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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - II-8 UF 155/14   

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https://dejure.org/2015,17089
OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - II-8 UF 155/14 (https://dejure.org/2015,17089)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.06.2015 - II-8 UF 155/14 (https://dejure.org/2015,17089)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Juni 2015 - II-8 UF 155/14 (https://dejure.org/2015,17089)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich fondsgebundener Anrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts beim Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts beim Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 139
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11

    Versorgungsausgleich: Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherung mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - 8 UF 155/14
    Erfolgt in dieser Form eine externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in die gesetzliche Rentenversicherung, ist in analoger Anwendung von § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI für die Umrechnung des Ausgleichsbetrages in Entgeltpunkte nicht auf das Ehezeitende, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzustellen (in Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2013; Az.: 4 UF 194/11).

    Die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn die Partizipation des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts in der Zeit vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht durch die Anordnung einer Verzinsung, sondern in anderer Form sichergestellt wird (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2013; Az.: 4 UF 194/11).

  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - 8 UF 155/14
    Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts muss die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des ehezeitlichen Vertragsvermö-gens zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gewährleistet sein (entgegen BGH, Beschluss vom 29.2.2012, Az. XII ZB 609/10).

    Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass der nacheheliche Wertzuwachs bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte nicht zu berücksichtigen sei (BGH Beschluss vom 29.02.2012, Az.: XII ZB 609/10, Textziffer 26), vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.

  • BGH, 07.12.2005 - XII ZR 94/03

    Verpflichtung des Gerichts zu Hinweisen auf prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - 8 UF 155/14
    Vollstreckungsansprüche auf Zahlung genügen dem Bestimmtheitserfordernis, wenn der Zahlungsbetrag sich aus den Angaben im Titel rechnerisch ermitteln lässt (BGH, Beschluss vom 7.12.2005, Az. XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223, 228 = NJW 2006, 695, 697).
  • BGH, 17.11.2006 - V ZR 71/06

    Verurteilung zur Zahlung von zukünftigem Erbbauzins bei Vereinbarung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - 8 UF 155/14
    So ist zum Beispiel anerkannt, dass Zahlungsansprüche, die Wertsicherungsklauseln enthalten und an öffentliche Indices gekoppelt sind, oder Urteile, die nur die Summe des Bruttolohns enthalten und dem Vollstreckungsorgan den Abzug der gesetzlichen Abzüge überlassen, dem Bestimmtheitsgebot genügen (BGH, Beschluss vom 10.12.2004, Az. IXa ZB 73/04, FamRZ 2005, 535; Urteil vom 17.11.2006, Az. V ZR 71/06, NJW 2007, 294; BAG, Urteil vom 29.8.1986, Az. 7 AZR 34/83, NJW 1985, 646).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 552/12

    Externe Teilung von Versorgungsanrechten: Verzinsungspflicht des Ausgleichswerts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - 8 UF 155/14
    Die weiter Beteiligte zu 1) macht zu Recht geltend, dass bei der externen Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung eine Verzinsung des Ausgleichswertes nicht angeordnet werden darf (so BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 552/12).
  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 255/93

    Hinreichende Bestimmtheit eines Zahlungsanspruchs aus einer vollstreckbaren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - 8 UF 155/14
    Bei der Berechnung dürfen offenkundige Quellen ausgewertet werden (BGH, Urteil vom 15.12.1994, Az. IX ZR 255/93, NJW 1995, 1162).
  • BAG, 29.08.1984 - 7 AZR 34/83

    Rückwirkende Anfechtung des Arbeitsvertrages - Nettoklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - 8 UF 155/14
    So ist zum Beispiel anerkannt, dass Zahlungsansprüche, die Wertsicherungsklauseln enthalten und an öffentliche Indices gekoppelt sind, oder Urteile, die nur die Summe des Bruttolohns enthalten und dem Vollstreckungsorgan den Abzug der gesetzlichen Abzüge überlassen, dem Bestimmtheitsgebot genügen (BGH, Beschluss vom 10.12.2004, Az. IXa ZB 73/04, FamRZ 2005, 535; Urteil vom 17.11.2006, Az. V ZR 71/06, NJW 2007, 294; BAG, Urteil vom 29.8.1986, Az. 7 AZR 34/83, NJW 1985, 646).
  • BGH, 10.12.2004 - IXa ZB 73/04

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Vollstreckungstitels bei Koppelung an einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - 8 UF 155/14
    So ist zum Beispiel anerkannt, dass Zahlungsansprüche, die Wertsicherungsklauseln enthalten und an öffentliche Indices gekoppelt sind, oder Urteile, die nur die Summe des Bruttolohns enthalten und dem Vollstreckungsorgan den Abzug der gesetzlichen Abzüge überlassen, dem Bestimmtheitsgebot genügen (BGH, Beschluss vom 10.12.2004, Az. IXa ZB 73/04, FamRZ 2005, 535; Urteil vom 17.11.2006, Az. V ZR 71/06, NJW 2007, 294; BAG, Urteil vom 29.8.1986, Az. 7 AZR 34/83, NJW 1985, 646).
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

    Schon wegen dieser Folgen war die frühere Senatsrechtsprechung in der Rechtsprechung und Literatur teilweise kritisiert worden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 139 und FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 40 ff.; Bergner NJW 2013, 2790, 2792 f.; Kemper FamRB 2012, 177, 178; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 597; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 341; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 9; Wagner FamRB 2013, 242).
  • OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15

    Zur externen Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Direktzusage mit

    Die externe Teilung erfolgt jedenfalls bei Anlage der Versorgungsbeiträge in Anteile an Publikumsfonds in Höhe des hälftigen Werts der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, mindestens jedoch in Höhe des hälftigen Barwerts der garantierten Mindestleistung am Ende der Ehezeit nebst Zinsen in Höhe des zur Ermittlung des Barwerts verwendeten Rechnungszinssatzes für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (entgegen BGH, Beschluss vom 29.2.2012 - XII ZB 609/10; im Anschluss an Beschluss des Senats vom 23.2.2013 - 4 UF 194/11 - und an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2015 - 8 UF 155/14).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 01.12.2014 - 6 UF 86/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,56264
OLG Hamm, 01.12.2014 - 6 UF 86/14 (https://dejure.org/2014,56264)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.2014 - 6 UF 86/14 (https://dejure.org/2014,56264)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Dezember 2014 - 6 UF 86/14 (https://dejure.org/2014,56264)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 139
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Paderborn, 23.04.2014 - 86 F 14/09

    Übertragung eines Anrechts von Entgeltpunkten im Wege der internen Teilung im

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2014 - 6 UF 86/14
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.06.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 23.04.2014 (86 F 14/09) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu Ziffer 2 wie folgt abgeändert:.
  • OLG Hamm, 07.03.2019 - 6 UF 80/18

    Auslegung eines Vergleichs über wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche

    Am 10.11.2014 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin vor dem Senat (Az. 6 UF 86/14) über den auszugleichenden Zugewinn folgenden Vergleich:.

    Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, den Forderungen des Antragstellers für die Kalenderjahre 2008 bis 2013 stehe die "materielle Präklusionswirkung" des vor dem Senat geschlossenen Vergleichs vom 10.11.2014 (Az. 6 UF 86/14) entgegen.

    In dem der Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn vom 13.11.2017 (Az. 80 F 99/15) zugrunde liegenden Vollstreckungsabwehrverfahren hat der Antragsteller gegen die im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigetriebene Forderung der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 700.000 EUR aus dem am 10.11.2014 vor dem Senat geschlossenen Vergleich (Az. 6 UF 86/14) u.a. mit einem Gegenanspruch auf Zahlung des "hälftigen Gewinnanteils aus den Geschäftsjahren 2008 - 2015 aus der M Grundstücksgemeinschaft" in Höhe von 149.186,50 EUR aufgerechnet.

    Im Hinblick auf Ansprüche für die Jahre 2008 bis 2013 hat das Amtsgericht ausgeführt, diese seien "materiell präkludiert", da die Beteiligten in dem am 10.11.2014 vor dem Senat geschlossenen Vergleich (Az. 6 UF 86/14) ausdrücklich geregelt hätten, dass wechselseitige Zugewinnansprüche abgegolten seien.

    Der Senat teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass Ansprüche aus dem Miteigentumsanteil für die Jahre 2008 bis 2013 von dem vor dem Senat geschlossenen Vergleich (Az. 6 UF 86/14) umfasst sind.

  • OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17

    Versorgungsausgleich: Betriebsrente einer Fluggesellschaft

    In diesem Umfang ist - nach Maßgabe der Regelungen für das auszugleichende Anrecht, § 10 III VersAusglG - ein Anrecht der Antragsgegnerin bei der Lufthansa zu übertragen; dies schließt die (teilweise) Übertragung des für den Antragsteller zu seiner Absicherung bestehenden Pfandrechts an dem Anspruch der Lufthansa aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag mit der C AG an die Antragsgegnerin - soweit es zu ihrer Sicherung notwendig ist - ein (vergl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2017, 4 UF 217/12; OLG Hamm, Beschluss vom 01. Dezember 2014 - II-6 UF 86/14 -, juris).

    In dem vorgeschlagenen Umfang ist - nach Maßgabe der Regelungen für das auszugleichende Anrecht, § 10 III VersAusglG - ein Anrecht der Antragsgegnerin bei der Lufthansa zu übertragen; dies schließt die (teilweise) Übertragung des für den Antragsteller zu seiner Absicherung bestehenden Pfandrechts an dem Anspruch der Lufthansa aus dem (Gruppen-)Rückdeckungsversicherungsvertrag mit der D AG und der C AG an die Antragsgegnerin - soweit es zu ihrer Sicherung notwendig ist - ein (vergl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2017, 4 UF 217/12; OLG Hamm, Beschluss vom 01. Dezember 2014 - II-6 UF 86/14 -, juris).

  • OLG Hamm, 16.11.2017 - 27 U 108/16

    Durchführung des Versorgungsausgleichs aus einer Pensionszusage in der

    Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente im Umfang der mit der Klage geltend gemachten Forderung aus der dem Geschäftsführer der Beklagten gegebenen Pensionszusage vom 16./17.10.1987 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 01.12.2014 (Az. 6 UF 86/14 = AG Paderborn, Az. 86 F 14/09) zu.
  • OLG Frankfurt, 10.12.2015 - 6 UF 297/13
    Dies ist nur dann gewährleistet, wenn eine Zuordnung des Rückdeckungsbetrages zum Ausgleichswert in der Beschlussformel so erfolgt, dass die Rückdeckungsversicherung auch den Ausgleichswert erfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01. Dezember 2014 zu Az. 6 UF 86/14, zit. n. juris).
  • LG Marburg, 29.11.2021 - 5 O 19/21
    Soweit man insoweit die bestrittene Auffassung vertreten mag, dass ein im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG hinreichender Insolvenzschutz nur dann gewährleistet ist, wenn eine Zuordnung des Rückdeckungsbetrages zum Ausgleichswert in der (familiengerichtlichen) Beschlussformel so erfolgt, dass die Rückdeckungsversicherung auch den Ausgleichswert erfasst (OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2014 - 6 UF 86/14), und man darüber hinaus für den Fall, dass bezüglich der Rückdeckungssumme (wie hier) zusätzlich eine Verpfändungsvereinbarung der Gesellschaft mit dem Ausgleichspflichtigen vorliegt, auch eine Zuordnung des gewährten Pfandrechts in Höhe des Ausgleichswerts an den Ausgleichsberechtigten - für den Fall der Insolvenz des Versorgungsträgers - für notwendig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2019 - XII ZB 627/15; OLG Stuttgart NZFam 2017, 835 = FamRZ 2017, 1923; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 2 Rn. 378), ist dies anlässlich der Entscheidung des Amtsgerichts Kirchhain vom 11.09.2015 jedenfalls nicht erfolgt.
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