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   OLG Frankfurt, 20.01.2014 - 1 UF 356/13   

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https://dejure.org/2014,929
OLG Frankfurt, 20.01.2014 - 1 UF 356/13 (https://dejure.org/2014,929)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.01.2014 - 1 UF 356/13 (https://dejure.org/2014,929)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Januar 2014 - 1 UF 356/13 (https://dejure.org/2014,929)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahren des Familiengerichts im Sorgerechtsverfahren nicht miteinander verheirateter Eltern

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1626a, FamFG 155a
    Anhörung; gemeinsame elterliche Sorge; Kindeswohl; nicht miteinander verheiratete Eltern; Vereinfachtes Verfahren; Zurückverweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1626a Abs. 2 S. 2; FamFG § 155a Abs. 3
    Verfahren des Familiengerichts im Sorgerechtsverfahren nicht miteinander verheirateter Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Dem kleinen seinem Rücken

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vermutungsregel, dass gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, ist behutsam anzuwenden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vermutungsregel, dass gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, ist behutsam anzuwenden

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Welche Voraussetzung hat die Entscheidung im vereinfachten Sorgerechtsverfahren?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen des vereinfachten schriftlichen Verfahrens bei Übertragung der gemeinsamen Sorge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2049
  • FamRZ 2014, 852
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 746/08

    Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem Kind aufgrund unzureichender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2014 - 1 UF 356/13
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es für jede sorgerechtliche Entscheidung des Familiengerichts einer hinreichenden Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung (siehe auch BVerfG, FamRZ 2009, 399, 400).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es für jede sorgerechtliche Entscheidung des Familiengerichts einer hinreichenden Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung (siehe nur BVerfG, FamRZ 2009, 399, 400).

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2014 - 1 UF 356/13
    Denn die gemeinsame elterliche Sorge setzt voraus, dass zum einen eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und zum anderen ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen besteht, wobei eine fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit danach verlangen kann, von einer Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzusehen, damit das Kind "durch Uneinigkeit und Zwist der Eltern keinen Schaden nimmt" (BVerfG, NJW 2003, 955).
  • KG, 02.07.2012 - 16 WF 111/12

    Elterliche Sorge: Einreise eines Betroffenen ohne Eltern; Beteiligung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2014 - 1 UF 356/13
    Dementsprechend stellt auch der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung zur Frage der Zurückverweisung in einer Kindschaftssache insoweit keine hohen Anforderungen (BGH, Beschluss vom 20.11.2013; Az.: XII ZB 569/12 - juris - unter Bestätigung von KG, ZKJ 2012, 450).
  • BGH, 20.11.2013 - XII ZB 569/12

    Sorgerechtsverfahren: Sachliche Zuständigkeit des mitwirkenden Jugendamtes in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2014 - 1 UF 356/13
    Dementsprechend stellt auch der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung zur Frage der Zurückverweisung in einer Kindschaftssache insoweit keine hohen Anforderungen (BGH, Beschluss vom 20.11.2013; Az.: XII ZB 569/12 - juris - unter Bestätigung von KG, ZKJ 2012, 450).
  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Es genügt aber, wenn konkrete tatsächliche Umstände dargelegt werden oder erkennbar sind, die ein Indiz gegen die gemeinsame elterliche Sorge sein können (vgl. OLG Bremen FamRZ 2015, 2170, 2171; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1797, 1798; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 852, 853; BeckOK FamFG/Schlünder [Stand: 1. Januar 2016] § 155 a Rn. 16a).
  • OLG Karlsruhe, 22.04.2024 - 18 WF 44/24

    Zurückverweisung eines Verfahrens wegen Auswahl des Vormunds aufgrund von

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Anhörung von Beteiligten nachzuholen ist, da in Kindschaftsverfahren, anders als in Familienstreitsachen, die Tatsachenfeststellung nicht auf die in der ZPO genannten förmlichen Beweismittel beschränkt ist und persönliche Anhörungen erheblichen Aufwand verursachen (vgl. OLG Karlsruhe vom 11.08.2022 - 18 WF 86/22, nicht veröffentlicht, und vom 13.06.2014 - 18 UF 103/14, juris Rn. 22; OLG Frankfurt vom 09.08.2016 - 5 UF 169/16, juris Rn. 12, und vom 20.01.2014 - 1 UF 356/13, juris Rn. 20; OLG Oldenburg vom 02.08.2017 - 14 UF 39/17, juris Rn. 21; a.A. OLG Schleswig vom 20.11.2012 - 10 WF 187/12, juris Rn. 6; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 69 Rn. 25 f.; MünchKomm/Fischer, FamFG, 3. Auflage 2018, § 69 Rn. 88) sowie weitere Ermittlungen auslösen können.
  • OLG Karlsruhe, 13.06.2014 - 18 UF 103/14

    Gemeinsame elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind: Voraussetzungen für die

    Geht das Familiengericht unzutreffend von den Voraussetzungen des § 155a Abs. 3 Satz 1 FamFG aus und entscheidet somit auf der Grundlage des vereinfachten Verfahrens, führt dies - auf Antrag - regelmäßig zur Zurückverweisung (OLG Frankfurt/M. FamRZ 2014, 852 Tz. 19; MünchKomm/ Schumann , FamFG, 2. Auflage 2013, § 155a Rz. 29; Keuter FamRZ 2012, 825, 827; Heilmann NJW 2013, 1473, 1477).

    Das weitere Verfahren ist umfangreich im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG (so auch OLG Frankfurt/M. FamRZ 2014, 852 Tz. 20).

  • OLG Bremen, 01.04.2015 - 4 UF 33/15

    Entscheidung über die gemeinsame elterliche Sorge im vereinfachten Verfahren

    Das Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel (vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 1797; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 852).

    Dem Zurückverweisungsantrag der Beschwerdeführerin war daher zu entsprechen (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 852).

  • OLG Jena, 19.01.2015 - 1 UF 727/13

    Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern: Voraussetzungen für die

    Geht das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft von der Anwendbarkeit des § 155 a Abs. 3 FamFG aus und entscheidet gleichwohl lediglich auf der Grundlage des vereinfachten Verfahrens, führt dies regelmäßig zur Zurückverweisung, wenn ein Beteiligter dies beantragt (OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 852-853; Palandt/Götz, BGB, 74 Auflage, § 1626 a Rn. 13; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. Auflage, § 155 a Rn. 47; OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 1797).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2018 - 5 UF 234/18

    Unzulässigkeit vereinfachten Verfahrens bei Antrag auf Übertragung

    Geht das Familiengericht verfahrensfehlerhaft von der Anwendbarkeit des § 155a Abs. 3 FamFG aus, führt dies regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, wenn ein Beteiligter dies beantragt (OLG Frankfurt v. 20.01.2014 - 1 UF 356/13, FamRZ 2014, 852), was hier erfolgt ist.
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