Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.07.2016

Rechtsprechung
   BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,24326
BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15 (https://dejure.org/2016,24326)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2016 - XII ZB 47/15 (https://dejure.org/2016,24326)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2016 - XII ZB 47/15 (https://dejure.org/2016,24326)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,24326) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1626 BGB, § 1666 BGB, § 1666a BGB, § 1684 BGB, Art 6 Abs 1 GG
    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite; gesonderte Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts; Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren nach teilweiser ...

  • IWW

    § 1696 Abs. 2... BGB, §§ 1666 Abs. 1, 1666 a BGB, § 1631 Abs. 1 BGB, § 1632 Abs. 2 BGB, §§ 1666, § 1666 Abs. 1 BGB, § 1666 BGB, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1666 a BGB, Art. 6 Abs. 2, 3 GG, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, § 1666 a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG, §§ 1696 Abs. 2, 1666, § 1684 Abs. 3 BGB, 1909 BGB, § 1626 Abs. 1 BGB, § 1628 BGB, § 1684 Abs. 1 BGB, § 1684 BGB, § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite der Eltern; Gesonderte Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts im Fall der Kindeswohlgefährdung; Vorrangigkeit einer gerichtlichen Umgangsregelung und die Bestimmung eines ...

  • rewis.io

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite; gesonderte Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts; Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren nach teilweiser ...

  • ra.de
  • kanzleibeier.eu

    Voraussetzungen einer Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite der Eltern.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1666 a, 1626, 1684
    Voraussetzungen einer Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite der Eltern; Gesonderte Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts im Fall der Kindeswohlgefährdung; Vorrangigkeit einer gerichtlichen Umgangsregelung und die Bestimmung eines ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 1626 ; BGB § 1666 ; BGB § 1666a; BGB § 1684
    Voraussetzungen einer Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite der Eltern; Gesonderte Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts im Fall der Kindeswohlgefährdung; Vorrangigkeit einer gerichtlichen Umgangsregelung und die Bestimmung eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erzieherische Defizite der Eltern - und die Trennung des Kindes von den Eltern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sorgerechtsentziehung - und die richterliche Sachaufklärung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elterliche Konflikte - und der Entzug des Umgangsbestimmungsrechts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschwerdeverfahren über eine teilweise Sorgerechtsentziehung - und die reformatio in peius

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Entzug des Umgangsbestimmungsrechts bei erzieherischen Defiziten

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Trennung des Kindes von den Eltern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Trennung eines Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1089
  • MDR 2016, 1146
  • FamRZ 2016, 1752
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11

    Elterliche Sorge: Abwehr der Kindeswohlgefährdung durch Anordnung des Verbleibens

    Auszug aus BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15
    Als derartige Maßnahme kommt auch die Entziehung einzelner Teile des Personensorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, in Betracht (Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 18).

    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569 und FamRZ 1989, 145, 146 mwN; Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Soweit den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von ihnen verfestigt wird, darf dies nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569; Senatsbeschlüsse BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 20 und vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 32).

    Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen (Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 20 f.; BVerfG FamRZ 2012, 1127, 1129).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15
    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569 und FamRZ 1989, 145, 146 mwN; Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Soweit den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von ihnen verfestigt wird, darf dies nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569; Senatsbeschlüsse BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 20 und vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 32).

    Der Staat muss daher vorrangig versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfG FamRZ 1968, 578, 584 und FamRZ 1982, 567, 570).

    Mit § 1666 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1666 a BGB hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die es ermöglicht, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für besonders einschneidende Eingriffe in das Elternrecht, nämlich die Trennung des Kindes von den Eltern und den Entzug der Personensorge, Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569).

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15
    Auch das mildeste Mittel kann sich zudem als ungeeignet erweisen, wenn es mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 - FamRZ 2012, 99 Rn. 29).

    bb) An die tatrichterliche Sachaufklärung sind insbesondere in Verfahren betreffend die Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB besondere Anforderungen zu stellen (Senatsbeschlüsse BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 29 und vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 - FamRZ 2012, 99 Rn. 30 mwN).

    Auch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 BGB ist als gegenüber der Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts milderes Mittel vorrangig zu erwägen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 - FamRZ 2012, 99 Rn. 28; OLG Hamm FamRZ 2010, 1926).

  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 355/14

    Verfahren auf Aufhebung einer Betreuerbestellung: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15
    Die zum Betreuungsrecht ergangene Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 - FamRZ 2014, 378 Rn. 10 und vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 - FamRZ 2015, 486Rn. 24) steht wegen der Verschiedenartigkeit von Sorgerechtsentziehung und Betreuerbestellung nicht entgegen.

    Der Senat hat darin bereits auf seine in Kindschaftssachen anderslautende Rechtsprechung hingewiesen (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 27).

  • OLG Stuttgart, 14.08.2014 - 11 UF 118/14

    Umgangsregelung: Delegierung der Ausgestaltung an den Ergänzungspfleger

    Auszug aus BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15
    Eine Entziehung dieses Teils des Sorgerechts sei nie erforderlich, weil die Regelung des Umgangs dem Familiengericht selbst obliege und von diesem vollständig zu treffen sei (OLG München FamRZ 2011, 823, 824; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1794, 1795).

    Zum Teil wird das Umgangsbestimmungsrecht dabei als Teil des Aufenthaltsbestimmungsrechts angesehen (OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1794, 1795 mwN).

  • BGH, 17.10.2007 - XII ZB 42/07

    Sorgerechtsentzug bei Verletzung der Schulpflicht

    Auszug aus BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15
    Das Verbot der reformatio in peius gilt in Beschwerdeverfahren über eine (teilweise) Sorgerechtsentziehung nur eingeschränkt und schließt - nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten - eine im Sinne des Kindeswohls gebotene Entziehung weiterer elterlicher Sorgebefugnisse auch dann nicht aus, wenn nur die Eltern Beschwerde eingelegt haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007, XII ZB 42/07, FamRZ 2008, 45).

    Ein Verbot der reformatio in peius besteht insoweit nicht, da im Verfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB die Dispositionsmaxime nicht gilt und deshalb vom Rechtsmittelführer im Interesse des Kindeswohls auch eine Schlechterstellung hinzunehmen ist (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 42/07 - FamRZ 2008, 45 Rn. 24).

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15
    Insbesondere die fortwährende Trennung des Kindes von seinen Eltern bedarf der Legitimation durch eine aktuelle, mit der Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt verbundene Kindeswohlgefährdung (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 439 Rn. 15; BVerfG FamRZ 2015, 112 Rn. 23 mwN; Britz FamRZ 2015, 793, 795, 797).

    Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2015, 112 Rn. 23 mwN).

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 746/08

    Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem Kind aufgrund unzureichender

    Auszug aus BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15
    Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen, weshalb insbesondere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen (BVerfG FamRZ 2009, 399, 400; FamRZ 2002, 1021, 1023).

    Die Gerichte müssen ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (BVerfG FamRZ 2009, 399, 400).

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13

    Vollstreckung von Umgangsregelungen: Ordnungsgeldfestsetzung gegen das als

    Auszug aus BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15
    Dagegen wird mit der vollständigen Entziehung der elterlichen Sorge zugleich das Umgangsbestimmungsrecht entzogen und steht sodann dem bestellten Vormund zu (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 29.09.2010 - XII ZB 161/09

    Elterliche Sorge: Beschwerdebefugnis des Adressaten eines Kontaktverbots gegen

    Auszug aus BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15
    Danach umfasst die Personensorge das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 161/09 - FamRZ 2010, 1975 Rn. 9).
  • OLG Karlsruhe, 13.02.2014 - 18 UF 58/13

    Teilweiser Entzug des elterlichen Sorgerechts: Verhältnis von Sorgerecht und

  • OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 4 UF 54/15

    Voraussetzungen für den Entzug des Umgangsbestimmungsrechts

  • OLG Hamm, 13.07.2010 - 2 UF 277/09

    Verhältnismäßigkeit des Teilentzugs der elterlichen Sorge; Gerichtliche Regelung

  • BGH, 11.12.2013 - XII ZB 280/11

    Beschwerde im Betreuerbestellungsverfahren: Bestellung eines Verfahrenspflegers

  • BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09

    Verletzung des Elternrechts durch auf § 1696 BGB anstelle von §§ 1666, 1666a BGB

  • OLG München, 22.12.2010 - 33 UF 1745/10

    Umgangsverfahren: Umgangsregelung durch Einsetzung eines Umgangspflegers bei

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

  • BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06

    Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall

  • BVerfG, 21.06.2002 - 1 BvR 605/02

    Anforderungen an das gerichtliche Eilverfahren zum Entzug der elterlichen Sorge

  • OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14

    Zum Maßstab für die Prüfung des Entzugs der elterlichen Sorge

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

  • BVerfG, 20.01.2016 - 1 BvR 2742/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Rückübertragung der

  • BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11

    Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Bei dem Verfahren betreffend den Umgang zwischen Eltern und Kind nach § 1684 BGB handelt es sich um ein grundsätzlich nicht antragsgebundenes Verfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 46 f.; vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 21 und vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 88/92 - FamRZ 1994, 158; OLG Hamm FamRZ 1982, 94; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1684 Rn. 158 mwN; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1684 BGB Rn. 21).

    Durch diese wird ebenfalls in die Ausübung des Sorgerechts eingegriffen, indem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls das Umgangsbestimmungsrecht (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 44 ff.) des oder der Sorgeberechtigten eingeschränkt werden, ohne aber elterliche Kompetenzen zu entziehen oder von dem einen auf den anderen Elternteil zu übertragen.

  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16

    Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung

    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 21 f. mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung einer (teilweisen) Entziehung der elterlichen Sorge - gerade im Zusammenhang mit der Trennung des Kindes von seinen Eltern - eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 28 und vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 - FamRZ 2012, 99 Rn. 25 mwN; BGH Beschluss vom 14. Juli 1956 - IV ZB 32/56 - FamRZ 1956, 350; BVerfG FamRZ 2016, 22 Rn. 17 mwN).

    Der Staat muss daher vorrangig versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 22 mwN).

    Andererseits ist es rechtsbeschwerderechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht von einer teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge mit dem Ziel der Unterbringung des Kindes in einem anderen Haushalt abgesehen hat, was hier aufgrund des im Rechtsbeschwerdeverfahren für Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 52 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 42/07 - FamRZ 2008, 45 Rn. 24; MünchKommFamFG/Fischer 6. Aufl. § 74 FamFG Rn. 3; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 74 Rn. 6 und § 65 Rn. 18; Unger/Roßmann in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 5. Aufl. § 74 Rn. 5 und § 69 Rn. 35; a.A. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 74 Rn. 79) ebenfalls zu prüfen ist.

  • OLG Saarbrücken, 05.03.2018 - 6 UF 116/17

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren;

    Insoweit war weder das Familiengericht noch ist der Senat - abweichend von der durch die Mutter ausgangs ihres Schriftsatzes vom 21. Dezember 2017 angedeuteten Rechtssicht - an die diesbezüglichen "Anträge" der Beteiligten gebunden, weil es sich bei einem Verfahren nach § 1684 BGB um ein Amtsverfahren handelt, ein gestellter "Antrag" also lediglich eine Anregung im Sinne von § 24 Abs. 1 FamFG darstellt (siehe dazu nur BGH FamRZ 2017, 1668), und im Übrigen auch das Verschlechterungsverbot nicht gilt (Senatsbeschluss vom 18. November 2014 - 6 UF 107/14 - Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2017 - 9 UF 87/16 - Völker/Clausius, a.a.O., § 9, Rz. 6; vgl. auch BGH FamRZ 2016, 1752; 2008, 45).
  • BGH, 21.09.2022 - XII ZB 150/19

    Einschränkungen der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung: Begriff der

    Auch diese Weisungen sind gegenüber einem personensorgeberechtigten Elternteil als milderes Mittel gegenüber der Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts als Teil der Personensorge anzusehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 46), selbst wenn weitgehende umgangsbeschränkende Eingriffe - wie namentlich die Anordnung begleiteten Umgangs - in ihrer belastenden Wirkung einer Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts durchaus nahekommen (vgl. BeckOGK/Burghart [Stand: 1. August 2022] BGB § 1666 Rn. 46).

    Das bedeutet nicht nur, dass die Verfahrensgestaltung den Elternrechten Rechnung tragen muss; die Gerichte müssen ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 24 mwN und BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 29 mwN).

  • BVerwG, 24.11.2016 - 5 C 57.15

    Abwehrrecht; Ausnahmeregelung; Begünstigungsausschluss; Berücksichtigung als

    Allerdings hat der andere Elternteil nach § 1684 Abs. 1 BGB ein vom Sorgerecht unabhängiges Umgangsrecht, das insbesondere bei einer entsprechenden gerichtlichen Umgangsregelung das Sorgerecht des anderen Elternteils entsprechend einschränkt (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 45 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 30.09.2016 - 11 UF 418/16

    Dauerhafte Unterbringung von Kindern in einer Pflegefamilie: Ausgestaltung

    Als milderes Mittel gegenüber dem Entzugs des Umgangsbestimmungsrechts nach § 1632 Abs. 2 BGB kann - wie hier vom Amtsgericht - je nach den Umständen des Falles eine auch von Amts wegen zu treffende Umgangsregelung nach § 1684 BGB zu erwägen sein, die gegenüber der Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts vorrangig ist (BGH, Beschluss vom 06. Juli 2016 - XII ZB 47/15 -, Rn. 46, juris).
  • KG, 18.05.2018 - 3 UF 4/18

    Umgangsrecht: Umkehrung einer bisher praktizierten Betreuungsaufteilung im Rahmen

    Steht die Personensorge wie im vorliegenden Fall den Eltern gemeinsam zu, so treffen sie die Umgangsbestimmung gemeinsam (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 -, juris Rn. 45 unter Bezugnahme auf BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2016] § 1632 Rn. 26; Staudinger/Salgo BGB [2015] § 1632 Rn. 20).

    So wird als milderes Mittel je nach den Umständen des Falles eine - von Amts wegen zu treffende - Umgangsregelung nach § 1684 BGB zu erwägen sein, die gegenüber der Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts vorrangig ist (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 -, juris Rn. 46, 47).

    Ein Verbot der reformatio in peius besteht insoweit nicht, da in Kindschaftssachen die Dispositionsmaxime nicht gilt und deshalb vom Rechtsmittelführer im Interesse des Kindeswohls auch eine Schlechterstellung hinzunehmen ist (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 -, juris, Rn, 52 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 42/07 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. März 2018 - 6 UF 116/17 -, juris sowie KG, Beschluss vom 21.09.2012 - 17 UF 118/12 -, juris).

  • BVerfG, 15.10.2020 - 1 BvR 2262/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Familiengerichts ohne vorherige

    Die angegriffene Entscheidung erging auf Anregung eines Ergänzungspflegers, der das Umgangsbestimmungsrecht ausübt, nachdem es den Eltern durch eine frühere - hier nicht angegriffene - Entscheidung auf der Grundlage von § 1666 BGB entzogen worden war (häufig sogenannter Umgangsbestimmungspfleger; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 -, Rn. 44 ff.; siehe aber auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09 -, Rn. 34).
  • OLG Köln, 13.10.2016 - 21 UF 56/16

    Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge der Eltern

    Der Staat muss daher vorrangig versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 [144 f.]; 60, 79 [91 ff.]; BGH, MDR 2016, 1146 [Rn. 22]).

    Auch das mildeste Mittel kann sich zudem als ungeeignet erweisen, wenn es mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt (BGH, FamRZ 2012, 99 [Rn. 29]; MDR 2016, 1146 [Rn. 23]).

  • BGH, 25.04.2018 - XII ZB 414/16

    Antrag eines Witwers auf Berichtigung eines Eintrags im Sterberegister;

    Vielmehr hat der Senat auch für Verfahren, in denen die verfahrensrechtliche Dispositionsbefugnis eingeschränkt und das Rechtsmittelgericht an Sachanträge des Rechtsmittelführers nicht gebunden ist (vgl. zum Betreuungsrecht Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 24 mwN und zum Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 101/09 - FamRZ 2013, 1283 Rn. 28 mwN; zum Kindschaftsrecht vgl. aber Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 52 mwN), die Geltung des Verschlechterungsverbots damit begründet, dass den schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens Vorrang zukomme (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455, 457 mwN).
  • OLG Brandenburg, 23.09.2021 - 13 UF 111/21

    Beschwerde gegen die Entziehung von Sorgerechtsteilen Erwiesene Gefährdung des

  • KG, 09.02.2018 - 3 UF 146/17

    Elternschaft bei der Geburt eines Kindes in einer Ehe von zwei Frauen

  • OLG Braunschweig, 13.10.2021 - 2 UF 74/21

    Beschwerde gegen den Entzug von Teilen einer elterlichen Sorge; Trennung des

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 51/23

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsanforderungen; Subsidiarität;

  • OLG Celle, 14.07.2021 - 10 UF 245/20

    Übertragung der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung; Stark eingeschränkte

  • OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 6 UF 58/23

    Entziehung von Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht zur

  • OLG Hamm, 22.08.2018 - 2 UF 70/18

    Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge; Schutz des Elternrechts; Abwehr

  • KG, 15.08.2023 - 17 WF 51/23

    Auslegung eines Umgangstitels: Zulässigkeit von Anrufen eines Elternteils beim

  • OLG Düsseldorf, 20.03.2018 - 3 UF 30/18

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung einer

  • OLG Brandenburg, 25.05.2020 - 13 UF 225/19

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Verhaltensauffälligkeiten des

  • OLG Hamm, 30.01.2023 - 13 UF 175/22

    Voraussetzungen der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zum

  • OLG Frankfurt, 09.03.2020 - 6 UF 131/18

    Entzug von Teilbereichen des Sorgerechts wegen Kindeswohlgefährdung durch

  • OLG Schleswig, 16.04.2019 - 10 UF 13/19

    Elterliche Sorge: Sorgerechtsentziehung zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung

  • OVG Bremen, 07.04.2017 - 1 B 291/16

    Verhältnis zwischen Kinder- und Jugendhilfe einer- und familienrechtlicher

  • OLG Schleswig, 11.12.2019 - 15 UF 158/19

    Beschwerdebefugnis des Ergänzungspflegers in einem Umgangsverfahren

  • KG, 17.05.2019 - 18 UF 32/19

    Bestellung von Ergänzungspfleger bei Verfahrensverzögerung durch

  • OLG Düsseldorf, 12.02.2020 - 1 UF 182/19

    Unwirksamkeit einer Beratungsauflage

  • OLG Schleswig, 31.01.2017 - 8 UF 81/16

    Elterliche Sorge: Rückübertragung auf Eltern

  • AG Flensburg, 16.11.2016 - 90 F 179/15

    Kindschaftssache: Voraussetzungen für den Entzug des Umgangsbestimmungsrechts

  • OLG Brandenburg, 23.05.2019 - 13 UF 62/18

    Voraussetzungen des befristeten Ausschlusses des Umgangs des Vaters mit seinem

  • OLG Hamm, 24.09.2020 - 5 UF 243/19

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung

  • OLG Frankfurt, 17.05.2022 - 1 UF 31/22

    Keine Anwendung von § 68 Abs. 5 Ziff. 1 FamFG bei isolierter Anfechtung von

  • VG Stuttgart, 08.11.2018 - 9 K 20135/17

    Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes durch einen

  • OLG Frankfurt, 13.11.2017 - 4 WF 209/17

    Zur Frage, unter welchen Umständen das Familiengericht über die Einleitung eines

  • OLG Hamburg, 27.10.2021 - 2 UF 71/21

    Elterliche Sorge: Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren der einstweiligen

  • OLG Brandenburg, 15.09.2023 - 13 UF 39/23
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 27.07.2016 - XII ZB 623/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,24654
BGH, 27.07.2016 - XII ZB 623/15 (https://dejure.org/2016,24654)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2016 - XII ZB 623/15 (https://dejure.org/2016,24654)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2016 - XII ZB 623/15 (https://dejure.org/2016,24654)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,24654) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1631b BGB, § 62 FamFG, § 70 Abs 3 S 1 FamFG
    Elterliche Sorge: Rechtsbeschwerde der Tante gegen eine durch Zeitablauf erledigte freiheitsentziehende Unterbringung eines minderjährigen Kindes

  • IWW

    § 70 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 1631 b BGB, § 62 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erledigung der befristeten Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung

  • rewis.io

    Elterliche Sorge: Rechtsbeschwerde der Tante gegen eine durch Zeitablauf erledigte freiheitsentziehende Unterbringung eines minderjährigen Kindes

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Erledigung der befristeten Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung

  • rechtsportal.de

    FamFG § 70 Abs. 3 S. 1; BGB § 1631b
    Erledigung der befristeten Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung

  • datenbank.nwb.de

    Elterliche Sorge: Rechtsbeschwerde der Tante gegen eine durch Zeitablauf erledigte freiheitsentziehende Unterbringung eines minderjährigen Kindes

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die erledigte Unterbringung - und der Feststellungsantrag der Tante

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1752
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 5/14

    Abschiebungshaftsache: Zulässigkeit des Antrags einer Vertrauensperson auf

    Auszug aus BGH, 27.07.2016 - XII ZB 623/15
    Der Senat hat dementsprechend einen Feststellungsantrag der Vertrauensperson im Betreuungsverfahren mangels Antragsberechtigung als unzulässig angesehen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012  XII ZB 404/12  FamRZ 2013, 29 Rn. 6 ff.; vgl. auch BGH Beschluss vom 26. Juni 2014  V ZB 5/14  NJW-RR 2014, 1155 Rn. 5 ff.).
  • BGH, 20.08.2014 - XII ZB 205/14

    Hauptsacheerledigung im Betreuungsverfahren: Antrag einer beschwerdeführenden

    Auszug aus BGH, 27.07.2016 - XII ZB 623/15
    Denn nach Erledigung der Hauptsache kann ein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG grundsätzlich nur vom Betroffenen gestellt werden, weil nur dieser in seinen Rechten verletzt sein kann (Senatsbeschluss vom 20. August 2014  XII ZB 205/14  FamRZ 2014, 1916 Rn. 6 f. mwN  zum Betreuungsverfahren; BGHZ 196, 118 = FGPrax 2013, 131 Rn. 9 ff.  zur Abschiebehaft).
  • BGH, 31.01.2013 - V ZB 22/12

    Abschiebungshaftverfahren: Statthaftigkeit eines Antrags der beteiligten Behörde

    Auszug aus BGH, 27.07.2016 - XII ZB 623/15
    Denn nach Erledigung der Hauptsache kann ein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG grundsätzlich nur vom Betroffenen gestellt werden, weil nur dieser in seinen Rechten verletzt sein kann (Senatsbeschluss vom 20. August 2014  XII ZB 205/14  FamRZ 2014, 1916 Rn. 6 f. mwN  zum Betreuungsverfahren; BGHZ 196, 118 = FGPrax 2013, 131 Rn. 9 ff.  zur Abschiebehaft).
  • BGH, 24.10.2012 - XII ZB 404/12

    Beschwerdeverfahren gegen eine Betreuungsanordnung nach dem Tod des Betroffenen:

    Auszug aus BGH, 27.07.2016 - XII ZB 623/15
    Der Senat hat dementsprechend einen Feststellungsantrag der Vertrauensperson im Betreuungsverfahren mangels Antragsberechtigung als unzulässig angesehen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012  XII ZB 404/12  FamRZ 2013, 29 Rn. 6 ff.; vgl. auch BGH Beschluss vom 26. Juni 2014  V ZB 5/14  NJW-RR 2014, 1155 Rn. 5 ff.).
  • BGH, 13.11.2013 - XII ZB 681/12

    Antragsbefugnis der Eltern bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 27.07.2016 - XII ZB 623/15
    Ebenfalls hat er einen im eigenen Namen gestellten Antrag der Eltern eines nach § 1631 b BGB untergebrachten Kindes als mangels eigener Rechtsverletzung unzulässig angesehen (Senatsbeschluss vom 13. November 2013  XII ZB 681/12  FamRZ 2014, 108 Rn. 4 f.).
  • OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - 18 UF 91/18

    Gefährdung des Kindeswohls: Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des

    Angesichts dessen und weil auch unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel in der Beziehung zum Kind das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212, juris Rn. 10, und vom 27.07.2016 - XII ZB 623/15, FamRZ 2016, 1752, juris Rn. 21 f.) und dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (BVerfG vom 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09, FamRZ 2010, 865, juris Rn. 25), kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Entziehung von Sorgebefugnissen und die damit einhergehende Trennung eines Kindes von seinen Eltern im Einzelfall auch dann gerechtfertigt sein können, wenn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts - wie hier - signifikant, aber nicht überwiegend ist.
  • BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22

    Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber dem

    Die Betroffene - als Rechtsbeschwerdeführerin - ist für diesen Antrag auch antragsberechtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 623/15 - juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 16.01.2019 - XII ZB 429/18

    Hauptsacheerledigung im Unterbringungsverfahren: Antragsrecht der eine

    Dies setzt die Antragsberechtigung des Beschwerdeführers nach § 62 Abs. 1 FamFG voraus (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 460/16 - FamRZ 2017, 1069 Rn. 2 ff.; vom 27. Juli 2016 - XII ZB 623/15 - juris Rn. 2 ff. mwN; vom 24. Oktober 2014 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 4 ff. und vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 11 f.; BGH Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 84/17 - FGPrax 2017, 231 Rn. 5 ff.), an der es dem Beteiligten jedoch mangelt.
  • OLG Karlsruhe, 16.10.2017 - 18 UF 154/17

    Inobhutnahme und Fremdunterbringung eines minderjährigen Kindes:

    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212, juris Rn. 10, und vom 27.07.2016 - XII ZB 623/15, FamRZ 2016, 1752, juris Rn. 21 f.), so dass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (BVerfG vom 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09, FamRZ 2010, 865, juris Rn. 25).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2018 - 18 UF 254/18

    Sorgerechtsverfahren: Beschwerdebefugnis des Jugendamtes bei vorläufiger

    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212, juris Rn. 10, und vom 27.07.2016 - XII ZB 623/15, FamRZ 2016, 1752, juris Rn. 21 f.), so dass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (BVerfG vom 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09, FamRZ 2010, 865, juris Rn. 25).
  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 83/19

    Haftaufhebungssache: Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die sachliche

    aa) Richtig ist allerdings, dass der für das Unterbringungsrecht zuständige XII. Senat des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 62 FamFG streng am Wortlaut der Vorschrift orientiert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12, NJW-RR 2013, 195 Rn. 7, und vom 27. Juli 2016 - XII ZB 623/15, FamRZ 2016, 1752 [Ls.] = juris Rn. 4) und sie damit - unter ausdrücklichem Hinweis auf dessen gegenteilige Rechtsprechung - enger auslegt als der seinerzeit für das Freiheitsentziehungsrecht zuständige V. Zivilsenat und der heute für dieses Rechtsgebiet zuständige beschließende Senat.
  • BGH, 10.06.2020 - XII ZB 355/19

    Betreuungsverfahren: Allgemeine Hinzuziehung eines Dritten zu einem

    Ebenso wie im Fall der Erledigung der Hauptsache (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2016 - XII ZB 623/15 - juris Rn. 4 mwN und vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 6 ff.) ist ein Antrag des Dritten nach § 62 FamFG mithin mangels Antragsberechtigung unzulässig, weil dieser keine eigenen Rechte verfolgt, sondern nur im Interesse des Betroffenen tätig werden kann.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht