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   AG Passau, 15.07.1987 - 11 C 724/87   

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https://dejure.org/1987,2191
AG Passau, 15.07.1987 - 11 C 724/87 (https://dejure.org/1987,2191)
AG Passau, Entscheidung vom 15.07.1987 - 11 C 724/87 (https://dejure.org/1987,2191)
AG Passau, Entscheidung vom 15. Juli 1987 - 11 C 724/87 (https://dejure.org/1987,2191)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vermögensrechtliche Streitigkeit; Zuständigkeit des Amtsgerichts; Klage des nichtehelichen Kindes; Namensauskunft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 1309
  • FamRZ 1988, 210
  • FamRZ 1988, 764
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    In Urteilen des Amtsgerichts und des Landgerichts Passau aus dem Jahre 1987 wurde § 1618 a BGB als Grundlage für einen Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Nennung des leiblichen Vaters herangezogen (vgl. FamRZ 1987, S. 1309; 1988, S. 210).
  • LG Münster, 21.02.1990 - 1 S 414/89
    Die Kammer vermag sich der gegenteiligen Auffassung nicht anzuschließen, wonach kraft Sachzusammenhang eine Kindschaftssache anzunehmen sei, weil auf den Auskunftsprozeß gegen die Mutter als nächste Etappe notwendig die Vaterschaftsfeststellung gemäß § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO folge (vgl. Hilger, Anm. zum Urteil des AG Passau vom 15.07.1987, FamRZ 1988, 764 f.).

    Die Kammer ist davon überzeugt, daß die mit dem Klagebegehren verfolgten wirtschaftlichen Belange für die mittlerweile 30-jährige Klägerin in so wesentlicher Weise mitbestimmend sind, daß demnach eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. auch Amtsgericht Passau, FamRZ 1987, 1309).

    Soweit gegen diese Auffassung geltend gemacht wird, daß danach die bloße Absicht des Klagenden für die Zuständigkeit bestimmend sein soll, so daß dieser die Zuständigkeit in der Hand hätte (vgl. Hilger, FamRZ 1988, 764), hält die Kammer diese Argumentation nicht für überzeugend.

    Allerdings bedarf es einer durch Grundrechte geschützten Interessenlage, um einer extensiven Anwendung des § 1618 a BGB als Anspruchsgrundlage vorzubeugen (vgl. Amtsgericht Passau, FamRZ 1987, 1309, 1310).

    Würde dem nichtehelichen Kind kein Anspruch auf Nennung des Vaters zuerkannt, so würde dies faktisch einen Erbverzicht für das Kind bedeuten (vgl. Amtsgericht Passau, FamRZ 1987, 1309, 1311).

  • OLG Saarbrücken, 21.03.1990 - 5 W 41/90

    Kindschaftssache; Klage des nichtehelichen Kindes; Auskunft über leiblichen Vater

    »Zwar wird in der Literatur (Hilger, FamRZ 1988, 764; Baumbach-Lauterbach, 48. Aufl., § 640 ZPO Anm. 1 b unter Hinweis auf Hilger, aaO.) die Meinung vertreten, daß es sich bei Klagen des nichtehelichen Kindes gegen [seine] Mutter auf Auskunft über Namen und Adresse des leiblichen Vaters kraft Sachzusammenhangs um eine in die Zuständigkeit des AG (§ 23 a [Nr. 1 ] GVG ) fallende Kindschaftssache bandelt.

    Bei dem zu vollstreckenden Anspruch des Gläubigers [Kindes] auf Auskunft über Namen und Anschrift seines leiblichen Vaters handelt es sich somit nicht um eine Kindschaftssache (vgl. AG Passau, FamRZ 1987, 1309 ff. - DRsp IV (480) 222 e; LG Passau, NJW 1988, 144 .

  • OLG Bremen, 21.07.1999 - 6 W 21/98

    Vollstreckung des Anspruchs gegen die Mutter auf Namensnennung des Erzeugers;

    Ob der streitgegenständliche Auskunftsanspruch vollstreckbar ist, ist in Rspr. und Literatur umstritten (bejahend: AG Passau v. 15.7.1987 - 11 C 724/87, FamRZ 1987, 1309 ff; LG Passau v. 26.11.1987 - 1 S 231/87, NJW 1988, 144: "ein mit den Mitteln des Rechts durchsetzbarer Auskunftsanspruch"; OLG Köln v. 30.3.1994 26 U 56/92, OLGR Köln 1994, 149 = FamRZ 1994, 1197, 1198: dort wird ohne weitere Problematisierung § 888 Abs. 1 ZPO herangezogen; verneinend: Frank, FamRZ 1988, 113, 116: es gebe keinen Auskunftsanspruch, weil ein entsprechender Urteilsspruch zwangsweise durchgesetzt werden müßte, was "ernsthaft von niemanden gutgeheißen werden (könne)"; ähnlich Koch, FamRZ 1990, 569, 573; AG Schwetzingen DAmtsvorm.
  • LG Münster, 26.08.1998 - 1 S 414/89

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Allerdings bedarf es zur Begründung eines Anspruchs einer durch Grundrechte geschützten Interessenlage, um einer extensiven Anwendung des § 1618a BGB als Anspruchsgrundlage vorzubeugen (vgl. AmtsG Passau, FamRZ 1987, 1309, sowie FamRZ 1988, 210, und Anm. Hilger, FamRZ 1988, 764).
  • LG Saarbrücken, 13.12.1990 - 2 S 40/90
    Dies ist auch anerkannt für einen Rechtsstreit zwischen einem nichtehelichen Kind und seiner Mutter auf Auskunft über Namen und Anschrift des leiblichen Vaters, wenn sich wie vorliegend die Klägerin darauf beruft, primär die Geltendmachung von Erb- bzw. Erbersatzansprüchen gegen den Vater vorbereiten zu wollen (vgl. AG Passau FamRZ 1987, 1309 ; LG Passau NJW 1988, 144 ).
  • OLG Saarbrücken, 25.07.1990 - 9 U 2/90

    Klage eines nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Auskunft über Namen und

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