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   OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15   

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OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15 (https://dejure.org/2016,9952)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.04.2016 - 5 U 36/15 (https://dejure.org/2016,9952)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28. April 2016 - 5 U 36/15 (https://dejure.org/2016,9952)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung der Informationspflichten einer Bank gegenüber Geschäftsunfähigen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Barabhebungen (unerkann) Geschäftsunfähiger, Einwand der Entreicherung, Informationpflichten, Erklärung gegenüber gesetzlichem Vertreter

  • RA Kotz

    Unautorisierte Barabhebungen eines geschäftsunfähigen Darlehensnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812; BGB § 818; BGB § 675u; BGB § 676b
    Geschäftsunfähigkeit; Entreicherung; Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters

  • rechtsportal.de

    BGB § 812 ; BGB § 818 ; BGB § 675u; BGB § 676b
    Erfüllung der Informationspflichten einer Bank gegenüber Geschäftsunfähigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Geschäftsunfähiger und nicht autorisierte Barabhebungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entreicherungseinwand bei nicht autorisierten Barabhebungen Geschäftsunfähiger

  • jura.news (Auszüge)

    Der Einwand der Entreicherung bei Geschäftsunfähigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1245
  • FamRZ 2016, 1972
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 17.01.2003 - V ZR 235/02

    Berufung eines Geschäftsunfähigen auf den Wegfall der Bereicherung; Verbrauch von

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15
    Die Beklagte ist als Bereicherungsschuldnerin nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, [...] Rn. 12; Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97, [...] Rn. 16; Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, [...] Rn. 5) für den von ihr erhobenen Einwand, sie sei nicht mehr bereichert, darlegungs- und beweispflichtig.

    Geschäftsunfähige werden im Rechtsverkehr dadurch geschützt, dass sie Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen können (§§ 104, 105 BGB ) und bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 - VIII ZR 309/93, [...] Rn. 12; Urteil vom 29. September 2000 - V ZR 305/99, [...] Rn. 7; Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, [...] Rn. 5).

    Damit tragen sie nicht das Risiko, dass sie die rechtsgrundlos empfangene Leistung nicht mehr herausgeben können (BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 - VIII ZR 309/93, [...] Rn. 13; Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, [...] Rn. 5).

    Wird für den untergegangenen Gegenstand Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB ) verlangt, was durch den Ausschluss der Saldotheorie nicht gehindert wird, so ist es Sache der Geschäftsunfähigen, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass sie durch die Leistung in ihrem Vermögen nicht mehr bereichert sind (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, [...] Rn. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2011 - 17 U 15/11, [...] Rn. 20; Lorenz in: Staudinger, BGB , 2007, § 818 Rn. 48).

    Ihre gesetzlichen Vertreter sind eher als der Bereicherungsgläubiger in der Lage, den Verbleib des Empfangenen aufzuklären und festzustellen, ob dessen Wert im Vermögen verblieben ist (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, [...] Rn. 5).

    Der Verbrauch von Geld, um den allgemeinen Lebensbedarf zu bestreiten, führt dann nicht zum Wegfall der Bereicherung, wenn das empfangene Geld zwar restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde, aber in anderer Form noch im Vermögen vorhanden ist, etwa dadurch, dass Ersparnisse gebildet, Anschaffungen getätigt oder Schulden getilgt wurden (BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 7/83, [...] Rn. 10; Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, [...] Rn. 7).

  • BGH, 29.05.1978 - II ZR 166/77

    doppelte Kontogutschrift (Konsul) - Girovertrag, Stornorecht, Saldoanerkennung,

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15
    Einem solchen Anspruch stünde auch kein Schadensersatzanspruch der Bank aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer Verletzung von Kontroll- und Anzeigepflichten aus dem Girovertrag im Hinblick auf fehlerhafte oder falsche Buchungen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, [...] Rn. 13; Urteil vom 29. Januar 1979 - II ZR 148/77, [...] Rn. 15) gegenüber.

    Hat die Bereicherungsschuldnerin im Zusammenhang mit der Weitergabe des Erlangten einen Anspruch gegen Dritte erworben, besteht die Bereicherung insoweit fort; in einer derartigen Situation ist die Bereicherungsempfängerin in der Regel zur Geldzahlung verpflichtet (BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, [...] Rn. 10 ff.; Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, [...] Rn. 62; Sprau in: Palandt, BGB , 75. Aufl. 2016, § 818 Rn. 44).

    Ist die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zweifelhaft oder die Schuldnerin oder der Schuldner besonders schutzbedürftig (Minderjährige, Geschäftsunfähige), besteht der Anspruch auf Herausgabe einer Bereicherung darin, dass nur die Abtretung der zweifelhaften Forderung verlangt werden kann; wird der Anspruch abgetreten, bleibt es bei der Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB (BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, [...] Rn. 11 f.; Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 79/86, [...] Rn. 34; Urteil vom 21. April 2014 - XI ZR 234/14, [...] Rn. 25; OLG Nürnberg, Urteil vom 6. Juni 1989 - 3 U 275/89, [...] Rn. 20; Schwab in: MüKo, BGB , Bd. 5, 6. Aufl. 2013, § 818 Rn. 162).

    Denn zumindest ist die Beklagte vorliegend nur verpflichtet, mögliche Ansprüche gegen ihre kontoführende Bank an die Klägerin abzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, [...] Rn. 12).

  • BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70

    Flugreise - § 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen,

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15
    Die Vorschrift dient dem Schutz von "gutgläubig" Bereicherten, die das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht haben und daher nicht über den Betrag einer wirklichen (bestehengebliebenen) Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden sollen (BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, [...] Rn. 19; Urteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 7/83, [...] Rn. 9; Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, [...] Rn. 9).

    Der Umfang des Bereicherungsanspruchs richtet sich dabei regelmäßig nach den der Bereicherungsschuldnerin zugeflossenen Vermögensvorteilen, nicht hingegen nach der Vermögenseinbuße der Bereicherungsgläubigerin (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1961 - III ZR 130/60, [...] Rn. 23; Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, [...] Rn. 19; Martinek in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK- BGB , 7. Aufl. 2014, § 818 BGB Rn. 2).

    Die Herausgabepflicht der Bereicherten darf keinesfalls zu einer Verminderung ihres Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus führen (BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, [...] Rn. 13, 19).

  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15
    Hat die Bereicherungsschuldnerin im Zusammenhang mit der Weitergabe des Erlangten einen Anspruch gegen Dritte erworben, besteht die Bereicherung insoweit fort; in einer derartigen Situation ist die Bereicherungsempfängerin in der Regel zur Geldzahlung verpflichtet (BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, [...] Rn. 10 ff.; Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, [...] Rn. 62; Sprau in: Palandt, BGB , 75. Aufl. 2016, § 818 Rn. 44).

    Bei völliger Wertlosigkeit des Drittanspruchs - wie hier - ist die Bereicherung ganz entfallen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, [...] Rn. 62).

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2007 - 2 U 4/06

    Bereicherungsanspruch wegen Zahlung nicht geschuldeter Konzessionsabgaben an den

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15
    Der Anspruch der Bereicherungsschuldnerin gegen Dritte kann nur dann mit der Innehabung von Bar-/Buchgeld gleichgesetzt werden, wenn der Rückzahlungsanspruch ohne größere Mühewaltung und ohne Risiken durchgesetzt werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2007 - 2 U 4/06, [...] Rn. 29).

    Nach diesen Maßstäben hat der Senat bereits Zweifel daran, ob die Beklagte überhaupt noch bereichert ist, weil die Realisierung des Anspruchs gegen die kontoführende Bank ihr nicht zumutbar sein könnte; der Ersatzanspruch ist nur mit größerer Mühewaltung und erheblichen Risiken durchsetzbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2007 - 2 U 4/06, [...] Rn. 29).

  • OLG Nürnberg, 06.06.1989 - 3 U 275/89

    Rückzahlung eines Darlehens; Abtretung von Bereicherungsansprüchen;

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15
    Ist die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zweifelhaft oder die Schuldnerin oder der Schuldner besonders schutzbedürftig (Minderjährige, Geschäftsunfähige), besteht der Anspruch auf Herausgabe einer Bereicherung darin, dass nur die Abtretung der zweifelhaften Forderung verlangt werden kann; wird der Anspruch abgetreten, bleibt es bei der Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB (BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, [...] Rn. 11 f.; Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 79/86, [...] Rn. 34; Urteil vom 21. April 2014 - XI ZR 234/14, [...] Rn. 25; OLG Nürnberg, Urteil vom 6. Juni 1989 - 3 U 275/89, [...] Rn. 20; Schwab in: MüKo, BGB , Bd. 5, 6. Aufl. 2013, § 818 Rn. 162).

    Einer Verurteilung zur Abtretung steht § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO entgegen; die Klägerin hat - auch nicht hilfsweise - die Abtretung von Ersatzansprüchen beantragt (vgl. zu einer solchen Konstellation OLG Nürnberg, Urteil vom 6. Juni 1989 - 3 U 275/89, [...] Rn. 14-16).

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 794/09

    Ordentliche Kündigung - Wirksamwerden gegenüber Geschäftsunfähigem

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15
    Der Zugang beim gesetzlichen Vertreter im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Willenserklärung nicht nur - zufällig - in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff "zugehen" eine andere Bedeutung haben sollte als in § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 AZR 794/09, [...] Rn. 24 ff., 33 ff.).

    Die Geschäftsunfähigkeit wird nicht nur bei der aktiven, sondern auch bei der passiven Teilnahme am Rechtsverkehr berücksichtigt (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 AZR 794/09, [...] Rn. 32; Knothe in: Staudinger, BGB , 2012, Vorbemerkung zu §§ 104 - 115 Rn. 29).

  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 7/83

    Rückzahlungsanspruch von Unterhaltsbeträgen bei Verbrauch dieser Beträge für den

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15
    Die Vorschrift dient dem Schutz von "gutgläubig" Bereicherten, die das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht haben und daher nicht über den Betrag einer wirklichen (bestehengebliebenen) Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden sollen (BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, [...] Rn. 19; Urteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 7/83, [...] Rn. 9; Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, [...] Rn. 9).

    Der Verbrauch von Geld, um den allgemeinen Lebensbedarf zu bestreiten, führt dann nicht zum Wegfall der Bereicherung, wenn das empfangene Geld zwar restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde, aber in anderer Form noch im Vermögen vorhanden ist, etwa dadurch, dass Ersparnisse gebildet, Anschaffungen getätigt oder Schulden getilgt wurden (BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 7/83, [...] Rn. 10; Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, [...] Rn. 7).

  • BGH, 20.11.2013 - XII ZR 19/11

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Wertersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15
    Diejenigen, die sich darauf berufen wollen, dass die Voraussetzungen dieser Ausnahme vorliegen, haben die hierfür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 206/82, [...] Rn. 16; Urteil vom 20. November 2013 - XII ZR 19/11, Rn. 24; BAG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 8 AZR 275/92, [...] Rn. 22; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 - 1 BvR 68/07, 1 BvR 70/07, 1 BvR 71/07, [...] Rn. 18; OLG Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 5 U 49/10, [...] Rn. 30; Knothe in: Staudinger, BGB , 2012, § 104 Rn. 18 mwN).

    Offenbleiben kann hier deshalb, ob die Beklagte wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit in einem solchen Fall überhaupt von einer Verbindlichkeit befreit worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2013 - XII ZR 19/11, Rn. 16).

  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91

    Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15
    Die Beklagte ist als Bereicherungsschuldnerin nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, [...] Rn. 12; Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97, [...] Rn. 16; Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, [...] Rn. 5) für den von ihr erhobenen Einwand, sie sei nicht mehr bereichert, darlegungs- und beweispflichtig.

    Die Vorschrift dient dem Schutz von "gutgläubig" Bereicherten, die das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht haben und daher nicht über den Betrag einer wirklichen (bestehengebliebenen) Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden sollen (BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, [...] Rn. 19; Urteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 7/83, [...] Rn. 9; Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, [...] Rn. 9).

  • BGH, 04.05.1994 - VIII ZR 309/93

    Anwendung der Saldotheorie auf die Rückabwicklung von wegen Geschäftsunfähigkeit

  • BGH, 21.04.2015 - XI ZR 234/14

    Erfüllungswirkung einer Zahlung an einen Betreuten

  • BGH, 12.09.2006 - XI ZR 296/05

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Aktienkaufs auf Kredit

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 177/78

    Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufs eines PKW -

  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 80/88

    Unterrichtung über die Nichteinlösung der Lastschrift im

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 259/90

    Verzugsschaden der Bank bei Verbraucherkreditverträgen

  • BGH, 17.01.1995 - XI ZR 225/93

    Rückforderung eines wegen Verfolgung eines sittenwidrigen Zwecks unwirksamen

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 274/02

    Rechtsstellung des Verletzten und der beteiligten Versicherungsträger nach einem

  • KG, 13.03.1998 - 17 U 9667/97

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81

    Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; §

  • OLG Frankfurt, 18.05.1995 - 1 U 53/94

    Anspruch auf Zahlung von Wertersatz für schenkweise erlangte Wertpapiere; Recht

  • BGH, 21.12.1961 - III ZR 130/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung bei Preisverstoß

  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 74/98

    Haustürwiderrufsgesetz - Rechtsfolgen eines Widerrufs

  • BGH, 07.05.2002 - XI ZR 197/01

    Anforderungen an die Aufklärung über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen

  • BGH, 28.04.1988 - I ZR 79/86

    "Differenzlizenz"; Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Lizenzgebühren für

  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 314/97

    Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung der Saldotheorie

  • OLG Koblenz, 30.01.2012 - 3 W 40/12

    Zur Geschäftsunfähigkeit

  • OLG Brandenburg, 06.12.2012 - 5 U 49/10

    Grundstückskaufvertrag: Grundstücksverkauf durch Auktion; Umfang einer Vollmacht

  • BGH, 20.06.1984 - IVa ZR 206/82

    Begriff der Geschäftsunfähigkeit; Darlegungs- und Beweislast

  • BGH, 13.01.2015 - VI ZR 551/13

    Berufungsverfahren: Berücksichtigung unstreitigen neuen Sachvortrags; Umfang der

  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

  • BVerfG, 28.11.2007 - 1 BvR 68/07
  • BAG, 17.02.1994 - 8 AZR 275/92

    Kündigungswirsamkeit - Geistesgestörtheit

  • BGH, 02.06.2015 - XI ZR 327/14

    Girogeschäft: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach versehentlicher

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

  • BGH, 29.09.2000 - V ZR 305/99

    Kaufvertrag - Rückabwicklung - Bereicherungsrecht - Geschäftsunfähigkeit -

  • BGH, 29.01.1979 - II ZR 148/77

    Genehmigungsfiktion in den AGB der Sparkassen bei Tageskontoauszügen

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2011 - 17 U 15/11

    Darlegungslast und Beweislast für eine behauptete Entreicherung bei Auszahlung

  • BGH, 17.05.2011 - X ZR 77/10

    Treppenlift

  • OLG Köln, 28.10.2021 - 12 U 216/20

    Anspruch auf Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft;

    Hieraus folgt, dass ein der Hauptschuldnerin gegenüber eingreifender Einwendungsausschluss nach § 676b Abs. 2 BGB - da auf Gesetz beruhend - unmittelbar auch zu Lasten des Beklagten wirkt, wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 676b Abs. 2 BGB beim Zahlungsdienstleister liegt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 80. Aufl., § 676b Rn. 4, OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016, 5 U 36/15, juris Rn. 59), hier also bei der Klägerin.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2018 - 2 S 1177/17

    Nachweis des Beihilfeanspruchs durch Belege; Anforderungen an die Rücknahme eines

    Auch diese nur äußerst vage behaupteten, völlig ungewissen Ansprüche erlauben jedenfalls nicht den Schluss, das Vermögen des Klägers sei bei wirtschaftlicher Betrachtung noch in einer fassbaren Weise wertmäßig erhöht (BGH, Urteil vom 29.05.1978 - II ZR 166/77 -, juris Rdnr. 11f; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 28.04.2016 - 5 U 36/15 -, juris Rdnr. 73).
  • KG, 25.02.2019 - 8 U 155/17

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückzahlungsanspruch einer Bank bei Auszahlung

    Wird für den untergegangenen Gegenstand Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) verlangt, was durch den Ausschluss der Saldotheorie nicht gehindert wird, so ist es Sache der Geschäftsunfähigen, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass sie durch die Leistung in ihrem Vermögen nicht mehr bereichert sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, a.a.O., Tz. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2011 - 17 U 15/11, Tz. 20; OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016 - 5 U 36/15, NJW-RR 2016, 1245, Tz. 31).
  • KG, 25.02.2019 - 8 U 155/19

    Haftungsrecht

    Wird für den untergegangenen Gegenstand Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) verlangt, was durch den Ausschluss der Saldotheorie nicht gehindert wird, so ist es Sache der Geschäftsunfähigen, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass sie durch die Leistung in ihrem Vermögen nicht mehr bereichert sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, a.a.O., Tz. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2011 - 17 U 15/11, Tz. 20; OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016 - 5 U 36/15, NJW-RR 2016, 1245, Tz. 31).
  • OLG Köln, 22.11.2018 - 12 U 103/17

    Zahlungsdienstevertrag; Stellvertretung

    Diese Frist beginnt mit dem Tag der Belastung, sofern der Zahlungsdienstleister seinen Informationspflichten gemäß Art. 248 §§ 7, 10, 14 EGBGB nachgekommen ist, sonst mit dem Tag der Unterrichtung (§ 676b Abs. 2 S. 2 BGB), wobei die Beweislast für die Voraussetzungen der Präklusion beim Zahlungsdienstleister liegt (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016, 5 U 36/15, zitiert nach juris, Rn. 59).
  • LG Arnsberg, 17.12.2020 - 4 O 433/19
    Im Vordergrund steht dabei die Formel, abzugsfähig seien diejenigen Nachteile, die gerade darauf beruhten, dass der Schuldner auf die Beständigkeit seines Erwerbes vertraut habe (OLG Schleswig NJW-RR 2016, 1245 Rn. 31; LG Aachen BeckRS 2009, 17423).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 22.04.2016 - 12 C 15.2382   

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https://dejure.org/2016,10077
VGH Bayern, 22.04.2016 - 12 C 15.2382 (https://dejure.org/2016,10077)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.04.2016 - 12 C 15.2382 (https://dejure.org/2016,10077)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. April 2016 - 12 C 15.2382 (https://dejure.org/2016,10077)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen wegen wesentlicher Mitbetreuung des Kindes - Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1972
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Hessen, 02.07.2013 - 10 D 2134/12

    Kostenersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2016 - 12 C 15.2382
    Sie knüpft vielmehr an eine Pflichtverletzung des alleinerziehenden Elternteils an (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2007 - 12 C 06.3229 - juris Rn. 6; BVerwG, U. v. 26.1.2001 - 5 C 19.10 - NJW 2011, 2068 ff. Rn. 15 f.; HessVGH, B. v. 2.7.2013 - 10 D 2134/12 - NJW 2013, 3321 ff. Rn. 5).

    Von daher spricht Vieles dafür, dass die Beklagte die (rückwirkende) Einstellung der Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen an den falschen Adressaten, nämlich die Kindsmutter anstelle der Kinder gerichtet hat (vgl. zur umgekehrten Fallkonstellation der Adressierung allein an das anspruchsberechtigte Kind HessVGH, B. v. 2.7.2013 - 10 D 2134/12 - NJW 2013, 3321 ff. Rn. 3 ff.), was insoweit zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führt.

    Insoweit wäre möglicherweise eine andere Rechtsgrundlage für die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen in Betracht zu ziehen (vgl. hierzu HessVGH, B. v. 2.7.2013 - 10 D 2134/12 - NJW 2013, 3321 ff. Rn. 5).

  • VGH Bayern, 14.01.2013 - 12 C 12.2737

    Für ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gelten aufgrund

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2016 - 12 C 15.2382
    Es ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 5 C 20.11 - NJW 2013, 405 ff. Rn. 20 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.12.2015 - 12 A 1053.14 - juris Rn. 29 ff.; BayVGH, B. v. 14.1.2013 - 12 C 12.2737 - juris Rn. 7 ff.), dass dann, wenn ein Elternteil das bei dem anderen Elternteil wohnende Kind "wesentlich mitbetreut" und den anderen Elternteil damit in einer Weise entlastet, dass kein typischer Fall eines "Alleinerziehenden" mehr vorliegt, kein Anspruch auf die Leistung eines Unterhaltsvorschusses mehr besteht.

    Eine dergestalt "wesentliche Mitbetreuung" kann nicht erst bei der (familienrechtlichen) Vereinbarung des sog. Wechselmodells angenommen werden, bei der sich beide Elternteile die Betreuung des gemeinsamen Kinds hälftig teilen, sondern bereits dann, wenn der Elternteil, bei dem das Kind sich überwiegend aufhält, zeitlich eine spürbare Entlastung in der Kinderbetreuung erfährt (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.12.2015 - 12 A 1053.14 - juris Rn. 31; BayVGH, B. v. 14.1.2013 - 12 C 12.2737 - juris Rn.10).

    Umgekehrt scheidet eine "wesentliche Mitbetreuung" dann aus, wenn sich das Kind beim anderen Elternteil in der Regel nur "besuchsweise" aufhält und der alleinerziehende Elternteil die Erziehung und Betreuung des Kindes maßgeblich prägt (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.12.2015 - 12 A 1053.14 - juris Rn. 33; BayVGH, B. v. 14.01.2013 - 12 C 12.2737 - juris Rn. 10 a.E.).

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2016 - 12 C 15.2382
    Ob, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, seit der vergleichsweisen Regelung des Umgangsrechts zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann vom 14. Februar 2014 und deren tatsächlichem Vollzug die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG, konkret das "Leben bei einem der Elternteile" noch vorliegen, lässt sich aufgrund der bislang ermittelten Sachlage anhand der Vorgaben der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 5 C 20.11 - NJW 2013, 405 ff. Rn. 20 ff.), nicht beantworten, so dass insoweit voraussichtlich eine Beweisaufnahme erforderlich sein wird.

    Es ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 5 C 20.11 - NJW 2013, 405 ff. Rn. 20 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.12.2015 - 12 A 1053.14 - juris Rn. 29 ff.; BayVGH, B. v. 14.1.2013 - 12 C 12.2737 - juris Rn. 7 ff.), dass dann, wenn ein Elternteil das bei dem anderen Elternteil wohnende Kind "wesentlich mitbetreut" und den anderen Elternteil damit in einer Weise entlastet, dass kein typischer Fall eines "Alleinerziehenden" mehr vorliegt, kein Anspruch auf die Leistung eines Unterhaltsvorschusses mehr besteht.

    Hierbei wird einerseits zu ermitteln sein, ob die Klägerin - wie sie im Beschwerdeverfahren vorträgt - die alleinige Verantwortung beispielsweise für die Anschaffung von Kleidung und Spielzeug der Kinder trägt, schulische Angelegenheiten maßgeblich bestimmt (einschließlich Hausaufgabenbetreuung) und alleiniger (oder zumindest wesentlicher) emotionaler Bezugspunkt der Kinder ist, andererseits welche Rolle dem Vater der Kinder bei der Erziehung über den zeitlichen Rahmen des Umgangs hinaus tatsächlich zukommt und wie es zu bewerten ist, dass eines der Kinder beim Vater gemeldet ist und er für dieses Kind Kindergeld bezieht (zur indiziellen Wirkung des Kindergeldbezugs BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 5 C 20.11 - NJW 2013, 405 ff. Rn. 21).

  • VGH Bayern, 16.02.2007 - 12 C 06.3229
    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2016 - 12 C 15.2382
    Sie knüpft vielmehr an eine Pflichtverletzung des alleinerziehenden Elternteils an (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2007 - 12 C 06.3229 - juris Rn. 6; BVerwG, U. v. 26.1.2001 - 5 C 19.10 - NJW 2011, 2068 ff. Rn. 15 f.; HessVGH, B. v. 2.7.2013 - 10 D 2134/12 - NJW 2013, 3321 ff. Rn. 5).

    In Fallkonstellationen wie der vorliegenden, bei denen vom zeitlichen Umfang des vereinbarten Umgangs mit den Kindern die Annahme einer "wesentlichen Mitbetreuung" durch den anderen Elternteil nicht von vornherein auszuschließen ist (vgl. hierzu BayVGH, B. v.16.2.2007 - 12 C 06.3229 - juris Rn. 4 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.12.2015 - 12 A 1053.14 - juris Rn. 35 ff.; B. v. 21.7.2014 - 12 A 1053/14 - juris Rn. 13), bedarf es daher der Klärung im Einzelfall, ob dem anderen Elternteil im Hinblick auf die Erziehung der Kinder, die Ausgestaltung des Umgangs und die Schaffung emotionaler Bezugspunkte eine (qualitativ) wesentlich mitbestimmende Rolle zukommt.

  • OVG Sachsen, 08.01.2016 - 5 D 54/15

    Unterhaltsvorschussleistungen; Mitteilungsverpflichtung; Rückforderung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2016 - 12 C 15.2382
    Auch könnte sie der Umstand, dass eine (andere) Stelle des Jugendamts am Abschluss der vergleichsweisen Umgangsregelung beteiligt war, nicht von ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 4 UVG (vgl. Sächsisches OVG, B. v. 8.1.2016 - 5 D 54/15 - juris Rn. 8 ff.) entlasten.
  • BVerwG, 26.01.2011 - 5 C 19.10

    Anrechnung von Zeiten erfüllter Ersatzpflicht; Elternteil; Ersatzpflicht bei

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2016 - 12 C 15.2382
    Sie knüpft vielmehr an eine Pflichtverletzung des alleinerziehenden Elternteils an (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2007 - 12 C 06.3229 - juris Rn. 6; BVerwG, U. v. 26.1.2001 - 5 C 19.10 - NJW 2011, 2068 ff. Rn. 15 f.; HessVGH, B. v. 2.7.2013 - 10 D 2134/12 - NJW 2013, 3321 ff. Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2014 - 12 A 1053/14

    Überwiegen des qualitativen Anteils der Erziehungsleistungen bei einem Elternteil

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2016 - 12 C 15.2382
    In Fallkonstellationen wie der vorliegenden, bei denen vom zeitlichen Umfang des vereinbarten Umgangs mit den Kindern die Annahme einer "wesentlichen Mitbetreuung" durch den anderen Elternteil nicht von vornherein auszuschließen ist (vgl. hierzu BayVGH, B. v.16.2.2007 - 12 C 06.3229 - juris Rn. 4 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.12.2015 - 12 A 1053.14 - juris Rn. 35 ff.; B. v. 21.7.2014 - 12 A 1053/14 - juris Rn. 13), bedarf es daher der Klärung im Einzelfall, ob dem anderen Elternteil im Hinblick auf die Erziehung der Kinder, die Ausgestaltung des Umgangs und die Schaffung emotionaler Bezugspunkte eine (qualitativ) wesentlich mitbestimmende Rolle zukommt.
  • VG Freiburg, 06.04.2020 - 4 K 345/20

    Rechtsschutz bei der Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen

    Eine "wesentliche Mitbetreuung" durch den anderen Elternteil wird dabei nicht erst bei einer (familienrechtlichen) Vereinbarung des sogenannten Wechselmodells angenommen, bei der sich beide Elternteile die Betreuung des gemeinsamen Kinds hälftig teilen, sondern bereits dann, wenn der Elternteil, bei dem das Kind sich überwiegend aufhält, zeitlich eine spürbare Entlastung in der Kinderbetreuung erfährt (Bayer. VGH, Beschl. v. 22.04.2016 - 12 C 15.2382 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 15.12.2015 - 12 A 1053.14 -, juris).
  • VG Augsburg, 04.08.2020 - Au 3 K 18.2073

    Unterhaltsvorschuss: Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

    Insbesondere ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X nicht einschlägig, weil "Betroffene" im Sinn dieser Vorschrift die Klägerin ist und diese keine eigene Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2016 - 12 C 15.2382 - BeckRS Rn. 4).
  • VG Würzburg, 17.03.2022 - W 3 K 21.759

    Leben des Kindes bei einem Elternteil iSd § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG

    Eine Alleinerziehung liegt dann vor, wenn die Sorge eines Elternteils nach ihrer Qualität und Quantität eindeutig dominiert (ständige Rechtsprechung des BayVGH, vgl. z.B. U.v. 24.7.2003 - 12 B 99.2155 - juris Rn. 10; B.v. 10.9.1998 - 12 ZB 97.2588 - juris Rn. 3; B.v. 16.2.2007 - 12 C 06.3229 - juris Rn. 2; B.v. 22.4.2016 - 12 C 15.2382 - juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 28.1.2021 - W 3 K 19.39 - BeckRS 2021, 7777 Rn. 23; U.v. 7.7.2011 - W 3 K 11.170 - juris Rn. 40; Grube, UVG, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 59 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.03.2023 - 12 ZB 22.1289

    Kein Ausfall der Unterhaltsleistung bei einer wirksamen Freistellungsvereinbarung

    An diese Rechtsprechung anknüpfend hat der Senat bereits entschieden (BayVGH, B.v. 22.4.2016 - 12 C 15.2382 - BeckRS 2016, 45822 Rn. 7), dass in einem Fall, in dem die Annahme einer "wesentlichen Mitbetreuung" durch den anderen Elternteil nicht auszuschließen ist, es der Klärung im Einzelfall bedarf, "ob dem anderen Elternteil im Hinblick auf die Erziehung der Kinder, die Ausgestaltung des Umgangs und die Schaffung emotionaler Bezugspunkte eine (qualitativ) wesentlich mitbestimmende Rolle zukommt.
  • VG Ansbach, 01.03.2020 - AN 15 K 20.00755

    Dauerndes Getrenntleben, Unterhaltsleistungen, häusliche Gemeinschaft,

    Zwar steht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss dem Kind und nicht dem alleinerziehenden Elternteil zu (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2016 - 12 C 15.2382 - juris), allerdings kann ein eigenständiges Klagerecht des Elternteils, in dessen Obhut das Kind lebt, aus § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, der diesem Elternteil ein eigenständiges Antragsrecht im Hinblick auf die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gibt (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2014 - 12 C 13.2488 - juris).
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