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   BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85   

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https://dejure.org/1985,726
BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85 (https://dejure.org/1985,726)
BayObLG, Entscheidung vom 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85 (https://dejure.org/1985,726)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Dezember 1985 - BReg. 1 Z 90/85 (https://dejure.org/1985,726)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Testamentszusatzes; Gesonderte Unterzeichnung nachträglicher Änderungen und Ergänzungen; Aufhebung oder Änderung der Erbeinsetzung; Anteilige gesetzliche Erbfolge hinsichtlich des nach Testamentserrichtung eingetretenen Vermögenserwerbs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 835
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85
    Die Auslegung selbst ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGHZ 80, 246/249).

    Das setzt aber voraus, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 80, 246/249 f.; 86, 41/46).

  • BGH, 20.03.1974 - IV ZR 133/73

    Gültigkeit von späteren Ergänzungen eines eigenhändigen Testaments - Gültigkeit

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85
    Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen, die sich auf demselben Blatt befinden, auf dem das Testament niedergeschrieben ist, müssen nicht gesondert unterzeichnet sein, wenn erwiesen ist, daß sie nach der Auffassung des Erblassers durch die auf dem Testament befindliche Unterschrift gedeckt sein sollten, und wenn das äußere Erscheinungsbild der Urkunde dem nicht entgegensteht (BGH NJW 1974, 1083/1084; BayObLGZ 1974, 440/442).

    Unter den Umständen des vorliegenden Falles durfte das Landgericht die von der Erblasserin unterhalb ihrer Unterschrift gesetzte "Richtigstellung" deshalb als von der Unterschrift gedeckt ansehen, weil der letzte Satz des ursprünglichen Testamentstextes nach den von der Erblasserin vorgenommenen Streichungen ohne den Berichtigungstext unvollständig und unverständlich wäre (vgl. BGH NJW 1974, 1083/1084; BayObLG FamRZ 1985, 537; Senatsbeschluß vom 25.03.1980 - BReg. 1 Z 81/79 S. 15 f.).

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85
    Um diesem Erfordernis zu genügen, muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGHZ 86, 41 [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81] /45 f.; BayObLGZ 1976, 67/75; 1981, 79/81 f.; 1982, 159/164 f.).

    Das setzt aber voraus, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 80, 246/249 f.; 86, 41/46).

  • BayObLG, 14.11.1974 - BReg. 1 Z 73/74
    Auszug aus BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85
    Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen, die sich auf demselben Blatt befinden, auf dem das Testament niedergeschrieben ist, müssen nicht gesondert unterzeichnet sein, wenn erwiesen ist, daß sie nach der Auffassung des Erblassers durch die auf dem Testament befindliche Unterschrift gedeckt sein sollten, und wenn das äußere Erscheinungsbild der Urkunde dem nicht entgegensteht (BGH NJW 1974, 1083/1084; BayObLGZ 1974, 440/442).

    Würde man allerdings der Ansicht des Beteiligten zu 1 folgen, die Erblasserin habe mit der "Richtigstellung", die sie nach ihrer die Testamentsurkunde abschließende Unterschrift angebracht hat, nicht nur eine Erläuterung, Ergänzung oder zusätzliche Verfügung (Vermächtnis) treffen, sondern die ursprünglich klare und eindeutige Einsetzung der Beteiligten zu 2 bis 5 zu Universalerben aufheben und nunmehr ihren Bruder K. als Alleinerben einsetzen wollen, so könnte es allerdings fraglich sein, ob dieser Widerruf ( §§ 2254, 2255 BGB ) ohne besondere Unterzeichnung der Testamentsänderung wirksam wäre (vgl. BayObLGZ 1974, 440/442 m.Nachw., Senatsbeschluß vom 25.03.1980 - w.o.).

  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
    Auszug aus BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85
    Um diesem Erfordernis zu genügen, muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGHZ 86, 41 [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81] /45 f.; BayObLGZ 1976, 67/75; 1981, 79/81 f.; 1982, 159/164 f.).

    Den bei der Auslegung eines Testaments grundsätzlich zu berücksichtigenden (BayObLGZ 1982, 159/164 m.Nachw.) Äußerungen der Erblasserin über ihre Erbfolge brauchte das Landgericht schon deshalb keine entscheidende Bedeutung beizumessen, weil diese Äußerungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen und Beweiserhebungen widersprüchlich sind und die Erblasserin etwaige anderweite Überlegungen, die sie gelegentlich Hinsichtlich der Erbfolge geäußert haben mag, nicht formgerecht verwirklicht hat.

  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85
    Denn eine Erbeinsetzung wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, daß dem Erblasser nach der Testamentserrichtung weiteres erhebliches Vermögen anfällt (BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLG Rpfleger 1980, 430 und FamRZ 1983, 836 LS; KG NJW 1971, 1992/1993; Soergel RdNr. 8, BGB-RGRK 12. Aufl. RdNr. 8, Palandt BGB 44. Aufl. Anm. 1 a.E., je zu § 2087 BGB ; Bartz NJW 1972, 1170/1176).
  • RG, 16.10.1911 - IV 594/10

    Anfechtbarkeit gemeinschaftlicher Testamente.

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85
    Letztlich könnte auch noch der Umstand, daß die Erblasserin das in einem ihrer Sparbücher aufgefundene Testament, in welchem sie nach wie vor der Richtigstellung vom 25.07.1970 die Beteiligten zu 3 bis 5 als Universalerben bezeichnet hatte, bis zu ihrem Tode nicht widerrufen, geändert oder erneut richtiggestellt hat, dafür sprechen, daß sie es trotz des Vermögenszuwachses bei der von ihr getroffenen Erbeinsetzung belassen wollte (vgl. RGZ 77, 165/170; BayObLGZ 1971, 147/150; Senatsbeschluß vom 25.04.1983 - BReg. 1 Z 94/82 S. 12).
  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85
    Um diesem Erfordernis zu genügen, muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGHZ 86, 41 [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81] /45 f.; BayObLGZ 1976, 67/75; 1981, 79/81 f.; 1982, 159/164 f.).
  • BayObLG, 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81
    Auszug aus BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85
    Um diesem Erfordernis zu genügen, muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGHZ 86, 41 [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81] /45 f.; BayObLGZ 1976, 67/75; 1981, 79/81 f.; 1982, 159/164 f.).
  • BayObLG, 02.03.1982 - BReg. 1 Z 129/81
    Auszug aus BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85
    Die Entscheidung der Frage, ob im einzelnen Fall eine Unterschrift eine Erklärung deckt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (BGH BwNotZ 1961, 230; BayObLGZ 1982, 131/133).
  • BayObLG, 30.09.1982 - BReg. 1 Z 128/81
  • BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung

    Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hervorhebt, kommt es bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten zählen, zu tilgen hat und ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (BayObLG FamRZ 1986, 604, 605; FamRZ 1986, 835, 837; MünchKomm-BGB/Rudy aaO Rn. 8; Soergel/Loritz aaO § 2087 BGB Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2015 - 3 Wx 193/14

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich des Versterbens "zu

    Ein Abweichen vom Wortsinn setzt allerdings voraus, dass Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Erklärende mit seinem Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 80, 246; BayObLG FamRZ 1986, FamRZ 1986, 835).
  • OLG München, 28.01.2019 - 28 U 3555/18

    Übergabe nur nach Abnahme und Zahlung: Klausel unwirksam!

    Die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung und Feststellung des zugrundeliegenden Parteiwillens als solche ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters und ist nur auf Verfahrensfehler sowie dahin zu überprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und im Ergebnis auch sachlich überzeugend ist (BayObLGZ 1966, 390/394, BayObLG FamRZ 1986, 835/836, BGHZ 80, 246/249; Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 133 Rn 30 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 164103, NJW 2004, 2751).
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