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   BGH, 25.03.2015 - XII ZA 12/15   

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BGH, 25.03.2015 - XII ZA 12/15 (https://dejure.org/2015,9309)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2015 - XII ZA 12/15 (https://dejure.org/2015,9309)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 (https://dejure.org/2015,9309)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1906 Abs 1 Nr 1 BGB
    Zivilrechtliche Unterbringung eines alkoholkranken Betreuten zum Schutz vor Selbstgefährdung

  • IWW

    § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 317 FamFG, § 321 Abs. 1 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung zum Schutz vor Selbstgefährdung bei einem alkoholkranken Betroffenen; Zivilrechtliche Unterbringung als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringung, Selbstgefährdung bei einem alkoholkranken Betroffenen, Alkoholismus

  • rewis.io

    Zivilrechtliche Unterbringung eines alkoholkranken Betreuten zum Schutz vor Selbstgefährdung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
    Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung zum Schutz vor Selbstgefährdung bei einem alkoholkranken Betroffenen; Zivilrechtliche Unterbringung als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung eines Alkoholikers - zum Schutz vor Selbstgefährdung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zivilrechtliche Unterbringung zum Schutz vor Selbstgefährdung bei alkoholkrankem Betroffenen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Langfristige Unterbringung bei schwerer Alkoholkrankheit

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zivilrechtliche Unterbringung von Alkoholkranken zum Schutz vor Selbstgefährdung?

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 140 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Unterbringung eines alkoholkranken Betreuten zum Schutz vor Selbstgefährdung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 770
  • MDR 2015, 657
  • FGPrax 2015, 169
  • FamRZ 2015, 1017
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 241/11

    Zivilrechtliche Unterbringung eines Betreuten: Alkoholismus und psychische

    Auszug aus BGH, 25.03.2015 - XII ZA 12/15
    Zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung zum Schutz vor Selbstgefährdung bei einem alkoholkranken Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. August 2011, XII ZB 241/11, FamRZ 2011, 1725).

    Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725; vgl. auch BVerfG FamRZ 2015, 565 m. Anm. Schwab), und die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

    Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 11).

    Die Grundrechte eines psychisch Kranken schließen einen staatlichen Eingriff nicht aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, ihn vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 12).

    Mithin setzt eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psychischen Erkrankung voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 12).

    Denn die Frage der Therapiefähigkeit ist für die hier nicht zur Heilbehandlung, sondern gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Selbstschutz erfolgte Unterbringung nicht maßgeblich (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 17).

    Unabhängig davon, dass die Frage, ob der Betroffene perspektivisch eine lebenslange Unterbringung gewärtigen muss, nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, das die Unterbringungsgenehmigung für die Dauer von einem Jahr betrifft (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 21), hat das Beschwerdegericht mit dem Gewöhnungseffekt, der während der aktuellen Unterbringung eintreten kann, eine zeitliche Perspektive aufgezeigt.

  • BGH, 28.01.2015 - XII ZB 520/14

    Betreuung: Aufhebung wegen "Unbetreubarkeit" des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 25.03.2015 - XII ZA 12/15
    Die zivilrechtliche Unterbringung ist - wie das Betreuungsrecht insgesamt - ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - juris Rn. 13).
  • BVerfG, 20.01.2015 - 1 BvR 665/14

    Mit Alkoholismus allein kann nicht ohne Weiteres die Unbeachtlichkeit eines der

    Auszug aus BGH, 25.03.2015 - XII ZA 12/15
    Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725; vgl. auch BVerfG FamRZ 2015, 565 m. Anm. Schwab), und die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15

    BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise

    Denn bei dem gesamten Betreuungsrecht handelt es sich um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 8 und vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 13 mwN; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12 - juris Rn. 16 sowie BVerfG NJW 1980, 2179 zum früheren Vormundschaftsrecht für Volljährige).
  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 236/15

    Unterbringung eines Betreuten: Beachtlichkeit des frei bestimmten Willen des

    Auch eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 9; vom 12. Februar 2014 - XII ZB 614/13 - FamRZ 2014, 740 Rn. 6 und vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 12).
  • BGH, 14.03.2018 - XII ZB 629/17

    Gefährdungsbegriff auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung i.R.e.

    Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 7 mwN und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - FamRZ 2016, 807 Rn. 3).

    Deshalb kann die geschlossene Unterbringung zur Vermeidung einer das Leben oder die Gesundheit des Betroffenen erheblich bedrohenden Selbstgefährdung auch dann genehmigt werden, wenn eine gezielte Therapiemöglichkeit nicht besteht und der Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 8 f. mwN und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - FamRZ 2016, 807 Rn. 3).

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 95/16

    Betreuung: Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung bei

    Ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 7 ff. und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - juris Rn. 3).

    Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung steht, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 7 ff. und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - juris Rn. 3).

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 317/15

    Unterbringungssache: Voraussetzung der Unterbringung des alkoholkranken Betreuten

    Mithin setzt eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psychischen Erkrankung voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 7/16

    Betreuungssache: Voraussetzungen einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt

    Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung steht, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 7 ff. und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - juris Rn. 3).
  • LAG Düsseldorf, 27.11.2017 - 9 Sa 384/17

    Arbeitsvorgang als Gesamtheit von Tätigkeiten zur Erreichung eines verwertbaren

    Voraussetzung der Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung ist dabei, dass der Betreute aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BGH v. 13.04.2016 - XII ZB 236/15, Rn. 13, juris; BGH v. 25.03.2015 - XII ZA 12/15, Rz. 9, juris; BGH v. 12.02.2014 - XII ZB 614/13, Rz. 6, juris).
  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16

    Zum Verhältnis öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung und zur

    Mithin setzt eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psychischen Erkrankung lediglich voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann ( BGH , Beschluss vom 03.02.2016, Az.: XII ZB 317/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 513 f.; BGH , Beschluss vom 25.03.2015, Az.: XII ZA 12/15, u.a. in: FamRZ 2015, Seite 1017 ).

    Erforderlich für eine Unterbringung sind somit aber dessen ungeachtet nur konkrete Anhaltspunkte, die eine erhebliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Betroffenen nahe legen ( OLG Schleswig , OLG-Report 2006, Seiten 294 f.; OLG Schleswig , SchlHA 2003, Seiten 229 f. ) und dass der Betroffene aufgrund der Krankheit den eigenen Willen nicht frei bestimmen kann ( BGH , Beschluss vom 03.02.2016, Az.: XII ZB 317/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 513 f.; BGH , Beschluss vom 25.03.2015, Az.: XII ZA 12/15, u.a. in: FamRZ 2015, Seite 1017 ).

  • BGH, 02.02.2022 - XII ZB 530/21

    Beschwerdeberechtigung eines Betreuers zur Einlegung der Beschwerde im Namen des

    Die zivilrechtliche Unterbringung ist vielmehr - wie das Betreuungsrecht insgesamt - ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 8).
  • LG Traunstein, 14.01.2021 - 4 T 2702/12

    Erkrankung, Nichtigkeitsgrund, Krankheit, Gutachten, Attest, Mangel,

    Selbst wenn man das Suchtleiden des Schuldners als krankhafte Störung i.S.d. § 104 Abs. 2 BGB einordnet, weil der durch die Sucht verursachte Abbau der Persönlichkeit bereits das Ausmaß einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche erreicht hat (BGH NJW-RR 2015, 770; BayObLG NJW 1990, 774 (775); …
  • LG Dortmund, 02.12.2020 - 9 T 559/20
  • AG Altötting, 31.01.2023 - XVII 500/22

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, Sachverständigengutachten,

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