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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 09.07.2014 - 8 WF 120/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40519
OLG Naumburg, 09.07.2014 - 8 WF 120/14 (https://dejure.org/2014,40519)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.07.2014 - 8 WF 120/14 (https://dejure.org/2014,40519)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09. Juli 2014 - 8 WF 120/14 (https://dejure.org/2014,40519)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Vollstreckung aus einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich: Fehlende gerichtliche Belehrung über die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vergleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Vollstreckung aus einem Umgangsvergleich

  • Wolters Kluwer

    Keine Anordnung von Ordnungsmitteln bei unterlassenem Hinweis auf Ordnungsmittel in familiengerichtlichem Vergleich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Vollstreckung aus einem Umgangsvergleich

  • rechtsportal.de

    FamFG § 89 Abs. 2
    Voraussetzungen der Vollstreckung aus einem Umgangsvergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 777
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 621/10

    Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer Umgangsentscheidung: Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.07.2014 - 8 WF 120/14
    Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des OLG Oldenburg (aaO), dass der maßgebliche Inhalt des von § 89 Abs. 2 FamFG vorgesehenen Hinweises im Tenor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2011 (FamRZ 2011, 1729) wiedergegeben ist, und dass die darin getroffene Formulierung eine Richtschnur für die familiengerichtliche Praxis darstellt.

    Den nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilenden Hinweis kann der Senat - wie hier gegenüber den Kindeseltern geschehen - in zutreffender Weise im Beschlusswege nachholen (vgl. Zöller/Feskorn aaO sowie BGH FamRZ 2011, 1729).

  • OLG Bamberg, 20.07.1999 - 7 WF 112/99

    Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen ein

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.07.2014 - 8 WF 120/14
    Maßgeblich ist dabei die Höhe des festgesetzten Ordnungs- bzw. Zwangsgeldes (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1698 ff.; OLGR Zweibrücken 2000, 332 f.; s. auch OLG Bamberg FamRZ 1999, 108 f. und FamRZ 2000, 489 f.; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 16, Stichwort "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung").
  • OLG Karlsruhe, 26.10.2004 - 2 WF 176/04

    Verstoß gegen Umgangsregelung: Verhängung eines Zwangsgeldes; Kindeswille

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.07.2014 - 8 WF 120/14
    Maßgeblich ist dabei die Höhe des festgesetzten Ordnungs- bzw. Zwangsgeldes (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1698 ff.; OLGR Zweibrücken 2000, 332 f.; s. auch OLG Bamberg FamRZ 1999, 108 f. und FamRZ 2000, 489 f.; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 16, Stichwort "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung").
  • OLG Nürnberg, 12.07.2010 - 11 WF 522/10

    Elterliche Sorge: Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen die

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.07.2014 - 8 WF 120/14
    Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 40 Abs. 1 FamGKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 35 FamGKG (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.07.2010 - 11 WF 522/10; 11 WF 523/10 - zitiert nach "juris").
  • OLG Stuttgart, 07.01.1998 - 15 WF 554/97

    Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen aufgrund veränderter Einkommenssituation;

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.07.2014 - 8 WF 120/14
    Maßgeblich ist dabei die Höhe des festgesetzten Ordnungs- bzw. Zwangsgeldes (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1698 ff.; OLGR Zweibrücken 2000, 332 f.; s. auch OLG Bamberg FamRZ 1999, 108 f. und FamRZ 2000, 489 f.; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 16, Stichwort "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung").
  • OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 WF 207/15

    Anforderungen an die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer

    Der Hinweis muss so formuliert sein, dass er auch für einen Laien verständlich ist; notwendig ist ein ausdrücklicher und verständlicher Hinweis, auf die möglichen vom Gesetz vorgeschriebenen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Festsetzungen des Beschlusses (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2015, AZ: 10 WF 144/15, bei juris Langtext Rn 24; OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 693, bei juris Langtext Rn 3; OLG Naumburg, NZFam 2015, 182).

    Es darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass sich der Sanktionsrahmen für die in Betracht kommende Ordnungshaft auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten beläuft (vgl. OLG Naumburg, NZFam 2015, 182, bei juris Langtext Rn 2).

    Es empfiehlt sich daher, sich bei dem Hinweis an den Formulierungen im Tenor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2011 (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1729) zu orientieren (vgl. OLG Naumburg, NZFam 2015, 182, bei juris Langtext Rn 3 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 24.01.2022 - 13 WF 210/21

    Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte

    In der Belehrung nach § 89 Abs. 2 u. 3 FamFG sind nach einhelliger Auffassung die Obergrenzen aller in Betracht kommenden Ordnungsmittel, also auch der Ordnungshaft, anzugeben (Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl., § 89 Rn.11; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 89 FamFG Rn.7; OLG Oldenburg FamRZ 2014, 145; OLG Naumburg FamRZ 2015, 777, Tz.2; OLG Hamm FamRZ 2016, 1105 Tz.12; OLG Frankfurt FamRZ 2021, 218 Tz.13, alle zitiert nach juris).

    Soweit das OLG Naumburg eine hiervon abweichende Ansicht vertritt (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2015, 777, Tz.2, juris), folgt der Senat dem ausdrücklich nicht.

    Die Frage, ob ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann, wenn über die Höchstdauer der Ordnungshaft nicht belehrt worden ist, beurteilt der Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.01.2020, 8 WF 162/19 (= FamRZ 2021, 218) abweichend von dem OLG Naumburg, Beschl v. 07.07.2014, 8 WF 120/14 (= FamRZ 2015, 777).

  • OLG Schleswig, 21.09.2015 - 10 WF 144/15

    Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung

    Der nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilende Hinweis kann auch durch das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (Anschluss OLG Naumburg FamRZ 2015, 777).

    Der Hinweis muss so formuliert sein, dass er auch für einen Laien verständlich ist; notwendig ist ein ausdrücklicher und verständlicher Hinweis, auf die möglichen vom Gesetz vorgeschriebenen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung (OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 693; OLG Naumburg, NZFam 2015, 182).

  • OLG Saarbrücken, 09.06.2021 - 6 WF 92/21

    1. In die Folgenankündigung nach § 89 Abs. 2 FamFG müssen zwingend auch die

    Dies aber ist nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur - welche bereits die Billigung des Senats gefunden hat, wovon abzurücken der vorliegende Fall keinen Anlass bietet -, zwingende Voraussetzung für eine wirksame Folgenankündigung nach § 89 Abs. 2 FamFG, weil dem Verpflichteten mit dem Hinweis - damit er seine Warnfunktion umfassend erfüllen kann - in auch einem Laien verständlicher Weise nicht nur deutlich gemacht werden muss, dass ein Verstoß gegen den Umgangstitel Folgen für ihn nach sich ziehen kann, sondern auch welche dies genau sind, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der Schuldner die Bedeutung der Ordnungsmittelandrohung unterschätzt (siehe Senatsbeschluss vom 16. Juli 2019 - 6 WF 94/19 - OLG Frankfurt; Beschluss vom 11. September 2020 - 7 WF 84/20 - OLG Brandenburg FamRZ 2019, 1454 und 1946; 2017, 391; 2016, 1960; OLG Hamm FamRZ 2016, 1105; OLG Naumburg NZFam 2015, 182; OLG Oldenburg FamRZ 2014, 145; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl. 2021, § 6, Rz. 38, jeweils m.z.w.N.; siehe auch die Formulierung der Folgenankündigung in BGH FamRZ 2011, 1729; vgl. auch - ausdrücklich zu § 890 Abs. 2 ZPO - BGHZ 156, 335 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 06.01.2020 - 8 WF 162/19

    Ordnungsgeld gegen Elternteil wegen Verstoß gegen Umgangsvergleich

    Ist im Hinweis die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungshaft nicht - oder nicht ordnungsgemäß - aufgeführt, kann bei Vorliegen entsprechender Verstöße dennoch ein Ordnungsgeld verhängt werden, da insoweit, also bezüglich des Ordnungsgeldes, die Warnfunktion des Hinweises erfüllt ist (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1224; Cirullies ZKJ 2016, 450; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 4. Auflage 2018, § 89 Rn. 33; Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen, 2. Auflage 2017, Rn. 467; der anderen Ansicht OLG Naumburg FamRZ 2015, 777 kann insoweit nicht gefolgt werden, weil diese Ansicht die Warnfunktion hinsichtlich des Ordnungsgeldes, die erfüllt ist, nicht in Betracht nimmt).
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Rechtsprechung
   OLG München, 22.01.2015 - 12 UF 1821/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,1815
OLG München, 22.01.2015 - 12 UF 1821/14 (https://dejure.org/2015,1815)
OLG München, Entscheidung vom 22.01.2015 - 12 UF 1821/14 (https://dejure.org/2015,1815)
OLG München, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - 12 UF 1821/14 (https://dejure.org/2015,1815)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Vollstreckbarerklärung einer polnischen Entscheidung über eine einstweilige Maßnahme betreffend ein entführtes Kind unter Heranziehung der nach Art. 20 EUEheVO heranziebaren Übereinkommen und Verfahrensnormen

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 777
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.02.2011 - XII ZB 182/08

    Elterliche Sorge: Anwendbarkeit der Vorschriften über die Zuständigkeit und die

    Auszug aus OLG München, 22.01.2015 - 12 UF 1821/14
    Eine Entscheidung nach Art. 20 EuEheVO hat grundsätzlich nur territoriale Wirkung, sodass sie in einem anderen Mitgliedstaat nicht nach den Art. 28 ff vollstreckbar ist (EuGH NJW 2010, 2861; BGH NJW 2011, 855), soweit sie nicht von dem für die Hauptsache zuständigen Gericht erlassen wurde (BGH NJW-RR 2011, 865), wobei wegen Art. 24 S. 1 EuEheVO entscheidend ist, dass das Gericht seine Zuständigkeit auf Art. 8 ff EuEheVO gestützt hat, nicht, ob es danach tatsächlich zuständig war (BGH NJW 2011, 855 Rn. 22).

    Damit handelt es sich allenfalls um eine Entscheidung eines nach Art. 20 EuEheVO für den Erlass einstweiliger Maßnahmen zuständigen Gerichts, auf die die Art. 21 ff EuEheVO nicht anzuwenden sind (BGH NJW 2011, 855 Rn. 14, 17).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-256/09

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    Auszug aus OLG München, 22.01.2015 - 12 UF 1821/14
    Eine Entscheidung nach Art. 20 EuEheVO hat grundsätzlich nur territoriale Wirkung, sodass sie in einem anderen Mitgliedstaat nicht nach den Art. 28 ff vollstreckbar ist (EuGH NJW 2010, 2861; BGH NJW 2011, 855), soweit sie nicht von dem für die Hauptsache zuständigen Gericht erlassen wurde (BGH NJW-RR 2011, 865), wobei wegen Art. 24 S. 1 EuEheVO entscheidend ist, dass das Gericht seine Zuständigkeit auf Art. 8 ff EuEheVO gestützt hat, nicht, ob es danach tatsächlich zuständig war (BGH NJW 2011, 855 Rn. 22).

    Während die EuEheVO grundsätzlich unter den in Art. 59 bis 63 der Verordnung genannten Voraussetzungen Vorrang vor den meisten einschlägigen internationalen Übereinkommen hat (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 69), lässt Art. 20 EuEheVO unter den dort genannten Voraussetzungen den Rückgriff auch auf an sich nachrangige Übereinkommen und gegebenenfalls auf das nationale Recht zu (a. A. Staudinger/Spellenberg, BGB, Art. 20 EuEheVO Rn. 63 für den Fall, dass die Entscheidung aus einem Mitgliedstaat der EuEheVO stammt, weil die VO Vorrang habe), vorausgesetzt also, dass die zu treffende Maßnahme dringlich war, einstweiligen Charakter hat und sich auf Personen oder Vermögensgegenstände bezieht, die sich in dem Mitgliedstaat befanden, in dem das mit der Sache befasste Gericht seinen Sitz hat (BGH aaO).

  • BGH, 28.04.2011 - XII ZB 170/11

    Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung:

    Auszug aus OLG München, 22.01.2015 - 12 UF 1821/14
    Eine Entscheidung nach Art. 20 EuEheVO hat grundsätzlich nur territoriale Wirkung, sodass sie in einem anderen Mitgliedstaat nicht nach den Art. 28 ff vollstreckbar ist (EuGH NJW 2010, 2861; BGH NJW 2011, 855), soweit sie nicht von dem für die Hauptsache zuständigen Gericht erlassen wurde (BGH NJW-RR 2011, 865), wobei wegen Art. 24 S. 1 EuEheVO entscheidend ist, dass das Gericht seine Zuständigkeit auf Art. 8 ff EuEheVO gestützt hat, nicht, ob es danach tatsächlich zuständig war (BGH NJW 2011, 855 Rn. 22).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 20.11.2014 - 18 UF 239/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,52379
OLG Stuttgart, 20.11.2014 - 18 UF 239/14 (https://dejure.org/2014,52379)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.11.2014 - 18 UF 239/14 (https://dejure.org/2014,52379)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. November 2014 - 18 UF 239/14 (https://dejure.org/2014,52379)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zwangsvollstreckung in Unterhaltssachen: Darlegungslast bei Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • Wolters Kluwer
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 120 Abs 2 S 2 FamFG, § 120 Abs 2 S 3 FamFG, § 707 Abs 1 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO
    Zwangsvollstreckung in Unterhaltssachen: Darlegungslast bei Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsvollstreckung in Unterhaltssachen - und ihre Einstellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 777
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.01.2007 - X ZR 147/06

    Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2014 - 18 UF 239/14
    Mit der zitierten OLG Rechtsprechung vertritt aber auch BGH (NJW-RR 2007, 1138) den Standpunkt, dass nach dem klaren Wortlaut des § 719 Abs. 2 ZPO der dauerhafte Verlust einer geschuldeten Geldsumme ein unersetzlicher Nachteil sei.
  • OLG Rostock, 07.03.2011 - 10 UF 219/10

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsbeschluss;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2014 - 18 UF 239/14
    Die Nichtrealisierbarkeit zu viel bezahlten Unterhalts ist nach dieser Ansicht eine normale Folge der Zwangsvollstreckung und müsste vom Schuldner hingenommen werden (anderer Auffassung OLG Rostock, FamFR 2011, 306).
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