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   BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 15/84   

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BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 15/84 (https://dejure.org/1985,810)
BGH, Entscheidung vom 03.04.1985 - IVb ZR 15/84 (https://dejure.org/1985,810)
BGH, Entscheidung vom 03. April 1985 - IVb ZR 15/84 (https://dejure.org/1985,810)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Deckung des normalen Lebensbedarfs nach einer Scheidung - Betrachtung einer nachhaltigen Sicherung des Unterhalts durch eine objektive Betrachtung unter Einschluss aller ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578, § 1580
    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse bei ungewisser beruflicher Entwicklung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1699
  • MDR 1985, 743
  • FamRZ 1985, 791
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 738/80

    Zeitliche Geltung des Auskunftsanspruchs geschiedener Ehegatten

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 15/84
    Der Senat hat daraus gefolgert, daß die Auskunft nach § 1580 BGB nur verlangt werden kann, wenn sie für den Unterhaltsanspruch relevant ist, also für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein kann; dagegen besteht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht, wenn feststeht, daß die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (Urteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996 m.w.N.).

    Die ehelichen Lebensverhältnisse werden im allgemeinen durch das Einkommen bestimmt (std. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1982 aaO); in einer Ehe, in der nur einer der Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgeht und keine sonstigen Einkünfte erzielt werden, prägt allein dessen Einkommen den Lebensstandard.

  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80

    Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 15/84
    Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, daß das Maß des Unterhaltsbedarfs der Klägerin sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien (§ 1578 Abs. 1 BGB) im Zeitpunkt der Scheidung bestimmt (std. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576, 577 m.w.N.).
  • BGH, 10.10.1984 - IVb ZR 12/83

    Nachhaltige Sicherung des nachehelichen Unterhalts bei Aufnahme einer

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 15/84
    Er hat lediglich in Fällen vor der Scheidung bereits begonnener Erwerbstätigkeit als frühest möglichen Zeitpunkt für diese Beurteilung den der Scheidung angesehen (Senatsurteil vom 10. Oktober 1984 - IVb ZR 12/83 - FamRZ 1985, 53, 55).
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 23/83

    Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruches nach Scheidung

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 15/84
    Ebensowenig hat der Senat beanstandet, daß eine erst nach der Scheidung realisierte Anstellung als Kraftfahrzeugmeister in einem Fall bereits den ehelichen Lebensverhältnissen zugerechnet worden ist, in dem der Ehegatte die Meisterprüfung schon während der Ehe abgelegt hatte, seine Mitprüflinge auch bereits eine Meisterstelle erreicht hatten und sich dies bei dem Betroffenen nur deshalb verzögert hatte, weil bei seinem Arbeitgeber eine entsprechende Stellung erst frei werden mußte (Urteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 23/83 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 724/80

    Nachehelich Unterhaltspflicht des Ehegatten zur Gewährung eines angemessenen

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 15/84
    Auf der anderen Seite hat der Senat es gebilligt, daß der Tatrichter aus der Sicht einer im Jahre 1946 erfolgten Scheidung die Entwicklung einer gerade erst eröffneten Arztpraxis unter den besonderen Verhältnissen der Nachkriegszeit als ungewiß beurteilt und den später tatsächlich eingetretenen Einkommenssteigerungen keinen Einfluß auf die ehelichen Lebensverhältnisse beigemessen hatte (Urteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 724/80 - FamRZ 1982, 895, 896).
  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 741/80

    Berücksichtigung von zukünftigen Regelbeförderungen im öffentlichen Dienst bei

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 15/84
    Diese Voraussetzungen hat der Senat für eine wegen der Beförderungspraxis sich verwirklichende Laufbahnerwartung eines kriegsgedienten Offiziers der Bundeswehr bejaht (Urteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684, 686).
  • BGH, 21.04.2010 - XII ZB 128/09

    Rechtsbeschwerde: Prüfung der Zulassung der Berufung durch das

    Die Auskunftspflicht besteht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann nicht, wenn sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (Senatsurteile vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791, 792 f. und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996, 997; vgl. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 662).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 20/86

    Berücksichtigung späterer Einkommenssteigerungen bei Bemessung des nachehelichen

    Der Senat hält demgegenüber an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß nach der Scheidung eintretende Einkommensverbesserungen bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen sind, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mit geprägt hat (Bundesgerichtshof Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 179/77 - FamRZ 1979, 692, 693; Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684, 686; vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 724/80 - FamRZ 1982, 895, 896; vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 23/83 - nicht veröffentlicht; vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791, 793, vom 27. November 1985 - IVb ZR 78/84 - FamRZ 1986, 148 f.).

    Daher muß eine Einkommensverbesserung, die zur Zeit der Scheidung noch im Ungewissen lag, außer Betracht bleiben (vgl. etwa Senatsurteil vom 3. April 1985 a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 56/84

    Nachhaltige Sicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit - Anspruch auf

    Dabei hat es sich in der umstrittenen Frage, von welchem Zeitpunkt aus zu beurteilen ist, ob es dem Bedürftigen gelungen war, durch seine Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt nachhaltig zu sichern (vgl. die Übersicht imSenatsurteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791, 792 sowie auch Senatsentscheidung vom 10. Oktober 1984 - IVb ZV 12/83 - FamRZ 1985, 53, 55), der Auffassung angeschlossen, wonach diese Frage aus nachträglicher Sicht im Rahmen einer Gesamtschau unter Einbeziehung der tatsächlichen Dauer der Erwerbstätigkeit zu beantworten ist.

    Dabei sind, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. April 1985 (aaO) dargelegt hat, vom Standpunkt eines optimalen Betrachters auch Umstände in die Beurteilung einzubeziehen, die zwar schon zu diesem Zeitpunkt bestanden, aber erst später zutage getreten sind, wie etwa eine latent bestehende Krankheit, wegen der die angetretene Stellung in absehbarer Zeit wieder aufgegeben werden mußte.

  • BGH, 14.02.1990 - XII ZR 51/89

    Klage auf Abänderung des Unterhalts für geschiedene Ehefrau - Bemessung des

    Das Ende der Ehe setzt damit für die Berücksichtigung erst später eintretender Umstände eine Grenze, die nur ausnahmsweise überschritten werden darf, wenn der Eintritt des neuen Umstandes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und die Ehegatten sich darauf in ihren Dispositionen bereits einrichten konnten (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1982 a.a.O. S. 686 und vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791, 793 m.w.N.).
  • BSG, 16.08.1989 - 7 RAr 82/88

    Auskunftspflicht nach § 144 Abs. 3 AFG

    Die Auskunft kann hiernach nur verlangt werden, wenn sie für den Unterhaltsanspruch (noch) relevant ist; das ist nicht der Fall, wenn die begehrte Auskunft Bestand oder Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht (mehr) beeinflussen kann (BGHZ 85, 16, 28 f; BGH NJW 1982, 1642, 1645 und 2771; 1985, 1699, 1701).
  • BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 40/87

    Unterhalt bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung der

    Für die Beurteilung, ob der Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert erscheint, ist maßgebend, ob diese im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden kann oder ob befürchtet werden muß, daß der Bedürftige sie durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände in absehbarer Zeit wieder verliert; dabei sind vom Standpunkt eines optimalen Betrachters auch solche Umstände in die Beurteilung einzubeziehen, die zwar schon zu diesem Zeitpunkt bestehen, aber erst später zutage treten (vgl. Senatsurteile vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791 und vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 56/84 - FamRZ 1985, 1234 = EzFamR § 1573 BGB Nr. 7 m.w.N.).
  • BGH, 31.01.1990 - XII ZR 35/89

    Bestimmung der die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünfte

    Selbst für die Folgezeit können sich ausnahmsweise noch bestimmte Umstände auswirken, wenn nämlich ihr Eintritt mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und sich die Ehegatten in ihren Dispositionen auf sie bereits einrichten konnten (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684, 686 und vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791, 793 m.w.N.).
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 61/86

    Zurechnung von Einkünften wegen der Versorgung eines neuen Partners;

    Das ist in Rechtsprechung und Wissenschaft bislang auch einhellig, wenngleich nicht immer ausgesprochen, angenommen worden (vgl. die Senatsurteile vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791, 792 und vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 56/84 - FamRZ 1985, 1234 ).
  • BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 78/84

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch erst nach der Scheidung

    Nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Ausrichtung des Unterhaltsanspruchs an den zur Zeit der Scheidung bestehenden ehelichen Lebensverhältnissen es nicht notwendig und in jedem Falle aus, später eintretende Veränderungen zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht des Zeitpunkts der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn ihre Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684, 686 und zuletzt vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791, 793 m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 22.05.2001 - 8 UF 210/00

    Unterhaltspflicht des Sohnes - Auskunftspflicht geschiedener Eltern

    Eine Auskunftspflicht besteht nur dann nicht, wenn sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH FamRZ 85, 791).
  • OLG München, 30.04.1997 - 12 UF 661/97

    Grenze für den Verlust des Auskunftsanspruchs über Vermögensverhältnisse bei

  • OLG Karlsruhe, 18.07.1996 - 2 WF 67/96

    PKH - Prozeßkostenhilfe - Zeitpunkt - Erfolgsaussicht - Rechtsverteidigung -

  • OLG Brandenburg, 05.08.2008 - 9 UF 67/08

    Pflicht des Antragstellers in der Prozesskostenhilfe zum Einsatz von nicht

  • OLG Naumburg, 06.09.2001 - 8 UF 68/01

    Unterhalt - zeitlich befristeter Anspruch - vorläufige Prognose - Änderung der

  • OLG Hamm, 11.10.1996 - 12 UF 392/95

    Berücksichtigung von Schuldentilgungen bei Bemessung der Leistungsfähigkeit des

  • OLG Karlsruhe, 12.12.1996 - 2 UF 35/95

    Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die berufliche Verbesserung eines

  • OLG Hamm, 05.03.1987 - 3 UF 373/86

    Abänderung eines Unterhaltsurteils; Berufung; Unselbständige Anschlußberufung

  • OLG München, 21.06.1988 - 4 UF 29/88

    Auskunfsverpflichtung bei Unterhaltsansprüchen nach §§ 58 ff. Ehegesetz (EheG)

  • OLG Frankfurt, 28.08.1986 - 1 UF 44/86

    Notwendigkeit der Vornahme genügender Anstrengungen zur Arbeitsaufnahme;

  • OLG Hamm, 16.06.1989 - 5 UF 501/88

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch und beruflicher Aufstieg des

  • AG Bautzen, 14.07.1993 - 1 F 77/93

    DDR-Scheidung; DDR-Ehe; Scheidungsurteil aus DDR-Zeiten; Wirksamkeit des

  • OLG Karlsruhe, 18.07.1996 - 2 WF 69/96
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