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   OLG Bremen, 09.11.2016 - 4 UF 108/16   

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https://dejure.org/2016,41873
OLG Bremen, 09.11.2016 - 4 UF 108/16 (https://dejure.org/2016,41873)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09.11.2016 - 4 UF 108/16 (https://dejure.org/2016,41873)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09. November 2016 - 4 UF 108/16 (https://dejure.org/2016,41873)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB §§ 1741 Abs. 1 S. 1, 1767 Abs. 1 und Abs. 2
    Familienrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

  • notar-drkotz.de

    Volljährigenadoption - Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Anzunehmendem und Annehmenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Volljährigenadoption und der Altersunterschied

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine begehrte Volljährigenadoption

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 722
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Nürnberg, 04.08.2014 - 9 UF 468/14

    Volljährigenadoption: Prüfung einer sittlichen Rechtfertigung

    Auszug aus OLG Bremen, 09.11.2016 - 4 UF 108/16
    Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, denn für die sittliche Berechtigung der Adoption kommt es stets vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses, eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt (OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 592; OLG Nürnberg, FamRZ 2015, 517, jeweils m.w.N.).
  • AG Duisburg-Hamborn, 17.07.2014 - 19 F 210/14

    Widerrerchtlichkeitsbescheinigung

    Auszug aus OLG Bremen, 09.11.2016 - 4 UF 108/16
    Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, denn für die sittliche Berechtigung der Adoption kommt es stets vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses, eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt (OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 592; OLG Nürnberg, FamRZ 2015, 517, jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 14.01.2019 - 17 UF 87/18

    Volljährigenadoption: Ausschluss bei intaktem Verhältnis des Anzunehmenden zu den

    Die gleiche Auffassung haben das OLG Bremen, Beschluss v. 09.11.2016, FamRZ 2017, 722, und der 9. Senat des OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2014 - 9 UF 468/14, BeckRS 2014, 17088, vertreten.
  • BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18

    Feststehen der Identität des Anzunehmenden für den Ausspruch einer Annahme als

    Aus dem Grundsatz, dass das durch eine Adoption geschaffene "künstliche" Kindschaftsverhältnis dem natürlichen Kindschaftsverhältnis möglichst nachgebildet sein soll, lässt sich zunächst herleiten, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis regelmäßig einen Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden erfordert, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 52), und zwar sowohl hinsichtlich eines mindestens erforderlichen Altersunterschieds (vgl. KG FamRZ 2014, 225, 227; BayObLGR 1998, 34, 35 [Adoption abgelehnt bei Altersunterschied von 14 Jahren bzw. 12 Jahren]) als auch bezüglich eines höchstens zulässigen Altersabstands (vgl. OLG Bremen FamRZ 2017, 722, 723; OLG Bamberg Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 UF 234/11 - juris Rn. 16 [Adoption abgelehnt bei Altersunterschied von 61 Jahren bzw. 60 Jahren]).
  • OLG München, 25.09.2019 - 33 UF 918/19

    Zur Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Annehmendem und einem

    Der Respekt vor einer langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung fordere, diese nicht im Nachhinein durch "Wegadoption" zu zerstören oder ihr zumindest ihren angemessenen Rang zu nehmen (OLG Stuttgart, DNotZ 2015, 855 = FamRZ 2015, 592, OLG Bremen (FamRZ 2017, 722 = BeckRS 2016, 19937, OLG Nürnberg Beschluss vom 4.8.2014 - 9 UF 468/14, BeckRS 2014, 17088).
  • OLG Bremen, 16.10.2019 - 4 UF 73/19

    Voraussetzungen einer Erwachsenen-Adoption

    Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird dabei wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, denn für die sittliche Berechtigung der Adoption kommt es stets vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses, eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt (OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 592; OLG Nürnberg, FamRZ 2015; 517, OLG Bremen, 4 UF 108/16, Beschluss vom 09.11.2016, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 18.04.2018 - 2 UF 144/17

    Volljährigenadoption: Nebeneinander von leiblicher und rechtlicher Familie

    Anders als das Familiengericht geht das Beschwerdegericht nicht davon aus, dass eine Volljährigenadoption regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn eine ungestörte, intakte Beziehung des Anzunehmenden zumindest zu einem leiblichen Elternteil besteht, da die Volljährigenadoption, wie in § 1770 Abs. 2 BGB ersichtlich, ein Nebeneinander von leiblicher und rechtlicher Familie ausdrücklich zulässt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 10 UF 272/15 -, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 33 UF 1304/16 -, zitiert nach juris; Leiß in FamRZ 2017, 1238, 1239; Götz in Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 1767 Rn. 4; a.A. OLG Bremen, Beschluss vom 09. November 2016 - 4 UF 108/16 -, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 11 UF 316/13 -, zitiert nach juris).

    Im Übrigen erscheint die von dem Familiengericht geäußerte Befürchtung, die Volljährigenadoption könne die natürliche Eltern-Kind-Beziehung durch das nachträgliche "Wegadoptieren" zerstören oder ihr zumindest ihren angemessenen Rang nehmen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 09. November 2016 - 4 UF 108/16 -, zitiert nach juris), aufgrund der in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht ergänzenden Schilderungen der Beteiligten nicht begründet: Der Anzunehmende hat auf Nachfrage des Gerichts glaubhaft geschildert, dass seine Mutter der Adoption positiv entgegenblicke.

  • OLG Schleswig, 01.08.2019 - 8 UF 102/19

    Voraussetzungen einer Volljährigenadoption bei Unternehmensnachfolge

    Erforderlich sind länger bestehende Gemeinsamkeiten, familiäre Bindungen und innere Zuwendung, wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern typischerweise vorliegen, also insbesondere ein enger persönlicher Kontakt und die Bereitschaft zu dauerhaftem gegenseitigem Beistand, gegebenenfalls in Verbindung mit wirtschaftlicher Hilfe (vgl. OLG Stuttgart NJW 2019, 1385 juris Rn. 20 ff.; OLG Hamburg FamRZ 2019, 45 juris Rn. 19 f.; OLG Braunschweig FamRZ 2017, 1240 juris Rn. 17; OLG Bremen NZFam 2017, 38 juris Rn. 7; OLG Schleswig FamRZ 2010, 46; Palandt/Götz BGB 78. Aufl. § 1767 Rn. 4 und 6; Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB 7. Aufl. § 1767 Rn. 25f.; Staudinger/Coester BGB Neubearbeitung 2019 § 1767 Rn. 22, 25; Staake "Unternehmensnachfolge durch Adoption" NJW 2019, 631 ff.).

    Davon ausgehend lässt sich nicht überzeugend begründen, weshalb ein gutes Verhältnis des Anzunehmenden zu seinen bisherigen Eltern der Annahme durch einen Dritten mit den Wirkungen des § 1770 BGB sollte grundsätzlich entgegenstehen können (vgl. ebenso OLG Hamburg FamRZ 2019, 45 juris Rn. 27; OLG Stuttgart FamRZ 2019, 717 juris Rn. 38 ff.; im Einzelfall anderer Ansicht bei einem Altersunterschied von 61 Jahren: OLG Bremen NZFam 2017, 38).

  • VerfGH Bayern, 31.01.2019 - 81-VI-17

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Kostengrundentscheidung und einer

    Denn das Bestehen einer intakten Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern oder einem Elternteil wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung teilweise als Ausschlussgrund für eine Adoption angesehen (OLG Stuttgart vom 3.7.2014 FamRZ 2015, 592/593; vgl. auch OLG Bremen vom 9.11.2016 FamRZ 2017, 722/723).
  • OLG München, 18.09.2019 - 33 UF 1061/19

    Volljährigenadoption: Entstehen eines weiteren Eltern-Kind-Verhältnisses auch bei

    Der Respekt vor einer langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung fordere, diese nicht im Nachhinein durch "Wegadoption" zu zerstören oder ihr zumindest ihren angemessenen Rang zu nehmen (OLG Stuttgart, DNotZ 2015, 855 = FamRZ 2015, 592, OLG Bremen (FamRZ 2017, 722 = BeckRS 2016, 19937, OLG Nürnberg Beschluss vom 4.8.2014 - 9 UF 468/14, BeckRS 2014, 17088).
  • OLG München, 10.09.2019 - 33 UF 918/19

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Adoptionsantrags

    Der Respekt vor einer langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung fordere, diese nicht im Nachhinein durch "Wegadoption" zu zerstören oder ihr zumindest ihren angemessenen Rang zu nehmen (OLG Stuttgart, DNotZ 2015, 855 = FamRZ 2015, 592 , OLG Bremen (FamRZ 2017, 722 = BeckRS 2016, 19937, OLG Nürnberg Beschl. v. 4.8.2014 - 9 UF 468/14, BeckRS 2014, 17088).
  • OLG Karlsruhe, 17.05.2022 - 18 UF 60/21

    Volljährigenadoption: Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses; intakte Beziehung

    Die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses kommt daher regelmäßig schon dann nicht in Betracht, wenn eine ungestörte intakte Beziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht, soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist (OLG Bremen vom 09.11.2016 - 4 UF 108/16, juris Rn. 8).
  • OLG Brandenburg, 30.05.2018 - 13 UF 48/18

    Voraussetzungen einer Volljährigenadoption ohne die Wirkung einer

  • OLG Koblenz, 19.12.2019 - 7 UF 516/19

    Volljährigenadoption durch vermögenden Verwandten - sittliche Rechtfertigung

  • OLG Hamburg, 02.07.2019 - 2 UF 21/19

    Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption; Ehe zwischen zwei Anzunehmenden;

  • OLG Köln, 13.12.2018 - 14 UF 145/18
  • AG Starnberg, 20.03.2017 - 3 F 1121/16

    Annahme eines Volljährigen als Kind

  • OLG München, 27.09.2019 - 33 UF 1061/19

    Volljährigenadoption bei intaktem Verhältnis zu leiblichen Eltern

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