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   BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14   

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https://dejure.org/2016,5746
BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14 (https://dejure.org/2016,5746)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2016 - XII ZB 540/14 (https://dejure.org/2016,5746)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2016 - XII ZB 540/14 (https://dejure.org/2016,5746)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 VersAusglG, § 45 Abs 1 VersAusglG, § 4 Abs 5 BetrAVG, § 253 Abs 2 S 2 HGB, BilMoG
    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der externen Teilung

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB, § ... 17 VersAusglG, §§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, Art. 6 Abs. 1 GG, § 15 VersAusglG, § 45 Abs. 1 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG, §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17, 45 VersAusglG, § 5 Abs. 1 VersAusglG, § 5 Abs. 3 VersAusglG, § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, §§ 5 Abs. 5, 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 2 BetrAVG, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, §§ 159, 160 SGB VI, § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB, § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB, § 253 Abs. 2 HGB, § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 1 Satz 2 RückAbzinsV, § 6 RückAbzinsV, §§ 14 Nr. 2, 17 VersAusglG, §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV, § 2 Abs. 1 DeckRV, Art. 3 Abs. 2 GG, § 15 Abs. 2 VersAusglG, §§ 14 ff. VersAusglG, § 16 Abs. 1 BetrAVG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 13 VersAusglG, § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, § 6 a EStG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abzinsung des Gesamtwerts aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag; Wahl des Diskontierungszinssatzes; Ermittlung des Barwerts eines Versorgungsanrechts; Beschränkung des ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der externen Teilung

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzinsung des Gesamtwerts aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag; Wahl des Diskontierungszinssatzes; Ermittlung des Barwerts eines Versorgungsanrechts; Beschränkung des ...

  • rechtsportal.de

    Abzinsung des Gesamtwerts aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag; Wahl des Diskontierungszinssatzes; Ermittlung des Barwerts eines Versorgungsanrechts; Beschränkung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der externen Teilung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Direktzusage im Versorgungsausgleich - und der Diskontierungszinssatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Diskontierungszinssatz bei betrieblicher Direktzusage im Rahmen der Durchführung eines Versorgungsausgleichs

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Diskontierungszinssatz bei betrieblicher Direktzusage im Rahmen der Durchführung eines Versorgungsausgleichs

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechnungszins im Versorgungsausgleich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheidung: Berücksichtigung der Betriebsrente beim Versorgungsausgleich

Besprechungen u.ä.

  • hefam.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Rechnungszins und externe Teilung von Anrechten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 209, 218
  • NJW-RR 2016, 514
  • MDR 2016, 591
  • FamRZ 2016, 781
  • WM 2016, 896
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

    Verstoß gegen den sich aus GG Art 3 Abs 2 ergebenden Halbteilungsgrundsatz durch

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14
    Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 und FamRZ 2006, 1000).

    Die ehezeitbezogenen Versorgungswerte sind so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 2006, 1000 mwN).

    Auch dies stellt die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur externen Teilung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes nicht grundlegend in Frage, zumal solche Transferverluste auch durch anderweitige Vorzüge der Zielversorgung kompensiert werden können, mögen diese Vorzüge im Einzelfall auch nicht quantifizierbar sein (vgl. zum erweiterten Splitting gemäß § 3 b VAHRG nach früheren Recht: BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001; Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 357 f. = FamRZ 2001, 1695, 1697).

    cc) Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Halbteilungsgrundsatz nur dann gewahrt ist, wenn der Versorgungsausgleich "wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen" führt (BVerfG FamRZ 2006, 1000 und FamRZ 2006, 1002, 1003 mwN).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte vor diesem Hintergrund im Jahr 2006 beanstandet, dass die Barwertfaktoren aus der Barwertverordnung 1984 auf der Grundlage von veralteten Sterbetafeln berechnet worden waren, weil zu geringe Annahmen hinsichtlich der statistischen Lebenserwartung des ausgleichspflichtigen Ehegatten stets eine Unterbewertung des auszugleichenden Anrechts zur Folge haben (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 und FamRZ 2006, 1002, 1003).

    Im gleichen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass sowohl die Anwendung der Barwertverordnung 1984 als auch die Anwendung der Barwertverordnung 2003 deshalb zu beanstanden waren, weil die in diesen Vorschriften enthaltenen Umrechnungstabellen "teildynamische" (im Sinne einer unterhalb der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Anwartschaftsdynamik) Anrechte wie statische Anrechte behandelten und auch dadurch eine strukturelle Unterbewertung betroffener "teildynamischer" Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu besorgen war (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f.).

  • OLG Koblenz, 26.05.2011 - 11 UF 138/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendbares Recht bei einer vor dem 1. September

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14
    Familiensenat]FamRZ 2014, 760 f.; OLG Hamm [2. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 2 UF 150/13 - juris Rn. 153 ff.; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 763 f.; OLG München FamRZ 2012, 130, 131) und Teile der Literatur (vgl. BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 69 ff.; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 60; Budinger BetrAV 2015, 104, 106; Engelstädter/Weber/Kraft FamRZ 2014, 1247, 1250) keine grundlegenden Bedenken gegen die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes als Rechnungszins für die Ermittlung des Barwerts der Versorgung.

    Die wohl überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geht demgegenüber davon aus, dass ein - vorsichtig zu prognostizierender - Rententrend bei der Barwertberechnung zu berücksichtigen ist, weil der Gesamtwert der künftigen Rentenleistungen am Bewertungsstichtag auch durch die realistische Erwartung künftiger Rentenanpassungen bestimmt werde (vgl. OLG München FamRZ 2012, 130, 131; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462, 464; OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1705; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 304; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 81; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 8 Rn. 48; Engbroks/Heubeck BetrAV 2009, 16, 19; Höfer DB 2010, 1010, 1012; Budinger/Wrobel BetrAV 2013, 210, 212).

    Allerdings ist für die Barwertermittlung monatsgenau derjenige Zinssatz heranzuziehen, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gemachten Rechnungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 HGB ergibt (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 56; teilweise abweichend OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 1109, 1110: Zeitpunkt des letzten Bilanzstichtages vor dem Ende der Ehezeit).

  • OLG Nürnberg, 31.01.2014 - 11 UF 1498/13

    Versorgungsausgleich: Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14
    Nach einer neueren Ansicht kann bei der Berechnung des Barwerts zwar weiterhin grundsätzlich der BilMoG-Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zugrunde gelegt werden, allerdings nur ohne den darin enthaltenen Risikoaufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV (vgl. OLG Nürnberg [11. Zivilsenat] FamRZ 2014, 1023, 1025 ff.; OLG Nürnberg [7. Zivilsenat] FamRZ 2014, 1703, 1705; OLG Koblenz FamRZ 2015, 925, 926).

    Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen (OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1023, 1026) und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (zutreffend Budinger BetrAV 2015, 104, 108 f.).

    Dies kann nicht überzeugend damit begründet werden, dass das betriebliche Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein unterfällt und das Unternehmen wegen der mit der externen Teilung verbundenen Kürzung der verbleibenden Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge für die Insolvenzsicherung erspart(so aber OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1023, 1026).

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1351/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versorgungsausgleich unter Anwendung der

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14
    cc) Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Halbteilungsgrundsatz nur dann gewahrt ist, wenn der Versorgungsausgleich "wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen" führt (BVerfG FamRZ 2006, 1000 und FamRZ 2006, 1002, 1003 mwN).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte vor diesem Hintergrund im Jahr 2006 beanstandet, dass die Barwertfaktoren aus der Barwertverordnung 1984 auf der Grundlage von veralteten Sterbetafeln berechnet worden waren, weil zu geringe Annahmen hinsichtlich der statistischen Lebenserwartung des ausgleichspflichtigen Ehegatten stets eine Unterbewertung des auszugleichenden Anrechts zur Folge haben (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 und FamRZ 2006, 1002, 1003).

  • OLG Nürnberg, 15.04.2014 - 7 UF 1115/13

    Zur Wertermittlung und Teilung eines Anrechts der betrieblichen Altersvorsorge,

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14
    Nach einer neueren Ansicht kann bei der Berechnung des Barwerts zwar weiterhin grundsätzlich der BilMoG-Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zugrunde gelegt werden, allerdings nur ohne den darin enthaltenen Risikoaufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV (vgl. OLG Nürnberg [11. Zivilsenat] FamRZ 2014, 1023, 1025 ff.; OLG Nürnberg [7. Zivilsenat] FamRZ 2014, 1703, 1705; OLG Koblenz FamRZ 2015, 925, 926).

    Die wohl überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geht demgegenüber davon aus, dass ein - vorsichtig zu prognostizierender - Rententrend bei der Barwertberechnung zu berücksichtigen ist, weil der Gesamtwert der künftigen Rentenleistungen am Bewertungsstichtag auch durch die realistische Erwartung künftiger Rentenanpassungen bestimmt werde (vgl. OLG München FamRZ 2012, 130, 131; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462, 464; OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1705; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 304; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 81; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 8 Rn. 48; Engbroks/Heubeck BetrAV 2009, 16, 19; Höfer DB 2010, 1010, 1012; Budinger/Wrobel BetrAV 2013, 210, 212).

  • OLG Stuttgart, 04.11.2014 - 11 UF 109/14

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ehezeitanteils einer auf eine

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14
    b) Mit dem Beschwerdegericht tragen demgegenüber die wohl überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Frankfurt [4. Familiensenat] FamRZ 2015, 1112, 1113; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 1109, 1110 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1368, 1370; OLG Frankfurt [1.

    Allerdings ist für die Barwertermittlung monatsgenau derjenige Zinssatz heranzuziehen, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gemachten Rechnungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 HGB ergibt (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 56; teilweise abweichend OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 1109, 1110: Zeitpunkt des letzten Bilanzstichtages vor dem Ende der Ehezeit).

  • OLG Frankfurt, 09.12.2014 - 4 UF 244/12

    Wertausgleich bei der Scheidung - externe Teilung

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14
    In solchen Fällen kann für die Abzinsung grundsätzlich der Zinssatz herangezogen werden, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch den Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 21; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 75; MünchKommBGB/Eichenhofer 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 32; Rehbein in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 20; Höfer Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung Rn. 157 f.).

    b) Mit dem Beschwerdegericht tragen demgegenüber die wohl überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Frankfurt [4. Familiensenat] FamRZ 2015, 1112, 1113; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 1109, 1110 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1368, 1370; OLG Frankfurt [1.

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14
    Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).

    Auch der Senat hat in der Vergangenheit die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB für die Diskontierung künftiger Versorgungsleistungen nicht beanstandet (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 121/99

    Bewertung nicht voll dynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich; Bewertung

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14
    Auch dies stellt die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur externen Teilung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes nicht grundlegend in Frage, zumal solche Transferverluste auch durch anderweitige Vorzüge der Zielversorgung kompensiert werden können, mögen diese Vorzüge im Einzelfall auch nicht quantifizierbar sein (vgl. zum erweiterten Splitting gemäß § 3 b VAHRG nach früheren Recht: BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001; Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 357 f. = FamRZ 2001, 1695, 1697).
  • OLG Frankfurt, 07.08.2012 - 1 UF 192/11

    Versorgungsausgleich: exterene Teilung einer betrieblichen Altersversorgung;

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14
    Dies wird teilweise mit der Begründung verneint, dass die Aussicht auf künftige Anpassungen der Versorgung, die im billigen Ermessen des Arbeitgebers stehen, nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sei (Hufer/Karst DB 2012, 2576, 2577) und die Berücksichtigung der Leistungsdynamik zudem zu einer systemwidrig unterschiedlichen Berechnung des Ausgleichswerts bei interner und externer Teilung führen müsste (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 7. August 2012 - 1 UF 192/11 - juris Rn. 8; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Februar 2016] § 5 VersAusglG Rn. 46).
  • BAG, 22.03.1983 - 3 AZR 574/81

    Insolvenzsicherung - Betriebsrente - Kaufkraftentwicklung - Anpassung -

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 17/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG

  • OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 1 UF 121/13

    Versorgungsausgleich: Errechnung Barwert extern auszugleichender

  • OLG Hamm, 06.02.2012 - 12 UF 207/10

    Berücksichtigung der Zinsen bei externer Teilung von Anrechten in der

  • OLG Hamm, 19.12.2013 - 2 UF 150/13

    Abtrennung einer Folgesache vom Verbund zur Ermöglichung der Eingehung einer

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
  • OLG Koblenz, 05.07.2012 - 11 UF 1132/11
  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen der Aussetzung einer durch den

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • OLG Koblenz, 24.11.2014 - 11 UF 342/13

    Versorgungsausgleich: Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2013 - 2 UF 55/13

    Maßgeblicher Abzinsungsfaktor bei Durchführung des Versorgungsausgleichs

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

    Die zu erwartenden Versorgungsleistungen bleiben sowohl hinter dem zurück, was die ausgleichspflichtige Person aufgrund der Teilung an Versorgungsleistungen einbüßt, als auch hinter dem, was die ausgleichsberechtigte Person bei interner Teilung beim Quellversorgungsträger an Leistungen zu erwarten hätte (vgl.BGHZ 209, 218 ).

    aa) Wird wie in dem der Vorlage zugrunde liegenden Fall ein durch Rückdeckungsversicherung kongruent gesichertes betriebliches Anrecht extern geteilt, wird regelmäßig die bis dahin erreichte Höhe des Deckungskapitals der Rückdeckungsversicherung zur Kapitalwertbestimmung herangezogen; rechnerisch ist darin der Rechnungszins der bereits früher geschlossenen Rückdeckungsversicherung betragsmindernd berücksichtigt(vgl.BGHZ 209, 218 ).

    Für den Versorgungsausgleich wird die Summe der künftigen Zahlungen mit diesem BilMoG-Zinssatz abgezinst (vgl.BGHZ 209, 218 ).

    Der Bundesgerichtshof habe diese Verwerfungen durch Gegenüberstellung von Zinssätzen im Zeitraum zwischen 2009 und 2015 sichtbar gemacht (Verweis BGHZ 209, 218 ).

    Auch die interne Teilung ist jedoch im Rahmen von § 13 VersAusglG für den Arbeitgeber kostenneutral (vgl. BGHZ 209, 218 ).

    Zu den maßgeblichen Faktoren für die Berechnung des Kapitalwerts zählt insbesondere der für die Diskontierung herangezogene Rechnungszins (vgl. BGHZ 209, 218 ).

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14

    Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als

    Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28. Mai 2009, BGBl. I S. 1102) iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht; es ist nicht geboten, diesen Zinssatz nur in einer modifizierten Form ohne den Aufschlag nach § 6 RückAbzinsV anzuwenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. März 2016, XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781).

    Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 15 f. und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).

    Bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 37 f.).

    Es wäre daher mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 40, 43).

    c) Gemessen daran wäre - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 34 ff.) - die Verwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fassung als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Versorgung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

    Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44 ff.).

    Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 47 f.).

    Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 49 ff.).

    Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des Barwerts, der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des Rechnungszinses ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 52 f.; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 71).

    bb) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen für die Abzinsung grundsätzlich derjenige Zinssatz herangezogen werden kann, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18 mwN und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 21).

    Der in den Transformationstabellen einkalkulierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur dann als Rechnungszins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen werden können, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungsbetrages - in gleicher Weise verfahren würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 19 f. und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18).

    (1) Im Ausgangspunkt wird bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Teilung der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm genau die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 38).

    (2) Andererseits ist es mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43).

  • OLG Hamm, 17.10.2018 - 10 UF 178/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Die Unterschiede resultieren aus der Verwendung unterschiedlicher Sterbetafeln (BGH FamRZ 2016, 781 Rn. 25), dem Anfall von Verwaltungskosten des Zielversorgungsträgers (außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung), ganz überwiegend aber auf der Verwendung unterschiedlicher Zinssätze (BGH, aaO, Rn. 26).

    Eine Veränderung des Rechnungszinses um 1 % wirkt sich bei einer Anwartschaft mit mindestens 10 % auf die Höhe des Barwerts aus, bei jüngeren Anwärtern sogar noch deutlich stärker (BGH, FamRZ 2016, 781, Rn. 15 mwN).

    Der BGH hat diese Verwerfungen durch Gegenüberstellung von Zinssätzen im Zeitraum zwischen 2009 und 2015 sichtbar gemacht (FamRZ 2016, 781, Rn. 26).

    Die überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte hat dagegen von einer Korrektur des Wertansatzes in den Fällen des § 17 VersAusglG abgesehen, weil sie nicht angezeigt sei (s. die Nachweise bei BGH, FamRZ 2016, 781, Rn. 33).

    d) Der BGH, der sich eingehend mit den verschiedenen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt hat, hält die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes auch im Versorgungsausgleich - ohne die Korrektur im Sinne des OLG Nürnberg - für zutreffend, und zwar aufgrund folgender Überlegungen (BGH FamRZ 2016, 781, Rn. 47ff.; FamRZ 2016, 2076 Rn. 13): Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht.

    Das Überschreiten des zu erwartenden Ertrags der Zielversorgung um mehr als 1% führt im Zusammenspiel mit der Verwendung abweichender Sterbetafeln (vgl. BGH FamRZ 2016, 781 Rn. 25) zu einer zwangsläufigen Abweichung der Zielversorgung von der Ausgangsversorgung von mehr als 10%, was der Senat in Anlehnung an die Wesentlichkeitsgrenzen, welche in Abänderungsverfahren gelten (§§ 48, 238f. FamFG), auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG als verfassungsrelevante Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG einstuft.

    Der BGH sieht in Bezugnahme hierauf den Halbteilungsgrundsatz bei externer Teilung im Sinne einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschgerechtigkeit auch unter Berechnung des Kapitalwerts mit dem BilMoG-Zins als gewahrt an (BGH, FamRZ 2016, 781, Rn. 37ff).

    Diese geht, wie die Berechnungen von Jaeger und Hauß und die Berechnungen, welche dem Gesetzentwurf zur Abschaffung des § 17 VersAusglG zugrunde liegen, und letztendlich auch der vom BGH (FamRZ 2016, 781) entschiedene Fall exemplarisch zeigen, über den vom Senat angesetzten Grenzwert von 10% teilweise sehr weit hinaus.

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 665/14

    Versorgungsausgleich: Bestimmung des Barwerts der künftigen Leistung aus einer

    Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 15 f. und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).

    Bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 37 f.).

    Es wäre daher mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 40, 43).

    c) Gemessen daran wäre - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 34 ff.) - die Verwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fassung als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Versorgung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

    Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44 ff.).

    Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 47 f.).

    Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 49 ff.).

    Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des Barwerts, der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des Rechnungszinses ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 52 f.; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 71).

    bb) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen für die Abzinsung grundsätzlich derjenige Zinssatz herangezogen werden kann, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14FamRZ 2016, 781 Rn. 18 mwN und vom 6. Februar 2013  XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 21).

    Der in den Transformationstabellen einkalkulierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur dann als Rechnungszins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen werden können, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungsbetrages - in gleicher Weise verfahren würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 19 f. und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18).

    (1) Im Ausgangspunkt wird bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Teilung der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm genau die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 38).

    (2) Andererseits ist es mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43).

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits

    Die Ausweitung des Betrachtungszeitraums für die Bildung des Durchschnittszinssatzes kann für die Bewertung von rückstellungsfinanzierten Anrechten im Versorgungsausgleich indessen nicht berücksichtigt werden, so dass die von der Deutschen Bundesbank weiterhin veröffentlichten Abzinsungszinssätze für den Siebenjahreszeitraum (vgl. § 6 RückAbzinsV) auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung maßgeblich bleiben (vgl. Kirchmeier FamRZ 2016, 956, 958; wohl auch Budinger/Wrobel NZFam 2016, 420; aA Scholer FamRZ 2016, 1250, 1251).

    Damit hat der Gesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für die Ermittlung eines angemessenen Finanzbedarfs für die Pensionsverpflichtungen die bisherige Durchschnittsbildung über sieben Jahre weiterhin für realitätsgerecht und angemessen hält (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2016, 420).

    cc) Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass ein Versorgungsträger, der die mit der Absenkung des Rechnungszinses unter den - für ihn handelsbilanziell zulässigen - BilMoG-Zinssatz verbundenen Mehrbelastungen bei der externen Teilung nicht tragen will, die externe Teilung als Ausgleichsform nicht wählen muss (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 46).

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 248/15

    Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als

    Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28. Mai 2009, BGBl. I S. 1102) iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. März 2016, XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781).

    Der Senat verkennt nicht, dass der Anwendungsbereich der externen Teilung durch betriebliche Versorgungsträger zumeist in voller Höhe ausgeschöpft wird, und zwar gerade bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, für die nach § 17 VersAusglG höhere Grenzwerte gelten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 14).

    Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 16 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).

    Aus der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er sich im Versorgungsausgleich konzeptionell von einer auf den Zeitpunkt der künftigen Leistungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit (bei interner Teilung) oder von einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschgerechtigkeit (bei externer Teilung) leiten lassen will (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 37).

    In diesem Zusammenhang kann ein qualitativer Vorteil der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person schon in der höheren Sicherheit gesehen werden, die ihm ein versicherungsförmiges Anrecht bietet (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 39).

    Darüber hinaus hat ein betrieblicher Versorgungsträger auch ein generell schützenswertes Interesse daran, in sein Versorgungssystem keine betriebsfremden Personen einbeziehen zu müssen, die zu dem Unternehmen in keinem Treue- und Abhängigkeitsverhältnis stehen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 42; vgl. dazu im Einzelnen Siede FamRB 2015, 70, 76).

    Es wäre hiernach mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz tatsächlich nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und zu einer damit einhergehenden systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43).

    Dies ist - wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43 ff.) - bei einer Barwertermittlung unter Anwendung des BilMoG-Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 31. März 2016 gültigen Fassung indessen nicht der Fall.

    Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 23, 44 ff.).

    Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 47 ff.).

    Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 51).

  • BGH, 18.05.2016 - XII ZB 649/14

    Versorgungsausgleich: Einhaltung des Grenzwerts für die externe Teilung bei

    aa) Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 16 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).

    Sofern die Wahl des Rechnungszinses nicht in bestimmten Ausnahmefällen (etwa bei einer beitragsorientierten oder einer kongruent rückgedeckten Versorgungszusage) von den Eigenarten der auszugleichenden Versorgung nahegelegt wird, ist - wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 34 ff.) - die Verwendung des sogenannten BilMoG-Zinssatzes als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Versorgung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

    Bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 37 f.).

    Es wäre daher mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43).

    Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44 ff.).

    Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 47 f.).

    Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 51).

    bb) Der Senat hat es aus Rechtsgründen nicht beanstandet, wenn für die Barwertermittlung monatsgenau derjenige Zinssatz herangezogen wird, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage der Rückabzinsungsverordnung bekannt gemachten Rechnungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 HGB ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 60).

  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung rückstellungsfinanzierter

    Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 16).

    Bei betrieblichen Direktzusagen, in denen der Arbeitgeber keine Kapitaldeckung schafft, sondern die von ihm gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbildet (sogenannte rückstellungsfinanzierte Versorgungszusagen) hat es der Senat - im Einklang mit den Empfehlungen in den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundestags BT-Drucks. 16/11903 S. 56) - in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung als realitätsnah und anrechtsspezifisch gebilligt, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen als Abzinsungsfaktor den handelsrechtlichen Diskontierungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fassung (aF) iVm §§ 1, 6 RückAbzinsVO verwendet (grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 34 ff.).

    Die bisherige Rechtsprechung des Senats beruhte dabei - wie auch die grundlegende Konzeption des Gesetzes selbst - auf dem gedanklichen Ausgangspunkt, dass sich der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten unabhängig von den Renditeerwartungen der Zielversorgung nach dem Prinzip der Tauschgerechtigkeit in verfassungsgemäßer Weise dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des auf den Stichtag des Ehezeitendes bezogenen Versorgungsvermögens zugewiesen wird, wenn zur versicherungsmathematischen Ermittlung dieses Vermögens, d.h. des Barwerts der aus dem auszugleichenden Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen, keine Rechnungsgrundlagen herangezogen werden, die zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 43).

  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Umstritten ist demgegenüber, ob auch dann eine Leistungsdynamik berücksichtigt werden kann, wenn für den Arbeitgeber - wie es auch unter den hier obwaltenden Umständen der Fall sein dürfte - lediglich eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht (offengelassen in Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 57 f.).

    Insoweit ist es auch hinzunehmen, dass der auf dem Rententrend beruhende Teil des Ausgleichswerts bei der externen Teilung in der Zielversorgung während der Leistungsphase einer eigenständigen Dynamik unterliegen kann; vielfach werden damit ohnehin lediglich Transferverluste bei der externen Teilung relativiert (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 56).

  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 615/13

    Versorgungsausgleich: Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der

    Liegt der auszugleichenden Versorgung eine beitragsorientierte Leistungszusage im Durchführungsweg der Direktzusage zugrunde, kann der in den Transformationstabellen einkalkulierte Rechnungszins im Versorgungsausgleich nur dann als Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens seines Arbeitnehmers bei der Berechnung des Übertragungswerts in gleicher Weise verfahren würde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016, XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 und vom 6. Februar 2013, XII ZB 204/11, FamRZ 2013, 773).

    Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 16 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).

    bb) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen für die Abzinsung grundsätzlich derjenige Zinssatz herangezogen werden kann, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18 mwN und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 21).

    Der in den Transformationstabellen einkalkulierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur dann als Rechnungszins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen werden können, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungsbetrags - in gleicher Weise verfahren würde (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 75; vgl. auch "Fachgrundsatz der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. und des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. vom 4. Dezember 2013" BetrAV 2014, 169, 170).

    aa) Im Ausgangspunkt wird bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Teilung der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm genau die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 38).

    bb) Andererseits ist es mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43).

    Dieses der bilanziellen Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durchschnittlichen Marktzinses wird sowohl vom Versorgungsträger als auch von dem Ehegatten als grundsätzlich interessengerecht hingenommen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44).

    Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, bestehen im Übrigen gegen die Angemessenheit des handelsbilanziellen Diskontierungszinssatzes nach § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB keine durchgreifenden Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43 ff.), die sich im vorliegenden Fall ohnehin zu Lasten des Versorgungsträger auswirken würden.

    Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht für die Barwertermittlung monatsgenau denjenigen Zinssatz herangezogen hat, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gemachten Abzinsungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 60).

  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 415/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

  • BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20

    Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - Abzinsungsfaktor

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 447/14

    Versorgungsausgleich: Teilung eines neben dem Anrecht bei der Deutschen Telekom

  • FG Münster, 31.08.2018 - 9 V 2360/18

    Abgabenordnung: Zinssatz bereits seit 2014 verfassungswidrig?

  • OLG Brandenburg, 30.01.2020 - 13 UF 42/17

    Beschwerde gegen die Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom Scheidungsverbund

  • OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15

    Zur externen Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Direktzusage mit

  • OLG Köln, 05.03.2018 - 14 UF 48/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines betrieblichen Anrechts

  • FG Schleswig-Holstein, 21.02.2017 - 1 K 141/15

    Steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung: Wahrung des Schriftformgebots

  • BGH, 17.07.2019 - XII ZB 437/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen einer Abänderung des vom

  • OLG Zweibrücken, 15.08.2019 - 6 UF 170/18
  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18

    Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten

  • LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - 15 Sa 2/20

    Zur Insolvenzsicherung übergegangene Betriebsrentenansprüche - Schätzung des

  • OLG Zweibrücken, 19.08.2019 - 6 UF 170/18

    Berechnung des Anwartschaftsrechtes außerhalb der Ehezeit; Umgang mit pauschalen

  • ArbG Reutlingen, 28.01.2020 - 7 Ca 251/19

    Vorfälligkeitszinsen bei auf den Pensionssicherungsverein übergegangenen

  • LAG Niedersachsen, 20.11.2018 - 3 Sa 496/16

    Wirksamkeit der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung

  • OLG Frankfurt, 25.08.2017 - 4 UF 146/15

    Versorgungsausgleich: Bindungswirkung der Teilungsordnung des Versorgungsträgers

  • OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17

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  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1173/17

    Ibbenbürener Steinkohlenbergbau; Hausbrandkohlen; Umstellung der

  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17

    Ruhrbergbau; Angestellter; Hausbrandkohlen; Tonne auf Attest; Umstellung auf

  • LAG Hamm, 13.06.2019 - 9 Sa 1260/17

    Umwandlung von Hausbrandkohle in Energiebeihilfe rechtmäßig

  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1449/17

    Umwandlung von Hausbrandkohle in Energiebeihilfe rechtmäßig

  • OLG Hamm, 07.09.2018 - 10 UF 110/18

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

  • OLG Hamm, 27.05.2019 - 13 UF 164/18

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  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1144/17

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    Versorgungsausgleichsverfahren - Bezugszeitpunkt bei interner Teilung einer

  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Keine Maßgabenanordnung

  • OLG Brandenburg, 18.03.2019 - 9 UF 230/18

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in einer

  • OLG Brandenburg, 02.11.2022 - 13 UF 142/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Vertauschte

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