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   BGH, 07.12.2016 - XII ZB 346/15   

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BGH, 07.12.2016 - XII ZB 346/15 (https://dejure.org/2016,52187)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2016 - XII ZB 346/15 (https://dejure.org/2016,52187)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 (https://dejure.org/2016,52187)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 S 2 VBVG, § 112 Abs 2 DRiG
    Betreuervergütung: Erwerb besonderer Kenntnisse durch eine in der Sowjetunion abgelegte juristische Prüfung

  • IWW

    § 112 Abs. 2 DRiG, § 4 VBVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG, § 1901 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG, Artikel 3 des Einigungsvertrages, § 5 Abs. 1 DRiG, § 112 Abs. 1 DRiG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Herabsetzung des gerichtlich zugebilligten Stundensatzes eines vorläufigen Berufsbetreuers; Nutzbarkeit erworbener Kenntnisse für die Führung der Betreuung; Anerkennung einer im Ausland abgelegten juristischen Prüfung als erste Staatsprüfung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung, Stundensatzhöhe, Nutzbare Fachkenntnisse, Anerkennung eines ausländischen juristischen Staatsprüfung

  • rewis.io

    Betreuervergütung: Erwerb besonderer Kenntnisse durch eine in der Sowjetunion abgelegte juristische Prüfung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 4 Abs. 1 S. 2; DRiG § 112 Abs. 2
    Herabsetzung des gerichtlich zugebilligten Stundensatzes eines vorläufigen Berufsbetreuers; Nutzbarkeit erworbener Kenntnisse für die Führung der Betreuung; Anerkennung einer im Ausland abgelegten juristischen Prüfung als erste Staatsprüfung

  • rechtsportal.de

    VBVG § 4 Abs. 1 S. 2; DRiG § 112 Abs. 2
    Herabsetzung des gerichtlich zugebilligten Stundensatzes eines vorläufigen Berufsbetreuers; Nutzbarkeit erworbener Kenntnisse für die Führung der Betreuung; Anerkennung einer im Ausland abgelegten juristischen Prüfung als erste Staatsprüfung

  • datenbank.nwb.de

    Betreuervergütung: Erwerb besonderer Kenntnisse durch eine in der Sowjetunion abgelegte juristische Prüfung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Juristische Prüfung im Ausland und die Betreuungsvergütung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Betreuervergütung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine erhöhte Betreuervergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 322
  • MDR 2017, 426
  • FGPrax 2017, 32
  • FamRZ 2017, 479
  • Rpfleger 2017, 282
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2012 - 10 M 33.11

    Fachdiplom Rechtswissenschaft (Ukraine); Anerkennung; erste juristische

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 346/15
    Die Rechtswissenschaft ist eine national geprägte Wissenschaft, weshalb eine im Ausland abgelegte juristische Prüfung der Natur der Sache nach keine Kenntnisse des deutschen Rechts in dem Umfang bescheinigen kann, wie sie für das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung notwendig sind (vgl. zu § 112 Abs. 1 DRiG bzw. zum Bundesvertriebenengesetz: BVerwG NJW 1993, 276; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26. September 2012 - OVG 10 M 33.11 - juris Rn. 8).

    Weil ausländische Prüfungen regelmäßig keine Kenntnisse des deutschen Rechts zu bescheinigen vermögen, genügt es für die Auslegung des Begriffs "gleichwertig" in diesem besonderen Regelungszusammenhang daher ausnahmsweise, wenn die ausländische Prüfung die Fähigkeit vermittelt, sich in die Hauptgebiete des deutschen Rechts einzuarbeiten (vgl. BVerwG NJW 1993, 276; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26. September 2012 - OVG 10 M 33.11 - juris Rn. 15; BT-Drucks. 12/6243, S. 9).

  • BVerwG, 30.06.1992 - 9 C 5.91

    Gleichwertigkeit polnischer Rechtsmagisterprüfung mit 1. jur. Staatspr.

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 346/15
    Die Rechtswissenschaft ist eine national geprägte Wissenschaft, weshalb eine im Ausland abgelegte juristische Prüfung der Natur der Sache nach keine Kenntnisse des deutschen Rechts in dem Umfang bescheinigen kann, wie sie für das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung notwendig sind (vgl. zu § 112 Abs. 1 DRiG bzw. zum Bundesvertriebenengesetz: BVerwG NJW 1993, 276; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26. September 2012 - OVG 10 M 33.11 - juris Rn. 8).

    Weil ausländische Prüfungen regelmäßig keine Kenntnisse des deutschen Rechts zu bescheinigen vermögen, genügt es für die Auslegung des Begriffs "gleichwertig" in diesem besonderen Regelungszusammenhang daher ausnahmsweise, wenn die ausländische Prüfung die Fähigkeit vermittelt, sich in die Hauptgebiete des deutschen Rechts einzuarbeiten (vgl. BVerwG NJW 1993, 276; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26. September 2012 - OVG 10 M 33.11 - juris Rn. 15; BT-Drucks. 12/6243, S. 9).

  • BGH, 10.04.2013 - XII ZB 349/12

    Berufsbetreuervergütung: Vergleichbarkeit einer Ausbildung zum Diplomjuristen in

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 346/15
    Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 Abs. 1 BGB), regelmäßig Rechtskenntnisse (Senatsbeschluss vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 13 f. mwN).

    Dafür spricht schon, dass die dadurch nachgewiesenen Rechtskenntnisse für die Betreuung regelmäßig hilfreich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 16.03.2016 - XII ZB 685/13

    Berufsbetreuervergütung: Erhöhter Stundensatz nach Ausbildung zum Diplomjuristen

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 346/15
    Bei der Würdigung darf nicht auf die Bezeichnung des Berufs oder der Ausbildung abgestellt werden, sondern es ist jeweils im Einzelfall die konkrete Ausbildung des Betreuers zu bewerten (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 685/13 - juris Rn. 5 mwN).

    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 685/13 - juris Rn. 3 mwN).

  • BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16

    Vergütung des Berufsbetreuers: Abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten

    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 28.02.2018 - XII ZB 452/17

    Zur Frage, ob die im Rahmen eines Studiums erworbenen Kenntnisse einer

    Sprachkenntnisse sind keine besonderen Kenntnisse im Sinne des § 4 VBVG, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2016, XII ZB 346/15, FamRZ 2017, 479 und vom 10. April 2013, XII ZB 349/12, FamRZ 2013, 1029).

    Nachdem der Senat in einem Parallelverfahren (XII ZB 346/15) entschieden hat, dass allein aus der Anerkennung eines Abschlusses nach § 112 Abs. 2 DRiG noch nicht auf den Erwerb besonderer Kenntnisse geschlossen werden kann, die für die Führung der Betreuung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar sind, stützt die Beteiligte zu 1 den von ihr beanspruchten Stundensatz auch auf die von ihr erworbenen russischen Sprachkenntnisse.

    Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erhöht sich der Stundensatz (nur dann) von 27 EUR auf 44 EUR, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 9).

    Erforderlich ist, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung von betreuungsrelevantem Wissen ausgerichtet ist, das über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 10 f. mwN).

    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 12 mwN).

    Entsprechend wurden diese Abschlüsse durch mit anderen Staaten abgeschlossene Äquivalenzabkommen den in der vormaligen DDR erworbenen juristischen Diplomabschlüssen gleichgestellt (vgl. BT-Drucks. 12/6243 S. 8; Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 18 ff.).

  • BGH, 17.06.2020 - XII ZB 350/18

    Beschwer eines Vereinsbetreuers durch Festsetzung der Betreuervergütung;

    Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt, regelmäßig Rechtskenntnisse (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 10 mwN).

    Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2020 - XII ZB 530/19 - FamRZ 2020, 787 Rn. 11 mwN und vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 11 mwN).

    Der Anerkennung nach § 112 Abs. 2 DRiG lässt sich dabei nur die Fähigkeit des Betreuers entnehmen, sich in das deutsche Recht einzuarbeiten; sie lässt indessen nicht darauf schließen, dass der Betreuer aufgrund des im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung in Deutschland nutzbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 20 mwN).

    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 12 und vom 16. März 2016 - XII ZB 685/13 - juris Rn. 3 mwN).

  • BGH, 21.10.2020 - XII ZB 363/20

    Festsetzung einer höheren Betreuervergütung bei Vergleichbarkeit der Ausbildung

    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 - XII ZB 350/18 - juris Rn. 16 und vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 12 mwN).

    Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt, regelmäßig Rechtskenntnisse (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 10 mwN).

    Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2020 - XII ZB 530/19 - FamRZ 2020, 787 Rn. 11 mwN und vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 11 mwN).

  • LG Kassel, 22.08.2017 - 3 T 617/15
    Auf die Rechtsbeschwerde des Landes Hessen hin hob der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 07.12.2016 (Az. XII ZB 346/15) den Beschluss der Kammer allerdings auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

    Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind - wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont - über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 -, Rz. 10 f., juris; BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 -, Rz. 13, juris; BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 -, Rz. 10, juris).

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