Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.10.1986

Rechtsprechung
   BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,643
BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85 (https://dejure.org/1986,643)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1986 - IVb ZR 51/85 (https://dejure.org/1986,643)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 (https://dejure.org/1986,643)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,643) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße und ausreichende Berufungsbegründung - Zulassung der Heranziehung von Schriftstücken aus dem ersten Rechtszug zur Berufungsbegründung - Einschränkung der Lebensstellung eines volljährigen von den Eltern getrennt lebenden Kindes - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1610
    Lebensstellung von Kindern nach Erreichen der Volljährigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1261
  • FamRZ 1987, 58
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 235/55

    Anforderungen an den Inhalt einer Klageschrift im Anwaltsprozeß; Bezugnahme auf

    Auszug aus BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85
    Es ist in der Rechtsprechung für den Fall der Berufungsbegründung wiederholt ausgesprochen worden, daß ein Schriftsatz, der von einem bei dem angerufenen Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt stammt und den dieser auch unterschrieben hat, von ihm durch Bezugnahme zum Inhalt eines bestimmenden Schriftsatzes im Anwaltsprozeß gemacht werden kann, und daß demgemäß bei einer solchen Lage eine ergänzende Bezugnahme auf jenen Schriftsatz ausreicht (vgl. die Nachweise in BGHZ 22, 254, 256) [BGH 29.11.1956 - III ZR 235/55].
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80

    Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des

    Auszug aus BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85
    Gültigkeit und Rechtswirksamkeit sowohl des Berufungs- wie des Revisionsverfahrens hängen davon ab, daß die Berufung zulässig war, weil sonst ein absoluter Verfahrensmangel vorläge (std. Rspr., vgl.Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255 m.w.N.).
  • BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 362/81

    Lebensstellung minderjähriger unverheirateter Kinder; Bemessung des angemessenen

    Auszug aus BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85
    Insoweit gilt auch für volljährige Kinder während der Ausbildung, was der Senat im Urteil vom 23. Februar 1983 (IVb ZR 362/81 - FamRZ 1983, 473, 474 = NJW 1983, 1429) zur Unterhaltsbegrenzung für minderjährige Kinder entschieden hat: Unterhaltsgewährung für Kinder bedeutet Befriedigung ihres gesamten - auch eines gehobenen - Lebensbedarfs, nicht aber Teilhabe am Luxus.
  • BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 14/82

    Geltendmachung von übergeleiteten Unterhaltsansprüchen durch das Land gegenüber

    Auszug aus BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85
    Ob der Beklagte die Klägerin auf die Möglichkeit verweisen könnte, zur Senkung der Wohnungskosten in einem separaten Appartement in seinem Einfamilienhaus zu wohnen, bedarf keiner Entscheidung (vgl. dazuSenatsurteil vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 14/82 - FamRZ 1984, 37 = NJW 1984, 305).
  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 69/84

    Berechnung der Haftungsquoten des Barunterhalts beider Eltern gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85
    Ob ein (späterer) tatsächlicher Bezug von Unterhalt in dieser Größenordnung Anlaß geben könnte, die Frage der Haftungsanteile der Eltern für den Unterhalt der Klägerin anders zu entscheiden, kann danach offenbleiben (vgl. dazu auchSenatsurteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 69/84 - FamRZ 1986, 153, 154 unter 6 c).
  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 45/84

    Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

    Auszug aus BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85
    Deshalb geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die nach § 1610 Abs. 1 BGB maßgebliche Lebensstellung auch des volljährigen Kindes sich während der Zeit eines Studiums noch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern richtet (vgl. zuletztSenatsurteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 - FamRZ 1986, 151 m.w.N.).
  • BGH, 13.07.1982 - VI ZB 5/82

    Berufungsbegründung - Inhaltsanforderungen

    Auszug aus BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85
    Vielmehr reicht aus, wenn das mit dem Rechtsmittel verfolgte Begehren sich aus dem Zusammenhang der Begründung eindeutig ergibt (BGH Urteil vom 19. April 1978 - VIII ZR 37/77 - VersR 1978, 736, undBeschluß vom 13. Juli 1982 - VI ZB 5/82 - VersR 1982, 974, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 37/77

    Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung - Erkennbarkeit des Umfangs

    Auszug aus BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85
    Vielmehr reicht aus, wenn das mit dem Rechtsmittel verfolgte Begehren sich aus dem Zusammenhang der Begründung eindeutig ergibt (BGH Urteil vom 19. April 1978 - VIII ZR 37/77 - VersR 1978, 736, undBeschluß vom 13. Juli 1982 - VI ZB 5/82 - VersR 1982, 974, jeweils m.w.N.).
  • KG, 11.08.1981 - 17 UF 1099/81
    Auszug aus BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85
    Ob in der Ausbildung befindliche volljährige Kinder generell eine eigene Lebensstellung besitzen oder ob das wenigstens für Studenten zutrifft, weil diese sich - wie es im Hinblick auf moderne soziologische Erkenntnisse vertreten wird - im allgemeinen von den früheren Bindungen gelöst hätten und für sich in Anspruch nähmen, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu bestimmen und zu regeln (vgl. etwa KG FamRZ 1982, 516, 517), kann auf sich beruhen.
  • BGH, 05.11.2002 - X ZR 140/01

    Begriff des angemessenen Unterhalts des Schenkers

    Dies ist im Ansatz eine rechtlich mögliche Art der Bedarfsermittlung (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.1986 - IVb ZR 51/85, FamRZ 1987, 58).
  • BGH, 20.11.1996 - XII ZR 70/95

    Berücksichtigung fiktiver Einkünfte; Abänderung rechtskräftiger Urteile von

    Solange ein Kind auch nach Eintritt der Volljährigkeit für seinen Lebensunterhalt auf die ihm von seinen Eltern zur Verfügung gestellten Mittel angewiesen ist, bleibt seine Lebensstellung von ihnen abgeleitet (Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 60 und Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 - FamRZ 1986, 151; Griesche FamGb § 1610 Rdn. 5; vgl. auch Schwab /Borth a.a.O. Teil V Rdn. 21).
  • BGH, 25.10.1995 - XII ZR 247/94

    Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des zum Kindesunterhalt

    Lebt ein minderjähriges Kind, wie hier der Kläger, bei dem einkommenslosen Elternteil und wird von ihm versorgt und betreut, so bestimmt sich seine Lebensstellung grundsätzlich nach den Einkommens- (und Vermögens-)Verhältnissen des anderen, barunterhaltspflichtigen Elternteils (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 = FamRZ 1981, 543, 544; vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - BGHR BGB § 1610 Abs. 1, Abkömmling 1; vom 23. November 1988 - IVb ZR 2O/88 = BGHR BGB § 1610 Bemessungsgrundlage 1; auch MünchKomm/Köhler BGB 3. Aufl. § 1610 RdNr. 5, 8, 9; Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1610 RdNr. 2).
  • BGH, 13.10.1999 - XII ZR 16/98

    Bemessung von Kindesunterhalt

    Wie dieser Lebensstil im einzelnen beschaffen ist, welche Bedürfnisse des Kindes auf seiner Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 23. Februar 1983 aaO S. 474; Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 60), kann nicht allgemein gesagt, sondern nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt werden.
  • BGH, 31.05.1988 - VI ZR 116/87

    Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach Tötung des

    Denn grundsätzlich wird das, was die Kinder unterhaltsrechtlich zu beanspruchen haben, im Rahmen der Lebensstellung und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 = FamRZ 1987, 58, 60) von dem Zuschnitt der Lebenshaltung bestimmt, den die Eltern miteinander vereinbaren.
  • BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12

    Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen: Bestimmtheit des

    Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 103/02 - FamRZ 2004, 179, 180 und Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59, jeweils zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF).
  • OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12

    Konkrete Bedarfsbemessung beim Kindesunterhalt

    Wie dieser Lebensstil im Einzelnen beschaffen ist, welche Bedürfnisse des Kindes auf seiner Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 23. Februar 1983 aaO S. 474; Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 60), kann nicht allgemein gesagt, sondern nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt werden.
  • BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92

    Unterhaltsanspruch des noch in der Ausbildung befindlichen, volljährigen Kindes

    Das Berufungsgericht hat insoweit rechtlich zutreffend angenommen, daß in Fällen, in denen beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen, der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes - selbst wenn dieses noch im Haushalt eines Elternteils wohnt - grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern zu bemessen ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1985 aaO; vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 = FamRZ 1987, 58, 60).
  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 155/86

    Bestimmung des Unterhaltsschadens; Erweiterung des Revisionsantrages

    Auch in besten Verhältnissen lebend schuldet der Unterhaltsverpflichtete nicht das, was das Kind wünschen mag und er ihm gewähren könnte, sondern allein das, was es braucht (BGH Urt. v. 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 60, bezogen auf noch in der Ausbildung befindliche volljährige Kinder; vgl. auch BGH Urt. v. 13. Dezember 1968 - IVb ZR 685/68 - FamRZ 1969, 205, 207, v. 23. April 1980 aaO. und v. 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 - FamRZ 1984, 39, 40).
  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 86/86

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Das setzt neben der Zulässigkeit der Revision voraus, daß das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 = BGHR ZPO 599 II Verfahrensmangel, absoluter 1; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 = FamRZ 1982, 255 m. w. Nachw.).
  • BGH, 15.10.2003 - XII ZB 102/02

    Anforderungen an die Begründung einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung

  • BGH, 26.05.2010 - XII ZB 205/08

    Behauptung einer Protokollfälschung: Anforderungen an die Darlegungslast der

  • BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85

    Anspruch auf Erhöhung der vom leiblichen Vater gewährten Unterhaltsrente -

  • BGH, 12.02.1992 - XII ZR 53/91

    Form der Berufung bei Fristbeginn vor Beitritt

  • OLG München, 10.10.2019 - 26 UF 542/19

    Familienrechtliche Auskunftspflicht

  • BGH, 13.04.2005 - VIII ZB 115/04

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei unterbliebener Zustellung des

  • BGH, 15.10.2003 - XII ZB 103/02

    Anforderungen an die Begründung einer zur Wahrung der Fünf-Monats-Frist

  • BGH, 01.07.1992 - XII ZB 59/92

    Berufungsbegründung in Gestalt eines Antrags auf Gewährungs von

  • BGH, 13.01.2004 - X ZR 124/02

    Anforderungen an die Berufungsbegründung im Patentnichtigkeitsverfahren

  • OLG Köln, 14.08.1998 - 4 UF 251/97
  • OLG Köln, 13.01.1994 - 14 UF 206/93

    Quotenmäßige Beteiligung des Unterhaltsberechtigten an den Einkünften des

  • BGH, 01.04.1987 - IVb ZB 86/86

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Erforderlicher Erklärungsinhalt einer

  • OLG München, 24.11.1987 - 16 WF 1385/87
  • OLG Zweibrücken, 27.10.1997 - 5 UF 64/97
  • OLG München, 28.09.1987 - 16 WF 1385/87
  • OLG Frankfurt, 07.04.1987 - 3 UF 291/85

    Volljähriges Kind in Ausbildung; Ausschöpfung eigenen Vermögens; Erwerb durch

  • BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 274/96
  • BGH, 14.06.1988 - VI ZR 328/87

    Voraussetzungen einer Klageerweiterung oder Klageänderung in der

  • OLG Hamm, 20.02.1987 - 10 UF 68/87

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; Antritt des Wehrdienstes; Eigene

  • OLG Saarbrücken, 03.04.1997 - 6 UF 4/97

    Prozeßkostenvorschußanspruch des volljährigen Kindes

  • OLG Düsseldorf, 24.02.1987 - 6 UF 119/86
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 82/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1414
BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 82/86 (https://dejure.org/1986,1414)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1986 - IVb ZB 82/86 (https://dejure.org/1986,1414)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 (https://dejure.org/1986,1414)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,1414) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlängerung - Fristverlängerung - Berufungsbegründungsfrist - Berufung - Wiedereinsetzungsverfahren

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 58
  • VersR 1987, 261
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.07.1984 - VII ZB 3/84

    Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - Antrag auf

    Auszug aus BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 82/86
    Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren - jedenfalls grundsätzlich - nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (s. BGHZ GSZ 83, 217, 222 sowie BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 1982 - II ZB 3/82 - VersR 1983, 271 f. und vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84 - VersR 1984, 894).

    Eine Ausnahme kommt nur für den Fall in Betracht, daß der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen konnte (BGH Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83 - VersR 1983, 457, 458 und vom 12. Juli 1984 aaO.).

  • BGH, 18.03.1982 - GSZ 1/81

    Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren

    Auszug aus BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 82/86
    Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren - jedenfalls grundsätzlich - nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (s. BGHZ GSZ 83, 217, 222 sowie BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 1982 - II ZB 3/82 - VersR 1983, 271 f. und vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84 - VersR 1984, 894).
  • BGH, 02.02.1983 - VIII ZB 1/83

    Es besteht keine Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts, ob ein Antrag auf

    Auszug aus BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 82/86
    Eine Ausnahme kommt nur für den Fall in Betracht, daß der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen konnte (BGH Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83 - VersR 1983, 457, 458 und vom 12. Juli 1984 aaO.).
  • BGH, 20.12.1982 - II ZB 3/82

    Sofortige Beschwerde - Verfahren - Berufungsbegründungsfrist -

    Auszug aus BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 82/86
    Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren - jedenfalls grundsätzlich - nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (s. BGHZ GSZ 83, 217, 222 sowie BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 1982 - II ZB 3/82 - VersR 1983, 271 f. und vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84 - VersR 1984, 894).
  • BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Zwar hat das Kammergericht zu Recht darauf abgehoben, daß der Rechtsmittelführer generell mit dem Risiko belastet ist, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt; demgemäß kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (vgl. BGHZ GSZ 83, 217, 222;Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 = BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 1).

    Etwas anderes gilt indessen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlängerung gerechnet werden konnte (Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 19.02.1991 - VI ZB 2/91

    Prüfung des Fristablaufs bei Vorlage eines Verlängerungsantrags zur

    c) Da bereits die dargelegte Sorgfaltsverletzung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers der Gewährung der Wiedereinsetzung entgegensteht, kommt es nicht mehr darauf an, ob ein weiterer Pflichtenverstoß auch darin liegt, daß die Anwältin ohne anderweitige Vorsorge darauf vertraut hat, das Berufungsgericht werde dem aus ihrer Sicht erst am letzten Tage eingereichten und deshalb erhöhten Sorgfaltsanforderungen unterliegenden Fristverlängerungsantrag ohne weiteres stattgeben (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 - VersR 1987, 261 und vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - VersR 1989, 1064 f).
  • BGH, 02.11.1989 - III ZB 49/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren - jedenfalls grundsätzlich - nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (Beschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 = BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 1 = VersR 1987, 261; Senatsbeschluß vom 26. Mai 1988 - III ZB 8/88 = BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 2, jeweils m. w. Nachw.).

    Eine Ausnahme kommt nur für den Fall in Betracht, daß der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen konnte (Beschluß vom 8. Oktober 1986 a.a.O. m.w.Nachw.).

  • BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89

    Wirksamkeit einer Fristverlängerung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt der Rechtsmittelführer nämlich mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die Fristverlängerung ablehnt, was insbesondere für den hier vorliegenden Fall eines zweiten Verlängerungsantrages gilt (vgl. BGH Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 und vom 26. Mai 1988 - III ZB 8/88 = BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 1 und 2).
  • BGH, 13.04.1994 - XII ZB 27/94

    Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung aufgrund von

    Der Beklagte hat zwar in dem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich zutreffend geltend gemacht, bei einem ersten Verlängerungsantrag dürfe die Partei regelmäßig darauf vertrauen, daß diesem entsprochen werde, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht werde (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 und vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 = BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 1 und 3; vgl. auch a.a.O. Fristverlängerung 4, 6 und 8).

    Ist er, etwa aus Urlaubsgründen, selbst an der Wahrnehmung seiner anwaltlichen Aufgaben verhindert, so muß er für eine Vertretung sorgen, um Rechtsnachteile für seinen Mandanten zu verhindern (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 a.a.O.).

  • BGH, 10.04.1991 - XII ZB 28/91

    Ausgangskontrolle für Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

    Damit kann dahingestellt bleiben, ob einer Wiedereinsetzung auch entgegensteht, daß sich die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht vor Fristablauf nach dem Erfolg des Verlängerungsantrages erkundigt haben, da sie mit dem Risiko belastet waren, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine zweite Fristverlängerung ablehnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 - FamRZ 1987, 58; vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89 - BGHR ZPO § 233, Fristverlängerung 5).
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZB 19/88

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - Gewährung der Wiedereinsetzung in

    Denn dieser konnte nach dem normalen Verlauf der Dinge "mit großer Wahrscheinlichkeit" mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen (vgl. BGH, Beschl. vom 2.2.1983 - VIII ZB 1/83, VersR 1983, 457, 458; Beschl. vom 11.7.1985 - III ZB 13/85, VersR 1985, 972; Beschl. vom 8.10.1986 - IVb ZB 82/86, VersR 1987, 261).

    Auch wenn man dies - wofür hier vieles spricht (vgl. etwa BGH, Beschl. vom 8.10.1986 aaO) - mit dem Berufungsgericht verneint, gereicht es dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wegen der Besonderheiten des Falles nicht zum Verschulden, wenn er davon ausging, der Senatsvorsitzende werde auch dem dritten Verlängerungsantrag entsprechen.

  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92

    Ausreichende Begründung des Antrags auf Verlängerung der

    Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 = VersR 1987, 261, vom 2. November 1989 - III ZB 49/89 = BGHR ZPO, § 233 - Fristverlängerung 4 - und vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = BGHR ZPO, § 233 - Fristverlängerung 6).
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZB 20/88

    Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Denn dieser konnte nach dem normalen Verlauf der Dinge "mit großer Wahrscheinlichkeit" mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen (vgl. BGH, Beschl. vom 2.2.1983 - VIII ZB 1/83, VersR 1983, 457, 458; Beschl. vom 11.7.1985 - III ZB 13/85, VersR 1985, 972; Beschl. vom 8.10.1986 - IVb ZB 82/86, VersR 1987, 261).

    Auch wenn man dies - wofür hier vieles spricht (vgl. etwa BGH, Beschl. vom 8.10.1986 aaO) - mit dem Berufungsgericht verneint, gereicht es dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wegen der Besonderheiten des Falles nicht zum Verschulden, wenn er davon ausging, der Senatsvorsitzende werde auch dem dritten Verlängerungsantrag entsprechen.

  • BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93

    Rechtsfolgen der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Antragsgemäße

    Grundsätzlich kann er im Wiedereinsetzungsverfahren deshalb nicht geltend machen, er habe mit Fristverlängerung rechnen dürfen (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1986, IVb ZB 82/86, BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 1 m.w.N.).
  • BGH, 04.12.1997 - V ZB 26/97

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung eines

  • BGH, 26.05.1988 - III ZB 8/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 09.12.1992 - VIII ZB 36/92

    Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf nochmalige Verlängerung der

  • BGH, 05.10.1989 - BLw 13/89

    Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist - Antrag auf Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 190/87
  • BGH, 14.12.1994 - VIII ZB 46/94

    Vertrauen auf die Entsprechung des am letzten Tag der erstmals verlängerten

  • BGH, 09.11.1988 - IVa ZB 21/88

    Vorliegen eines erheblichen Grundes für die Verlängerung einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht