Rechtsprechung
   BGH, 22.02.2017 - XII ZB 341/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,6951
BGH, 22.02.2017 - XII ZB 341/16 (https://dejure.org/2017,6951)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2017 - XII ZB 341/16 (https://dejure.org/2017,6951)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 (https://dejure.org/2017,6951)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,6951) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 315 Abs 1 Nr 2 FamFG, § 315 Abs 2 FamFG, § 317 FamFG, § 319 Abs 1 S 1 FamFG, Art 103 Abs 1 GG
    Unterbringungssache: Anwesenheit des Betreuers und des Verfahrenspflegers bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen; Übergabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger; vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers

  • IWW

    § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 315 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Betreuers und des Verfahrenspflegers auf Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahrens

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringungsverfahren, Verfahrenspfleger, Anhörung des Betroffenen, Bekanntgabe des Gutachtens, Anspruch auf rechtliches Gehör

  • rewis.io

    Unterbringungssache: Anwesenheit des Betreuers und des Verfahrenspflegers bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen; Übergabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger; vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 319 Abs. 1 S. 1
    Anspruch des Betreuers und des Verfahrenspflegers auf Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Unterbringungssache: Anwesenheit des Betreuers und des Verfahrenspflegers bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen; Übergabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger; vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anwesenheit des Betreuers und des Verfahrenspflegers bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Aufgaben des Verfahrenspflegers im Unterbringungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hinzuziehung des Betreuers und des Verfahrenspflegers zu einer Anhörung notwendig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2040
  • MDR 2017, 843
  • FGPrax 2017, 124
  • FamRZ 2017, 923
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZB 389/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anhörung des Betroffenen in

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 341/16
    Im Unterbringungsverfahren ist dem Betreuer und dem Verfahrenspfleger die Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu ermöglichen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012, XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619 und vom 2. März 2011, XII ZB 346/10, FamRZ 2011, 805).

    Diese Vorschrift soll nicht nur sicherstellen, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, namentlich ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu würdigen, sondern sichert auch den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör im Unterbringungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 17).

    Die Pflichten aus § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 17 und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 11 mwN).

    Dies setzt aber voraus, dass das Gericht des ersten Rechtszugs die Anhörung verfahrensordnungsgemäß durchgeführt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 119/16 - FamRZ 2016, 2095 Rn. 16 mwN und vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 18).

    Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 22 und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 18 f.).

  • BGH, 02.03.2011 - XII ZB 346/10

    Unterbringungsverfahren: Erfordernis der erneuten Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 341/16
    Im Unterbringungsverfahren ist dem Betreuer und dem Verfahrenspfleger die Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu ermöglichen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012, XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619 und vom 2. März 2011, XII ZB 346/10, FamRZ 2011, 805).

    Die Pflichten aus § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 17 und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 11 mwN).

    Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 22 und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 18 f.).

  • BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11

    Betreuungsverfahren: Notwendige Verfahrenspflegerbestellung zur Bekanntgabe eines

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 341/16
    Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011, XII ZB 43/11, FamRZ 2011, 1289 und vom 11. August 2010, XII ZB 138/10, BtPrax 2010, 278).

    Sieht das Gericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den - wie hier - anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 und vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 22.08.2012 - XII ZB 474/11

    Betreuungsverfahren: Einrede der Verjährung durch den Verfahrenspfleger

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 341/16
    Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. August 2013, XII ZB 270/13, FamRZ 2013, 1731 und vom 22. August 2012, XII ZB 474/11, FamRZ 2012, 1798).

    Außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - juris Rn. 3 und vom 22. August 2012 - XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798 Rn. 12).

  • BGH, 14.08.2013 - XII ZB 270/13

    Betreuungssache: Unzulässigkeit der Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen eine

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 341/16
    Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. August 2013, XII ZB 270/13, FamRZ 2013, 1731 und vom 22. August 2012, XII ZB 474/11, FamRZ 2012, 1798).

    Außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - juris Rn. 3 und vom 22. August 2012 - XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798 Rn. 12).

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 138/10

    Betreuungsverfahren: Pflicht zur Bekanntgabe eines Gutachtens gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 341/16
    Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011, XII ZB 43/11, FamRZ 2011, 1289 und vom 11. August 2010, XII ZB 138/10, BtPrax 2010, 278).

    Sieht das Gericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den - wie hier - anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 und vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 119/16

    Unterbringungssache: Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 341/16
    Dies setzt aber voraus, dass das Gericht des ersten Rechtszugs die Anhörung verfahrensordnungsgemäß durchgeführt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 119/16 - FamRZ 2016, 2095 Rn. 16 mwN und vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 18).
  • BGH, 06.04.2016 - XII ZB 575/15

    Freiheitsentziehende Unterbringung: Voraussetzungen und Begründungsanforderungen

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 341/16
    Für das weitere Verfahren weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung über die regelmäßige Höchstfrist von einem Jahr hinaus als Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 575/15 - FamRZ 2016, 1063 Rn. 13 f.).
  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 18/17

    Betreuungsverfahren: Anhörung eines Betroffenen durch das Beschwerdegericht im

    Sieht das Gericht im Betreuungsverfahren in berechtigter Weise von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011, XII ZB 43/11, FamRZ 2011, 1289 und vom 22. Februar 2017, XII ZB 341/16, juris).

    In einem solchen Fall muss jedoch dem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN; vgl. zum Unterbringungsverfahren Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - juris Rn. 11).

  • BGH, 21.11.2018 - XII ZB 502/18

    Unterbringungsverfahren: Bestellung eines Verfahrenspflegers und Übergabe des

    Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2018, XII ZB 542/17, FamRZ 2018, 1196 und vom 22. Februar 2017, XII ZB 341/16, FamRZ 2017, 923).

    Durch eine Bekanntgabe an einen Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG (vgl. auch § 288 Abs. 1 FamFG) absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 8 f. und vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - FamRZ 2017, 923 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17

    Bestellung eines Verfahrenspflegers als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen in

    Der Verfahrenspfleger hat daher in erster Linie die Pflicht, dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Geltung zu verschaffen; außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - FamRZ 2017, 923 Rn. 17).
  • BGH, 01.02.2023 - XII ZB 130/22

    Anforderungen an die Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens im

    Sieht das Gericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den - wie hier - anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - FamRZ 2017, 923 Rn. 11 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht