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   BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80   

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BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80 (https://dejure.org/1982,70)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1982 - IVb ZB 537/80 (https://dejure.org/1982,70)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 (https://dejure.org/1982,70)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umrechnung der Versorgungsanwartschaft nach der Barwert-Verordnung - Anerkennung einer Versorgung als volldynamisch - Bewertung von Leistungen der Versorgung aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage - Auswirkung eines Vorbehalts der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a
    Anforderungen an die Annahme eines volldynamischen Wertzuwachses

Papierfundstellen

  • BGHZ 85, 194
  • NJW 1983, 336
  • MDR 1983, 210
  • FamRZ 1983, 40
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Bamberg, 11.03.1981 - 2 UF 192/80
    Auszug aus BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80
    Dies entspricht auch allgemeiner Auffassung (OLG Bamberg FamRZ 1982, 74, 75; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 272; AG München FamRZ 1980, 273; Soergel/Zimmermann BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 203; MünchKomm/Maier Erg.Bd. § 1587 a Rdn. 258; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 a Rdn. 105; Erman/Ronke BGB 7. Aufl. § 1587 a Rdn. 43; s.a. 2. Deutscher Familiengerichtstag, Arbeitskreis 16, FamRZ 1979, 898).

    Ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die Bayerische Ärzteversorgung während der Rentenbezugszeit als volldynamisch angesehen werden kann, ist deshalb eine Umrechnung gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB vorzunehmen (ebenso OLG Bamberg FamRZ 1982, 74, 75; OLG Koblenz FamRZ 1982, 76 - L - OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 272; AG München FamRZ 1980, 273; unveröffentlichte Entscheidungen der Oberlandesgerichte München vom 3. November 1980 - 12 UF 1139/80 - und Nürnberg vom 31. Juli 1979 - 7 UF 265/78 - Soergel/Zimmermann a.a.O. § 1587 a Rdn. 203; MünchKomm/Maier Erg.Bd. § 1587 a Rdn. 258; Rolland a.a.O. § 1587 a Rdn. 105 a).

    Im Vergleich zur Beamtenversorgung kann davon ausgegangen werden, daß eine "nahezu" gleiche Steigerung i.S. des § 1587 a Abs. 3 BGB vorliegt (so auch OLG Bamberg FamRZ 1982, 74, 75).

    Im Anschluß an das AG München (FamRZ 1980, 273) wird die Auffassung vertreten, die geltende Regelung verstoße gegen den Gleichheitssatz der Verfassung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Richter habe gemäß § 1587 a Abs. 5 BGB nach billigem Ermessen Zuschläge auf die Faktoren der Barwert-Verordnung vorzunehmen (Palandt/Diederichsen § 1587 a Anhang II Einf. 2 a E; Soergel/Zimmermann § 1587 a Rdn. 271; Ruland a.a.O. Rdn. 102; Morawietz a.a.O. S. 68 f; aA: MünchKomm/Maier Erg.Bd. § 1587 a Rdn. 353; OLG Bamberg FamRZ 1982, 74, 76; OLG Celle, Beschluß vom 12. Oktober 1981 - 17 UF 116/79 - für Zahnärzteversorgung Niedersachsen).

    Zur Rechtfertigung der Unterbewertung teildynamischer Versorgungen der vorliegenden Art bei Anwendung der Barwert-Verordnung kann nicht der Gesichtspunkt herangezogen werden, daß für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Endergebnis (gem. § 1587 b Abs. 3 BGB) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden, die im Leistungsumfang und hinsichtlich der Besteuerung Vorteile bieten (so etwa OLG Bamberg FamRZ 1982, 74, 76).

    Diese Regelung ist zwingend und lückenlos, so daß sich eine nicht am Barwert orientierte Bewertung nach billigem Ermessen verbietet (so zutreffend OLG Bamberg FamRZ 1982, 74, 76; OLG Koblenz Beschluß vom 17. März 1981 - 15 ff 78/79 - Leitsatz FamRZ 1982, 76).

  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80
    Soweit die weitere Beschwerde allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich allgemein und deren Anwendbarkeit auf sogenannte Altehen erhebt, sind sie nach den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 224) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 74, 38 und 86; 75, 241; 81, 152) unbegründet.

    Insoweit wird insbesondere auf die ausführlichen Darlegungen in BGHZ 81, 152 ff. Bezug genommen, da andere wesentliche Gesichtspunkte hierbei nicht auftauchen (ebenso KG FamRZ 1982, 714, 715).

    So wird die Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die nach § 56 ihrer Satzung automatisch an die Erhöhungen der Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes gekoppelt ist, allgemein als volldynamisch angesehen (vgl. BGHZ 81, 152, 172 und Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 - IVb ZB 718/81 - NJW 1982, 1989, 1992 - FamRZ 1982, 899, 902 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; OLG München FamRZ 1980, 598; Ruland a.a.O. Rdn. 103; Rolland a.a.O. § 1587 a Rdn. 118 a).

    Zwar ist nicht zu verkennen, daß die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen umfaßt, die die Mehrzahl der teildynamischen Versorgungen nicht kennt, wie Maßnahmen der Rehabilitation, die Aufnahme in die (derzeit kostenlose) Krankenversicherung der Rentner und die Anerkennung beitragsloser Versicherungszeiten (vgl. dazu BGHZ 81, 152, 166; Glockner BB 1980, 1475, 1478).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80
    Andererseits erscheint nicht gerechtfertigt, wie bei der Unvereinbarkeitserklärung einer gesetzlichen Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung auszusetzen (BVerfGE 37, 217, 261; vgl. auch Heußner NJW 1982, 257 m.w.N.).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 836/80

    Bewertung von Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt der deutschen

    Diese soll das Problem des Ausgleichs von Versorgungsanrechten unterschiedlicher Qualität lösen und solche Anrechte, die nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt werden, mit volldynamischen Anrechten vergleichbar machen (BT-Drucks. 7/4361 S. 39 vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, S. 194, 198).

    Nachdem der Senat in dem Beschluß vom 27. Oktober 1982 (BGHZ 85, 194) entschieden hat, § 1 Abs. 3 der BarwertVO vom 24. Juni 1977 sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar, so weit die Vorschrift anordne, daß auch der Barwert von Anwartschaften, wie sie bei der Bayerischen Ärzteversorgung bestehen, ausschließlich aus den der Verordnung (in der damaligen Fasung) anliegenden Tabellen zu ermitteln sei, ist sodann die Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung vom 22. Mai 1984 (BGBl I 692) erlassen worden.

    a) Die Barwertverordnung in der Fassung vom 24. Juni 1977 hatte der Tatsache, daß es neben statischen und volldynamischen Versorgungsanwartschaften verschiedene Zwischenformen teildynamischer Anwartschaften und Anrechte gibt, in keiner Weise Rechnung getragen (BGHZ 85, 194, 201).

    Er ist nicht berechtigt, etwa den wirklichen Barwert (vgl. BGHZ 85, 194, 207, 208) solcher teildynamischer Versorgungsanrechte, der sich durch Umrechnung nach den geltenden Tabellen nicht zuverlässig ermitteln läßt - weil diese Anrechte nicht zu den "bestimmten teildynamischen Versorgungen" (BRats Drucks. 145/84 aaO) gehören, auf die die Tabellenwerte zugeschnitten sind - im Einzelfall individuell zu bestimmen.

    Damit ist die Steigerung der Versorgungsleistungen bei der VddKO im langfristigen Vergleich (dazu vgl. Nehls aaO S. 26 Rdn. 20, 21; Zimmermann NJW 1984, 2323, 2325) in der Vergangenheit in so erheblichem Umfang hinter der Erhöhung dieser beiden volldynamischen Versorgungen zurück geblieben, daß eine "nahezu gleiche Steigerung" (§ 1587a Abs. 3 BGB) wie bei der Beamtenversorgung oder der gesetzlichen Rentenversicherung - anders als in dem vom Senat in BGHZ 85, 194 ff entschiedenen Fall der Bayerischen Ärzteversorgung - hier nicht angenommen werden kann.

    Es bedarf daher einer Prognose der zukünftigen Entwicklung der von dem Versorgungswerk zugesagten Leistungen, wobei im Hinblick auf § 1587a Abs. 3 BGB entscheidend ist, ob künftig im tatsächlichen Ergebnis eine mit den volldynamischen Versorgungen (nahezu) vergleichbare Steigerung zu erwarten oder ob das nicht der Fall ist (BGHZ 85, 194, 204).

    Zur Beurteilung dieser Frage können die aus der Vergangenheit stammenden Daten - insbesondere die einer langfristigen Entwicklung - zwar als Anhaltspunkte herangezogen (vgl. Nehls aaO S. 26 Rdn. 20), jedoch nicht einfach in die Zukunft fortgeschrieben werden (BGHZ 85, 194, 202, 203).

    Hierbei ist unter dem Gesichtspunkt des Beitragsaufwands zu beachten, daß die Versicherten der VddKO - anders als etwa die Ärzte (vgl. dazu BGHZ 85, 194, 204) - nach der Lebenserfahrung nicht zu einer "insgesamt überdurchschnittlich verdienenden Berufsgruppe" gehören.

    Wie der Senat in dem Beschluß vom 27. Oktober 1982 (BGHZ 85, 194, 207) ausdrücklich hervorgehoben hat, hatte sich der Verordnungsgeber bei Erlaß der BarwertVO innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Ermittlung des wirklichen Barwerts der in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB genannten Versorgungen zu halten und in diesem Rahmen unter Beachtung des Gleichheitssatzes im wohlverstandenen Sinn dieser Ermächtigung zu handeln.

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 121/99

    Bewertung nicht voll dynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich; Bewertung

    Diese Vorschrift wäre selbst ohne den Erlaß einer Verordnung auf der Ermächtigungsgrundlage des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB vollziehbar (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40, 44); eine von der Verordnung vorgegebene, aufgrund veränderter biometrischer Daten aber nunmehr unrichtige Barwertbildung wirkt deshalb weder auf die verfassungsrechtliche Beurteilung der Ermächtigungsgrundlage in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB noch auf den von § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Mechanismus zur Umrechnung nicht-volldynamischer Anrechte in volldynamische Anrechte zurück.

    Zwar können Gesichtspunkte der Praktikabilität die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und damit auch eine Unterbewertung von Anrechten im Versorgungsausgleich nur beschränkt rechtfertigen (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 aaO S. 43).

    Vor diesem Hintergrund könnten die hier in Frage stehenden Unterbewertungen von nicht-volldynamischen Anrechten nur dann zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung oder des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes führen, wenn sie zu den mit ihnen verfolgten Praktikabilitätszielen in keinem rechten Verhältnis stehen, ganze Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligen (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 aaO S. 43) und nicht systemkonform - insbesondere über Härteregelungen - zu korrigieren sind (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1122).

    Die Problematik der biometrischen Datengrundlage war dem Verordnungsgeber bereits bei der aufgrund der Rechtsprechung (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 aaO) notwendigen Änderung der Barwertverordnung im Jahre 1984 bekannt.

    d) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der zu erwartenden Neuregelung erachtet der Senat es nicht für gerechtfertigt, Verfahren über den Versorgungsausgleich generell auszusetzen, soweit sie eine Barwertermittlung erfordern (vgl. dazu schon Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 aaO S. 44).

    Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1982 (aaO S. 44), mit der er die Barwertverordnung a.F. für teilweise verfassungswidrig erachtet hat, eine individuelle Barwertermittlung für erforderlich angesehen.

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 181/05

    Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich bei Verfügung eines Ehegatten

    Verbleiben anschließend erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die es nicht ausschließen, dass die Versorgungsleistungen der PKDEuS künftig auf längere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte ansteigen, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2006 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 865; vgl. für den Grad der Wahrscheinlichkeit bei der zu treffenden Prognoseentscheidung Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 203 = FamRZ 1983, 40, 42).

    Für eine Volldynamik im Anwartschaftsstadium reicht es zwar nicht aus, dass sich die Höhe der Anwartschaft allein nach den Beiträgen des Versicherten richtet, die sich an seinem Individualeinkommen orientieren, so dass Einkommenssteigerungen mittelbar auch eine Wertsteigerung bewirken (sog. Beitragsdynamik, vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 199 = FamRZ 1983, 40, 41 f.; vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1989, 155, 156 und vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; Hoppenz/ Triebs Familiensachen 8. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 216; Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 235).

    Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betreffenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42; vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168).

    Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tatrichterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung von mindestens 3, 82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens 3, 26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; dem Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen Steigerungsraten von durchschnittlich 6, 85 % p.a. bzw. 8,64 % p.a. ).

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