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Rechtsprechung
   BFH, 15.04.2015 - V R 27/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,19314
BFH, 15.04.2015 - V R 27/14 (https://dejure.org/2015,19314)
BFH, Entscheidung vom 15.04.2015 - V R 27/14 (https://dejure.org/2015,19314)
BFH, Entscheidung vom 15. April 2015 - V R 27/14 (https://dejure.org/2015,19314)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 118 Abs 2, FGO § ... 126 Abs 3 S 1 Nr 1, FGO § 135 Abs 1, FGO § 139 Abs 1, FGO § 143 Abs 1, FGO § 149 Abs 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG § 62 Abs 1 Nr 1, EStG § 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 63 Abs 1 S 2
    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 118 Abs 2 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 1 FGO, § 135 Abs 1 FGO, § 139 Abs 1 FGO, § 143 Abs 1 FGO
    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • IWW

    § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (ESt... G), § 139 Abs. 1 FGO, § 247 Abs. 1 BGB, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 143 Abs. 1 FGO, § 139 FGO, § 149 Abs. 1 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kindergeldberechtigung für den Besuch der Fachoberschule für Technik im Anschluss an den Abschluss einer Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldberechtigung für den Besuch der Fachoberschule für Technik im Anschluss an den Abschluss einer Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld bei mehraktiger Berufsausbildung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mehraktige Ausbildung und das Kindergeld

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Kindergeld bei noch nicht abgeschlossener erstmaliger Berufsausbildung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 500
  • NJW 2015, 3183
  • FamRZ 2015, 1796
  • BStBl II 2016, 163
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - V R 27/14
    Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das --von den Eltern und dem Kind-- bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152).

    Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25 ff.).

    Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22).

    Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung aus den im BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff. genannten Gründen an.

    bb) Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25).

    Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das --von den Eltern und dem Kind-- bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27 und 30).

    Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    Abzustellen ist dabei darauf, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30 a.E.).

  • BFH, 17.06.2010 - III R 34/09

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus -

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - V R 27/14
    Das ist u.a. dann der Fall, wenn dem Kind bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, Rz 9, m.w.N.).

    Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH --der sich der Senat anschließt-- ist der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht deshalb ausgeschlossen, weil C im Streitzeitraum einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, Rz 11).

    Diese Rechtsprechung wurde jedoch inzwischen aufgegeben (BFH-Urteil in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, Rz 11 ff.).

  • FG Münster, 04.03.2014 - 1 K 1772/13

    Mehr als 20stündige Berufstätigkeit des volljährigen Kindes nach Abschluss einer

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - V R 27/14
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4. März 2014  1 K 1772/13 Kg und die Einspruchsentscheidung vom 3. April 2013 sowie der Bescheid vom 16. Oktober 2012 der Beklagten über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung des Kindes C (geb. 1990) für den Zeitraum von März 2012 bis Juli 2012 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1595 veröffentlichten Urteil ab.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Münster vom 4. März 2014  1 K 1772/13 Kg und die Einspruchsentscheidung vom 3. April 2013 sowie den Bescheid vom 16. Oktober 2012 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum aufzuheben, den Streitwert auf 920 EUR festzusetzen und "festzustellen, dass der Beklagte im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 139 Abs. 1 FGO auch verpflichtet ist, auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskostenvorschüsse in Höhe von insgesamt 220, 00 EUR 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hilfsweise Zinsen in Höhe des Basiszinssatzes gemäß § 247 Abs. 1 BGB mindestens jedoch 1, 4 % p.a. Zinsen nach dem Zinssatz für Tagesgeldzinsen der Volkswagen Bank seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse (= 19.06.2013) bis zum Tage der Erstattung dieses Betrages zu zahlen".

  • BFH, 17.10.2013 - III R 22/13

    Kindergeld für verheiratete Kinder - Keine Anwendbarkeit der sog.

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - V R 27/14
    Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257, Rz 15, und vom 5. März 2014 XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031, Rz 21).
  • BFH, 02.03.2000 - VI R 13/99

    Kein Kindergeld/-freibetrag für verheiratete Kinder

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - V R 27/14
    Zwar setzte nach früherer Rechtsprechung des BFH der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraus (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522, unter 2.a, und vom 19. April 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, unter II.1.).
  • BFH, 15.10.2010 - V R 20/09

    Kosten bei Anschlussrevision - Antrag auf Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - V R 27/14
    Dieses fehlt u.a. dann, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten eindeutig ermitteln lässt (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2010 V R 20/09, BFH/NV 2011, 280, Rz 11, m.w.N.).
  • BFH, 05.03.2014 - XI R 32/13

    Zum Kindergeldanspruch für ein verheiratetes volljähriges Kind

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - V R 27/14
    Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257, Rz 15, und vom 5. März 2014 XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031, Rz 21).
  • BFH, 19.04.2007 - III R 65/06

    Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - V R 27/14
    Zwar setzte nach früherer Rechtsprechung des BFH der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraus (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522, unter 2.a, und vom 19. April 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, unter II.1.).
  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Dies hat zur Folge, dass auch erst dann der Verbrauch der Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eintreten kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500).

    Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22, und in BFHE 249, 500).

    bb) Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25, und in BFHE 249, 500).

    Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das --von den Eltern und dem Kind-- bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27 und 30, und in BFHE 249, 500).

    Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30, und in BFHE 249, 500).

    Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30 a.E., und in BFHE 249, 500).

    (1) Bei der Prüfung des sachlichen Zusammenhangs ist darauf abzustellen, ob die Ausbildungsabschnitte hinsichtlich der Berufssparte oder des fachlichen Bereichs im Zusammenhang stehen (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, und in BFHE 249, 500).

    Nur wenn im Anschluss an einen solchen Abschluss der weitere Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, obwohl damit begonnen werden könnte, und der Entschluss zur Fortsetzung auch sonst nicht erkennbar wird, wird der Zusammenhang und damit die Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs aufgehoben (BFH-Urteil in BFHE 249, 500; Wendl, Finanz-Rundschau 2014, 167, 169, unter 3.b aa).

    Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257, Rz 15; vom 5. März 2014 XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031, Rz 21, und in BFHE 249, 500).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2017 - 5 K 2388/15

    Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

    Diese objektiven Beweisanzeichen sprechen dafür, dass C ihr angestrebtes Berufsziel nicht bereits mit dem ersten Abschluss, sondern erst mit dem Abschluss zur "geprüften Immobilienfachwirtin" erlangen wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. April 2015, V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Mit Urteilen vom 15. April 2015 und vom 3. September 2015 hat der BFH die im Streitfall zu klärenden Rechtsfragen geklärt (V R 27/14, a.a.O. und VI 9/15, a.a.O.).

  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz 20; in BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 16).
  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Er macht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. April 2015 V R 27/14 (BFHE 249, 500) geltend, dass mehraktige Ausbildungsmaßnahmen dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren seien, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden solle und das --von den Eltern und dem Kind-- bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden könne.

    a) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; in BFHE 249, 500, Rz 20; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, Rz 16).

    Das Ergebnis --die Annahme einer Zweitausbildung-- steht aufgrund eines nicht vergleichbaren Sachverhalts auch nicht in Widerspruch zum Urteil des BFH in BFHE 249, 500.

  • FG Niedersachsen, 06.02.2018 - 13 K 171/17

    Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zum "Bankfachwirt

    Deshalb war X allein aus schulorganisatorischen Gründen gehindert, seine Ausbildung fortzusetzen (ebenso für einen Fall der mehraktigen Berufsausbildung: BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Die Berücksichtigungstatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil X in den Monaten Februar 2017 bis Mai 2017 einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BStBl II 2010, 982; BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    c) Das Tatbestandsmerkmal des "Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung" im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben (BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).

    Abzustellen ist darauf, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13 BStBl II 2015, 152; BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166; BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278; BFH-Beschluss vom 29. August 2017 XI B 57/17, juris).

    Die Ausbildungsabschnitte stellen sich deshalb als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung dar, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13 BStBl II 2015, 152; BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166; BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278; BFH-Beschluss vom 29. August 2017 XI B 57/17, juris).

    Dass die beiden Ausbildungsabschnitte im Rahmen von unterschiedlichen Qualifikationsstufen auf das zukünftige Berufsfeld vorbereiten, ist unerheblich (BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Der enge zeitliche Zusammenhang entfällt nach Ansicht des BFH erst, wenn der weitere Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, obwohl das Kind damit hätte beginnen können (BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163, Tz. 26 bei juris; BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166, Tz. 22 bei juris).

    Seine anschließenden Bemühungen dienten dem - objektiv feststellbaren - Ziel der Erlangung des Abschlusses als Bankfachwirt (ebenso für einen vergleichbaren Fall: BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163, Tz. 23 und 26 bei juris; vgl. auch: BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166, Tz. 19 bei juris).

    a) Zwar trifft es zu, dass der Begriff der Berufsausbildung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger ist, als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG genannte Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird." (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152; BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).

    Dieser Grundsatz ist vom BFH auch bereits mehrfach für mehraktige Berufsausbildungen bestätigt worden (BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163, Tz. 28 bei juris; BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278; inzident auch in: BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166, Tz. 24 bei juris).

  • BFH, 11.04.2018 - III R 18/17

    Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur (hier:

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, darauf an, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 12; vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 20; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 16).

    bb) Am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang fehlt es u.a. dann, wenn das Kind nach Erlangung eines ersten --objektiv berufsqualifizierenden-- Abschlusses den weiteren Ausbildungsabschnitt nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt, obwohl es diesen früher hätte beginnen können (BFH-Urteile in BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 26).

  • BFH, 12.10.2023 - III R 10/22

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei Freiwilligendienst

    Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nur dann gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2015 - V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 26 sowie Senatsurteile vom 11.04.2018 - III R 18/17, BFHE 261, 151, BStBl II 2018, 548, Rz 22 und vom 09.09.2020 - III R 2/19, BFHE 270, 429, BStBl II 2021, 861, Rz 21; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 32 EStG Rz 124).
  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 6 K 3796/16

    Kindergeld: Berufsbegleitendes Masterstudium der Wirtschaftspsychologie als Teil

    (aa) Bei der Prüfung des engen sachlichen Zusammenhangs ist darauf abzustellen, ob die Ausbildungsabschnitte hinsichtlich der Berufssparte oder des fachlichen Bereichs im Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163).

    Nur wenn im Anschluss an einen solchen Abschluss der weitere Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, obwohl damit begonnen werden könnte, und der Entschluss zur Fortsetzung auch sonst nicht erkennbar wird, wird der Zusammenhang und damit die Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs aufgehoben (BFH-Urteile vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, und vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166).

  • FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17

    Kindergeld

    Abzustellen sei darauf, ob die weiterführende Ausbildung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der nichtakademischen Ausbildung oder dem Erststudium stehe und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werde (BFH-Urteil vom 15. April 2015, V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163).

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014, III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 15. April 2015, V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163; vom 16. Juni 2015, XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; und vom 3. September 2015, VI R 9/15, BFHE 251, 10).

    Im Unterschied zu dem vom BFH entschiedenen Fall in BFHE 249, 500, in dem das Kind unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung Bewerbungen zur Aufnahme an einer weiterführenden bzw. einer Fachschule erkennbar machten, dass das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht war, fehlt es vorliegend gänzlich an einer solchen objektiven Feststellbarkeit (s. dazu weitergehend zu d.).

    In dem Fall in BFHE 249, 500, in dem der BFH den engen zeitlichen Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte ebenfalls bejahte, schloss das Kind im Februar 2012 eine Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik ab.

    Diese Rechtsprechung wurde jedoch inzwischen aufgegeben (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010, III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982), und das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013, III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257; und vom 5. März 2014, XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031, und in BFHE 249, 500).

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16

    Kinder in Berufsausbildung - Mehraktige Berufsausbildung

    Zur Begründung bezog er sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.04.2015 (V R 27/14, juris), in dem der BFH eine mehraktige Ausbildungsmaßnahme als Teil einer einheitlichen Erstausbildung eingestuft hatte.

    Es läge eine sog. mehraktige Ausbildung im Sinne des BFH-Urteils vom 15.04.2015 (V R 27/14, juris) vor.

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH, Urteile v. 03.07.2014, III R 52/13, juris; v. 15.04.2015, V R 27/14, juris; v. 16.06.2015, XI R 1/14, juris; v. 03.09.2015, VI R 9/15, juris; v. 04.02.2016, III R 14/15, juris).

    Es muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Ausbildungsabschluss beendet hat (vgl. BFH, Urteile v. 03.07.2014, III R 52/13, juris; v. 15.04.2015, V R 27/14, juris).

  • FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17

    Studium zum Sparkassenfachwirt kann zu Anspruch auf Kindergeld führen

  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 994/17

    Kindergeld: Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung

  • FG Niedersachsen, 17.10.2017 - 13 K 76/17

    Berücksichtigungsfähigkeit eines volljährigen Kindes beim Kindergeld während der

  • FG Niedersachsen, 22.09.2017 - 12 K 61/17

    Kein Kindergeldanspruch mangels einheitlicher Erstausbildung nach

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 3050/16

    Kinder/Ausbildung - "Schädliche" Zweitausbildung

  • FG Saarland, 02.03.2018 - 2 K 1006/17

    Kindergeld: Aufnahme eines Fernstudiums nach Abschluss einer Ausbildung zur

  • FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1290/16

    Kindergeld: bei Berufsziel "Steuerberater" Abschluss der erstmaligen

  • BFH, 22.06.2016 - V R 32/15

    Zum Verbrauch der Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und zum

  • BFH, 11.12.2018 - III R 32/17

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

  • FG Münster, 22.01.2019 - 12 K 3654/17

    Gewährung von Kindergeld für die Zeit der Absolvierung eines Masterstudiums;

  • FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 1 K 115/17

    Kindergeld ab Juli 2015 für T

  • FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17

    Kindergeld - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung, Abgrenzung zur

  • BFH, 29.08.2017 - XI B 57/17

    Fortbildung zur "Führungskraft Handel" nicht mehr Teil der Erstausbildung

  • BFH, 09.09.2020 - III R 2/19

    Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids

  • FG Niedersachsen, 06.04.2018 - 7 K 253/17

    Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zur/zum geprüften

  • FG Niedersachsen, 17.04.2018 - 13 K 178/17

    Vorliegen einer zu berücksichtigenden Berufsausbildung bei Durchführung eines

  • FG Münster, 16.08.2018 - 10 K 3767/17

    Ausbildung - Banklehre und Bachelorstudium als einheitliche Berufsausbildung

  • FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17

    Rechtsstreit um das Vorliegen einer mehraktigen Berufsausbildung bzw.

  • SG Osnabrück, 26.07.2019 - S 43 AL 68/19

    Rechtsstreit um die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form

  • FG Nürnberg, 17.01.2018 - 7 K 826/16

    Verpflichtung der Familienkasse zur Zahlung des Kindergeldes

  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 1902/18

    Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener

  • FG Münster, 06.12.2018 - 8 K 3559/17

    Kindergeld - Stellen eine Bankausbildung und ein anschließendes Bachelorstudium

  • FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18

    Kindergeld - Einheitliche mehraktige Berufsausbildung

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - 3 K 3221/15

    Kindergeldrecht - Mindestumfang einer Ausbildung

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 1903/18

    Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 2774/18

    Kindergeldanspruch wegen einer Berufsausbildung des Kindes

  • BFH, 22.05.2019 - III R 54/18

    Kindergeld

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 1449/18

    Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener

  • FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17

    Kindergeld - Erstmalige Berufsausbildung, Weiterbildung, Abgrenzung bei

  • FG Münster, 17.01.2018 - 3 K 2555/17

    Ausbildung - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung

  • FG Niedersachsen, 04.04.2018 - 3 K 152/17

    Kindergeld: Nachweisanforderungen bei mehraktiger Ausbildung

  • FG Niedersachsen, 10.09.2015 - 14 K 78/14

    Berücksichtigung von Verwendungslehrgängen beim Anspruch auf Kindergeld für einen

  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 3850/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

  • FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18

    Streit um die Gewährung von Kindergeld; Erstausbildung

  • FG Niedersachsen, 15.03.2018 - 6 K 301/17

    Anspruch auf Kindergeld nach dem Abschluss einer Berufsausbildung; Verbrauch der

  • LSG Hamburg, 25.02.2021 - L 1 KR 147/19

    Zeitliche Begrenzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten

  • FG Hessen, 05.06.2020 - 5 K 34/20

    Darstellen des Masterstudiengangs noch als Teil einer einheitlichen

  • FG Düsseldorf, 20.06.2018 - 7 K 224/18

    Gewährung von Kindergeld i.R.e. Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten

  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 1541/17

    Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung: Prüfung zur Steuerfachwirtin als

  • SG Berlin, 07.02.2019 - S 72 KR 748/18

    Krankenversicherung der Studenten - Studium der Elektrotechnik - Bachelor- und

  • FG Nürnberg, 09.01.2023 - 3 K 782/22

    Kindergeld im Rahmen der Erstausbildung

  • FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 81/22

    Kein Anspruch auf Kindergeld wegen "schädlicher" Tätigkeit nach Abschluss einer

  • FG Köln, 14.05.2018 - 7 K 2906/17

    Gewährung von Kindergeld nach dem Abschluss einer dualen Ausbildung zum

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2016 - 9 K 9251/13

    Familienleistungsausgleich Januar 2012 bis Juli 2013 für das Kind ...

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2019 - L 11 AL 70/19
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Rechtsprechung
   BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,20820
BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14 (https://dejure.org/2015,20820)
BFH, Entscheidung vom 18.06.2015 - VI R 17/14 (https://dejure.org/2015,20820)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - VI R 17/14 (https://dejure.org/2015,20820)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesfinanzhof

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2010, § 33 Abs 2 EStG 2009
    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • IWW

    § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 33 EStG, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 33 Abs. 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses betreffend eine Erbschaft als außergewöhnliche Belastung

  • Betriebs-Berater

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rewis.io

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EStG § 33
    Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses betreffend eine Erbschaft als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung bei der Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastungen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zivilprozesskosten nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Änderung der Rechtsprechung: Zivilprozesskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Zivilprozeßkosten sind grds. keine außergewöhnlichen Belastungen

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Kosten eines Zivilprozesses sind regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten gekippt

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten i.d.R. keine außergewöhnlichen Belastungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesfinanzhof fordert für steuerliche Geltendmachung von Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung Vorliegen einer Existenzgefährdung ohne Zivilprozess - Erfolgsaussicht eines Prozesses für steuerliche Geltendmachung unerheblich

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Abziehbarkeit von Prozesskosten im Rahmen des § 33 EStG

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 153
  • NJW 2015, 3054
  • FamRZ 2015, 1796
  • DB 2015, 1936
  • BStBl II 2015, 800
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14
    2.a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).

    Vielmehr sei es in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags)-Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFH/NV 2009, 553).

    Vielmehr erfordert die Vielfalt der prozessualen Gestaltungen eine Berücksichtigung des jeweiligen Streitgegenstandes und der Ursachen des Streits (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).

    Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH-Urteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104; in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14
    Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 22. Juli 2011 legte die Klägerin fristgemäß Einspruch mit der Begründung ein, dass aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß dem Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) die Anwaltskosten aus dem Nachlassverfahren als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien.

    b) Demgegenüber nahm der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

    Das Senatsurteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 hat neben Zustimmung (z.B. FG Düsseldorf, Urteile vom 20. Februar 2013  15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703; vom 19. Februar 2013  10 K 2392/12 E, EFG 2013, 933; vom 14. Januar 2013  11 K 1633/12 E, EFG 2013, 701; Kanzler in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 33 EStG Rz 110; Rosenke, EFG 2013, 1668) vielfach auch Kritik erfahren (z.B. FG Hamburg, Urteil vom 24. September 2012  1 K 195/11, EFG 2013, 41; FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2014, 850; FG des Saarlandes, Urteil vom 10. Dezember 2014  1 K 1201/13, EFG 2015, 818; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2011, BStBl I 2011, 1286; G. Kirchhof, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 1867, 1871; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 33 Rz 47a ff.; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 33/2011, Rz 5).

    Nach nochmaliger Prüfung hält der Senat an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung nicht mehr fest.

    Der Senat kehrt unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück.

    Aus dem staatlichen Gewaltmonopol kann entgegen der in dem Senatsurteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung aber nicht abgeleitet werden, dass Zivilprozesskosten i.S. von § 33 EStG zwangsläufig anfielen.

  • BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14
    2.a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

    Vielmehr sei es in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags)-Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

    Lasse sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspreche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

    Entscheidend für die Frage, ob Aufwendungen zwangsläufig i.S. des § 33 EStG angefallen sind, ist daher die wesentliche Ursache, die zu den Aufwendungen geführt hat (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 18. März 2004 III R 31/02, BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867).

  • BFH, 27.08.2008 - III R 50/06

    Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14
    2.a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

    Vielmehr sei es in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags)-Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

    Lasse sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspreche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFH/NV 2009, 553).

  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14
    2.a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    a) Zwar kann sich der Steuerpflichtige nach einem verlorenen Zivilprozess --unabhängig davon, ob er als Kläger oder als Beklagter an ihm beteiligt war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745)-- der eigentlichen Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen.

    b) Ausgehend hiervon sind die Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist (Senatsurteile vom 3. Juni 1982 VI R 41/79, BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749; in BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116; BFH-Urteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104; vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197).

    Vielmehr erfordert die Vielfalt der prozessualen Gestaltungen eine Berücksichtigung des jeweiligen Streitgegenstandes und der Ursachen des Streits (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).

  • FG Düsseldorf, 11.02.2014 - 13 K 3724/12

    Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2014  13 K 3724/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 850 veröffentlichten Gründen ab.

    Sie beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 11. Februar 2014  13 K 3724/12 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. September 2012 dahingehend abzuändern, dass Gerichtskosten in Höhe von 3.866,55 EUR und Anwaltskosten in Höhe von 3.460,03 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

    Das Senatsurteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 hat neben Zustimmung (z.B. FG Düsseldorf, Urteile vom 20. Februar 2013  15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703; vom 19. Februar 2013  10 K 2392/12 E, EFG 2013, 933; vom 14. Januar 2013  11 K 1633/12 E, EFG 2013, 701; Kanzler in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 33 EStG Rz 110; Rosenke, EFG 2013, 1668) vielfach auch Kritik erfahren (z.B. FG Hamburg, Urteil vom 24. September 2012  1 K 195/11, EFG 2013, 41; FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2014, 850; FG des Saarlandes, Urteil vom 10. Dezember 2014  1 K 1201/13, EFG 2015, 818; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2011, BStBl I 2011, 1286; G. Kirchhof, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 1867, 1871; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 33 Rz 47a ff.; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 33/2011, Rz 5).

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14
    b) Ausgehend hiervon sind die Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist (Senatsurteile vom 3. Juni 1982 VI R 41/79, BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749; in BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116; BFH-Urteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104; vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197).

    Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH-Urteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104; in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).

  • BFH, 02.10.1981 - VI R 38/78

    Verfahrenskosten, die im Anschluß an die Ehescheidung im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14
    So kommen z.B. Aufwendungen zur Tilgung von Schulden nur dann als außergewöhnliche Belastung in Betracht, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst war, die ihrerseits den Tatbestand des § 33 EStG erfüllen (vgl. Senatsurteile vom 18. November 1977 VI R 142/75, BFHE 124, 39, BStBl II 1978, 147; vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116).

    b) Ausgehend hiervon sind die Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist (Senatsurteile vom 3. Juni 1982 VI R 41/79, BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749; in BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116; BFH-Urteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104; vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197).

  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (u.a. BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418; Senatsurteil vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).

    aa) Diese Auslegung entspricht dem Grundgedanken des § 33 EStG, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (u.a. BFH-Urteil in BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418; Senatsurteil in BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).

  • BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (u.a. BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418; Senatsurteil vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).

    aa) Diese Auslegung entspricht dem Grundgedanken des § 33 EStG, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (u.a. BFH-Urteil in BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418; Senatsurteil in BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).

  • BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75

    Aufwendungen aufgrund einer vom Steuerpflichtigen zur Aufrechterhaltung des

  • BFH, 18.03.2004 - III R 31/02

    Zahlung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

  • BFH, 19.12.1995 - III R 177/94

    Aufwendungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie Kosten der

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

  • BFH, 03.06.1982 - VI R 41/79

    Zwangsläufigkeit von Schadensersatzzahlungen, wenn Steuerpflichtiger nicht

  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

  • FG Saarland, 10.12.2014 - 1 K 1201/13

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 1633/12

    Aufwendungen für Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen als

  • FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 2392/12

    Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar

  • BFH, 22.08.1958 - VI 148/57 U

    Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung -

  • FG Düsseldorf, 20.02.2013 - 15 K 2052/12

    Finanzgericht entscheidet erneut gegen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung

  • BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG

    (2) Zu diesem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören Prozesskosten grundsätzlich nicht (Senatsurteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800).
  • BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16

    Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Nach der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) sind Prozesskosten für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2012 --und damit auch für das Streitjahr-- nur insoweit gemäß § 33 EStG abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
  • FG Köln, 26.01.2017 - 14 K 2643/16

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung der

    Solche Kosten sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG (BFH-Urteile vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800; vom 4. August 2016 VI R 63/14, BFH/NV 2017, 14).
  • BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch

    Das FG ist unter Zugrundelegung der --mittlerweile aufgegebenen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800)-- Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) zur Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu dem Ergebnis gelangt, die Insolvenztreuhändervergütung sei als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG anzuerkennen.
  • BFH, 13.08.2020 - VI R 27/18

    Prozesskosten nur bei Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage als

    (2) Zu diesem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören Prozesskosten grundsätzlich nicht (Senatsurteile vom 18.06.2015 - VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, und in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 37).

    Die Berufung auf das staatliche Gewaltmonopol vermag nicht das Vorliegen eines zusätzlichen existenznotwendigen Bedarfs zu begründen (Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, Rz 22, m.w.N.).

    Zudem liefe die Ansicht, Zivilprozesskosten erwüchsen dem Steuerpflichtigen unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig, im Ergebnis darauf hinaus, jedwede durch den Rechtsstaat rechtmäßig auferlegte Zahlungsverpflichtung als zwangsläufige Aufwendung anzuerkennen (Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, Rz 22; dazu auch G. Kirchhof, Deutsches Steuerrecht 2013, 1867, 1871).

    Die der Gewährung von PKH zugrunde liegende verfassungsrechtliche Werteentscheidung steht aber nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Werteentscheidung des Einkommensteuerrechts und zielt insbesondere nicht darauf ab, Prozesskosten von der Besteuerung auszunehmen (Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, Rz 24).

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 70/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück.

    Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 Bezug genommen.

  • BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18

    Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche

    (2) Zu diesem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören Prozesskosten grundsätzlich nicht (Senatsurteile vom 18.06.2015 - VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, und in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 37).
  • FG Köln, 13.01.2016 - 14 K 1861/15

    Ehescheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar

    Die Zwangsläufigkeit im Rahmen des § 33 Abs. 2 EStG ist danach nicht allein an der unmittelbaren Zahlungsverpflichtung zu messen, sondern es muss auch das die Verpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800).
  • BFH, 10.03.2016 - VI R 69/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück.

    Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 Bezug genommen.

  • FG München, 07.05.2018 - 7 K 257/17

    Geltendmachung von Prozesskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung

    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (so BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800).

    Hinsichtlich der Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung hat der BFH seine zwischenzeitliche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015), wonach Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung unausweichlich sind, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, wieder aufgebeben und ist zu seiner früheren Rechtsprechung zurückgekehrt (BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800).

    Daran fehlt es im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800).

    Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (so BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800).

    Somit können die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) nicht ohne Weiteres fortgeführt werden.

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 14/13

    Durch Vergleich entstandene Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 38/13

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 16.02.2016 - IX R 1/15

    Vergebliche Aufwendungen für den gescheiterten Erwerb eines Immobilienobjekts als

  • BFH, 04.08.2016 - VI R 63/14

    Zivilprozesskosten für familienrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 66/12

    Ehescheidungs- und Räumungskosten als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 17.12.2015 - VI R 7/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Nürnberg, 25.07.2018 - 3 K 99/18

    Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten als

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 19/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Nürnberg, 01.08.2019 - 4 K 156/18

    Auseinandersetzung einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft als außergewöhnliche

  • BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 19.08.2015 - X R 34/12

    Zivilprozesskosten sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 40/13

    Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als außergewöhnliche

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 44/15

    Prozesskosten im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Baumängeln als

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 5/13

    Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen wegen Streitigkeiten über

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 80/14

    Zivilprozesskosten wegen Baumängeln als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 25/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 28.04.2016 - VI R 15/15

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von

  • BFH, 18.04.2016 - VI B 120/15

    Zivilprozesskosten eines Betrugsopfers - Zulassung der Revision wegen

  • BFH, 28.04.2016 - VI R 5/15

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 62/13

    Aufwendungen für ein Schlichtungsverfahren wegen Bergschäden als außergewöhnliche

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 34/14

    Durch Ehescheidungsverfahren entstandene Prozesskosten als außergewöhnliche

  • BFH, 18.02.2016 - VI R 56/13

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 18.02.2016 - VI R 17/13

    Zivilprozesskosten durch Vollstreckungsabwehrklage

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 26/13

    Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsfolgeverfahren nach britischem

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 38/15

    Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 56/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 70/14

    Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 42/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Krankheitskosten -

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 29/15

    Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 61/13

    Zivilprozesskosten zur Unterbindung einer medialen Berichterstattung über eine

  • BFH, 17.12.2015 - VI R 78/13

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 20/14

    Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 14/14

    Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 72/14

    Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15

    Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 93/13

    Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche

  • BFH, 22.10.2019 - VI R 48/17

    Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte keine außergewöhnliche Belastung

  • FG Niedersachsen, 03.11.2016 - 2 K 44/16

    Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem zu eigenen

  • FG Nürnberg, 03.03.2021 - 3 K 179/19

    Erhalt von Nutzungswertersatz im Rahmen einer Rückabwicklung einer

  • FG Düsseldorf, 15.08.2014 - 3 K 2493/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit der

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 38/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Abziehbarkeit bei auf

  • FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15

    Bodyguards als außergewöhnliche Belastung

  • FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19

    § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG stellt eine abschließende Regelung für alle

  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 538/13

    Objektiver Nachweis der Vermietungsabsicht einer erworbenen, aufgrund von

  • FG München, 10.09.2015 - 15 K 632/13

    Abzug von Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung;

  • FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 830/13

    Anwaltskosten in Zusammenhang mit Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich etc.)

  • FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 272/14

    Abzug von Kosten eines Zivilprozessverfahrens wegen mangelhafter Bauleistungen am

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.02.2023 - 5 K 547/21

    Absetzungsfähigkeit der Kosten eines Steuerpflichtigen auf Grund einer

  • FG München, 18.03.2016 - 7 K 496/15

    Finanzamtsakten, Vorbehalt der Nachprüfung, Vermietung und Verpachtung,

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Rechtsprechung
   BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,54940
BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12 (https://dejure.org/2014,54940)
BAG, Entscheidung vom 10.12.2014 - 4 AZR 773/12 (https://dejure.org/2014,54940)
BAG, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 (https://dejure.org/2014,54940)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Anl C Entgeltgr S14 TVöD-V, § 22 BAT
    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

  • IWW

    § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT, § 1900 Abs. 4 BGB, § ... 300 FamFG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 280 FamFG, § 281 FamFG, § 283 Abs. 1, § 278 Abs. 5 FamFG, § 271 FamFG, § 1906 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde, Entgeltgruppe TVöD, Eingruppierung

  • rewis.io

    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    TVöD -V Anl. C Anh. Entgeltgruppe S 14; BAT § 22
    Eingruppierung einer in der Betreuungsbehörde eingesetzten Diplom-Sozialpädagogin

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 1152
  • FamRZ 2015, 1796
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 06.08.1997 - 4 AZR 789/95

    Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12
    Für den Fall der Abgrenzbarkeit von verschiedenen Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin, bspw. in eine Unterstützung des Vormundschaftsgerichts und der außerhalb der Behörde tätigen Betreuer - einerseits - und der unmittelbaren Durchführung der Betreuung der ihr zugewiesenen Personen - andererseits -, ist der Senat auch bisher von zwei verschiedenen Arbeitsvorgängen ausgegangen (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - BAGE 82, 272; bestätigt durch BAG 6. August 1997 - 4 AZR 789/95 - zu II 2 b der Gründe) .

    Diese Tätigkeiten sind bereits grundsätzlich von denjenigen des Arbeitsvorgangs 1 zu trennen (für einen eigenen Arbeitsvorgang bei nahezu identischer Tätigkeitsbeschreibung bereits BAG 6. August 1997 - 4 AZR 789/95 - zu II 2 b der Gründe) .

  • BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94

    Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen als Behördenbetreuer

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12
    Für den Fall der Abgrenzbarkeit von verschiedenen Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin, bspw. in eine Unterstützung des Vormundschaftsgerichts und der außerhalb der Behörde tätigen Betreuer - einerseits - und der unmittelbaren Durchführung der Betreuung der ihr zugewiesenen Personen - andererseits -, ist der Senat auch bisher von zwei verschiedenen Arbeitsvorgängen ausgegangen (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - BAGE 82, 272; bestätigt durch BAG 6. August 1997 - 4 AZR 789/95 - zu II 2 b der Gründe) .
  • BAG, 23.08.1995 - 4 AZR 341/94

    Eingruppierung - Sozialarbeiter

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12
    Hat eine Sozialarbeiterin verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, zB Obdachlose/Nichtseßhafte, Flüchtlinge/Asylbewerber, usw., deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. dazu BAG 23. August 1995 - 4 AZR 341/94 - zu B II 3 der Gründe) .
  • BAG, 13.11.2013 - 4 AZR 53/12

    Eingruppierung - Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12
    Die für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anl. C TVöD-V genannte Gleichwertigkeit bedeutet nicht, dass jede "gleichwertige" Tätigkeit ausreicht, sondern dass die dort anschließend im einzelnen genannten Tätigkeiten nicht nur vorliegen, sondern denen der ersten Alternative auch "gleichwertig" sein müssen (vgl. zur Gleichwertigkeit auch BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35 ff.) .
  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 149/09

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12
    Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit der Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein (vgl. zusammenfassend BAG 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17 mwN) .
  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 308/08

    Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen -

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12
    Wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) .
  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 266/10

    Eingruppierung - Mitarbeiter/in im Außendienst (städtischer/bezirklicher

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12
    Eine solche kann zur Grundlage der Bestimmung von Arbeitsvorgängen genutzt werden, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten zutreffend und ausreichend wiedergibt (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39) .
  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12
    Der TVöD-V ist ein den BAT ersetzender Tarifvertrag (vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 21 ff., BAGE 130, 286) .
  • BAG, 20.05.2009 - 4 AZR 184/08

    Eingruppierung bei Beratungstätigkeit in der Schuldner- und

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12
    Insbesondere steht dem nicht die bisherige Senatsrechtsprechung entgegen, nach der die Tätigkeit von Sozialarbeitern oft einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient, nämlich der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises (vgl. nur BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 18; 1. März 1995 - 4 AZR 985/93 - zu II 2 der Gründe) .
  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 13/08

    Eingruppierung bei Mischtätigkeiten - Spezialitätsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12
    (1) Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT ist der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 33, BAGE 129, 208) .
  • LAG Niedersachsen, 15.06.2012 - 6 Sa 1519/11

    Tarifliche Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin (nicht nur öffentlicher

  • BAG, 25.02.2009 - 4 AZR 20/08

    Eingruppierung eines "Polizei-Sozialbetreuers" - Heraushebung durch besondere

  • BAG, 01.03.1995 - 4 AZR 985/93

    Eingruppierung: Sozialarbeiterin mit staatl. Anerkennung

  • BAG, 29.11.2001 - 4 AZR 736/00

    Eingruppierung eines Rettungsassistenten

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht

    aa) Nach § 12 Abs. 1 TV-L ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang (vgl. zu § 22 BAT BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 16; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22) .

    Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - aaO; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 6. Dezember 1989 - 4 AZR 457/89 -) .

    Bereits seit der Entscheidung vom 31. März 1982 (- 4 AZR 1099/79 - BAGE 38, 221) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich rechtlich möglich ist, die gesamte Tätigkeit eines Beschäftigten als einen Arbeitsvorgang anzusehen (vgl. beispielhaft BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 -; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 2 a der Gründe) .

  • BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

    Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09  - Rn. 17 mwN) .
  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 196/20

    Eingruppierung - Bestimmung von Arbeitsvorgängen

    aa) Nach § 12 Abs. 1 TV-L ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang (vgl. zu § 22 BAT BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 16; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22) .

    Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - aaO; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 6. Dezember 1989 - 4 AZR 457/89 -) .

    Bereits seit der Entscheidung vom 31. März 1982 (- 4 AZR 1099/79 - BAGE 38, 221) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich rechtlich möglich ist, die gesamte Tätigkeit eines Beschäftigten als einen Arbeitsvorgang anzusehen (vgl. beispielhaft BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 -; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 2 a der Gründe) .

  • BAG, 13.05.2015 - 4 AZR 355/13

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

    Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen (zB Obdachlose/Nichtsesshafte, Flüchtlinge/Asylbewerber) , deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN) .
  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 964/13

    Eingruppierung einer IT-Sicherheitsbeauftragten

    Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT-O ist aber nach § 22 Abs. 2 BAT-O der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal (BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19 mwN; sh. zum Arbeitsvorgang und dessen Bestimmung etwa 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 ff. mwN) .
  • BAG, 26.04.2017 - 4 ABR 73/16

    Eingruppierung einer "Betreuungsassistentin" bei der Arbeiterwohlfahrt

    Ebenso wenig bildet die Betreuung jedes einzelnen Pflegebedürftigen einen eigenständigen Arbeitsvorgang, da der der Arbeitnehmerin W zur Betreuung zugewiesene Personenkreis (an Demenz erkrankte Pflegebedürftige) einheitlich bestimmt ist (vgl. BAG 10. Dezemb er 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN) .
  • BAG, 24.02.2016 - 4 AZR 485/13

    Eingruppierung einer Sozialpädagogin - Tätigkeit in der Adoptionsvermittlung und

    Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN) .
  • LAG Düsseldorf, 27.11.2017 - 9 Sa 384/17

    Arbeitsvorgang als Gesamtheit von Tätigkeiten zur Erreichung eines verwertbaren

    Hat ein Sozialarbeiter allerdings verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, zB Obdachlose/Nichtsesshafte, Flüchtlinge/Asylbewerber usw., deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, juris; BAG v. 10.12.2014 - 4 AZR 773/12, juris).

    Ist dies der Fall, ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (BAG v. 24.02.2016 - 4 AZR 485/13, Rn. 19/20 und 34, juris; BAG v. 10.12.2014 - 4 AZR 773/12, Rn. 25, juris; BAG v. 13.05.2015 - 4 AZR 355/13, Rn. 43, juris).

    Ob und ggf. welche organisatorischen Untereinheiten oder bestimmte ausgewählte Personen oder Personengruppen er im gerichtlichen Verfahren nach § 1906 beteiligt, ist als Teil seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit hinzunehmen und nicht weiter im Rahmen eines Eingruppierungsprozesses überprüfbar (vgl. dazu auch BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, Rn. 33, juris; BAG v. 24.02.2016 - 4 AZR 485/13, Rn. 19, juris; BAG v. 17.06.2015 - 4 AZR 371/13, Rn. 19, juris; BAG v. 10.12.2014 - 4 AZR 773/12, Rn. 25, juris).

    Allein der - tatsächliche - Umstand, dass einzelne Mitarbeiter nur selten oder noch nie an einer Unterbringungsentscheidung beteiligt waren, reicht insoweit noch nicht aus, um das Vorliegen des tariflichen Anforderungsmerkmals zu verneinen (BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, Rn. 35, juris; BAG v. 24.02.2016 - 4 AZR 485/13, Rn. 20, juris; BAG v. 10.12.2014 - 4 AZR 773/12, Rn. 25, juris).

  • BAG, 18.03.2015 - 4 AZR 59/13

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

    Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin verschiedene, von einander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen hat, deren Hilfsbedürfnisse rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 24) .
  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 798/14

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung

    Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN) .
  • BAG, 19.10.2016 - 4 AZR 727/14

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin im Sozialpsychiatrischen

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 161/20

    Eingruppierung eines (Teilzeit-)Praxisanleiters - Funktionsmerkmal - Bestimmung

  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 371/13

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

  • LAG München, 26.03.2020 - 3 Sa 646/19

    Sporttherapeut, Eingruppierung, Reichweite der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2017 - 7 Sa 410/16

    Eingruppierung einer Diplom-Psychologin

  • LAG Baden-Württemberg, 16.01.2023 - 1 Sa 12/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer gerichtlichen Serviceeinheit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2022 - 11 Sa 576/22

    Eingruppierung - öffentlicher Dienst

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.03.2017 - 6 Sa 409/16

    Eingruppierung einer Diplom-Psychologin

  • LAG Baden-Württemberg, 03.11.2020 - 19 Sa 21/20

    Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin/Mitarbeiterin in einer

  • LAG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - 8 Sa 261/19

    Eingruppierung - Brandschutzprüfer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.06.2020 - 7 Sa 415/19

    Eingruppierung - Zuarbeit für die Reha-Fachberatung - selbständige Leistungen -

  • LAG Köln, 08.06.2016 - 11 Sa 16/16

    Tarifliche Eingruppierung einer in der Widerspruchsstelle des Job-Centers

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.02.2016 - 3 Sa 383/15

    Eingruppierung - Verwaltungsangestellte

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2015 - 3 Sa 551/14

    Eingruppierung einer Diplom-Psychologin

  • ArbG Hamm, 14.06.2019 - 3 Ca 1508/18
  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 7 Sa 1389/19

    Eingruppierung einer Servicemitarbeiterin - Ermittlungsrichtersachen

  • ArbG Hamm, 10.07.2019 - 3 Ca 141/19
  • ArbG Köln, 04.10.2019 - 1 Ca 2072/19
  • LAG Düsseldorf, 21.12.2021 - 14 Sa 662/21

    Eingruppierungssystematik in § 12 Abs. 2 TVöD-NRW Arbeitsvorgang als Bezugsobjekt

  • LAG Nürnberg, 20.12.2019 - 8 Sa 170/19

    Eingruppierung - nautischer Beschäftigter - nautisches Befähigungszeugnis -

  • ArbG Münster, 26.02.2020 - 1 Ca 1385/19
  • ArbG Berlin, 28.08.2019 - 21 Ca 12765/18

    Eingruppierung - Beschäftigte Serviceeinheit - Amtsgericht

  • ArbG Berlin, 05.06.2019 - 60 Ca 13023/18

    Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 - Serviceeinheit eines Gerichts für Strafsachen

  • ArbG Berlin, 24.09.2019 - 58 Ca 15019/18

    Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 - Serviceeinheit eines Amtsgerichts

  • ArbG Gelsenkirchen, 22.05.2019 - 2 Ca 120/19

    Eingruppierung eines Abwassermeisters nach TVöD-V, besondere Leistungen

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Rechtsprechung
   BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,54043
BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13 (https://dejure.org/2014,54043)
BAG, Entscheidung vom 10.12.2014 - 4 AZR 49/13 (https://dejure.org/2014,54043)
BAG, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 4 AZR 49/13 (https://dejure.org/2014,54043)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Anl C Entgeltgr S14 TVöD-V, § 22 BAT
    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

  • IWW

    § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), § 27 SGB... VIII, § 36 SGB VIII, § 42 SGB VIII, § 50 SGB VIII, § 52 SGB VIII, §§ 38, 50 Abs. 3 Satz 2 des JGG, § 8a SGB VIII, § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung einer i.R.d. Jugendgerichtshilfe beschäftigten Sozialarbeiterin; Begriff des Treffens von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls i.S. von TVöD/VKA Entgeltgruppe S 14 Alt. 1

  • rewis.io

    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Eingruppierung; Arbeitsvorgang; Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD -V

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung einer im Rahmen der Jugendgerichtshilfe beschäftigten Sozialarbeiterin

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung einer im Rahmen der Jugendgerichtshilfe beschäftigten Sozialarbeiterin

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1796
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 933/11

    Eingruppierung eines Bezirkssozialarbeiters

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff grundsätzlich aus (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe; zuletzt BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 15, BAGE 146, 22) .

    Dass die Tarifvertragsparteien mit der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA von ihren eigenen Vorgaben abweichen wollten, ist gerade nicht erkennbar (so schon BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, BAGE 146, 22) .

    a) Nach dem Tarifwortlaut müssen für eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA die genannten Anforderungen "Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls" und "Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht" kumulativ Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 22, BAGE 146, 22) .

    Ausreichend ist dann, dass eine Arbeitnehmerin innerhalb eines Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben hat, die beide tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (vgl. dazu im Einzelnen BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 25 mwN, aaO) .

    Daher sind die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA erfüllt, ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden musste, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben ist (vgl. schon BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 28, BAGE 146, 22; siehe auch: 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 f.; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN) .

  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 266/10

    Eingruppierung - Mitarbeiter/in im Außendienst (städtischer/bezirklicher

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN) .

    Dagegen ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeiten die höhere Wertigkeit erfüllt (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58 mwN) .

    Daher sind die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA erfüllt, ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden musste, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben ist (vgl. schon BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 28, BAGE 146, 22; siehe auch: 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 f.; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN) .

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 568/09

    Eingruppierung eines - leitenden - Oberarztes

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244) .

    Dagegen ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeiten die höhere Wertigkeit erfüllt (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58 mwN) .

  • BAG, 22.03.1995 - 4 AZN 1105/94

    Eingruppierung: Bürosachbearbeiter

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    Daher sind die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA erfüllt, ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden musste, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben ist (vgl. schon BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 28, BAGE 146, 22; siehe auch: 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 f.; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN) .
  • BAG, 25.08.2010 - 4 AZR 5/09

    Eingruppierung einer Tierschutzbeauftragten

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN) .
  • BAG, 14.12.1994 - 4 AZR 950/93

    Eingruppierung in der Jugendgerichtshilfe

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    Damit stellt sich nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises erst im Verlauf der Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind (vgl. dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - zu II 3 b der Gründe) .
  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 308/08

    Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen -

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. insbes. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) .
  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 13/08

    Eingruppierung bei Mischtätigkeiten - Spezialitätsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff: BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT bildet.
  • BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 757/06

    Eingruppierung im Gebäudereinigerhandwerk

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244) .
  • BAG, 25.01.2012 - 4 AZR 264/10

    Eingruppierung einer Diplom-Medizinpädagogin nach dem BAT-O - Lehrtätigkeit an

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    Aus dem sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ergebenden sog. Aufspaltungsverbot bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen (vgl. dazu BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 48, BAGE 140, 311) folgt, dass jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten ist und hinsichtlich der Anforderungen zugleich nicht weiter aufgespalten werden darf (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - aaO) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 20.11.2012 - 7 Sa 149/12

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin gemäß Anlage C TVöD-VKA

  • BAG, 07.07.2004 - 4 AZR 507/03

    Eingruppierung - Angestellter Servicegruppe Innensta

  • BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94

    Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen als Behördenbetreuer

  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 292/10

    Eingruppierung einer Fallmanagerin in einem Jobcenter

  • BAG, 25.03.1998 - 4 AZR 666/96

    Eingruppierung: Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe

  • BAG, 06.03.1996 - 4 AZR 775/94

    Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Heimaufsicht

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 309/08

    Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen -

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