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Rechtsprechung
   OLG Köln, 04.02.1988 - 14 WF 277/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2990
OLG Köln, 04.02.1988 - 14 WF 277/87 (https://dejure.org/1988,2990)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.02.1988 - 14 WF 277/87 (https://dejure.org/1988,2990)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Februar 1988 - 14 WF 277/87 (https://dejure.org/1988,2990)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Realsplitting; Unterhaltsschuldner; Unterhaltsberechtigter; Steuervorauszahlungen; Freistellungsanspruch; Vorauszahlungsbescheid; Vorauszahlungspflicht

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 951
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 369/81

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten

    Auszug aus OLG Köln, 04.02.1988 - 14 WF 277/87
    "... Der Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch den Unterhaltsverpflichteten hat der Unterhaltsberechtigte im Rahmen nachehelicher Pflichten entsprechend § 242 BGB zuzustimmen, wobei den Unterhaltsleistenden zugleich die Verpflichtung trifft, den Unterhaltsempfänger von steuerlichen Mehrbelastungen freizustellen, die wegen der bei ihm als Einkünfte zu versteuernden Unterhaltszahlungen gemäß § 22 EStG entstehen (BGH, FamRZ 1983, 576 [hier: I (167) 117 a-b]).
  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 4 UF 79/18

    Realsplittingausgleich bei der Festsetzung von Steuervorauszahlungen

    Auch das OLG Köln (Beschluss vom 4.2.1988 - 14 WF 277/87, FamRZ 1988, 951) ist der Auffassung, dass die vom Unterhaltsberechtigten zu erbringenden Steuervorauszahlungen grundsätzlich geeignet sind, in den Freistellungsanspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten einbezogen zu werden.
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2002 - 16 UF 223/01

    Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ohne

    Unabhängig davon, dass der Steuerbescheid vom 26.10.2000 (...), der den früheren Bescheid ersetzte, keine durch die Beklagte zu zahlende Steuer festsetzte, wäre es ihr als Unterhaltsgläubigerin zuzumuten gewesen, den Vorauszahlungsbescheid nicht widerspruchslos hinzunehmen, weil das Finanzamt angesichts der noch bestehenden Entscheidungsfreiheit des Klägers als Unterhaltsschuldner, ob er überhaupt künftig vom Realsplitting Gebrauch machen will, nicht ohne weiteres von einer bei der Beklagten als Unterhaltsberechtigten voraussichtlich entstehenden Steuerschuld ausgehen darf (zum Freistellungsanspruch hinsichtlich zu erbringender Steuervorauszahlungen: OLG Köln, FamRZ 1988, 951; OLG Hamburg, FamRZ 1991, 831).
  • OLG Bremen, 13.08.2014 - 1 U 13/14

    Amtspflichtverletzung der Finanzbehörden durch Festsetzung von

    Er sei gehalten, dagegen Einspruch einzulegen und die Einwendung geltend zu machen, dass die Entscheidung des Unterhaltsschuldners, ob er auch in den folgenden Veranlagungszeiträumen das Realsplitting durchführe, noch offen sei (so unter Berufung auf eine Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom Februar 1987: OLG Köln Beschluss vom 04.02.1988 - 14 WF 277/87 -, BeckRS 2010, 05866).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 10.03.1988 - 14 UF 267/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3430
OLG Köln, 10.03.1988 - 14 UF 267/87 (https://dejure.org/1988,3430)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.03.1988 - 14 UF 267/87 (https://dejure.org/1988,3430)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. März 1988 - 14 UF 267/87 (https://dejure.org/1988,3430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nacheheliches Unterhaltsrechtsverhältnis; Zustimmungsverweigerung; Unterhaltsschuldner; Unterhaltsberechtigter

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 1059
  • FamRZ 1988, 951
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 369/81

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.1988 - 14 UF 267/87
    Diese ist mit der Zustimmungsverpflichtung so eng verbunden, daß der Zustimmungsanspruch von vornherein nur auf Zustimmung gegen die Freistellungsverpflichtung gerichtet ist (BGH, FamRZ 1983, 576 [hier: I (167) 117 a-b]).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 03.12.1987 - 10 U 85/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,14545
OLG Düsseldorf, 03.12.1987 - 10 U 85/87 (https://dejure.org/1987,14545)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.1987 - 10 U 85/87 (https://dejure.org/1987,14545)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Dezember 1987 - 10 U 85/87 (https://dejure.org/1987,14545)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB § 426
    Familienvermögensrecht; Tragung gemeinschaftlicher finanzieller Verpflichtungen durch den alleinverdienenden Ehegatten; Familiensteuerrecht; Aufkommen jedes Ehegatten für die auf seine Einkünfte entfallende Steuerschuld.

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 951 (Ls.)
  • DB 1988, 1589 (Ls.)
  • AnwBl 1988, 184
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.12.1978 - IV ZR 82/77

    Keine Minderung des Pflichtteils durch den Voraus bei testamentarischer Erbfolge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.1987 - 10 U 85/87
    Für beide Güterstände gilt, daß sowohl das jeweilige Vermögen als auch die jeweiligen Schulden getrennt sind; deshalb hat in dem Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen (BGHZ 73, 29, 38, 39 = BGHF 1, 257).

    Im Falle der Zusammenveranlagung sind bei der Aufteilung der Steuerschuld die beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen, die der Steuerschuld zugrunde lagen (BGHZ 73, 29, 38, 39 = BGHF 1, 257).

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.1987 - 10 U 85/87
    Ein Ausgleichsanspruch wegen finanzieller Mehrleistungen des einen Teils kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht (BGHZ 87, 265, 269, 270 = BGHF 3, 1062).
  • LG Hannover, 08.03.2001 - 3 S 1562/00

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Beteiligung an der von einem

    Gegen eine Aufteilung der Steuerrückerstattung nach dem Verhältnis der bei fiktiven getrennten Veranlagungen entstehenden Steuerbeträge ( § 270 AO ) spricht die mangelnde praktische Handhabbarkeit dieser Lösung, so dass eine Verteilung nach dem Verhältnis der von den Ehegatten beiderseits erzielten Einkünfte vorzuziehen ist (vgl. hierzu auch LG Köln, NJW-RR 1991, Seite 1027; OLG Düsseldorf, Anwaltsblatt 1988, Seite 184; LG Tübingen, NJW-RR 1990, Seite 1221 f.).
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