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   OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17   

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OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17 (https://dejure.org/2017,37163)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.07.2017 - 21 UF 53/17 (https://dejure.org/2017,37163)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. Juli 2017 - 21 UF 53/17 (https://dejure.org/2017,37163)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Scheinvaterregress, Darlegungs- und Beweislast, Verjährung

  • rechtsportal.de

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Scheinvaterregresses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1368
  • FamRZ 2018, 98
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Schleswig, 19.03.2007 - 13 UF 157/05

    Rückgriffsanspruch des Scheinvaters

    Auszug aus OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17
    Denn für den Anspruch aus § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB ist es unerheblich, ob der Ehemann der Mutter des Kindes sich zu Unrecht für den Vater hielt oder ob er die Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 2102; LG Bielefeld FamRZ 2006, 1149; MünchKomm/Born, 7. Aufl., § 1607 Rn. 18; Erman/Hammermann, BGB, 15. Aufl., § 1607 BGB Rn. 23; FA-FamR/Schwarzer, 10. Aufl., Kap. 3 Rn. 219; FAKomm-FamR/Müting, 5. Aufl., § 1607 Rn. 57).

    Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wäre der Ersatzanspruch des "wissenden" Scheinvaters gegen den biologischen Vater ausgeschlossen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 2102, 2103; AG Wipperfürth in FamRZ 2001, 783, 785).

    Für die Zeit des Zusammenlebens des Scheinvaters mit dem Kind und dessen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt kann der Wert der Betreuungsleistungen und die Gewährung von Wohnung mit einem Geldbetrag in Ansatz gebracht werden, wie er sich aus dem Erwerbseinkommen des Scheinvaters errechnet (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 2102, 2103; OLG München FamRZ 2001, 251 [zum anteiligen Anspruch im Fall einer Doppelverdienerehe]; AG Köln FamRZ 1991, 735; zu den unterschiedlichen Konstellationen Rahm/Künkel/Schwonberg, a.a.O., I B Rn. 423 ff.).

    Ob die volle oder sofortige Erfüllung des Regressanspruchs für den Antragsteller im Hinblick auf seine aktuellen finanziellen Verhältnisse sowie des Zeitablaufs von fast 25 Jahren seit der letzten Unterhaltszahlung des Antragstellers als unbillige Härte i.S.v. § 1613 Abs. 3 BGB anzusehen ist (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 2102; OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1561; OLG Karlsruhe NJW-FER 2001, 147), bedarf keiner Entscheidung durch den Senat.

  • KG, 15.03.1999 - 18 WF 740/99
    Auszug aus OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17
    Die Höhe der Regressforderungen bestimmt sich daher nicht primär nach dem, was der Scheinvater an Unterhalt geleistet hatte, sondern danach, welchen Unterhalt das Kind von seinem biologischen Vater im jeweiligen Zeitraum hätte verlangen können (vgl. KG FamRZ 2000, 441, 442; FAKomm-FamR/Müting, a.a.O., § 1607 Rn. 61; Erman/Hammermann, a.a.O., § 1607 Rn. 27 [auch wenn zweifelhaft sei, ob die Bedarfsbemessung rückwirkend vom leiblichen Vater abzuleiten sei]; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1607 Rn. 16 [auch zur geplanten Reform des Scheinvaterregresses]).

    Zwar können auch dem Scheinvater für die Höhe seiner Unterhaltsleistungen bis zu dieser Höhe Beweiserleichterungen zuzugestehen sein (vgl. KG FamRZ 2000, 441; Eschenbruch/Schürmann/Menne, a.a.O., Kap. 2 Rn. 1603; FAKomm-FamR/ Müting, a.a.O., § 1607 Rn. 61), weil der Regressanspruch mit dem übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes identisch ist und für diesen aus dem Umfang als Mindestunterhalt (§ 1612a Abs. 1 Satz 1 BGB) ein abweichende Darlegungs- und Beweislast resultiert (vgl. BGH FamRZ 1998, 357, 359; BT-Drs. 13/7338, S. 19; Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6 Rn. 704).

    Dieser Ausgangspunkt kann mit dem Amtsgericht nur insoweit eine Einschränkung erfahren, als der unterhaltspflichtige biologische Vater infolge des Anspruchsübergangs auch im Regressverfahren seine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit konkret und unter Vorlage entsprechender Nachweise darzulegen hat (vgl. KG FamRZ 2000, 441; Eschenbruch/Schürmann/Menne, a.a.O., Kap. 2 Rn. 1600).

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 56/16

    Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

    Auszug aus OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17
    Der Anspruch des früheren rechtlichen Vaters, des sog. Scheinvaters, gegen den leiblichen Vater beruht auf dem kraft Gesetzes auf diesen übergegangenen Kindesunterhalt und ist mit diesem identisch (BGH FamRZ 2017, 900, 901).

    In seiner Entscheidung zur Verjährung des Regressanspruchs des Scheinvaters hat Bundesgerichtshof (FamRZ 2017, 900 ff.) ausgeführt, dass im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für das Entstehen des Regressanspruchs darauf abzustellen ist, zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig geworden ist, weil erst nach dieser rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit Wirkung für und gegen jeden (§ 184 Abs. 2 FamFG) feststeht, dass das betroffene Kind nicht vom (früheren) rechtlichen Vater, dem Scheinvater, abstammt und dieser dem Kind gesetzlich Unterhalt nicht geschuldet hatte.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2017, 900 ff.), die das Amtsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, unterliegt der Regressanspruch des Scheinvaters der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren.

  • BGH, 16.03.2016 - XII ZR 148/14

    Unterhaltsschaden nach anwaltlicher Falschberatung: Kompensation des

    Auszug aus OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2016, 892) für einen Anspruch aus anwaltlicher Falschberatung der ursprünglich aus § 1615 l BGB Anspruchsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruches in der Weise auferlegt, dass diese im Rahmen ihres Ersatzanspruches anders als im Unterhaltsverfahren auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen darzulegen hat.
  • BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11

    Unterhaltsleistung des Ehemanns für das scheineheliche Kind: Schadenersatzpflicht

    Auszug aus OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17
    Von dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist der Bundesgerichtshof (FamRZ 2013, 939, 942) für den Fall eines Schadensersatzanspruchs des Scheinvaters gegen die Kindesmutter, die die Namen der als Väter in Betracht kommenden Männer nicht genannt hatte, ausgegangen.
  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 278/95

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Dritten in gewillkürter

    Auszug aus OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17
    Zwar können auch dem Scheinvater für die Höhe seiner Unterhaltsleistungen bis zu dieser Höhe Beweiserleichterungen zuzugestehen sein (vgl. KG FamRZ 2000, 441; Eschenbruch/Schürmann/Menne, a.a.O., Kap. 2 Rn. 1603; FAKomm-FamR/ Müting, a.a.O., § 1607 Rn. 61), weil der Regressanspruch mit dem übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes identisch ist und für diesen aus dem Umfang als Mindestunterhalt (§ 1612a Abs. 1 Satz 1 BGB) ein abweichende Darlegungs- und Beweislast resultiert (vgl. BGH FamRZ 1998, 357, 359; BT-Drs. 13/7338, S. 19; Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6 Rn. 704).
  • OLG Hamm, 31.05.2000 - 8 UF 558/99

    Zur Leistungsfähigkeit eines nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert

    Auszug aus OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17
    Daher kommt es auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Scheinvater vom biologischen Vater die Erstattung der durch das Anfechtungsverfahren entstandenen Kosten verlangen kann (zum Anspruch aus einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch BGH FamRZ 1972, 33, 35; 1988, 387, 388; OLG Celle FamRZ 2005, 1853 m.w.Nw.; KG FamRZ 2001, 441, 442; Eschenbruch/Schürmann/Menne, a.a.O., Kap. 2 Rn. 1611 f.; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1607 Rn. 18), nicht an.
  • BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 12/87

    Kostenersatz bei Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17
    Daher kommt es auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Scheinvater vom biologischen Vater die Erstattung der durch das Anfechtungsverfahren entstandenen Kosten verlangen kann (zum Anspruch aus einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch BGH FamRZ 1972, 33, 35; 1988, 387, 388; OLG Celle FamRZ 2005, 1853 m.w.Nw.; KG FamRZ 2001, 441, 442; Eschenbruch/Schürmann/Menne, a.a.O., Kap. 2 Rn. 1611 f.; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1607 Rn. 18), nicht an.
  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 86/70

    Ansprüche des Ehemanns wegen der Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses

    Auszug aus OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17
    Daher kommt es auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Scheinvater vom biologischen Vater die Erstattung der durch das Anfechtungsverfahren entstandenen Kosten verlangen kann (zum Anspruch aus einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch BGH FamRZ 1972, 33, 35; 1988, 387, 388; OLG Celle FamRZ 2005, 1853 m.w.Nw.; KG FamRZ 2001, 441, 442; Eschenbruch/Schürmann/Menne, a.a.O., Kap. 2 Rn. 1611 f.; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1607 Rn. 18), nicht an.
  • OLG Oldenburg, 11.01.2006 - 3 UF 148/05

    Rechnenmüssen eines möglichen Kindesvaters mit einer Inanspruchnahme als

    Auszug aus OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17
    Ob die volle oder sofortige Erfüllung des Regressanspruchs für den Antragsteller im Hinblick auf seine aktuellen finanziellen Verhältnisse sowie des Zeitablaufs von fast 25 Jahren seit der letzten Unterhaltszahlung des Antragstellers als unbillige Härte i.S.v. § 1613 Abs. 3 BGB anzusehen ist (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 2102; OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1561; OLG Karlsruhe NJW-FER 2001, 147), bedarf keiner Entscheidung durch den Senat.
  • OLG Celle, 24.11.2004 - 15 UF 2/04

    Erstattungsanspruch eines mit der Kindesmutter nicht verheirateten Scheinvaters

  • BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines

  • OLG München, 11.02.2000 - 12 UF 1529/99
  • AG Wipperfürth, 20.03.2000 - 1 (5) C 65/98

    Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Unterhaltszahlungen für nichteheliche

  • AG Köln, 30.05.1990 - 382 C 49/90

    Vaterschaftsfeststellung; Pseudovater; Scheinvater; Rückerstattung von

  • BGH, 25.06.2008 - XII ZB 163/06

    Geltendmachung der nichtehelichen Abstammung eines Kindes im Verfahren über den

  • OLG Celle, 24.09.1999 - 15 WF 156/99

    Beschwerde gegen negativen Prozesskostenhilfebeschluss; Feststellung der

  • LG Bielefeld, 24.01.2006 - 20 S 118/05

    Klage eines Scheinvaters gegen einen leiblichen Vater auf Erstattung von

  • BGH, 09.11.2016 - XII ZB 227/15

    Unterhalt der minderjährigen Kindes: Umfang der Erwerbsobliegenheit des

  • BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17

    Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen

    Andere begründen das damit, dass der Unterhaltsanspruch bis zur rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung noch nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist (BeckOK BGB/Piekenbrock, § 199 Rn. 74 [Stand: 1. August 2019]; MünchKomm-BGB/Wellenhofer, 7. Aufl. § 1600d Rn. 100; Obermann, NZFam 2017, 458 f.; siehe auch Senatsurteil vom 6. Oktober 1967 - IV ZR 105/66, BGHZ 48, 361, 366 f. [juris Rn. 20 ff.]; BSGE 73, 103, 104 f. [juris Rn. 14 ff.] zu § 45 Abs. 1 SGB I; OLG Celle FamRZ 2018, 98, 102 [juris Rn. 53 f.] m. Anm. Wache, NZFam 2017, 917 f.; für entsprechende Anwendung des § 205 BGB aber Rauscher in Staudinger [2011], § 1594 BGB Rn. 16).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 18.07.2017 - 3 BV 16.590   

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https://dejure.org/2017,28247
VGH Bayern, 18.07.2017 - 3 BV 16.590 (https://dejure.org/2017,28247)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.07.2017 - 3 BV 16.590 (https://dejure.org/2017,28247)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Juli 2017 - 3 BV 16.590 (https://dejure.org/2017,28247)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 35, 92, 105 Abs. 1 BayBeamtVG, §§ 37, 38 VersAusglG
    Beamtenversorgung: Kürzung der Hinterbliebenenversorgung wegen Versorgungsausgleichs trotz Aufhebung der Kürzung beim Versorgungsurheber | Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich; Tod der ausgleichsberechtigten Person; Kein Antragsrecht des ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 35, 92, 105 Abs. 1 BayBeamtVG, §§ 37, 38 VersAusglG
    Beamtenversorgung: Kürzung der Hinterbliebenenversorgung wegen Versorgungsausgleichs trotz Aufhebung der Kürzung beim Versorgungsurheber | Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich; Tod der ausgleichsberechtigten Person; Kein Antragsrecht des ...

  • rewis.io

    Kürzung des Witwengeldes wegen Versorgungsausgleichs

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Landesbeamtenrecht; Versorgung; Versorgungsurheber; Witwengeld; Versorgungsausgleich; Rentenversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kürzung des Witwengeldes wegen Versorgungsausgleichs

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 35, 92, 105 Abs. 1 BayBeamtVG, §§ 37, 38 VersAusglG
    Beamtenversorgung: Kürzung der Hinterbliebenenversorgung wegen Versorgungsausgleichs trotz Aufhebung der Kürzung beim Versorgungsurheber | Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich; Tod der ausgleichsberechtigten Person; Kein Antragsrecht des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 98
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 24.04.2014 - B 13 R 25/12 R

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Malus - Folgerente - Besitzschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - 3 BV 16.590
    4.2 Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn.16).

    Auch das Bundessozialgericht widerspricht der von Gutdeutsch vertretenen Rechtsauffassung und führt in seinem Urteil vom 24. April 2014 (B 13 R 25/12 R - juris Rn.16) aus, dass auch angesichts des Wortes "nur" in der zitierten Gesetzesbegründung den §§ 37, 38 VersAusglG nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht im Rentenrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt.

    Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn. 18).

    4.3 Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts besteht bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation bei Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog. Folgerente), gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein Besitz- und Bestandsschutz (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn.19; U.v. 20.3.2013 a.a.O. Rn.17; kritisch: Rehbein, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 5 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei den Hinterbliebenen mit der Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Besitzschutz gerade nicht mehr für notwendig erachtet hat).

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - 3 BV 16.590
    Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 - juris Rn. 40 ff).

    Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - juris Rn. 175), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 - juris Rn. 56 und 88: Härtefallregelung als "Abfederung des neuen Systems").

  • BSG, 20.03.2013 - B 5 R 2/12 R

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Besitzschutz - persönliche

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - 3 BV 16.590
    Es lässt sich von der Überlegung leiten, dass sich der Anpassungsantrag des Ausgleichsverpflichteten nur auf seinen eigenen Versicherten-, nicht aber auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen bezieht und führt aus, ein Antragsteller könne - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl. U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 16).

    4.3 Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts besteht bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation bei Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog. Folgerente), gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein Besitz- und Bestandsschutz (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn.19; U.v. 20.3.2013 a.a.O. Rn.17; kritisch: Rehbein, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 5 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei den Hinterbliebenen mit der Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Besitzschutz gerade nicht mehr für notwendig erachtet hat).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2015 - 4 B 19.12

    Hinterbliebenenversorgung; Unterhaltsbeitrag; Nachehe; nachgeheiratete Witwe;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - 3 BV 16.590
    Insoweit handelt es sich um eine selbständige, vom Versorgungsurheber abgeleitete Versorgung (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 - 4 B 19.12 - juris Rn. 29; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2017, Art. 36 Rn. 8).

    Nur in der gekürzten Höhe erwirbt die überlebende Ehefrau den Anspruch auf Witwengeld (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 a.a.O. Rn. 29; NdsOVG, U.v. 26.4.2016 - 5 LC 209/14 - juris Rn. 73).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - 3 BV 16.590
    Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - juris Rn. 175), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 - juris Rn. 56 und 88: Härtefallregelung als "Abfederung des neuen Systems").
  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - 3 BV 16.590
    Eine analoge Heranziehung § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI scheitert daran, dass diese Bestimmung ausschließlich für das insoweit grundlegend anders als die Beamtenversorgung ausgestaltete System der gesetzlichen Rentenversicherung gilt und wegen der strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme (vgl. HessVGH, B.v. 6.1.2009 - 1 A 1246/08.Z - juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 - juris Rn. 18) nicht übertragen werden kann.
  • OVG Niedersachsen, 21.10.2003 - 2 LB 278/01

    Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen; Versorgungsausgleich mit

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - 3 BV 16.590
    Diesem versorgungsrechtlichen Grundsatz kommt jedoch kein höherer Rang zu, zumal es sich bei der Anpassungsnorm des § 37 VersAusglG nicht um eine versorgungsrechtliche, sondern um eine familienrechtliche Regelung handelt (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 13 a.E. unter Hinweis auf OVG Lüneburg, U.v. 21.10.2003 - 2 LB 278/01 - juris Rn. 66), deren Durchsetzung Art. 92 BayBeamtVG dient.
  • BVerwG, 24.01.2005 - 2 B 95.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - 3 BV 16.590
    Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgungslage geschiedener Ehefrauen von verstorbenen Beamten bzw. Arbeitnehmern (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris Rn. 5; B.v. 18.2.1992 - 2 B 147/91 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 26.04.2016 - 5 LC 209/14

    Mindestbelassungsbetrag; Versorgungsausgleich; Witwengeld

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - 3 BV 16.590
    Nur in der gekürzten Höhe erwirbt die überlebende Ehefrau den Anspruch auf Witwengeld (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 a.a.O. Rn. 29; NdsOVG, U.v. 26.4.2016 - 5 LC 209/14 - juris Rn. 73).
  • BVerwG, 18.02.1992 - 2 B 147.91

    Beamtenversorgung - Versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung - Hinterbliebene -

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - 3 BV 16.590
    Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgungslage geschiedener Ehefrauen von verstorbenen Beamten bzw. Arbeitnehmern (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris Rn. 5; B.v. 18.2.1992 - 2 B 147/91 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 06.01.2009 - 1 A 1246/08

    Versorgungsabschlag; vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen

  • VG München, 12.11.2018 - M 21 K 16.5754

    Kürzung einer Hinterbliebenenversorgung

    War die Versorgung des verstorbenen Ehemanns aufgrund einer früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet, ist damit auch das Witwengeld bzw. der Unterhaltsbeitrag als abgeleitete Versorgung um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 21 m.w.N).

    Gleichzeitig ist das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 in der Fassung vom 17. Dezember 2008 außer Kraft getreten (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 27 m.w.N).

    Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war." (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 28 f. m.w.N).

    Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableite, gehe es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittle dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Der 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat sich dem Bundessozialgericht angeschlossen und dessen Rechtsprechung auf das Beamtenversorgungsrecht übertragen (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 31 ff. m.w.N).

    Daraus ist zu schließen, dass der in Teilen der Literatur präferierte "Fortsetzungsanspruch" dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht (vgl. zu all dem nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 32 m.w.N).

    Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (vgl. zu all dem nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 38 m.w.N.).

    Anders als bei der gemeinsamen Lebensplanung aus der vorherigen Ehe, die mit dem Versorgungsausgleich diese Planung beendet, lag es im eigenen Verantwortungsbereich der Witwe oder des Witwers, vor der Ehe für eine (eigene) Versorgung zu sorgen (vgl. Bundesministerium der Justiz, Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 29.8.2007, S. 142, abrufbar unter http://www.gesmat.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/16_wp/vastrrefg/diske20070829.pdf) (vgl. zu all dem nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 39 m.w.N).

  • VG Sigmaringen, 24.02.2021 - 8 K 5169/19

    Kürzung der Hinterbliebenenversorgung

    Bemessungsgrundlage für das Witwengeld sind mithin die Versorgungsanwartschaften des Verstorbenen; insoweit handelt es sich um eine selbstständige, vom Versorgungsurheber abgeleitete Versorgung (Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 3 BV 16.590, juris Rn. 20 für die Beamtenversorgung).

    Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgungslage geschiedener Ehefrauen von verstorbenen Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten einerseits bzw. Arbeitnehmern andererseits (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2005, Az. 2 B 95/04, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 3 BV 16.590, juris Rn. 36).

    Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989, Az. 1 BvL 11/87, juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014, Az. 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015, Az. 2 C 48/13 - juris Rn. 19 m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 3 BV 16.590, Rn. 38, juris).

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015, Az. 2 C 48/13, juris Rn. 20 m.w.N. aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 3 BV 16.590, Rn. 39, juris).

    Anders als bei der gemeinsamen Lebensplanung aus der vorherigen Ehe, die mit dem Versorgungsausgleich endet, lag es im eigenen Verantwortungsbereich der Witwe oder des Witwers, vor der Ehe für eine (eigene) Versorgung zu sorgen (Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 3 BV 16.590, juris Rn. 39).

    Demgegenüber tritt der Einwand der Klägerin, das ungekürzte Einkommen habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sie habe auf die angepassten Versorgungsbezüge vertraut, zurück (so auch Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 3 BV 16.590, juris Rn. 39).

  • LSG Hamburg, 19.02.2020 - L 2 R 20/19

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Malus - Wirkung des durch den

    Nach der Neuregelung durch das Gesetz über den Versorgungsausgleich aber steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - 3 BV 16.590, juris).
  • VGH Bayern, 18.11.2019 - 14 ZB 18.2584

    Kürzung der Hinterbliebenenversorgung wegen Versorgungsausgleich

    Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. November 2018 (im Anschluss an BSG, U.v. 20.3.2013 - B 5 2/12 R - juris Rn. 16 und BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 31 ff.) für unbegründet gehalten und vollumfänglich abgewiesen, woraufhin die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt hat.
  • VG Köln, 19.08.2020 - 23 K 7668/18
    Hierunter fällt allein das Ruhegehalt des verstorbenen Beamten oder Soldaten, nicht aber die Hinterbliebenenversorgung, vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014 - B 13 R 25/12 R -, juris Rn. 13 ff, Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - 3 BV 16.590 -, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2014 - 23 K 803/14 -, juris, VG Würzburg, Urteil vom 14. Juni 2016 - W 1 K 15.871 -.
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 18.07.2017 - B 5 R 2/12 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,58551
VGH Bayern, 18.07.2017 - B 5 R 2/12 R (https://dejure.org/2017,58551)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.07.2017 - B 5 R 2/12 R (https://dejure.org/2017,58551)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Juli 2017 - B 5 R 2/12 R (https://dejure.org/2017,58551)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BayBeamtVG Art. 35, Art. 36, Art. 92, Art. 105 Abs. 1; VersAusglG § 37, § 38
    Kürzung des Witwengeldes wegen Versorgungsausgleichs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 98
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 24.04.2014 - B 13 R 25/12 R

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Malus - Folgerente - Besitzschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - B 5 R 2/12
    Das Witwengeld unterliegt auch dann einer Kürzung wegen Versorgungsausgleichs, wenn der ausgleichsverpflichtete Ehemann selbst wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Ruhestandsbezüge erhalten hat (im Anschluss an BSG, U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris; U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris).

    4.2 Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn.16).

    Auch das Bundessozialgericht widerspricht der von Gutdeutsch vertretenen Rechtsauffassung und führt in seinem Urteil vom 24. April 2014 (B 13 R 25/12 R - juris Rn.16) aus, dass auch angesichts des Wortes "nur" in der zitierten Gesetzesbegründung den §§ 37, 38 VersAusglG nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht im Rentenrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt.

    Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn. 18).

    4.3 Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts besteht bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation bei Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog. Folgerente), gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein Besitz- und Bestandsschutz (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn.19; U.v. 20.3.2013 a.a.O. Rn.17; kritisch: Rehbein, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 5 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei den Hinterbliebenen mit der Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Besitzschutz gerade nicht mehr für notwendig erachtet hat).

  • BSG, 20.03.2013 - B 5 R 2/12 R

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Besitzschutz - persönliche

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - B 5 R 2/12
    Das Witwengeld unterliegt auch dann einer Kürzung wegen Versorgungsausgleichs, wenn der ausgleichsverpflichtete Ehemann selbst wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Ruhestandsbezüge erhalten hat (im Anschluss an BSG, U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris; U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris).

    Es lässt sich von der Überlegung leiten, dass sich der Anpassungsantrag des Ausgleichsverpflichteten nur auf seinen eigenen Versicherten-, nicht aber auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen bezieht und führt aus, ein Antragsteller könne - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl. U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 16).

    4.3 Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts besteht bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation bei Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog. Folgerente), gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein Besitz- und Bestandsschutz (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn.19; U.v. 20.3.2013 a.a.O. Rn.17; kritisch: Rehbein, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 5 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei den Hinterbliebenen mit der Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Besitzschutz gerade nicht mehr für notwendig erachtet hat).

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - B 5 R 2/12
    Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 - juris Rn. 40 ff).

    Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - juris Rn. 175), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 - juris Rn. 56 und 88: Härtefallregelung als "Abfederung des neuen Systems").

  • BVerwG, 18.02.1992 - 2 B 147.91

    Beamtenversorgung - Versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung - Hinterbliebene -

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - B 5 R 2/12
    Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgungslage geschiedener Ehefrauen von verstorbenen Beamten bzw. Arbeitnehmern (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris Rn. 5; B.v. 18.2.1992 - 2 B 147/91 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - B 5 R 2/12
    Eine analoge Heranziehung § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI scheitert daran, dass diese Bestimmung ausschließlich für das insoweit grundlegend anders als die Beamtenversorgung ausgestaltete System der gesetzlichen Rentenversicherung gilt und wegen der strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme (vgl. HessVGH, B.v. 6.1.2009 - 1 A 1246/08.Z - juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 - juris Rn. 18) nicht übertragen werden kann.
  • VGH Hessen, 06.01.2009 - 1 A 1246/08

    Versorgungsabschlag; vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - B 5 R 2/12
    Eine analoge Heranziehung § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI scheitert daran, dass diese Bestimmung ausschließlich für das insoweit grundlegend anders als die Beamtenversorgung ausgestaltete System der gesetzlichen Rentenversicherung gilt und wegen der strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme (vgl. HessVGH, B.v. 6.1.2009 - 1 A 1246/08.Z - juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 - juris Rn. 18) nicht übertragen werden kann.
  • BVerwG, 24.01.2005 - 2 B 95.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - B 5 R 2/12
    Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgungslage geschiedener Ehefrauen von verstorbenen Beamten bzw. Arbeitnehmern (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris Rn. 5; B.v. 18.2.1992 - 2 B 147/91 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - B 5 R 2/12
    Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - juris Rn. 175), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 - juris Rn. 56 und 88: Härtefallregelung als "Abfederung des neuen Systems").
  • OVG Niedersachsen, 26.04.2016 - 5 LC 209/14

    Mindestbelassungsbetrag; Versorgungsausgleich; Witwengeld

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - B 5 R 2/12
    Nur in der gekürzten Höhe erwirbt die überlebende Ehefrau den Anspruch auf Witwengeld (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 a.a.O. Rn. 29; NdsOVG, U.v. 26.4.2016 - 5 LC 209/14 - juris Rn. 73).
  • OVG Niedersachsen, 21.10.2003 - 2 LB 278/01

    Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen; Versorgungsausgleich mit

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - B 5 R 2/12
    Diesem versorgungsrechtlichen Grundsatz kommt jedoch kein höherer Rang zu, zumal es sich bei der Anpassungsnorm des § 37 VersAusglG nicht um eine versorgungsrechtliche, sondern um eine familienrechtliche Regelung handelt (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 13 a.E. unter Hinweis auf OVG Lüneburg, U.v. 21.10.2003 - 2 LB 278/01 - juris Rn. 66), deren Durchsetzung Art. 92 BayBeamtVG dient.
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2017 - 6 A 1962/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,21962
OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2017 - 6 A 1962/16 (https://dejure.org/2017,21962)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.06.2017 - 6 A 1962/16 (https://dejure.org/2017,21962)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - 6 A 1962/16 (https://dejure.org/2017,21962)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzbegehren wegen Fürsorgepflichtverletzung; Verzögerung des familiengerichtlichen Verfahrens betreffend den Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
    Schadensersatzbegehren wegen Fürsorgepflichtverletzung; Verzögerung des familiengerichtlichen Verfahrens betreffend den Versorgungsausgleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Münster - 4 K 3401/13
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2017 - 6 A 1962/16

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 98
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