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   BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15   

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https://dejure.org/2016,10268
BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15 (https://dejure.org/2016,10268)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2016 - XII ZB 45/15 (https://dejure.org/2016,10268)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 (https://dejure.org/2016,10268)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1606 Abs 3 BGB, § 1612b Abs 1 BGB, § 64 EStG
    Kindesunterhalt: Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

  • IWW

    § 1612 b BGB, § ... 430 BGB, § 428 BGB, §§ 31 Satz 3, 62 ff. EStG, §§ 62 f. EStG, § 64 Abs. 1 EStG, § 64 Abs. 2 EStG, § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG, § 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG, § 3 BKGG, § 1612 b Abs. 1 BGB, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 1613 Abs. 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1606 Abs. 3, 1612b Abs. 1; EStG § 64
    Isolierter Kindergeldausgleich im Wechselmodell

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell; Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern; Bezug von Kindergeld bei konkurrierenden Berechtigungen; Anspruch eines geschiedenen Elternteils auf Auskehrung des ...

  • rewis.io

    Kindesunterhalt: Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell; Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern; Bezug von Kindergeld bei konkurrierenden Berechtigungen; Anspruch eines geschiedenen Elternteils auf Auskehrung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Aufteilung des Kindergeldes bei "Wechselmodell"

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Unterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindergeldausgleich im Wechselmodell

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindergeld beim Wechselmodell: Wer bekommt wie viel?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1956
  • MDR 2016, 711
  • FamRZ 2016, 1053
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 89/87

    Ausgleich für Zahlung von Kindergeld

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15
    Kindergeld kann daher bei konkurrierenden Berechtigungen nur derjenige Elternteil beziehen, der nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 64 Abs. 2 EStG hierzu berufen ist; dies schließt die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft der Eltern gegenüber der Familienkasse aus (vgl. bereits Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834 zu § 3 BKGG 1964).

    bb) Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds ist ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsurteile BGHZ 150, 12, 29 = FamRZ 2002, 536, 541 und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 809; vgl. bereits Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834), obwohl in diesem Fall nicht geleisteter Unterhalt, sondern eine vorweggenommene Steuervergütung bzw. eine staatliche Sozialleistung im Rahmen des Familienlastenausgleichs ausgeglichen werden soll.

    Ein unbedingter und in jeder denkbaren Fallgestaltung zu wahrender Vorrang einer möglichen unterhaltsrechtlichen Abwicklung des Kindergeldausgleichs besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht (vgl. bereits Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834).

    Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch unterliegt zwar der Schranke des § 1613 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 329/12 - FamRZ 2013, 1027 Rn. 14 mwN), was auch für den Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gewährten Kindergelds gilt (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834 und vom 3. April 1996 - XII ZR 86/95 - FamRZ 1996, 725, 726).

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2013 - 7 UF 45/13

    Aufteilung des Kindergeldes bei einem Wechselmodell

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15
    Mit dem Beschwerdegericht geht eine Auffassung davon aus, dass das Kindergeld getrennt von der übrigen unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung in Ansatz zu bringen und jedem Elternteil - ohne Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse - zur Hälfte gutzubringen sei (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 567, 569; Poppen in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1612 b BGB Rn. 11; Wohlgemuth FamRZ 2015, 808, 809 und FamRZ 2014, 84, 85; Ehinger in Ehinger/Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 7. Aufl. Kap. A Rn. 269; vgl. auch Thesen des Arbeitskreises 15 des 20. Deutschen Familiengerichtstages, Brühler Schriften zum Familienrecht S. 136).

    Nach einer weiteren Meinung soll grundsätzlich die Hälfte des Kindergelds bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts berücksichtigt und dadurch bewirkt werden, dass der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds nach der einkommensabhängigen Beteiligungsquote der Eltern am Barunterhalt und der auf die Betreuung entfallende Anteil des Kindergelds hälftig zwischen den Eltern ausgeglichen wird (vgl. OLG Dresden FamRZ 2016, 470, 472 f.; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 450; FA-FamR/Seiler 10. Aufl. Kap. 6 Rn. 352 f.; Bausch/Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 259; Finke FamFR 2013, 488; Knittel JAmt 2014, 289, 290).

    Eine Vollanrechnung des gesetzlichen Kindergelds auf den Barunterhaltsbedarf würde zudem dazu führen, dass der Kindergeldausgleich im Hinblick auf die im Wechselmodell gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen zu Gunsten des besserverdienenden Elternteils verzerrt würde (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 450; Bausch/Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 259; FAKomm-FamR/Müting 5. Aufl. § 1606 BGB Rn. 34a; Finke FamFR 2013, 488; Wohlgemuth FPR 2013, 157; Knittel JAmt 2014, 289, 290).

  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15
    Mit der Auffangvorschrift des § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs hingegen solche Fälle in den Blick nehmen, in denen das Kind entweder wegen Volljährigkeit einer Betreuung nicht mehr bedarf oder die Betreuung eines minderjährigen Kindes (etwa bei Fremdunterbringung) nicht wenigstens durch einen der beiden Elternteile erfolgt und deshalb von ihnen nur Barunterhalt zu leisten ist (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 30; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1138 Rn. 37).

    Indessen beruht die gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB vorgesehene Halbanrechnung des Kindergelds auf der grundlegenden gesetzgeberischen Erwägung, dass betreuende Elternteile mit der anderen Hälfte des Kindergelds bei der Erbringung ihrer Betreuungsleistungen unterstützt werden sollen (BT-Drucks. 16/1830 S. 30; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1138 Rn. 38).

  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 599/13

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell; Abgrenzung zum

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15
    Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Regelbedarf insbesondere die nach den Umständen angemessenen Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreuung im Rahmen eines Wechselmodells entstehen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 536 Rn. 18 und vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 29).

    § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist deshalb beim Wechselmodell generell unanwendbar (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 17).

  • BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15
    Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Regelbedarf insbesondere die nach den Umständen angemessenen Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreuung im Rahmen eines Wechselmodells entstehen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 536 Rn. 18 und vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 29).

    Weil zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Eltern beim Wechselmodell einen Teil des Unterhalts in Natur decken (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 29 und Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017), findet ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich zwischen den Eltern typischerweise nur in Form einer den Tabellenunterhalt nicht erreichenden Ausgleichszahlung statt (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 449).

  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95

    Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15
    bb) Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds ist ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsurteile BGHZ 150, 12, 29 = FamRZ 2002, 536, 541 und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 809; vgl. bereits Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834), obwohl in diesem Fall nicht geleisteter Unterhalt, sondern eine vorweggenommene Steuervergütung bzw. eine staatliche Sozialleistung im Rahmen des Familienlastenausgleichs ausgeglichen werden soll.

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass es bei dem Anspruch auf Familienlastenausgleich um ein eigenes Recht des jeweiligen Elternteils geht, der den anderen Elternteil auch unmittelbar auf Auszahlung des - gegebenenfalls anteiligen - Kindergelds in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 150, 12, 29 = FamRZ 2002, 536, 541 und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 809).

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15
    bb) Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds ist ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsurteile BGHZ 150, 12, 29 = FamRZ 2002, 536, 541 und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 809; vgl. bereits Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834), obwohl in diesem Fall nicht geleisteter Unterhalt, sondern eine vorweggenommene Steuervergütung bzw. eine staatliche Sozialleistung im Rahmen des Familienlastenausgleichs ausgeglichen werden soll.

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass es bei dem Anspruch auf Familienlastenausgleich um ein eigenes Recht des jeweiligen Elternteils geht, der den anderen Elternteil auch unmittelbar auf Auszahlung des - gegebenenfalls anteiligen - Kindergelds in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 150, 12, 29 = FamRZ 2002, 536, 541 und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 809).

  • BGH, 03.04.1996 - XII ZR 86/95

    Pflicht des geschiedenen Ehegatten zur Zustimmung zum Quasi-Splitting

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15
    Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch unterliegt zwar der Schranke des § 1613 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 329/12 - FamRZ 2013, 1027 Rn. 14 mwN), was auch für den Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gewährten Kindergelds gilt (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834 und vom 3. April 1996 - XII ZR 86/95 - FamRZ 1996, 725, 726).
  • BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15
    Wie sich bereits aus seinem Wortlaut ergibt ("in allen anderen Fällen"), liegt dem Gesetz die Konzeption zugrunde, dass das gezahlte Kindergeld stets - je nach Sachverhaltsgestaltung entweder zur Hälfte oder vollständig - zweckgebunden als Einkommen des Kindes zu behandeln ist und deshalb ein bedarfsmindernder Vorwegabzug des Kindergelds vom Barunterhalt stattzufinden hat (vgl. insoweit bereits Senatsurteil BGHZ 164, 375, 382 ff. = FamRZ 2006, 99, 101 ff.).
  • OLG Dresden, 29.10.2015 - 20 UF 851/15

    Berechnung des Unterhalts bei einem paritätischen Wechselmodell

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15
    Nach einer weiteren Meinung soll grundsätzlich die Hälfte des Kindergelds bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts berücksichtigt und dadurch bewirkt werden, dass der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds nach der einkommensabhängigen Beteiligungsquote der Eltern am Barunterhalt und der auf die Betreuung entfallende Anteil des Kindergelds hälftig zwischen den Eltern ausgeglichen wird (vgl. OLG Dresden FamRZ 2016, 470, 472 f.; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 450; FA-FamR/Seiler 10. Aufl. Kap. 6 Rn. 352 f.; Bausch/Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 259; Finke FamFR 2013, 488; Knittel JAmt 2014, 289, 290).
  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 329/12

    Auskunftspflicht unter geschiedener Elternteilen: Einkommensauskunft durch den

  • BGH, 21.12.2005 - XII ZR 126/03

    Barunterhaltspflicht von sich in der Betreuung eines Kindes abwechselnden Eltern

  • OLG Karlsruhe, 18.06.2014 - 9 U 147/13

    Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nacherben über den Nachlassbestand

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 42/88

    Ausgleichsanspruch eines Ehegatten wegen der alleinigen Gewährung von Unterhalt

  • BFH, 15.01.2014 - V B 31/13

    Bedeutung der Berechtigtenbestimmung beim Kindergeld nach Aufnahme des Kindes in

  • OVG Sachsen, 24.11.2014 - 1 B 251/14

    Kindertagespflege; Kindertageseinrichtung, Betreuungsplatz, Wunsch- und

  • BGH, 25.05.1994 - XII ZR 78/93

    Rechtsfolgen der Übernahme der Betreuung der Kinder durch den zur Leistung von

  • BFH, 23.03.2005 - III R 91/03

    Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Soweit in anderen rechtlichen Zusammenhängen die Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes bei einem Elternteil unausweichlich ist, steht die Bestimmung des Lebensmittelpunkts eines Kindes regelmäßig vor dem Hintergrund der praktikablen Festlegung öffentlich-rechtlicher Rechtsfolgen und dient hier etwa zur Vereinfachung der Auszahlung öffentlicher Leistungen (vgl. BFH FamRZ 2005, 1173, 1174; Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 f. - jeweils zum Kindergeld) oder der verlässlichen ordnungsrechtlichen Zuordnung einer Person (BVerwG FamRZ 2016, 44 - zum Melderecht; vgl. Hennemann NZFam 2016, 825).
  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 565/15

    Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs;

    Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016, XII ZB 45/15, FamRZ 2016, 1053).

    Zwar ist der zuerkannte Anspruch vom Oberlandesgericht als Ausgleichsanspruch bezeichnet worden (vgl. auch Bausch/Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 260; zum Ausgleich des Kindergelds vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12).

    Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 mwN), liegt auch im Fall des Wechselmodells ein Anwendungsfall des § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB vor, so dass die Hälfte des Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 Satz 2 BGB den Barbedarf mindert.

    Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds ist ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 mwN), der im Regelfall gemäß § 1612 b BGB durch eine Anrechnung des hälftigen Kindergelds auf den Barbedarf des minderjährigen Kindes, die den das Kindergeld nicht beziehenden Elternteil entlastet, erfüllt wird.

    Der Senat hat einen entsprechenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil anerkannt (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 34).

    Diesem steht wegen der paritätischen Betreuung der auf die Betreuung entfallende Kindergeldanteil nur zur Hälfte zu (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 31), so dass er die weitere Hälfte an den anderen, das Kind ebenfalls betreuenden Elternteil auszukehren hat.

  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16

    Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit bei vom Unterhaltsschuldner an sein

    Denn nach der gesetzlichen Regelung in § 1612 b Abs. 1 Satz 1 BGB entlastet das Kindergeld die Eltern minderjähriger Kinder zur Hälfte von ihrer Barunterhaltspflicht und steht zur anderen Hälfte dem betreuenden Elternteil (im Wechselmodell den betreuenden Elternteilen) zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - juris Rn. 47 ff. und vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17

    Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines

    Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2017 - XII ZB 116/16 - FamRZ 2017, 611 Rn. 11 und vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 11 mwN).

    Über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch können auch solche staatlichen Leistungen ausgeglichen werden, die beiden Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts zugutekommen sollen, aber nur einem Elternteil tatsächlich zugeflossen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 und Senatsurteil BGHZ 150, 12, 29 = FamRZ 2002, 536, 541).

  • BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kinderwohngeld -

    b) Dazu soll der nicht kindergeldbezugsberechtigte Elternteil in den Fällen des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nach der gesetzlichen Konzeption - abgesehen von einem hier nicht vorliegenden Wechselmodell (dazu BGH vom 20.4.2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053) - entlastet werden, indem die Hälfte des dem bezugsberechtigten Elternteil gezahlten Kindergelds auf den von ihm geschuldeten Barunterhalt angerechnet und vom Unterhaltsbedarf des Kindes vorweg abgesetzt wird, wenn der andere Elternteil im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt.
  • BGH, 14.12.2016 - XII ZB 207/15

    Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen des

    Da das Kindergeld aber zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung nur einem Elternteil als Bezugsberechtigtem ausgezahlt wird (§ 64 EStG), bedarf es eines Ausgleichs zwischen den Eltern, der gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB auf zivilrechtlichem Weg vorwiegend durch Anrechnung auf den Barbedarf des Kindes gewährleistet wird (zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 08.02.2017 - XII ZB 116/16

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch: Anspruch auf Erstattung des an ein

    Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 11 mwN).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 12 S 870/15

    Kostenbeitrag für Jugendhilfemaßnahme (hier: Heimerziehung) in Höhe des gewährten

    Im Übrigen besteht zivilrechtlich die Möglichkeit des nicht kindergeldbezugsberechtigten Elternteils, einen Anspruch auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergeldes als Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - XII ZB 45/15 - NJW 2016, 1956).
  • OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 9 UF 129/21

    Hälftiger Ausgleich von Kindergeld und angesichts der Corona-Pandemie doppelt

    Dies beruht auf der Rechtsprechung des BGH zum Kindergeldausgleich im Wechselmodell (BGH FamRZ 2016, 1053; fortgeführt durch BGH FamRZ 2017, 437), welcher die Senate des Brandenburgischen OLG (vgl. z.B. OLG Brandenburg FamRZ 2020, 182) folgt.

    Die seitens des Antragstellers anderweitig zitierte Rechtsprechung (insbesondere OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 567 und die nachfolgenden Zitate) beruhen dagegen auf einer Ansicht, welche der BGH in der vorgenannten grundlegenden Entscheidung (BGH FamRZ 2016, 1053) ausdrücklich abgelehnt hat.

    Ein Ausgleich des grundsätzlich hälftig bestehenden Barunterhaltsteils des Kindergeldes kommt nur in Betracht, soweit dies angesichts der Haftungsquote der Eltern - die sich nach den beiderseitigen unterhaltsrechtlichen Einkommen der Eltern bestimmt - gerechtfertigt ist (BGH FamRZ 2016, 1053).

    Verlangt der nicht kindergeldbezugsberechtigte Elternteil insoweit die Hälfte des auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteils, ist es seine Sache, die Haftungsanteile der Eltern am Barunterhalt darzulegen und zu beweisen (BGH FamRZ 2016, 1053; Viefhues a.a.O. § 1612 BGB Rn. 56).

    Ist der schlechter verdienende Elternteil unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig, kommt der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds infolge der Anrechnung allein dem leistungsfähigen Elternteil zu Gute (BGH FamRZ 2016, 1053; Viefhues a.a.O.).

    Hat jedoch ein Elternteil allein Einkünfte, die unterhalb des sogenannten angemessenen Selbstbehaltes tendieren - was auf Seiten des Antragstellers erkennbar der Fall ist - und bezieht der andere vollerwerbstätige Elternteil bei oberhalb dieses angemessenen Selbstbehaltes liegenden Einkünften das Kindergeld, so kann ohne weitere Berechnung der Ausgleich des sogenannten Kindergeldviertels isoliert erfolgen, wie das Amtsgericht (im Anschluss an BGH FamRZ 2016, 1053) in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat (vgl. auch AG Hamburg vom 21.01.2021 - 277 F 47/17; Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1612b BGB Rn. 35 f.).

  • SG Altenburg, 09.11.2020 - S 42 AS 1738/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Dabei kommt dem staatlichen Kindergeld die Funktion zu, einerseits die Eltern hinsichtlich des Barbedarfs ihrer Kinder zu entlasten und andererseits bei der Erbringung ihrer Betreuungsleistung zu unterstützen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) kann sich in diesen Fallgestaltungen ein Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Kindergeldes jedoch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15).

    Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 mwN).

    Über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch können auch solche staatlichen Leistungen ausgeglichen werden, die beiden Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts zugutekommen sollen, aber nur einem Elternteil tatsächlich zugeflossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 mwN).

    Auch bei der Praktizierung eines Wechselmodells wird das von einem Elternteil bezogene staatliche Kindergeld meistens im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleichs zwischen den Elternteilen angerechnet oder verrechnet (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des BGH lässt sich allerdings eine einkommensunabhängige Halbteilung - wie hier vom Vater der Kinder A und L gefordert - mit dem Gesetz nicht in Einklang bringen, denn die im Wechselmodell geleistete Kinderbetreuung kann gegenüber keinem Elternteil zur Befreiung von der Barunterhaltspflicht führen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 mwN).

    Im Ergebnis ist nach der Rechtsprechung des BGH die auf den Barunterhalt entfallende Hälfte des Kindergeldes nach dem Maßstab der elterlichen Einkommensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) und der auf den Betreuungsunterhalt entfallende Anteil am Kindergeld hälftig den beiden Elternteilen zuzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15).

  • BVerwG, 26.06.2018 - 5 C 3.17

    Abschöpfung des Kindergeldes; Anrechnung; Belastungsgerechtigkeit;

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2017 - 1 UF 127/17

    Anspruch eines getrennt lebenden Elternteils gegen den anderen auf Herauszahlung

  • KG, 23.08.2019 - 13 WF 69/19

    Kindergeldbezugsberechtigung bei Betreuung des Kindes im Wechselmodell

  • BSG, 21.03.2019 - B 14 AS 42/17 R

    Berücksichtigung des sog. Kindergeldüberhangs als Einkommen beim Anspruch auf

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Unterhaltsrechtliche Bewertung von

  • AG Hamburg, 21.01.2021 - 277 F 47/17

    Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell: Berechnung des

  • OLG Nürnberg, 20.12.2016 - 11 UF 673/16

    Kindesunterhalt bei paritätischem Wechselmodell

  • AG Hersbruck, 09.03.2021 - 8 F 783/20

    Zur Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von

  • OLG Saarbrücken, 23.02.2021 - 6 UF 160/20

    1. Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst zwar nicht die

  • OLG Hamm, 27.11.2023 - 4 UF 80/23

    Ermittlung des fiktiven Einkommens; Mindestlohn; Berücksichtigung eines

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2020 - L 32 AS 1255/18

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unterkunftsbedarf von Kindern bei

  • OLG Saarbrücken, 16.02.2021 - 6 UF 160/20

    Anspruch auf Kindesunterhalt Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen vom

  • OLG Brandenburg, 20.07.2022 - 13 UF 149/20

    Kindes- und Betreuungsunterhalt; Unterhaltsbedarf im Fall des paritätischen

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