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   BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12   

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BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12 (https://dejure.org/2014,5095)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2014 - XII ZB 706/12 (https://dejure.org/2014,5095)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 (https://dejure.org/2014,5095)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 FamFG
    Familiensache: Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde gegen eine Versorgungsausgleichsregelung im Ehescheidungsverbund ohne Entscheidung über einen Aussetzungsantrag wegen Unterhaltszahlung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einlegung einer Anschlussbeschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Verfolgung des gleichen Ziels wie mit dem Hauptrechtsmittel

  • rewis.io

    Familiensache: Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde gegen eine Versorgungsausgleichsregelung im Ehescheidungsverbund ohne Entscheidung über einen Aussetzungsantrag wegen Unterhaltszahlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 66
    Einlegung einer Anschlussbeschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Verfolgung des gleichen Ziels wie mit dem Hauptrechtsmittel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Rechtsschutzbedürfnis bei der Anschlussbeschwerde in Familiensachen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Einlegung unselbstständiger Anschlussbeschwerde durch Ehegatten des Hauptrechtsmittelführers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Einlegung unselbstständiger Anschlussbeschwerde durch Ehegatten des Hauptrechtsmittelführers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 677
  • FGPrax 2014, 187
  • FamRZ 2014, 827
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.10.1984 - IVb ZB 42/82

    Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlußbeschwerde im

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12
    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber an den bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand angeknüpft, nach dem die Anschließung an ein Rechtsmittel in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vereinzelt spezialgesetzlich geregelt war (§§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 1 LwVfG; § 11 Abs. 3 HöfeVfO) und darüber hinaus von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Regelung für zulässig erachtet wurde, wenn sich im Verfahren mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstanden und die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie eine Überwindung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers geboten (BGHZ 71, 314, 317 f. = NJW 1978, 1977 f.; Senatsbeschlüsse BGHZ 86, 51, 52 f. = FamRZ 1983, 154 f. und BGHZ 92, 207, 210 f. = FamRZ 1985, 59, 60).

    Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass die unselbständige Anschließung auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allein der sachgerechten Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens dient und nicht den Zweck hat, eine Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Instanz zu ermöglichen (Senatsbeschluss BGHZ 92, 207, 212 f. = FamRZ 1985, 59, 60).

  • OLG München, 31.01.2012 - 31 Wx 495/11

    Geburtseintrag: Vorrang der Vaterschaft kraft Ehe

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12
    Denn für die Einlegung eines unselbständigen Anschlussrechtsmittels muss jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. nur MünchKomm FamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 66 Rn. 25 f.), woran es nach allgemeiner Ansicht auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts fehlt, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (OLG Bremen FamRZ 2011, 1296, 1297; KG NJW-RR 2011, 1372 f.; OLG München FamRZ 2012, 1503; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8 b; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 66 Rn. 3; MünchKomm FamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 66 Rn. 25; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 66 FamFG Rn. 3).
  • OLG Hamm, 26.05.2011 - 2 WF 126/11

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12
    Anträge nach § 33 VersAusglG haben lediglich verfahrenseinleitende Funktion und bedürfen keiner Bezifferung oder sonstigen Konkretisierung dahingehend, welche laufenden Versorgungen des Ausgleichspflichtigen in welcher Höhe angepasst werden sollen (vgl. OLG Hamm MDR 2011, 983; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 34 VersAusglG Rn. 3; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 34 VersAusglG Rn. 7; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 957).
  • BGH, 18.05.1978 - VII ZB 30/76

    Anschlußbeschwerde nach FGG

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12
    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber an den bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand angeknüpft, nach dem die Anschließung an ein Rechtsmittel in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vereinzelt spezialgesetzlich geregelt war (§§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 1 LwVfG; § 11 Abs. 3 HöfeVfO) und darüber hinaus von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Regelung für zulässig erachtet wurde, wenn sich im Verfahren mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstanden und die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie eine Überwindung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers geboten (BGHZ 71, 314, 317 f. = NJW 1978, 1977 f.; Senatsbeschlüsse BGHZ 86, 51, 52 f. = FamRZ 1983, 154 f. und BGHZ 92, 207, 210 f. = FamRZ 1985, 59, 60).
  • OLG Frankfurt, 12.02.2013 - 4 UF 235/12

    Externe Teilung eines Rentenversicherungsanrechts nach Einfügung von § 76 IV 4

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12
    Das Beschwerdegericht wird daher durch bestimmte Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich des Umfangs der vorzunehmenden Anpassung wegen Unterhalt nicht gebunden, und zwar auch nicht hinsichtlich der nach § 33 Abs. 4 VersAusglG zu treffenden Entscheidung, welche von mehreren eingetretenen Kürzungen auszusetzen sind (OLG Celle FamRZ 2013, 1313, 1314).
  • KG, 25.03.2011 - 13 UF 229/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anschlussbeschwerde an die Beschwerde eines

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12
    Denn für die Einlegung eines unselbständigen Anschlussrechtsmittels muss jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. nur MünchKomm FamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 66 Rn. 25 f.), woran es nach allgemeiner Ansicht auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts fehlt, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (OLG Bremen FamRZ 2011, 1296, 1297; KG NJW-RR 2011, 1372 f.; OLG München FamRZ 2012, 1503; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8 b; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 66 Rn. 3; MünchKomm FamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 66 Rn. 25; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 66 FamFG Rn. 3).
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86

    Begründung der Anschlußberufung

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12
    Denn in diesem Falle würde die Anschließung nach § 66 Satz 2 FamFG ihre Wirkung verlieren und eine Weiterverfolgung der Anschlussbeschwerde unzulässig werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 383, 390 = FamRZ 1987, 800, 801).
  • BGH, 29.03.2011 - VIII ZB 25/10

    Berufungsverfahren: Auslegung einer "Anschlussberufung"als eigenständige

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12
    Der von dem Beschwerdegericht ersichtlich als Anschließung gewürdigte Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. August 2012 kann auch nicht als selbständige (Haupt-) Beschwerde ausgelegt werden (vgl. dazu auch BGH Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10 - NJW 2011, 1455, 1456 f.).
  • BGH, 16.01.2014 - XII ZB 413/12

    Beschwerde des Rentenversicherungsträgers im Versorgungsausgleichsverfahren:

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12
    Ein Beteiligter, der das Begehren des Beschwerdeführers unterstützen möchte, kann auch ohne Anschließung in der durch das Hauptrechtsmittel eröffneten Beschwerdeinstanz seine Beanstandungen zu der angefochtenen Entscheidung zur Sprache bringen und auch sonst zur Sach- und Rechtslage umfassend vortragen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2014 - XII ZB 413/12 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Bremen, 11.03.2011 - 4 UF 1/11

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12
    Denn für die Einlegung eines unselbständigen Anschlussrechtsmittels muss jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. nur MünchKomm FamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 66 Rn. 25 f.), woran es nach allgemeiner Ansicht auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts fehlt, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (OLG Bremen FamRZ 2011, 1296, 1297; KG NJW-RR 2011, 1372 f.; OLG München FamRZ 2012, 1503; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8 b; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 66 Rn. 3; MünchKomm FamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 66 Rn. 25; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 66 FamFG Rn. 3).
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81

    Unselbständige Anschließung an weitere Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen

  • KG, 02.11.2012 - 13 UF 132/12

    Zugehörigkeit des Verfahrens gem. § 33 VersAusglG zum Scheidungsverbund

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Die nunmehr in § 66 Satz 1 FamFG enthaltene Regelung greift insoweit über die zum früheren Recht entwickelten Grundsätze hinaus, als die Möglichkeit der Anschließung an eine Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder auf kontradiktorisch geprägte Verfahren beschränkt ist noch von vornherein voraussetzt, dass im betreffenden Beschwerdeverfahren für den Führer des Hauptrechtsmittels das Verbot der reformatio in peius gelten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 7 f.).

    Ebenso fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit der Anschließung lediglich das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 8 f.).

  • BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21

    Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung beim

    In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels (§§ 66, 73 FamFG) mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 8 f.).
  • OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 21 W 139/19

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Börsenwertes

    Denn eine Anschließung ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Beteiligte mit ihr dasselbe Ziel wie das Hauptrechtsmittel verfolgt (vgl. BGH FGPrax 2014, 187, zit. nach juris Rn. 8; Keidel/Sternal, FamFG, 2020, § 66 Rn. 8a).
  • BGH, 08.08.2018 - XII ZB 25/18

    Rechtsmittel des Versorgungsträgers gegen eine Entscheidung zum

    Diese Möglichkeit ist weder auf kontradiktorisch geprägte Verfahren beschränkt, noch setzt die Anschließung von vornherein voraus, dass im betreffenden Beschwerdeverfahren für den Führer des Hauptrechtsmittels das Verbot der reformatio in peius gelten muss (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 9 mwN).

    Denn für die Einlegung eines unselbstständigen Anschlussrechtsmittels muss jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen, woran es nach allgemeiner Ansicht auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts fehlt, wenn mit der Anschließung kein weitergehendes Ziel als mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden kann und soll (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 8 mwN).

    Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass die unselbstständige Anschließung auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allein der sachgerechten Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens dient und nicht den Zweck hat, eine Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Instanz zu ermöglichen (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 05.06.2014 - V ZB 16/14

    Zwangsversteigerungssache: Befugnis zur Rechtsbeschwerdeeinlegung gegen den

    Ob dies die förmliche Zuziehung als Gegner durch das Beschwerdegericht voraussetzt (§ 99 Abs. 1 ZVG), an der es hier fehlt, kann dahinstehen; jedenfalls ist der Beteiligte zu 4 auch materiell nicht Rechtsbeschwerdegegner, weil er das gleiche Ziel wie der Schuldner verfolgt (vgl. zu der Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12, FamRZ 2014, 827 f.).
  • BGH, 23.03.2022 - XII ZB 337/21

    Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und

    Allerdings ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels (§§ 66, 73 FamFG) mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses dann unzulässig, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 8 f.).
  • OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 341/17

    Barabfindung für Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

    Dass in Bezug auf die Kostenentscheidung das Verbot der reformatio in peius grundsätzlich nicht gilt, da das Gericht von Amts wegen über die Kosten entscheiden muss (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O. § 69 Rn. 18, § 81 Rn. 61), führt nicht zur Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde, da aufgrund des anderen Ziels, das mit der Anschlussbeschwerde verfolgt wird, jedenfalls ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - XII ZB 706/12, NZFam 2014, 460 ff., Keidel/Sternal, a.a.O. § 69 Rn. 8b; a.A. MüKo/Fischer, 3. Aufl. § 66 FamFG Rn. 17), zumal sich der Senat in der Vergangenheit jedenfalls vereinzelt der Rechtsauffassung des Landgerichts angeschlossen hat (vgl. zuletzt Senatsbeschluss v. 13.11.2018 - 31 Wx 372/15, BeckRS 2018, 22060 Rn. 96).
  • OLG München, 07.01.2022 - 31 Wx 399/18

    Angemessenheit einer Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im

    Auch der Umstand, dass in Bezug auf die Kostenentscheidung das Verbot der reformatio in peius grundsätzlich nicht gilt, da das Gericht von Amts wegen über die Kosten entscheiden muss (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O. § 69 Rn. 18, § 81 Rn. 61), führt nicht zur Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde, da aufgrund des anderen Ziels, das mit der Anschlussbeschwerde verfolgt wird, jedenfalls ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - XII ZB 706/12, NZFam 2014, 460 ff., Keidel/Sternal, a.a.O. § 69 Rn. 8b; a.A. MüKoFamFG/Fischer, 3. Aufl. § 66 Rn. 17), so dass die Kostenentscheidung des Ausgangsgerichts sowohl von Amts wegen (vgl. Senat, Beschluss vom 14.12.2021 - 31 Wx 190/20, Veröffentlichung anstehend), als auch auf die (Anschluss-)Beschwerde der Antragsgegnerin hin überprüft und ggf. abgeändert werden kann.
  • BGH, 25.04.2023 - XIII ZB 11/21

    Rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbstständigen

    Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde ist nach allgemeiner Ansicht nicht gegeben, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12, FamRZ 2014, 827 Rn. 8 mwN; vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794 Rn. 26; vom 8. August 2018 - XII ZB 25/18, FamRZ 2018, 1741, Rn. 11).

    Sie hat nicht den Zweck, eine Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Instanz zu ermöglichen (BGH, FamRZ 2014, 827 Rn. 9 mwN).

  • OLG Nürnberg, 21.08.2015 - 11 UF 887/15

    Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bei Unterhaltsvereinbarung

    Anträge nach § 33 VersAusglG haben aber lediglich verfahrenseinleitende Funktion und bedürfen an sich auch keiner Bezifferung oder sonstigen Konkretisierung dahingehend, welche laufende Versorgungen der Ausgleichspflichtigen in welcher Höhe angepasst werden sollen (vgl. BGH FamRZ 2014, 827 Rn. 11).
  • OLG Hamm, 28.07.2016 - 13 UF 121/16

    Zulässigkeit der Entscheidung nach § 33 VersAusglG innerhalb des

  • OLG Stuttgart, 15.10.2020 - 11 UF 125/20

    Anordnung der Aussetzung einer Kürzung der Versorgungsanwartschaft

  • OLG Saarbrücken, 19.01.2018 - 6 UF 120/17

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis der Kirchlichen

  • OLG Brandenburg, 12.05.2014 - 10 UF 149/13

    Versorgungsausgleich: Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde im Verfahren über den

  • OLG Brandenburg, 13.05.2014 - 10 UF 149/13

    Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts bei einer Anschlussbeschwerde im

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