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   BGH, 30.06.2021 - XII ZB 73/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,34037
BGH, 30.06.2021 - XII ZB 73/21 (https://dejure.org/2021,34037)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2021 - XII ZB 73/21 (https://dejure.org/2021,34037)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 (https://dejure.org/2021,34037)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Festlegung der Aufgabenbereiche mit objektivem Betreuungsbedarf ; Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für vermögensrechtliche Angelegenheiten

  • rewis.io

    Betreuungssache: Anforderungen an die Beurteilung des objektiven Betreuungsbedarfs; Voraussetzung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für vermögensrechtliche Angelegenheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 2 ; BGB § 1903
    A) Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, bedarf der konkreten tatrichterlichen Feststellung und ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Oktober ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 1896 Abs. 2 ; BGB § 1903
    Festlegung der Aufgabenbereiche mit objektivem Betreuungsbedarf; Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für vermögensrechtliche Angelegenheiten

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungssache: Anforderungen an die Beurteilung des objektiven Betreuungsbedarfs; Voraussetzung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für vermögensrechtliche Angelegenheiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Objektiver Betreuungsbedarf - und die gegenwärtige Lebenssituation

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für einen Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Einwilligungsvorbehalt bei Betreuten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1268
  • FamRZ 2021, 1737
  • Rpfleger 2021, 694
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 577/17

    Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren bzgl. der

    Auszug aus BGH, 30.06.2021 - XII ZB 73/21
    Ein Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17, FamRZ 2018, 1193).

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 21.10.2020 - XII ZB 153/20

    Betreuungssache: Voraussetzungen für das Absehen von der Bekanntgabe eines

    Auszug aus BGH, 30.06.2021 - XII ZB 73/21
    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, bedarf der konkreten tatrichterlichen Feststellung und ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385).

    Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385 Rn. 22).

  • BGH, 19.04.2023 - XII ZB 462/22

    Betreuungsbedürftigkeit muss für jeden Aufgabenbereich gesondert geprüft werden

    Nach § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB darf ein Aufgabenbereich nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21, FamRZ 2021, 1737 und vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385).

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21, FamRZ 2021, 1737 und vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385).

    Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Anordnung eines bestimmten Aufgabenbereichs (st. Rspr. zu § 1896 Abs. 2 BGB, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 - FamRZ 2021, 1737 Rn. 7 und vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385 Rn. 22 mwN).

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (st. Rspr. zu § 1896 Abs. 2 BGB, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 - FamRZ 2021, 1737 Rn. 7 und vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385 Rn. 22 mwN).

    Es genügt, dass ein Handlungsbedarf jederzeit auftreten kann (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 234; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 - FamRZ 2021, 1737 Rn. 7 und vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385 Rn. 22 mwN, jeweils zu § 1896 Abs. 2 BGB).

  • BGH, 02.03.2022 - XII ZB 558/21

    Betreuungssache: Sicherstellung rechtlichen Gehörs für den Betroffenen bei

    Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21, FamRZ 2021, 1737).

    Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 - FamRZ 2021, 1737 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 15.11.2023 - XII ZB 222/23

    Fehlen ausreichender gerichtlicher Feststellungen zur Sachkunde der zuletzt

    Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. März 2022 - XII ZB 558/21 - FamRZ 2022, 891 Rn. 15 und vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 - FamRZ 2021, 1737 Rn. 7 mwN).
  • LG Berlin, 17.01.2022 - 87 T 285/20

    Einrichtung einer Betreuung mit Aufgabenkreis "Angelegenheiten der

    Dabei bedeutet der Grundsatz der Erforderlichkeit auch, dass der Umfang des Einwilligungsvorbehaltes je nach den Umständen des Einzelfalles auf einen einzelnen Gegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften bzw. Willenserklärungen beschränkt werden muss (BGH, Beschluss vom 30.06.2021 - XII ZB 73/21, BeckRS 2021, 22922 betr. Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten).
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