Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 30.01.2020

Rechtsprechung
   BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19   

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https://dejure.org/2020,6553
BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19 (https://dejure.org/2020,6553)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19 (https://dejure.org/2020,6553)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 (https://dejure.org/2020,6553)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, §§ 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG, §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 1 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 139 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Sicherstellung der zuverlässig festgehaltenen und kontrollierten Fristen durch geeignete organisatorische Maßnahmen des Rechtsanwalts i.R.d. Übertragung der Notierung von Fristen einer Bürokraft; Notierung der Rechtsmittelfristen in der Handakte; Eintragung der Fristen ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisatorische Maßnahmen in From von Erledigungsvermerken in Fristenkalender un anschließend in Akte; eigenverantwortliche Prüfung durch Rechtsanwalt bei Aktenvorlage

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sicherstellung der zuverlässig festgehaltenen und kontrollierten Fristen durch geeignete organisatorische Maßnahmen des Rechtsanwalts i.R.d. Übertragung der Notierung von Fristen einer Bürokraft; Notierung der Rechtsmittelfristen in der Handakte; Eintragung der Fristen ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisatorische Maßnahmen in From von Erledigungsvermerken in Fristenkalender un anschließend in Akte; eigenverantwortliche Prüfung durch Rechtsanwalt bei Aktenvorlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fristen erst in den Kalender, dann in die Handakte eintragen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der anwaltlichen Sorgfaltspflichten in Fristsachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 939
  • MDR 2020, 625
  • FamRZ 2020, 936
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 40/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19
    Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (vgl. BGH Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 - NJW-RR 2018, 58 Rn. 8 mwN).

    Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden (Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 11 mwN und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 - NJW-RR 2018, 58 Rn. 7 mwN).

    Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (BGH Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 - NJW-RR 2018, 58 Rn. 9 mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einem Wiedereinsetzungsantrag ein gerichtlicher Hinweis gem. § 139 ZPO nur bei fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder ergänzungsbedürftigen Angaben geboten (vgl. BGH Beschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 - NJW-RR 2018, 58 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 167/11

    FamFG § 117 Abs. 5; ZPO §§ 233

    Auszug aus BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19
    Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, FamRZ 2013, 1117).

    Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 10 mwN und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12).

    Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden (Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 11 mwN und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 - NJW-RR 2018, 58 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 709/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine elektronisch

    Auszug aus BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19
    Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 10 mwN und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12).

    Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden (Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 11 mwN und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 - NJW-RR 2018, 58 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 02.06.2016 - III ZB 2/16

    Widereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung durch den

    Auszug aus BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19
    Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16 - NJW-RR 2016, 1022 Rn. 12 mwN und vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15 - NJW 2016, 874 Rn. 16).
  • BGH, 03.12.2015 - V ZB 72/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Ungenügende

    Auszug aus BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19
    Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16 - NJW-RR 2016, 1022 Rn. 12 mwN und vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15 - NJW 2016, 874 Rn. 16).
  • BGH, 27.11.2013 - XII ZB 116/13

    Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Anforderungen

    Auszug aus BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19
    Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284).
  • BGH, 29.06.2022 - XII ZB 9/22

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19, FamRZ 2020, 936).

    Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19, FamRZ 2020, 936).

    Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 12 mwN).

    Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 13 mwN).

    Wäre dies nicht der Fall gewesen, wäre der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin gehalten gewesen, bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Beschwerdeschrift sich selbst von der Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist in den Fristenkalender zu überzeugen (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 16).

  • BGH, 11.03.2020 - XII ZB 446/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an Büroorganisation bei

    Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    aa) Überlässt ein Rechtsanwalt die Notierung von Rechtsmittelfristen - wie hier - einer bislang zuverlässigen Kanzleikraft, muss er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGH Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 - NJW 2018, 2895 Rn. 10 mwN) durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden.

    Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGH Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 - NJW 2018, 2895 Rn. 10 mwN).

    Denn ansonsten besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung im Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGH Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 - NJW 2018, 2895 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 19.10.2022 - XII ZB 113/21

    Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen durch den Rechtsanwalt

    Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19, FamRZ 2020, 936).

    Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12 und vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 12 mwN).

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss der Rechtsanwalt in diesem Fall auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 13 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 23. Juni 2020 - VI ZB 63/19 - NJW 2020, 2641 Rn. 10 mwN).

    Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 02.07.2020 - VII ZB 46/19

    Rechtswidrige Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Der Prozessbevollmächtigte einer Partei darf die Unterschriftenkontrolle einer sorgfältig überwachten und als zuverlässig erprobten Bürokräften überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 Rn. 12, MDR 2020, 625; Beschluss vom 18. Februar 2016 - IX ZB 30/15 Rn. 5, JurBüro 2017, 334; Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14 Rn. 8 m.w.N., NJW 2014, 3452).
  • OLG Braunschweig, 30.06.2020 - 11 U 64/20

    Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13, juris Rn. 12).

    Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2020, a. a. O.; Beschluss vom 09.07.2014, a. a. O.).

    Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2020, a. a. O., Rn. 13; Beschluss vom 09.07.2014, a. a. O.).

  • BGH, 01.03.2023 - XII ZB 483/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22 - FamRZ 2022, 1633 Rn. 10; vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 13 mwN und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12).
  • LG Mannheim, 05.02.2021 - 1 S 34/20

    Wiedereinsetzung: Umfang der anwaltlichen Prüfungspflicht bei Fristsachen

    a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19 -, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13, juris Rn. 12).

    Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2020, XII ZB 458/19 -, juris Rn. 12.; BGH Beschluss vom 09.07.2014, XII ZB 709/13, juris Rn. 12.).

  • OLG Hamburg, 06.05.2022 - 12 UF 208/21

    Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist; Unwirksamer

    Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. BGH, B. v. 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19, juris Rn. 12, FamRZ 2020, 936).
  • BSG, 14.07.2021 - B 5 R 146/21 B

    Anspruch auf Zwischenübergangsgeld Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

    Dem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass in der Kanzlei ein Fristenkalender geführt wird, in den die Rechtsmittelfristen eingetragen werden und anhand dessen ihre Einhaltung überwacht wird (zur Erforderlichkeit eines Fristenkalenders zusätzlich zur Eintragung der Rechtsmittelfrist in der Handakte vgl BGH Beschluss vom 5.2.2003 - VIII ZB 115/02 - juris RdNr 8; BGH Beschluss vom 19.2.2020 - XII ZB 458/19 - juris RdNr 12 und zur Notwendigkeit von Gegenkontrollen auch bei elektronischer Aktenführung vgl BGH Beschluss vom 23.6.2020 - VI ZB 63/19 - juris RdNr 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 12 S 1982/20

    Abgelehnte Wiedereinsetzung bei unterbliebener Vorfristeintragung im anwaltlichen

    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2017 - 1 S 1484/17 -, juris Rn. 25; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 23.09.2020 - IV ZB 18/20 -, juris Rn. 13, und vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19 -, juris Rn. 18; Ahn-Roth, FamRB, 2020, 231, 233).
  • OLG Hamburg, 06.05.2022 - 2 UF 208/21

    Eigenhändige Versendung des elektronischen Dokuments durch den

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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,4598
BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19 (https://dejure.org/2020,4598)
BVerfG, Entscheidung vom 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19 (https://dejure.org/2020,4598)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - 1 BvR 2635/19 (https://dejure.org/2020,4598)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Androhung einer Missbrauchsgebühr betreffend eine gegenüber Erbenfeststellungsklage subsidiäre Verfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 2 BVerfGG, § 93a Abs 2 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Erbenfeststellungsklage - Androhung einer Missbrauchsgebühr wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Erbenfeststellungsklage - Androhung einer Missbrauchsgebühr wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 34 Abs. 2 ; BVerfGG § 93a Abs. 2
    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Erbenfeststellungsklage; Androhung einer Missbrauchsgebühr wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Erbenfeststellungsklage; Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Erbrechts nach Abschluss des Erbscheinsverfahrens; Androhung einer Missbrauchsgebühr für künftige Verstöße wegen offensichtlicher Unzulässigkeit ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Erbenfeststellungsklage - Androhung einer Missbrauchsgebühr wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2020, 76
  • FamRZ 2020, 936
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 29.08.2005 - 1 BvR 219/05

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde trotz erfolglosen Erbscheinsverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    Die Beschwerdeführer könnten vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg ohne Weiteres noch ihr eigentliches Ziel - die Feststellung der Erbenstellung - erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8).

    b) Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat bereits mit begründetem Beschluss vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 - (Rn. 8) entschieden, dass der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die im Erbscheinsverfahren ergangene letztinstanzliche Entscheidung entgegensteht, wenn der Beschwerdeführer sein Ziel vor den Fachgerichten durch Klage auf Feststellung des Erbrechts erreichen kann.

  • BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08

    Zulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten gegen einen anderen Erbprätendenten

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    Unabhängig von dem entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins kann der wirkliche Erbe vor dem Prozessgericht jederzeit gegen den Erbscheinserben Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wobei das Prozessgericht nicht gehindert ist, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08 -, FamRZ 2010, S. 1068 ).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 373/17

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten der Bevollmächtigten aufgrund der

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt beziehungsweise angedroht werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22 ; 95, 163 ).
  • BVerfG, 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    Dies wurde seitens der 4. Kammer des Ersten Senats in der Folgezeit bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4) und ist in der Literatur hinlänglich bekannt (vgl. Adamus, in: Friederici/Volpp/Linnartz, jurisPR-FamR 8/2017 Anm. 5; Bracken, ErbR 2017, S. 378; Grziwotz, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 352e Rn. 85;Krätzschel, in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Aufl. 2019, § 256 ZPO Rn. 36; Zimmermann, ZEV 2010, S. 457).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 915/04

    Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22 ; 95, 163 ).
  • BVerfG, 20.07.2016 - 1 BvR 1979/14

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten nach Einlegung

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt beziehungsweise angedroht werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 11.02.2019 - 1 BvR 3/19

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bezüglich der Erhebung des

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    a) Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 -, Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

  • BVerfG, 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20

    Vorrang der Erbenfeststellungsklage gegenüber Verfassungsbeschwerde gegen

    Der Beschwerdeführer könnte vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg ohne Weiteres noch sein eigentliches Ziel - die Feststellung der Erbenstellung - erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8 ; Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2020 - 1 BvR 2635/19 -, Rn. 4).
  • StGH Hessen, 12.08.2020 - P.St. 2689

    Beschluss über eine Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung im

    - BVerfG (K), Beschluss vom 29.08.2005 - 1 BvR 219/05 -, NJW-RR 2005, 1600 [1601] = juris, Rn. 8 f.; Beschluss vom 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19 -, juris, Rn. 3 f.; Beschluss vom 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20 -, juris, Rn. 3-5 -.
  • BVerfG, 22.09.2021 - 2 BvR 271/21

    Nichtannahme mehrerer mangels hinreichender Substantiierung unzulässiger

    Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2020 - 1 BvR 2635/19 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. April 2020 - 2 BvQ 19/20 -, Rn. 4; stRspr).
  • VerfGH Bayern, 17.08.2021 - 84-VI-20

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Erbscheinsverfahren

    1 BvR 219/05 - juris Rn. 7 ff.; FamRZ 2017, 324; vom 30.1.2020 - 1 BvR 2635/19 - juris Rn. 2; FamRZ 2020, 1390; StGH des Landes Hessen vom 12.8.2020 - P.St. 2689 - juris Rn. 31 ff.; Mayr in Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, § 2353 Rn. 84; Grziwotz in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 352 e Rn. 55; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1922 Rn. 222; noch nicht problematisiert in VerfGH vom 13.3.1998 VerfGHE 51, 49 und vom 30.1.2007 VerfGHE 60, 14).
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