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   BGH, 07.07.2021 - XII ZB 106/18   

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https://dejure.org/2021,34580
BGH, 07.07.2021 - XII ZB 106/18 (https://dejure.org/2021,34580)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2021 - XII ZB 106/18 (https://dejure.org/2021,34580)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - XII ZB 106/18 (https://dejure.org/2021,34580)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 4 VBVG, § ... 5 VBVG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VBVG, §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 1 Abs. 2 VBVG, 1836 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG, § 1836 c BGB, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG, §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB, § 1836 c Nr. 2 BGB, § 90 SGB XII, § 90 Abs. 1 SGB XII, § 90 Abs. 2 SGB XII, § 90 Abs. 3 SGB XII, §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FamFG, § 1836 d BGB, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands; Staatskasse als Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers bei Mittellosigkeit des Betreuten; Betreuter bei vorhandenem verwertbarem Vermögen kostenverantwortlich

  • rewis.io

    Vergütung des Berufsbetreuers: Zeitpunkt für die Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten; Umfang des zu vergütenden Zeitaufwands; Ermittlung des einzusetzenden Vermögens

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute. Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der ...

  • rechtsportal.de

    Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands; Staatskasse als Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers bei Mittellosigkeit des Betreuten; Betreuter bei vorhandenem verwertbarem Vermögen kostenverantwortlich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vergütung des Betreuers - und der Zeitpunkt der Mittellosigkeit des Betreuten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuervergütung - und das einzusetzende Vermögen des Betreuten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bestimmung der Mittellosigkeit des Betreuten

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Zeitpunkt der Feststellung der Mittellosigkeit - Keine Saldierung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    VBVG § 5 Abs 2; BGB § 1836d Nr 1
    Zur Frage, ob bei der Bestimmung der Mittellosigkeit nach § 1836d Nr. 1 BGB zu ermitteln ist, - ob die insgesamt entstandene, aber noch nicht festgesetzte und ausgezahlte rückständige Betreuervergütung sowie die Vergütung des aktuell beendeten Betreuungsmonats (aus dem Status ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1420
  • FGPrax 2021, 271
  • FamRZ 2021, 1743
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 582/12

    Vergütungsanspruch des Betreuers bei Mittellosigkeit des Betreuten:

    Auszug aus BGH, 07.07.2021 - XII ZB 106/18
    Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13, FamRZ 2015, 1880 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12, FamRZ 2013, 620).

    Für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands ist hingegen darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12, FamRZ 2013, 620).

    Bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12, FamRZ 2013, 620).

    Deshalb ist für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13 - FamRZ 2015, 1880 Rn. 10 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 18 mwN).

    Für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands ist danach darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 11).

    Dabei ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 12 f. mwN).

    Sie ist zwar für den gesamten Abrechnungszeitraum bereits entstanden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 170/08 - FamRZ 2011, 368 Rn. 11 mwN), aber der Höhe nach noch nicht konkretisiert (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 314/13

    Vergütungsfestsetzung für den Berufsbetreuer: Verfahrenserstreckung sowohl auf

    Auszug aus BGH, 07.07.2021 - XII ZB 106/18
    Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13, FamRZ 2015, 1880 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12, FamRZ 2013, 620).

    Deshalb ist für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13 - FamRZ 2015, 1880 Rn. 10 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 15.12.2010 - XII ZB 170/08

    Berufsbetreutervergütung: Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten

    Auszug aus BGH, 07.07.2021 - XII ZB 106/18
    Diese für die Wahl des Stundenansatzes maßgebende Frage der Mittellosigkeit ist für jeden Abrechnungsmonat einheitlich zu beurteilen, wobei es entscheidend auf die finanzielle Situation des Betreuten am Ende des Abrechnungsmonats ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 170/08 - FamRZ 2011, 368 Rn. 10 ff. mwN).

    Sie ist zwar für den gesamten Abrechnungszeitraum bereits entstanden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 170/08 - FamRZ 2011, 368 Rn. 11 mwN), aber der Höhe nach noch nicht konkretisiert (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 15 mwN).

  • BVerfG, 20.08.2009 - 1 BvR 2889/06

    Differenzierung zwischen bemittelten und mittellosen Betreuten im Hinblick auf

    Auszug aus BGH, 07.07.2021 - XII ZB 106/18
    Weder der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 in der Vergangenheit Betreuungsleistungen bereits erbracht hat, noch der Gedanke der Begünstigung der Staatskasse (vgl. dazu BT-Drucks. 15/4874 S. 32; BVerfG FamRZ 2009, 1899 Rn. 11 mwN) vermögen ein solches Vorgehen zu rechtfertigen.
  • BGH, 15.12.2021 - XII ZB 355/20

    Vergütung des Berufsbetreuers: Berücksichtigung von Schulden oder Verpflichtungen

    Daher können auch in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit eines Betreuten nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende oder die für einen vorangegangenen Abrechnungszeitraum aus der Staatskasse an den Betreuer bereits ausbezahlte Vergütung vorab als Verbindlichkeiten vom Vermögen des Betreuten abgezogen werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18, FamRZ 2021, 1743).

    Deshalb ist für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 9).

    Diese für die Höhe der monatlichen Fallpauschale maßgebende Frage der Mittellosigkeit ist für jeden Abrechnungsmonat einheitlich zu beurteilen, wobei es gemäß § 5 Abs. 4 VBVG entscheidend auf die finanzielle Situation des Betreuten am Ende des Abrechnungsmonats ankommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 12 und vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 170/08 - FamRZ 2011, 368 Rn. 10 ff. mwN zu § 5 VBVG aF).

    Dabei ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 13 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 12 f. mwN).

    Daher können auch in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit eines Betreuten nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende Vergütung vorab als Verbindlichkeit von seinem Vermögen abgezogen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 14 f.).

    Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom Senat am 7. Juli 2021 (XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743) entschiedenen dadurch, dass vorliegend nicht - wie im dortigen Verfahren - ein Abzug gerade derjenigen Betreuervergütung vom Vermögen des Betreuten im Raum steht, die aktuell zur Festsetzung ansteht, sondern derjenigen, die einen vorangegangenen Abrechnungszeitraum betrifft und bereits aus der Staatskasse an den Betreuer ausbezahlt worden ist.

  • BGH, 15.12.2021 - XII ZB 245/20

    Vergütung des Berufsbetreuers: Ermittlung des für die Vergütung einzusetzenden

    Bei der Ermittlung des für die Vergütung eines Berufsbetreuers einzusetzenden Vermögens des Betreuten ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18, FamRZ 2021, 1743).

    Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 9 mwN).

    Die für die Wahl des Stundenansatzes maßgebende Frage der Mittellosigkeit ist für jeden Abrechnungsmonat einheitlich zu beurteilen, wobei es entscheidend auf die finanzielle Situation des Betreuten am Ende des Abrechnungsmonats ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 12 mwN).

    Dabei ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 13 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 12 f. mwN).

    Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung hat der Senat zudem ausdrücklich entschieden, dass im Rahmen der Festsetzung der Betreuervergütung auch die festzusetzende Vergütung nicht vorab fiktiv als Verbindlichkeit vom einzusetzenden Vermögen des Betroffenen abgezogen werden darf (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 14 f. mwN).

  • BGH, 15.09.2021 - XII ZB 9/21

    Die Vergütung des Berufsbetreuers wurde aufgrund der Mittellosigkeit des

    a) Wird die Vergütung des Berufsbetreuers gegen die Staatskasse geltend gemacht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG), hat das Gericht die Mittellosigkeit des Betreuten im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung festzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - juris Rn. 9 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 17 mwN).

    Das dabei einzusetzende Einkommen und Vermögen richtet sich nach näheren Maßgaben des § 1835 c BGB grundsätzlich nach den Regeln der §§ 87, 90 SGB XII (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - juris Rn. 13).

  • BGH, 15.09.2021 - XII ZB 307/21

    Zur Frage, ob das Landespflegegeld für die Betreuervergütung einzusetzen, oder ob

    Demzufolge muss auch ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter grundsätzlich später vorhandene Mittel im Rahmen des § 1836 c BGB für die Kosten der Betreuung einsetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - juris Rn. 9 f. mwN und vom 29. Januar 2020 - XII ZB 500/19 - FamRZ 2020, 789 Rn. 8 mwN).
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