Weitere Entscheidung unten: VG Freiburg, 30.07.2014

Rechtsprechung
   KG, 08.08.2014 - 13 UF 202/14   

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https://dejure.org/2014,22958
KG, 08.08.2014 - 13 UF 202/14 (https://dejure.org/2014,22958)
KG, Entscheidung vom 08.08.2014 - 13 UF 202/14 (https://dejure.org/2014,22958)
KG, Entscheidung vom 08. August 2014 - 13 UF 202/14 (https://dejure.org/2014,22958)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 14 Abs 2 S 2 FamFG, § 130a Abs 1 S 2 ZPO
    Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren: Signaturerfordernis für elektronische Dokumente

  • JurPC

    Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur für elektronisch übermittelte Beschwerden im familiengerichtlichen Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Form einer Beschwerde in elektronischer Form im familiengerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    FamFG § 14 Abs. 2 S. 2; ZPO § 130a Abs. 1 S. 2
    Anforderungen an die Form einer Beschwerde in elektronischer Form im familiengerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 69
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.01.2010 - VII ZB 112/08

    Form vorbereitender Schriftsätze: Erfordernis einer qualifizierten elektronischen

    Auszug aus KG, 08.08.2014 - 13 UF 202/14
    Als Folge daraus ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung deshalb auch - jedenfalls für den unmittelbaren Anwendungsbereich von § 130a ZPO - anerkannt, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, sondern dass auf elektronischem Wege eingelegte Rechtsmittel in jedem Fall - zwingend - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08 -, BGHZ 184, 75 = NJW 2010, 2134 [bei juris LS sowie Rz. 15, 17).

    Dagegen bezieht sich der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2010 (- VII ZB 112/08 -, BGHZ 184, 75 = NJW 2010, 2134) - jedenfalls seinem unmittelbaren Wortlaut nach - allein auf den direkten Anwendungsbereich des § 130a ZPO und gilt für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur mittelbar, über die Verweisung in § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG.

  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Auszug aus KG, 08.08.2014 - 13 UF 202/14
    Denn bei der Auslegung einer Rechtsmitteleinlegung können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 -, FamRZ 2005, 1241 [bei juris Rz. 23] sowie Zöller/Greger, ZPO [30. Aufl. 2014], § 130 Rn. 18c, 20) und nicht mehr solche, die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingehen.
  • OLG Dresden, 25.10.2010 - 24 WF 914/10

    Berücksichtigung von Freibeträgen bei der Entscheidung über die

    Auszug aus KG, 08.08.2014 - 13 UF 202/14
    Anders etwa als im Fall des Oberlandesgerichts Dresden, in dem das Familiengericht in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung lediglich darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 3. November 2010 - 23 UF 500/10 -, MDR 2011, 566 [bei juris Rz. 8]), heißt es hier in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angegriffenen Beschluss am Ende, gleich oberhalb der Unterschrift der erkennenden Familienrichterin beigegeben ist, ausdrücklich im zweiten Absatz, unter dem zweiten Anstrich, dass die Beschwerdeeinlegung, soweit sie in elektronischer Form erfolgen soll, innerhalb eines Monats "durch Übertragung eines elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes" zu erfolgen hat.
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 27.05.2014 - 155 F 19415/13

    Elterliche Sorge: Sorgerechtsentzug wegen nicht hinreichender Erziehungsfähigkeit

    Auszug aus KG, 08.08.2014 - 13 UF 202/14
    Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Mai 2014 - 155 F 19415/13 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000 ? verworfen.
  • OLG Düsseldorf, 15.01.2014 - 3 Wx 231/13
    Auszug aus KG, 08.08.2014 - 13 UF 202/14
    Hierzu liegt, soweit ersichtlich, bislang lediglich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorfs vor, in der diese Frage jedoch nur in Bezug auf das Personenstandsrecht und außerhalb des Vorliegens einer Rechtsverordnung nach §§ 14 Abs. 4 FamFG, 130a Abs. 2 ZPO thematisiert wird (Beschluss vom 15. Januar 2014 - 3 Wx 231/13 -, FGPrax 2014, 92 [bei juris Ls und Rz. 12]).
  • OLG Dresden, 03.11.2010 - 23 UF 500/10

    Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Rechtskraft

    Auszug aus KG, 08.08.2014 - 13 UF 202/14
    Anders etwa als im Fall des Oberlandesgerichts Dresden, in dem das Familiengericht in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung lediglich darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 3. November 2010 - 23 UF 500/10 -, MDR 2011, 566 [bei juris Rz. 8]), heißt es hier in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angegriffenen Beschluss am Ende, gleich oberhalb der Unterschrift der erkennenden Familienrichterin beigegeben ist, ausdrücklich im zweiten Absatz, unter dem zweiten Anstrich, dass die Beschwerdeeinlegung, soweit sie in elektronischer Form erfolgen soll, innerhalb eines Monats "durch Übertragung eines elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes" zu erfolgen hat.
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Rechtsprechung
   VG Freiburg, 30.07.2014 - 4 K 1331/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,19788
VG Freiburg, 30.07.2014 - 4 K 1331/14 (https://dejure.org/2014,19788)
VG Freiburg, Entscheidung vom 30.07.2014 - 4 K 1331/14 (https://dejure.org/2014,19788)
VG Freiburg, Entscheidung vom 30. Juli 2014 - 4 K 1331/14 (https://dejure.org/2014,19788)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt - und die Prozessunfähigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Prozesshandlungen eines beschränkt Geschäftsfähigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prozesshandlungen eines beschränkt Geschäftsfähigen

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 69 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.01.1996 - 5 B 219.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Betreuten bei

    Auszug aus VG Freiburg, 30.07.2014 - 4 K 1331/14
    In diesem Aufgabenkreis, zu dem die Erhebung von Klagen sowie die Stellung von Anträgen beim (Verwaltungs-)Gericht gehören, ist der Antragsteller einem partiell Geschäftsfähigen (§§ 106 ff. BGB ) gleichgestellt und insoweit prozessunfähig ( BGH, Beschluss vom 11.04.2002 - BLw 33/01 -, juris; BFH, Beschluss vom 08.02.2012 - V B 3/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 26.01.1996 - 5 B 219/95 -, juris; vgl. auch Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2013, Bd. 1, § 62 RdNrn. 13 ff. ).

    Vorschriften des öffentlichen Rechts, die den Antragsteller als Betreuten hinsichtlich des hier in Rede stehenden Antrags als handlungsfähig anerkennen, sind nicht ersichtlich ( vgl. hierzu u. a. auch BVerwG, Beschluss vom 26.01.1996, a.a.O. ).

  • BFH, 08.02.2012 - V B 3/12

    Prozessfähigkeit bei Betreuung - Einwilligungsvorbehalt - Absehen von

    Auszug aus VG Freiburg, 30.07.2014 - 4 K 1331/14
    In diesem Aufgabenkreis, zu dem die Erhebung von Klagen sowie die Stellung von Anträgen beim (Verwaltungs-)Gericht gehören, ist der Antragsteller einem partiell Geschäftsfähigen (§§ 106 ff. BGB ) gleichgestellt und insoweit prozessunfähig ( BGH, Beschluss vom 11.04.2002 - BLw 33/01 -, juris; BFH, Beschluss vom 08.02.2012 - V B 3/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 26.01.1996 - 5 B 219/95 -, juris; vgl. auch Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2013, Bd. 1, § 62 RdNrn. 13 ff. ).

    Diese Unkenntnis muss bei einer unter Betreuung stehenden Person regelmäßig auch als unverschuldet angesehen werden ( so BFH, Beschluss vom 08.02.2012, a.a.O.; siehe auch - zur Vorgängervorschrift von § 21 GKG - BVerwG, Beschluss vom 02.04.1998 - 3 B 70/97 -, juris, und Bayer. VGH, Beschluss vom 17.04.1990, a.a.O.; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 21 GKG RdNrn. 49 ff. und 60 ff. ).

  • BGH, 11.04.2002 - BLw 33/01

    Prozeßfähigkeit einer unter Betreuung gestellten Partei

    Auszug aus VG Freiburg, 30.07.2014 - 4 K 1331/14
    In diesem Aufgabenkreis, zu dem die Erhebung von Klagen sowie die Stellung von Anträgen beim (Verwaltungs-)Gericht gehören, ist der Antragsteller einem partiell Geschäftsfähigen (§§ 106 ff. BGB ) gleichgestellt und insoweit prozessunfähig ( BGH, Beschluss vom 11.04.2002 - BLw 33/01 -, juris; BFH, Beschluss vom 08.02.2012 - V B 3/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 26.01.1996 - 5 B 219/95 -, juris; vgl. auch Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2013, Bd. 1, § 62 RdNrn. 13 ff. ).
  • BFH, 10.02.2012 - VI B 130/11

    Prozessfähigkeit bei Betreuung - Einwilligungsvorbehalt - Löschungsbeschluss

    Auszug aus VG Freiburg, 30.07.2014 - 4 K 1331/14
    Wie bei einer Klage- bzw. Antragsrücknahme ist der Rechtsstreit damit nicht als anhängig geworden anzusehen ( so überzeugend Bayer. VGH, Beschluss vom 17.04.1990, NJW 1990, 2004; dem folgend Bier, a.a.O., § 62 RdNr. 20; vgl. auch BFH, Beschluss vom 10.02.2012 - VI B 130/11 -, juris, wonach ein vergleichbares Verfahren nachträglich in den Registern gelöscht wurde ).
  • LG Schwerin, 23.03.2015 - 4 T 11/14

    Auslegung der Hinterlegungsvereinbarung, Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten

    Auszug aus VG Freiburg, 30.07.2014 - 4 K 1331/14
    Für den Antragsteller ist durch sofort wirksamen Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 25.06.2014 - 4 T 11/14 - für den Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten und gerichtliche Verfahren eine Betreuung und ein Einwilligungsvorbehalt ( § 1903 Abs. 1 BGB ) angeordnet worden.
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