachverhalt ein selbst sachkundiger Mitvormund für die Betreuung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten als Vertreter zu bestellen (vgl. dazu Bienwald, FamRZ 2013, 1209; a. A. OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215; offengelassen von OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214).

  • OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 6 UF 239/14

    Mitvormund für die Betreuung eines unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen in

    Zwar wird die Rechtsstellung des Amtsvormundes durch die Anordnung der Vormundschaft gemäß den §§ 1773, 1774 BGB noch nicht betroffen (BGH NJW 2012, 685; OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215 = FamRZ 2014, 673); erst durch die Bestellung des Amtsvormundes werden dessen Rechte tangiert (BGH aaO.).

    Soweit deshalb die Bestellung eines Mitvormundes in Betracht kommt, ist auch seine Rechtsstellung tangiert (OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215 = FamRZ 2014, 673).

    Dem betroffenen Jugendlichen ist allerdings beim hier gegebenen Sachverhalt ein selbst sachkundiger Mitvormund für die Betreuung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten als Vertreter zu bestellen (vgl. dazu Bienwald FamRZ 2013, 1209; Rspr. des Senats: 6 UF 289/13 = JAmt 2014, 166; 6 UF 28/14 bei juris und www.hefam.de = FamRZ 2014, 1128 Ls.; wie hier Riegner NZFam 2014, 150; Heiß NZFam 2014, 806 in der Besprechung zur a. A. OLG Frankfurt, 5 UF 112/14 = BeckRS 2014, 12651 = NZFam 2014, 806; ebenfalls a. A. OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215 = FamRZ 2014, 673; Dürbeck ZKJ 2014, 266 ff., 271; Gonzalez Mendez de Vigo JAmt 2014, 170; dazu die Erwiderung Schwamb JAmt 2014, 347 f.; offengelassen von OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214 = FamRZ 2014, 502).

  • OLG Celle, 14.01.2016 - 12 UF 2/16

    Auswahl eines Vormundes

    Dies gilt in gleicher Weise für den Einzelvormund wie für den Amtsvormund (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 673).
  • OLG Frankfurt, 02.06.2016 - 6 UF 121/16

    § 1775 BGB, § 1779 Abs. 2 BGB, § 1797 Abs. 2 BGB, § 1909 BGB, Nr. 604/2013 Art. 6

    Nach der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er auch unter Berücksichtigung der Gründe des angefochtenen Beschlusses grundsätzlich festhält, ist dem betroffenen Jugendlichen beim hier gegebenen Sachverhalt ein selbst sachkundiger Mitvormund für die Betreuung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten als Vertreter zu bestellen (vgl. dazu Bienwald FamRZ 2013, 1209; Beschlüsse des Senats: 6 UF 289/13 = JAmt 2014, 166; 6 UF 28/14 = NJW 2014, 3111; 6 UF 239/14 = FamRZ 2014, 2015 Leitsatz; 6 UF 292/14 = InfAuslR 2015, 173; zutreffend auch OLG Bamberg, 7. Zivilsenat - Familiensenat - FamRZ 2015, 682; AG Kerpen JAmt 2016, 105; wie hier ferner Riegner NZFam 2014, 150; Heiß NZFam 2014, 806 in der Besprechung zur a. A. des OLG Frankfurt, 5 UF 112/14 = NJW-RR 2014, 1222; ebenfalls a. A. OLG Frankfurt, 5 UF 310/13 = FamRZ 2014, 673; 1 UF 211/14 = FamRZ 2015, 680; ferner Dürbeck ZKJ 2014, 266 ff., 271; Gonzalez Mendez de Vigo JAmt 2014, 170; dazu die Erwiderung Schwamb JAmt 2014, 347; neuerdings a. A. mit allerdings teilweise nicht widerspruchsfreier Begründung auch OLG Nürnberg NJW 2016, 720 [OLG Nürnberg 07.12.2015 - 9 UF 1276/15] ; OLG Bamberg, 2. Zivilsenat - Familiensenat - FamRZ 2016, 152; kritische Besprechung dieser beiden Entscheidungen Etzold FamRZ 2016, 609 unter Hinweis auf hiesige Argumentation).
  • OLG Köln, 01.08.2016 - 21 WF 82/16

    Bestellung eines Mitvormunds für einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden

    Mit diesen Erwägungen folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entbehrlichen Bestellung eines Ergänzungspflegers in ähnlich gelagerten Fällen (FamRZ 2013, 1206; FamRZ 2014, 472; FamRZ 2014, 640) und der in der obergerichtlichen Judikatur inzwischen überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Bamberg FamRZ 2016, 152; OLG Brandenburg ZKJ 2011, 139; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 673; NJW-RR 2014, 1222; FamRZ 2015, 680; FamRZ 2015, 1119; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740; FamRZ 2012, 1955; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 481).

    Die abweichende Auffassung einzelner Familiensenate des Oberlandesgerichts Bamberg (FamRZ 2015, 682) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (JAmt 2014, 166; FamRZ 2014, 673; FamRZ 2014, 1128; FamRZ 2014, 2015; FamRZ 2015, 682; FamRZ 2015, 1412) erscheint nicht überzeugend (zum Problemkreis vgl. auch Clausius , jurisPR-FamR 2/2016 Anm. 1; Erb-Klünemann / Kößler , FamRB 2016, 160 [164]; Etzold , FamRZ 2016, 609).

  • OLG Frankfurt, 17.06.2014 - 5 UF 112/14

    Absehen von der Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für die Betreuung

    Auch der Umstand, dass das Jugendamt der Auffassung ist, den Amtsvormündern fehle für bestimmte Aufgaben die (juristische) Sachkunde, ist nicht geeignet, die Bestellung mehrerer Vormünder zu rechtfertigen (Senat vom 02.12.2013 FamRZ 2014, 673).

    § 49a BRAO sieht eine grundsätzliche berufsrechtliche Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Leistung von Beratungshilfe vor (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2014, 673 f); der unentgeltliche Zugang der betroffenen Kinder zu einem Rechtsbeistand ist durch das geltende System der Verfahrenskosten- und Beratungshilfe gewährleistet (BGH FamRZ 2013, 1206).

  • OLG Frankfurt, 23.01.2015 - 3 UF 341/14

    Absehen von der Bestellung eines Mitvormunds zur Vertretung für 17-jährigen in

    "Auch der Umstand, dass das Jugendamt der Auffassung ist, den Amtsvormündern fehle für bestimmte Aufgaben die (juristische) Sachkunde, ist nicht geeignet, die Bestellung mehrerer Vormünder zu rechtfertigen (Senat vom 02.12.2013 FamRZ 2014, 673).

    § 49a BRAO sieht eine grundsätzliche berufsrechtliche Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Leistung von Beratungshilfe vor (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2014, 673 f); der unentgeltliche Zugang der betroffenen Kinder zu einem Rechtsbeistand ist durch das geltende System der Verfahrenskosten- und Beratungshilfe gewährleistet (BGH FamRZ 2013, 1206).

  • OLG Frankfurt, 08.01.2015 - 6 UF 292/14

    Bestellung eines Mitvormunds für Betreuung eines Jugendlichen in asyl- und

  • OLG Frankfurt, 20.04.2016 - 6 UF 77/16

    Erforderlichkeit der Bestellung eines qualifizierten Vertreters für unbegleitete

  • OLG Bamberg, 13.08.2015 - 2 UF 140/15

    Keine Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für einen minderjährigen

  • OLG Celle, 18.01.2016 - 12 UFH 2/16

    Unbegleitete Minderjährige, Vormundschaft, Kindeswohl, Ergänzungspfleger,

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