Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 05.08.2014

Rechtsprechung
   OLG München, 02.04.2014 - 20 W 503/14   

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https://dejure.org/2014,17144
OLG München, 02.04.2014 - 20 W 503/14 (https://dejure.org/2014,17144)
OLG München, Entscheidung vom 02.04.2014 - 20 W 503/14 (https://dejure.org/2014,17144)
OLG München, Entscheidung vom 02. April 2014 - 20 W 503/14 (https://dejure.org/2014,17144)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweisung eines Rechtsstreits an das Familiengericht; Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs der Familiengerichte durch den Gesetzgeber; Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand; Bestehen ein Zusammenhangs mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Familiengerichte für die Rückforderung von Darlehen unter Ehegatten nach Scheidung der Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Streitigkeit aus Darlehensvertrag zwischen Eheleuten als sonstige Familiensache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 724
  • FamRZ 2015, 1129
  • FamRZ 2015, 277
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.12.2012 - XII ZB 652/11

    Sonstige Familiensache: Streitigkeiten aus unter den Eheleuten geschlossenen

    Auszug aus OLG München, 02.04.2014 - 20 W 503/14
    Das Landgericht Landshut hat der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 09.03.2014 (Bl. 190 d. A.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05.12.2012, XII ZB 652/11, NJW 2013, 616 ) nicht abgeholfen.

    - hinsichtlich der angefochtenen Verweisung nach § 17a GVG im Hinblick auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 09.03.2014 sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.12.2012, XII ZB 652/11, NJW 2013, 616 ,.

    Für die Abgrenzung, ob ein Zusammenhang im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG besteht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 05.12.2012, XII ZB 652/11, NJW 2013, 616 ), der sich der Senat anschließt, folgende Maßstäbe anzulegen:.

    Dabei hat der Begriff des Zusammenhangs nach der Gesetzesbegründung eine inhaltliche wie eine zeitliche Komponente (BGH, Beschluss vom 05.12.2012, XII ZB 652/11, NJW 2013, 616, 617).

    Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 05.12.2012, XII ZB 652/11, NJW 2013, 616, 617).

    Wollte man allein auf den Vortrag der Klagepartei abstellen, so hätte es diese in der Hand, durch Vorenthalten entsprechenden Vortrags zum Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG den Rechtsweg zu den Zivilgerichten vorzugeben, ohne dass die Gegenseite die Möglichkeit hätte, darauf Einfluss zu nehmen (BGH, Beschluss vom 05.12.2012, XII ZB 652/11, NJW 2013, 616 ).

    bbb) Unabhängig von der in der Kommentarliteratur (vgl. Zöller/Lorenz , ZPO , 30. Aufl. 2014, § 266 FamFG Rn. 17 m. w. N.) gegenüber der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 05.12.2012, XII ZB 652/11, NJW 2013, 616, 617) verneinten Frage, ob über den inhaltlichen Zusammenhang hinaus auch ein zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist, liegt dieser hier jedenfalls deshalb vor, weil der Kläger nach eigenem Vortrag die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.07.2011 zur Rückzahlung des von ihm geltend gemachten Betrages aufgefordert hat und damit jedenfalls der erforderliche zeitliche Zusammenhang zu dem kurz darauf anhängigen Rechtsstreit wegen Trennungsunterhalt besteht.

  • BGH, 20.10.1987 - VI ZR 280/86

    Pflichten eines Kraftfahrers bei Zweifeln an seiner Fahrtüchtigkeit

    Auszug aus OLG München, 02.04.2014 - 20 W 503/14
    Zugrunde gelegt wurden, soweit die sofortige Beschwerde die Verweisung nach § 17a GVG betrifft, 1/5 des Hauptsachestreitwerts (BGH, Beschluss vom 19.12.1996, III ZB105/96, NJW 1988, 909, 910).
  • OLG Frankfurt, 21.01.2011 - 19 W 67/10

    Sachliche Zuständigkeit: Sonstige Familiensache bei einer Klage auf Rückzahlung

    Auszug aus OLG München, 02.04.2014 - 20 W 503/14
    Die vom Kläger hiergegen angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (Beschluss vom 21.02.2011, 19 W 67/10, BeckRS 2011, 03387) steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die genannte Entscheidung eine Fallkonstellation betrifft, in der die Rückzahlung eines Darlehens ausweislich der Entscheidungsgründe ausschließlich auf einen Zahlungsrückstand gestützt wurde.
  • BGH, 29.06.2017 - IX ZB 98/16

    Familienstreitsache: Prüfung des Vorliegens einer sonstigen Familiensache; Antrag

    Bei der Frage, ob ein ausreichender Zusammenhang besteht, sind im Rahmen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen zu berücksichtigen, sondern auch der zeitliche Ablauf (OLG Celle, FamRZ 2014, 66, 67; OLG München, FamRZ 2015, 277, 278; Prütting/Helms/Heiter, FamFG, 3. Aufl., § 266 Rn. 47, 49a ff; Burger, FamRZ 2009, 1017, 1019; Hilbig, FPR 2011, 68, 70).
  • BGH, 22.08.2018 - XII ZB 312/18

    Abgrenzung sonstiger Familiensachen von allgemeinen Zivilsachen; Auflösung einer

    Insbesondere handelt es sich bei den von den Ehegatten ausgereichten Darlehen nach keiner der vertretenen Auffassungen (vgl. hierzu etwa OLG München FamRZ 2015, 277, 279; Heinemann FamRB 2014, 413, 414; Keidel/Giers FamFG 19. Aufl. § 266 Rn. 21) um Bank- und Finanzgeschäfte im Sinne von § 266 Abs. 1 FamFG, § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b ZPO; ebenso wenig liegt eine Handelssache nach § 266 Abs. 1 FamFG, § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. f ZPO, § 95 GVG vor.
  • OLG Naumburg, 03.12.2015 - 1 W 44/15

    Sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts: Darlehensrückzahlungsansprüche bei

    Mit der Trennung sind auch Ansprüche aus gegenseitigen Darlehen verbunden (OLG München, Beschluss vom 2.4.2014 - 20 W 503/14; Burger, § 266 Rdn. 7; Musielak/Both/Grandel, FamFG, 5. Aufl., § 266 Rdn. 11).

    Bereits der Vertrag vom April 2012 bringt mit der zinsfreien Gewährung des Darlehens hinreichend zum Ausdruck, dass es nicht um eine rein wirtschaftliche Beziehung der Parteien ging (vgl. OLG München, Beschluss vom 2.4.2014 - 20 W 503/14).

  • OLG Hamburg, 06.08.2018 - 6 AR 10/18

    Spezialzuständigkeit eines Zivilsenats am OLG für Streitigkeiten aus Bank- und

    In einer Entscheidung des OLG München vom 2.4.2014 (20 W 503/14, veröffentlicht u.a. in MDR 2014, 724, zitiert nach juris, Tz. 28) heißt es: "Insbesondere handelt es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aus Darlehensvertrag nicht um eine Streitigkeit aus Bank- und Finanzgeschäften gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO.
  • KG, 17.03.2020 - 2 AR 5/20

    Zuständigkeitsbestimmung: Erfüllungsort bei der Feststellungsklage auf

    Er ist aber, um ihm gewisse Konturen zu geben, als eine verkürzende Bezeichnung für Finanzdienstleistungen (§ 1 Abs. 1a KWG) und die Tätigkeit der Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) zu verstehen (OLG München, Beschluss vom 02. April 2014 - 20 W 503/14 -, FamRZ 2015, 277; BeckOK ZPO/Fischer, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 348 Rn. 18; Zöller/Greger, a. a. O., § 348 Rn. 10).
  • OLG Frankfurt, 20.06.2018 - 11 SV 25/18

    Funktionelle Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften

    Dies hätte zur Folge, dass auch § 72a GVG Ansprüche aus Geschäften nach § 1 Abs. 3 KWG umfasst (vgl. hierzu: MüKoZPO/Stackmann ZPO § 348 Rn. 50; Zöller/Greger ZPO § 348 Rn. 10, OLG München, Beschluss vom 2.4.2014 - 20 W 503/14; vgl. insoweit auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 348 ZPO, BT-Drs. 14/4722 S. 88).
  • LG Berlin, 08.03.2016 - 2 O 357/15

    Rechtswegabgrenzung: Schadensersatzklage des Erben eines Betreuten gegen den

    Es dürfte - nicht zuletzt auch gerade deswegen - anerkannt sein, dass familiengerichtliche Zuständigkeitsvorschriften großzügig anzuwenden sind (vgl. z.B. BGH, aaO., Rdnr. 18; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Juli 2015, 7 WF 327/15, Rdnr. 4; OLG München, Beschluss vom 2. April 2014, 20 W 503/14, Rdnr. 19; KG, Beschluss vom 20. Oktober 2011, 13 W 12/11, Rdnr. 10, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Braunschweig, 08.02.2019 - 1 W 1/19

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO;

    Die vom 11. Zivilsenat herangezogene Entscheidung des OLG München (OLG München, Beschluss vom 02. April 2014 - 20 W 503/14 -, juris = MDR 2014, 724 zu §§ 348 ZPO, § 266 FamFG) betrifft einen Darlehensvertrag und daraus resultierende Rückzahlungsansprüche zwischen zwei Privatpersonen, die nicht als Streitigkeiten aus Bank und Finanzgeschäften aufzufassen sind.
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 05.08.2014 - 10 UF 416/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,27275
OLG Nürnberg, 05.08.2014 - 10 UF 416/14 (https://dejure.org/2014,27275)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.08.2014 - 10 UF 416/14 (https://dejure.org/2014,27275)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05. August 2014 - 10 UF 416/14 (https://dejure.org/2014,27275)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    In Unterhaltsverfahren nach § 237 FamFG kann nicht eingewendet werden, es fehle wegen Forderungsübergangs an der Aktivlegitimation.

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 135
  • FamRZ 2015, 277
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.05.2003 - XII ZR 140/01

    Prüfungsumfang der Unterhaltspflicht im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 05.08.2014 - 10 UF 416/14
    Im Hinblick auf den Normzweck sind daher Einwendungen im Verfahren des § 237 FamFG nicht zuzulassen, sondern der Vater ist insoweit auf das Korrekturverfahren nach § 240 FamFG zu verweisen (vergleiche BGH FamRZ 2003, 1095; OLG Köln FamRZ 2003, 1018; OLG Naumburg FamRZ 2006, 1395, jeweils noch ergangen zur Vorschrift des § 653 ZPO; Johannsen/Maier, Familienrecht, 5. Aufl., § 237 FamFG, Rn.7).
  • OLG Naumburg, 27.02.2006 - 8 WF 25/06

    Ersttitulierung nach § 653 ZPO - Berücksichtigung von UVG -Leistungen -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 05.08.2014 - 10 UF 416/14
    Im Hinblick auf den Normzweck sind daher Einwendungen im Verfahren des § 237 FamFG nicht zuzulassen, sondern der Vater ist insoweit auf das Korrekturverfahren nach § 240 FamFG zu verweisen (vergleiche BGH FamRZ 2003, 1095; OLG Köln FamRZ 2003, 1018; OLG Naumburg FamRZ 2006, 1395, jeweils noch ergangen zur Vorschrift des § 653 ZPO; Johannsen/Maier, Familienrecht, 5. Aufl., § 237 FamFG, Rn.7).
  • OLG Köln, 20.01.2003 - 14 WF 195/02

    PKH für Vaterschaftsfeststellungsklagen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 05.08.2014 - 10 UF 416/14
    Im Hinblick auf den Normzweck sind daher Einwendungen im Verfahren des § 237 FamFG nicht zuzulassen, sondern der Vater ist insoweit auf das Korrekturverfahren nach § 240 FamFG zu verweisen (vergleiche BGH FamRZ 2003, 1095; OLG Köln FamRZ 2003, 1018; OLG Naumburg FamRZ 2006, 1395, jeweils noch ergangen zur Vorschrift des § 653 ZPO; Johannsen/Maier, Familienrecht, 5. Aufl., § 237 FamFG, Rn.7).
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