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   BGH, 15.07.2015 - XII ZB 123/14   

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BGH, 15.07.2015 - XII ZB 123/14 (https://dejure.org/2015,21471)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2015 - XII ZB 123/14 (https://dejure.org/2015,21471)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 (https://dejure.org/2015,21471)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 S 2 VBVG
    Betreuervergütung: Stundensatzerhöhung für eine Kauffrau im Einzelhandel; Berücksichtigung der Ausbildungsinhalte

  • IWW

    § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG, § 74 Abs. 6 S. 2 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Festsetzung der Betreuervergütung mit einem normalüblichen statt eines erhöhten Stundensatzes

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung, Nutzbare Fachkenntnisse, Ermittlungsumfang

  • rewis.io

    Betreuervergütung: Stundensatzerhöhung für eine Kauffrau im Einzelhandel; Berücksichtigung der Ausbildungsinhalte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 4 Abs. 1 S. 2
    Anspruch auf Festsetzung der Betreuervergütung mit einem normalüblichen statt eines erhöhten Stundensatzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erhöhter Betreuungssatz - auf die Ausbildung kommt es an!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1794
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.01.2014 - XII ZB 525/13

    Vergütung des Betreuers mit dem Studienabschluss Diplom-Agraringenieur

    Auszug aus BGH, 15.07.2015 - XII ZB 123/14
    b) Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat, sondern dass vielmehr erforderlich ist, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZB 558/14 - juris Rn. 4 und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 4 mwN).

    Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dass das dadurch erworbene Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZB 558/14 - juris Rn. 4 und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 4 mwN).

    Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit feststellen und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese Kenntnisse selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 252/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 5 und vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 19).

  • BGH, 25.03.2015 - XII ZB 558/14

    Betreuervergütung: Erhöhter Stundensatz bei 1977 erworbenem Studienabschluss als

    Auszug aus BGH, 15.07.2015 - XII ZB 123/14
    b) Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat, sondern dass vielmehr erforderlich ist, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZB 558/14 - juris Rn. 4 und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 4 mwN).

    Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dass das dadurch erworbene Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZB 558/14 - juris Rn. 4 und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 4 mwN).

  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 252/13

    Betreuervergütung: Stundensatzerhöhung für einen DDR-Diplomlehrer

    Auszug aus BGH, 15.07.2015 - XII ZB 123/14
    Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit feststellen und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese Kenntnisse selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 252/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 5 und vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 19).
  • BGH, 23.10.2013 - XII ZB 429/13

    Vergütung des Berufsbetreuers: Stundensatzerhöhung wegen eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BGH, 15.07.2015 - XII ZB 123/14
    Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit feststellen und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese Kenntnisse selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 252/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 5 und vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 19).
  • BGH, 04.04.2012 - XII ZB 447/11

    Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium

    Auszug aus BGH, 15.07.2015 - XII ZB 123/14
    Solches Wissen kann nämlich auch durch Lebenserfahrung, Fortbildungen oder Berufspraxis erworben werden, was nicht zu einer erhöhten Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG führt (Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 22).
  • BGH, 14.03.2018 - XII ZB 146/17

    Zur Frage, ob eine Ausbildung zur Physiotherapeutin / Krankenpflegerin den

    Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015, XII ZB 123/14, FamRZ 2015, 1794).

    Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss der Tatrichter deshalb eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit feststellen und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese Kenntnisse selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 5).

    Diese weicht nicht nur im zeitlichen Umfang, sondern auch hinsichtlich der Inhalte der Ausbildung und der Prüfung von der im Jahr 1994 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten ab (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 3).

  • BGH, 06.04.2016 - XII ZB 43/16

    Betreuervergütung: Erhöhter Stundensatz wegen abgeschlossener Ausbildung der

    a) Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass ein erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat, sondern dass vielmehr erforderlich ist, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 4 mwN).

    Es genügt, wenn aufgrund des erkennbaren zeitlichen Aufwands oder anderer Anhaltspunkte feststeht, dass ein erheblicher Teil der Ausbildungszeit auf die Vermittlung solchen Wissens fällt (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 5 mwN).

    Dabei hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen zum Umfang und Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbaren Wissens an der Gesamtausbildung der Betreuerin getroffen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 5).

  • BGH, 29.01.2020 - XII ZB 530/19

    Rechtfertigung einer erhöhten Vergütung einer Betreuung wegen einer in einem

    Wissen, das durch Lebenserfahrung, Fortbildungen oder Berufspraxis erworben wurde, führt ebenso wenig zu einer erhöhten Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG wie betreuungsrelevante Kenntnisse, die gleichsam nur am Rande der Ausbildung vermittelt wurden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 5 mwN und vom 25. März 2015 - XII ZB 558/14 - BtPrax 2015, 155 Rn. 4).

    Es genügt, wenn aufgrund des erkennbaren zeitlichen Aufwands oder anderer Anhaltspunkte feststeht, dass ein erheblicher Teil der Ausbildungszeit auf die Vermittlung solchen Wissens fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 16.03.2016 - XII ZB 685/13

    Berufsbetreuervergütung: Erhöhter Stundensatz nach Ausbildung zum Diplomjuristen

    Bei der Würdigung darf nicht auf die Bezeichnung des Berufs oder der Ausbildung abgestellt werden, sondern es ist jeweils im Einzelfall die konkrete Ausbildung des Betreuers zu bewerten (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 5).

    Soweit die Rechtsbeschwerde auf die im Studium erworbenen Fähigkeiten wie methodisches Denken und schnelle Einarbeitung in andere Fachgebiete abstellt, handelt es sich um Grundfertigkeiten, die nicht den Kernbereich des Studiums betreffen, sondern gleichsam am Rande der Ausbildung erworben werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 5).

  • LG Bayreuth, 31.10.2019 - 52 T 168/19

    Erhöhte Betreuervergütung - Erwerb betreuungsrelevanter Kenntnisse durch

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Zubilligung des erhöhten Stundensatzes die Feststellung erforderlich, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung von für die Betreuung nutzbaren Wissens gerichtet ist und dass das dadurch erworbene Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (BGH, FamRZ 2015, 1794 m.w.N.).

    Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit feststellen und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese Kenntnisse selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind (BGH, FamRZ 2015, 1794 m.w.N.).

    Es genügt, wenn aufgrund des erkennbaren zeitlichen Aufwands oder anderer Anhaltspunkte feststeht, dass ein erheblicher Teil der Ausbildungszeit auf die Vermittlung solchen Wissens fällt (BGH, FamRZ 2015, 1794 m.w.N.).

  • BGH, 03.03.2021 - XII ZB 118/20

    Festsetzung der Betreuervergütung eines Berufsbetreuers aufgrund Erwerbs der für

    Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit zur Prüfung, ob die von ihm zugrunde gelegte Ausbildungsordnung einschlägig ist (vgl. dazu auch Senatsbeschlüsse vom 14. März 2018 - XII ZB 146/17 - FamRZ 2018, 956 Rn. 4 und vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 3).
  • LG Darmstadt, 15.03.2017 - 5 T 237/15

    Stundensatzhöhe eines Betreuers mit abgeschlossener Ausbildung zum

    Es genügt, wenn aufgrund des erkennbaren zeitlichen Aufwands oder anderer Anhaltspunkte feststeht, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens fällt (BGH, Beschluss vom 06.04.2016, Az. XII ZB 43/16 und Beschluss vom 15.07.2015, Az. XII ZB 123/14 m.w.N.).
  • LG Arnsberg, 06.03.2024 - 5 T 17/24
    Durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung sind die für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse erworben, wenn der Kernbereich der Ausbildung auf die Vermittlung dieser Kenntnisse gerichtet ist und das dadurch erworbene Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.02.2021, Az.: XII ZB 158/20 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 15.07.2015, Az.: XII ZB 123/14 m.w.N.).
  • LG Saarbrücken, 21.10.2020 - 5 T 343/20

    Stundensatzhöhe bei der Vergütung eines Berufsbetreuers: Zulässigkeit der Prüfung

    Besonders hervorzuheben ist hierbei zunächst die Ausbildung im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Zivilrecht, die dem Beschwerdeführer in allen Studienabschnitten, nämlich im Grundstudium, im Hauptstudium I, im Hauptstudium II und im Abschlussstudium, demzufolge im Kernbereich der Ausbildung (siehe hierzu: BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 -, Rn. 5, juris), zuteil wurde.
  • LG Bad Kreuznach, 14.12.2016 - 1 T 185/16

    Betreuervergütung: Studium "Zivilrecht" im Nebenfach als Begründung für einen

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (vgl. BGH FamRZ 2015, 1794 m.w.N.).
  • LG Arnsberg, 06.03.2019 - 5 T 10/19
  • LG Saarbrücken, 16.10.2020 - 5 T 314/20

    Stundensatzhöhe bei der Vergütung eines Berufsbetreuers: Zulässigkeit der Prüfung

  • AG Brandenburg, 17.08.2020 - 85 XVII 324/15
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