Rechtsprechung
BGH, 24.06.1987 - IVb ZR 49/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche nach gescheiterter Ehe - Begründung eines eigenständigen familienrechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung durch unbelegte Ausgaben durch den wirtschaftenden Ehegatten - Begründung eines Auftragsverhältnisses - Umkehr der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1987, 1347
- FamRZ 1988, 42
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 11/85
Begriff der Vermögensverwaltung; Ansprüche eines Ehegatten wegen zweckwidriger …
Auszug aus BGH, 24.06.1987 - IVb ZR 49/86
Wie der Senat in dem erst nach Verkündung des Berufungsurteils veröffentlichten Urteil vom 29. Januar 1986 (IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558 = NJW 1986, 1870) entschieden hat, begründen unbelegte Ausgaben durch den wirtschaftenden Ehegatten keinen eigenständigen familienrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung; § 667 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
- BGH, 05.07.2000 - XII ZR 26/98
Rechenschaftspflicht eines Ehegatten
Eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 667 BGB kommt, wie der Senat wiederholt klargestellt hat, hier nicht in Betracht (Urteile vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559 und vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - FamRZ 1988, 42, 43).Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung dürfen, wie der Senat wiederholt erkannt hat, deshalb an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforderungen gestellt werden (Urteile vom 29. Januar 1986 und vom 24. Juni 1987 aaO).
- BGH, 26.06.2008 - III ZR 30/08
Begründung eines Auftragsverhältnisses unter Ehegatten
a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwischen Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während ihres Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen (BGH, Urteile vom 5. Juli 2000 XII ZR 26/98 - NJW 2000, 3199, 3200; vom 24. Juni 1987 IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 IVb ZR 11/85 - NJW 1986, 1870, 1871 f), ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag nicht übertragbar.Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Frage, ob die im Urteil des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2000 (XII ZR 26/98 - NJW 2000, 3199, 3200; siehe auch BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - NJW 1986, 1870, 1871 f) entwickelten Grundsätze auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art zu übertragen sind, nicht klärungsbedürftig.
- OLG Köln, 17.08.2001 - 19 U 143/97
Darlegungs- und beweispflichtigkeit eines Ehepartners betreffend die Beauftragung …
Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung im Wesentlichen alleine übernimmt, entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis i.S.d. §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel im wesentlichen aus Einkünften oder Vermögen des anderen Ehegatten zufließen (BGH, Urteil vom 24.06.1987 - IV b ZR 49/86 -, FamRZ 1988, 42 f.).Auch insoweit führt ein Verstoß gegen die Obliegenheit zur Information über wesentliche Ausgaben nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast (BGH, a.a.O., FamRZ 1988, 42, 43).