Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.10.2018

Rechtsprechung
   BGH, 28.11.2018 - XII ZB 517/17   

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https://dejure.org/2018,45826
BGH, 28.11.2018 - XII ZB 517/17 (https://dejure.org/2018,45826)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2018 - XII ZB 517/17 (https://dejure.org/2018,45826)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 (https://dejure.org/2018,45826)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de

    § 5 Abs. 3 VBVG; § 1 Abs. 2 HeimG

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG, § ... 5 Abs. 1 Satz 1 VBVG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VBVG, § 5 VBVG, § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG, §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB, § 5 Abs. 1 Satz 2 VBVG, § 1 Abs. 2 HeimG, § 5 Abs. 3 VBVG, § 5 Abs. 3 Satz 2 VBVG, § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3 HeimG, §§ 36, 43 SGB XI, Art. 3 Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG BY), Art. 19 PfleWoqG BY, Art. 22 PfleWoqG BY

  • Wolters Kluwer
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Heimbegriff, Wohnungsgemeinschaft, Betreuervergütung

  • rewis.io

    Vergütung des Berufsbetreuers: Einstufung als Heim bei Unterbringung in einer Wohngemeinschaft und Bezug ambulanter Pflegeleistungen von einem gesonderten Anbieter; personelle Verbindung von Vermieter und Pflegedienst

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HeimG § 1 Abs. 2 ; VBVG § 5 Abs. 3
    Bemessung der Höhe der Vergütungsansprüche eines Berufsbetreuers; Abgrenzung einer Wohngemeinschaft von allgemeinen Pflegeleistungen von einem Pflegeheim

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wohngemeinschaft mit ambulanten Pflegeleistungen - Heim i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG?

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Betreuervergütung bei in Wohngemeinschaft lebendem Betreuten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Aufenthalt in einem Heim bei Leben in Wohngemeinschaft mit Bezug ambulanter Pflegeleistungen

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Berechnung der Betreuervergütung bei in Wohngemeinschaft lebendem Betreuten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Aufenthalt in einem Heim bei Leben in Wohngemeinschaft mit Bezug ambulanter Pflegeleistungen

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    VBVG § 5 Abs 3
    Zur Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen der gewöhnliche Aufenthalt des Betreuten in einer Wohngemeinschaft dem Heimaufenthalt gleichzustellen ist.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 379
  • FamRZ 2019, 477
  • Rpfleger 2019, 202
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 176/07

    Begriff des Aufenthalts in einem Heim bei Aufenthalt des Pflegebedürftigen in

    Auszug aus BGH, 28.11.2018 - XII ZB 517/17
    a) Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG auf (Fortführung Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 - FamRZ 2008, 778).

    Denn dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 - FamRZ 2008, 778 Rn. 14 ff. mwN).

  • OLG München, 13.04.2006 - 33 Wx 42/06

    Betreuervergütung bei Heimaufenthalt aufgrund umfangreicher hauswirtschaftlicher

    Auszug aus BGH, 28.11.2018 - XII ZB 517/17
    Der Mietvertrag sieht aber insoweit keine Verpflichtung des Bewohners vor, sondern lässt es auch zu, dass die Bewohner, wenn auch in ihrer Gesamtheit als "Gremium", einen anderen Pflegedienstanbieter auswählen (aA noch OLG München BtPrax 2006, 107).
  • BGH, 29.06.2022 - XII ZB 480/21

    Vergütung des Berufsbetreuers: Gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen in einer

    Eine Wohnung wurde daher nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbot, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden war, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 und vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 10).

    Dem lag die Erwägung zugrunde, dass sich einerseits der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt, während andererseits die Abrechnung der Betreuervergütung durch ein striktes, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundenes Verständnis des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs vereinfacht werden sollte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 15 und vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 9 mwN).

  • LG Göttingen, 25.06.2019 - 5 T 114/19

    Erforderlichkeit der Beibringung einer Selbstverwaltungserklärung im Rahmen der

    Jedenfalls diese geforderten Unterlagen reichte der Betreuer nicht ein unter Bezugnahme auf ein vermeintliches Urteil des LG Amberg; hierzu reichte er eine Kopie einer BGH-Entscheidung vom 28.11.2018, Az. XII ZB 517/17, zur Akte (Bl. 84 d. A.).

    Ein Bezug des vom Betreuer benannten BGH-Beschlusses vom 28.11.2018 (Az. XII ZB 517/17) zum hiesigen Fall ist nicht erkennbar.

  • BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2006/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen willkürlicher Nichtzulassung der

    Dieses wird sodann Gelegenheit haben, unter Einbeziehung der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 -, juris) in der Sache neu zu entscheiden, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass der jeweilige Rechtsstreit einen für den Beschwerdeführer günstigeren Ausgang nimmt.
  • BGH, 20.05.2020 - XII ZB 226/18

    Betreuervergütung: Wohngemeinschaft mit ambulanter Pflege als Heim;

    Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG aF auf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17, FamRZ 2019, 477).

    Denn dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 8 f. und vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 - FamRZ 2008, 778 Rn. 14 ff.).

    Eine Wohnung wird danach nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbietet, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden ist, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen (Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11).

    cc) Diesem Ergebnis widerspricht es nicht, dass ambulante Wohnformen zunehmend in die landesrechtlichen Qualitätsvorschriften zur Heimpflege einbezogen werden (Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 04.11.2020 - XII ZB 436/19

    Zur Abgrenzung zwischen einer Heimunterbringung und einer ambulant betreuten

    Lebt der Betroffene in einer angemieteten Wohnung und bezieht er von einem gesonderten Anbieter ambulante Betreuungsleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG a.F. auf (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17, FamRZ 2019, 477 und vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18, FamRZ 2020, 1408).

    Denn dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 9 und vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18 - FamRZ 2020, 1408 Rn. 8).

    Eine Wohnung wird nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbietet, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden ist, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen, § 5 Abs. 3 Satz 2 VBVG aF iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3 HeimG (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 und vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18 - FamRZ 2020, 1408 Rn. 9).

    Auch durch eine organisatorische Verbindung würden dem Betreuer die diesbezügliche Organisation und Überwachung nicht abgenommen (Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 13 f.).

  • BGH, 16.06.2021 - XII ZB 46/21

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Eine Wohnung wurde daher nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbot, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden war, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 und vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 10).

    Dem lag die Erwägung zugrunde, dass sich einerseits der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt, während andererseits die Abrechnung der Betreuervergütung durch ein striktes, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundenes Verständnis des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs vereinfacht werden sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 9 mwN).

  • LG Cottbus, 25.10.2019 - 7 T 265/17
    Dabei war es Ziel des Gesetzgebers, die Abrechnung durch pauschalierende Stundenansätze zu vereinfachen (BGH Beschl. v. 28.11.2018 - XII ZB 517/17, BeckRS 2018, 35136).
  • LG Ravensburg, 05.06.2020 - 2 T 19/20

    Vormündervergütung - Ambulant betreute und stationäre Wohnformen gleichgestellt?

    Dabei muss der Mieter auch vertraglich gebunden sein, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen (BGH, Beschluss vom 28.11.2018 - XII ZB 517/17 -, juris Rn. 11 = BtPrax 2019, 73).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2020 - L 16/4 KR 19/17
    Auch wenn Vermieter und Pflegedienst personell miteinander verbunden sind, wird eine Wohngemeinschaft Schwerstpflegedürftiger nicht dadurch zum Heim, wenn die Mieter nicht vertraglich an den Pflegedienst gebunden sind (BGH, Beschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.10.2018 - XII ZB 188/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,38311
BGH, 24.10.2018 - XII ZB 188/18 (https://dejure.org/2018,38311)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2018 - XII ZB 188/18 (https://dejure.org/2018,38311)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - XII ZB 188/18 (https://dejure.org/2018,38311)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 63 Abs. 1 FamFG, § ... 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG, §§ 166 bis 195 ZPO, § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 58 FamFG, § 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Inlaufsetzen der Beschwerdefrist in einer Betreuungssache

  • Bt-Recht

    Beschwerdefrist, Aufhebung der Beteuung, Zustellung des Beschlusses, aufhebung der Betreuung

  • rewis.io

    Ablehnung der Aufhebung der Betreuung: Beginn der Beschwerdefrist für den die Aufhebung begehrenden Betroffenen

  • ra.de
  • degruyter.com
  • rechtsportal.de

    FamFG § 15 Abs. 2 ; FamFG § 41 Abs. 1 S. 2
    Inlaufsetzen der Beschwerdefrist in einer Betreuungssache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die abgelehnte Aufhebung einer Betreuung - und die Beschwerdefrist

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beschwerdefrist bei Betreuungssache

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Lauf der Beschwerdefrist bei Aufhebung der Betreuung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 181
  • FGPrax 2019, 48
  • FamRZ 2019, 477
  • Rpfleger 2019, 85
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 411/12

    Betreuungssache: Beginn der Beschwerdefrist bei mangelhafter Zustellung der

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - XII ZB 188/18
    In einer Betreuungssache wird die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der die Aufhebung einer bestehenden Betreuung begehrt, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss, mit dem die Aufhebung der Betreuung abgelehnt wird, wirksam an den Betroffenen selbst förmlich zugestellt wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013, XII ZB 411/12, FamRZ 2013, 1566).

    Deshalb wird in einer Betreuungssache die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der mit der Einrichtung der Betreuung nicht einverstanden ist, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss über die Betreuerbestellung wirksam an ihn selbst zugestellt wurde (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 13.05.2015 - XII ZB 491/14

    Betreuungssache: Unwirksamkeit der Bekanntgabe eines anfechtbaren Beschlusses

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - XII ZB 188/18
    Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG zu laufen begonnen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 474/19

    Betreuungsrechtliche Genehmigung: Beschwerdebefugnis; Anfechtung einer

    Eine Wahlmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn spezielle gesetzliche Regelungen eine bestimmte Form vorschreiben (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2018 - XII ZB 188/18 - FamRZ 2019, 477 Rn. 9 f. mwN).
  • BGH, 07.08.2019 - XII ZB 29/19

    Anforderung an Formulierung eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Daher fehlt es an einer wirksamen Bekanntgabe, so dass die Rechtsbeschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2018 - XII ZB 188/18 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 16.06.2021 - XII ZB 358/20

    Die Beschwerdefrist gegen eine nicht dem erklärten Willen des Betroffenen

    Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung durch tatsächlichen Zugang ist in diesem Fall wegen fehlenden Zustellungswillens des Gerichts nicht möglich (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2020 - XII ZB 291/19, FamRZ 2020, 770 und vom 24. Oktober 2018 - XII ZB 188/18, FamRZ 2019, 477).

    Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen förmlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb die einmonatige Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Lauf gesetzt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2018 - XII ZB 188/18 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 19.02.2020 - XII ZB 291/19

    Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum

    Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen förmlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb die einmonatige Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Lauf gesetzt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2018 - XII ZB 188/18 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 26.06.2020 - 18 UF 32/20

    Familienverfahren: Heilung der Bekanntgabe eines Beschlusses bei nicht

    Welche der beiden Möglichkeiten der Bekanntgabe das Gericht wählt, liegt grundsätzlich in dessen pflichtgemäßem Ermessen (BGH vom 24.10.2018 - XII ZB 188/18, FamRZ 2019, 477, juris Rn. 11).

    Unterbleibt eine nach dieser Vorschrift erforderliche Zustellung, so ist die Bekanntgabe unwirksam, und die Beschwerdefrist beginnt nicht zu laufen (BGH vom 24.10.2018 - XII ZB 188/18, juris Rn. 11, FamRZ 2019, 477, und vom 13.05.2015 - XII ZB 491/14, FamRZ 2015, 1374, juris Rn. 7), wenn nicht eine Heilung erfolgt (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Auflage 2020, § 63 FamFG Rn. 5).

  • BGH, 04.04.2023 - XIII ZB 75/20

    Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung;

    (2) Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14, FamRZ 2015, 1374 Rn. 7; vom 24. Oktober 2018 - XII ZB 188/18, FGPrax 2019, 48 Rn. 11).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.01.2021 - VerfGH 182/20

    Verfassungsbeschwerde gegen betreuungsrechtliche Entscheidungen

    Soweit der Beschwerdeführer mit der Aufhebung der Betreuung nicht einverstanden gewesen sein sollte, war die Zustellung von § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG sogar verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - XII ZB 188/18, MDR 2019, 181 = juris, Rn. 10).
  • LG Osnabrück, 28.02.2019 - 7 T 703/18

    Zur Beschwerdefrist, zur erneuten Anhörung des Betroffenen und zur

    Deshalb wird in einer Betreuungssache die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der mit der Einrichtung einer Betreuung nicht einverstanden ist, nur durch förmliche Zustellung gemäß §§ 166-195 ZPO in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2018 - XII ZB 188/18 = BeckRS 2018, 29273, Rn. 9-11).
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