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   BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 554/80   

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BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 554/80 (https://dejure.org/1981,1472)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1981 - IVb ZR 554/80 (https://dejure.org/1981,1472)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 554/80 (https://dejure.org/1981,1472)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Bundeslandes auf Erstattung von Ausbildungsförderungsbeträgen - Verpflichtung eines Vaters, seinem Kind eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf zuteil werden zu lassen - Leistungsfähigkeit eines Vaters zur Finanzierung der Berufsausbildung eines Kindes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 346
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 554/80
    Sie stehen im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 (BGHZ 69, 190) dargelegt hat; einer der dort genannten Ausnahmefälle, die Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB verpflichten können, ihrem Kinde nach einer ersten Berufsausbildung (hier: Kfz-Mechaniker) noch eine zweite Ausbildung (hier: Hochschulstudium) zu finanzieren, liegt nicht vor.

    Bereits in der o.a. Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die sich mit dem Fall zu befassen hatte, daß der unterhaltsberechtigte Sohn zunächst Verwaltungsinspektor im nicht-technischen Verwaltungsdienst geworden war (Erstausbildung) und später das mit öffentlichen Mitteln geförderte Studium der Rechtswissenschaft betrieb (Zweitausbildung), war nicht nur als wesentlich angesehen worden, ob die Erstausbildung den bei deren Aufnahme ersichtlichen Anlagen des Sohnes entsprochen hatte, sondern auch, ob im Verlaufe und bei Ende der Erstausbildung eine über das bisherige Berufsziel hinausweisende Begabung zutage getreten war (insoweit in BGHZ 69, 190, 197 nicht abgedruckt; vgl. hierzu FamRZ 1977, 629, 631 = NJW 1977, 1774, 1776 = WM 1977, 1147, 1149).

  • BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 506/80

    Anspruch eines Kindes gegen die Eltern auf Finanzierung des Hochschulstudiums -

    Auszug aus BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 554/80
    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat sich in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 24. September 1980 (IV b ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115) auf den Standpunkt gestellt, eine Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer Zweitausbildung setze voraus, daß sich Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes bis zum Ende seiner ersten Ausbildung ergeben haben.
  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Ferner hat er eine Unterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen lassen, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich wurde (vgl. BGHZ 69, 190 ff. sowie die Senatsurteile vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115; 14. Januar 1981 IVb ZR 554/80 - FamRZ 1981, 346 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437 sowie die nicht veröffentlichten Urteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 568/80-, 11. März 1981 - IVb ZR 567/80-, 4. November 1981 - IVb ZR 635/80-, 18. April 1984 - IVb ZR 81/82).
  • BVerwG, 12.06.1987 - 5 C 2.83

    Weitere Ausbildung - Förderungsfähigkeit

    Den entsprechenden Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof dazu entwickelt hat (Urteil vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 - <BGHZ 69, 190>; Urteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115> und Urteil vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80 - <FamRZ 1981, 346>), hat sich das Bundesverwaltungsgericht für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG bereits in früheren Entscheidungen angeschlossen (Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - a.a.O.; BVerwGE 60, 231 ; die Grundsätze sind ebenfalls nunmehr in Textziffer 11.3.14 und 11.3.15 BAföGVwV 1980 bzw. BAföGVwV 1986 übernommen).

    Von den Fällen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine solche Ausnahme in Betracht kommen, läßt sich insbesondere nach dem jetzigen Sachstand nicht ausschließen, ob die erste Ausbildung des Klägers auf einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung beruhte (siehe dazu BGHZ 69, 190 ) oder ob sich bis zum Ende der ersten Ausbildung des Klägers Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit ergeben haben (BGH, Urt. vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80 - a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 04.07.2007 - 9 WF 159/07

    Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch bei Verzögerung der allgemeinen und/oder

    Im Übrigen erfordern derartige Fälle in aller Regel auch einen engen zeitlichen Zusammenhang aller Ausbildungsabschnitte, weshalb beispielsweise 1, 5 Jahre Unterbrechung als zu lang angesehen wurden (vgl. auch BGH aaO. sowie FamRZ 1981, 346).
  • BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 63.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beachtenswerte Neigungen eines

    Nur in besonderen Fällen haben die Eltern ausnahmsweise die Kosten der Zweitausbildung zu tragen, nämlich dann, wenn ein Berufswechsel sich als notwendig erweist oder wenn bis zum Ende der Erstausbildung eine besondere, über das bisherige Berufsziel hinausweisende Begabung oder eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes zutage tritt, mithin die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder wenn das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 - <BGHZ 69, 190/194 = NJW 1977, 1774 = FamRZ 1977, 629>; vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115>; vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80 - <FamRZ 1981, 346/347>).

    So hat der Bundesgerichtshof ergänzend zu seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]), in dem sich noch die Formulierung findet, es müsse eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Auszubildenden während der Erstausbildung deutlich geworden sein, ausgeführt, eine Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung bestehe unter dem hier erörterten Gesichtspunkt der Fehleinschätzung der Begabung nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes bis zum Ende seiner ersten Ausbildung ergeben hätten (Urteil vom 24. September 1980, FamRZ 1980, 1115 ; ebenso Urteil vom 14. Januar 1981, FamRZ 1981, 346 ).

  • BVerwG, 30.04.1987 - 5 B 103.86

    Bafög - Ausbildungsförderung - Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht -

    So hat der Bundesgerichtshof ergänzend zu seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (a.a.O) ausgeführt, eine Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung bestehe unter dem hier erörterten Gesichtspunkt der Fehleinschätzung der Begabung nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes bis zum Ende seiner ersten Ausbildung ergeben hätten (Urteil vom 14. Januar 1981- IV b ZR 554/80 - <FamRZ 1981, 346>).

    Wie bereits gesagt, kommt ein Anspruch auf Finanzierung einer zweiten Berufsausbildung in dem hier allein interessieren Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn die erste Ausbildung auf einer "deutlichen Fehleinschätzung der Begabung" beruhte (so BGHZ 69, 190 ) oder wenn sich Anhaltspunkte für "eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes" (so BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 a.a.O.) ergeben haben.

  • OLG Koblenz, 28.02.2000 - 13 UF 566/99

    Umfang des Ausbildungsunterhalts; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen

    Erwirbt das Kind hingegen erst nach dem Abschluss einer Lehre durch weiteren Schulbesuch die (Fach-) Hochschulreife und nimmt dann ein Studium auf, so wird die Einheitlichkeit der Ausbildung für den Ausbildungsgang "Haupt- (Real-) Schule, Lehre, Fachoberschule, Fachhochschulreife" in der Regel zu verneinen sein, weil die Eltern nach Abschluss eines Lehrberufs in diesem Fall nicht mit der Aufnahme eines Studiums rechnen müssen, wie dies bei Erlangung der Hochschulreife nach normalem Durchlaufen des Gymnasiums der Fall ist (vgl. wendl/Staudigl, a.a.O.; BGH FamRZ 81, 346; BGH FamRZ 92, 1407).
  • BGH, 20.03.1985 - IVb ZR 10/84

    Gewährung einer angemessenen Ausbildung - Verpflichtung zur Finanzierung einer

    Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 69, 190 entwickelt und die der erkennende Senat seither in ständiger Rechtsprechung fortgeführt hat (vgl. die Urteile vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115; vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 554/80 - FamRZ 1981, 346 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437; zuletzt Urteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 81/82 - nicht veröffentlicht).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine Verpflichtung zur Finanzierung einer weiteren (Zweit-)Ausbildung u.a. voraus, daß sich die entsprechende Neigung und Begabung des Kindes spätestens bis zum Ende der ersten Ausbildung herausgestellt hat (Senatsurteile vom 24. September 1980 a.a.O. S. 1115/1116 und vom 14. Januar 1981 a.a.O. S. 347).

  • BGH, 11.03.1981 - IVb ZR 567/80

    Angemessenheit der Ausbildung - Pflicht zur Finanzierung einer weiteren

    Seine Ausführungen stehen in den die Entscheidung tragenden Teilen in Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen dargelegt hat (BGHZ 69, 190 ff; Urteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115; Urteile vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80; vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80 und vom 25. Februar 1981 - IV b ZR 568/80).

    Eine spätere Entwicklung brauchte der Beklagte im Jahre 1968 bei der Entscheidung über die angemessene Ausbildung seines Sohnes nicht in seine Überlegungen einzubeziehen (vgl. BGH FamRZ 1980, 1115, 1116; Urteil vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80; Urteil vom 25. Februar 1981 - IV b ZR 568/80).

  • BGH, 06.02.1991 - XII ZR 56/90

    Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach Abschluß einer den Neigungen und

    Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung in Anschluß an BGHZ 69, 190, 192 neben anderen für den Fall zugelassen, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung und Neigung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war; das gilt jedenfalls dann, wenn sich schon bis zum Ende der ersten Ausbildung Anhaltspunkte in dieser Hinsicht ergeben haben (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, l115 und vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 554/80 - FamRZ 1981, 346).
  • BVerwG, 10.01.1990 - 5 B 142.89

    Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung - Kein Indiz

    Nach dieser Rechtsprechung sind (wirtschaftlich leistungsfähige) Eltern ihrem Kind gegenüber zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung u.a. dann verpflichtet, wenn sich bis zum Ende der von diesem durchlaufenen ersten Ausbildung Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes ergeben haben (BGH, Urteile vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115/1116> und vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80 - <FamRZ 1981, 346/347>; BVerwG, Beschluß vom 11. Mai 1988 ).
  • OLG Koblenz, 28.07.1994 - 11 UF 166/94

    Informatikstudium als Weiterbildung oder Zweitausbildung nach Absolvierung einer

  • BVerwG, 20.12.1990 - 5 B 98.89

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Verwaltungsverfahrensrecht -

  • BVerwG, 29.01.1991 - 5 B 132.89

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

  • BVerwG, 25.06.1986 - 5 B 78.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

  • BVerwG, 20.12.1990 - 5 ER 650.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung

  • BVerwG, 01.08.1984 - 5 B 148.83

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Grund grundsätzlicher

  • VGH Hessen, 06.02.1990 - 9 UE 2323/88

    Zur elternunabhängigen Ausbildungsförderung nach abgeschlossener Lehre

  • OVG Bremen, 27.10.1987 - 2 BA 27/87

    Elternunabhängige Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG);

  • BVerwG, 18.05.1987 - 5 B 44.87

    Begründung einer unzureichenden Sachaufklärung hinsichtlich der Finanzierung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1993 - 16 A 826/92

    Ausbildungsförderung

  • BVerwG, 03.12.1987 - 5 B 65.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anspruch des Kindes gegen

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1990 - 7 S 2375/89

    Ausbildungsförderung: elternunabhängige Förderung; Erfüllung der

  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.1989 - 7 S 39/89

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung - Erfüllung der Unterhaltspflicht

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.1989 - 7 S 548/89

    Ablehnung elternunabhängiger Ausbildungsförderung

  • OVG Niedersachsen, 15.10.1998 - 10 L 3025/96

    BAföG; Vorbehaltsauflösung

  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.1989 - 7 S 345/89

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.1989 - 7 S 865/89

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung - Erfüllung der Unterhaltspflicht

  • OLG Düsseldorf, 05.11.1985 - 6 UF 131/85
  • OLG Bamberg, 02.03.1983 - 2 WF 16/83

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei unterhaltsrechtlichen Ansprüchen;

  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 81/82

    Maßgeblichkeit der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung von Eltern -

  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 568/80

    Unterhaltsanspruch gegen Eltern auf Finanzierung eines Hochschulstudiums -

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