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   BGH, 05.04.1989 - IVb ZR 104/87   

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https://dejure.org/1989,1713
BGH, 05.04.1989 - IVb ZR 104/87 (https://dejure.org/1989,1713)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1989 - IVb ZR 104/87 (https://dejure.org/1989,1713)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1989 - IVb ZR 104/87 (https://dejure.org/1989,1713)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Verfügungsbefugnis des Ehegatten - Bankkonto - Trennung der Ehegatten - Scheidung - Treu und Glauben

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 834
  • ZIP 1989, 978
  • MDR 1989, 893
  • FamRZ 1989, 834
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 110/86

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 05.04.1989 - IVb ZR 104/87
    Vielmehr kommt auch bei Bestehen eines solchen Rückzahlungsanspruchs jedenfalls eine Verwirklichung des § 687 Abs. 2 BGB und damit eine Herausgabepflicht wegen angemaßter Geschäftsführung in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478).
  • BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65

    Vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung

    Auszug aus BGH, 05.04.1989 - IVb ZR 104/87
    Nach den allgemeinen Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hat dieser nur ausnahmsweise die völlige Beseitigung eines Vertragsverhältnisses zur Folge; im Regelfall ist die Rechtsbeziehung aufrechtzuerhalten und lediglich in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden Form der veränderten Sachlage anzupassen (BGHZ 47, 48, 52).
  • BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89

    Ausgleichspflicht bei Verfügung eines Ehegatten über "Oder-Konten" nach der

    In die gleiche Richtung geht die Rechtsprechung des Senats zum Einfluß der Trennung auf Vereinbarungen, durch die ein Ehegatte dem anderen die Verfügungsbefugnis über sein Bankkonto eingeräumt hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478 und vom 4. April 1989 - IVb ZR 101/87 - FamRZ 1989, 834 ).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2000 - 8 U 186/99

    Innenverhältnis der Ehegatten: Schadensersatz bei Mißbrauch der dem anderen

    Die Bankvollmacht über das Alleinkonto eines Ehegatten ist in der Regel ohnehin von vornherein auf Zwecke der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt (OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 439) und gilt im Innenverhältnis jedenfalls nur bis zur Trennung der Eheleute (BGH NJW 1988, 1208; FamRZ 1989, 834; OLG Bamberg FamRZ 1991, 1058).
  • OLG Nürnberg, 31.10.2018 - 7 UF 617/18

    Annahme der internationalen Zuständigkeit des Familiengerichts

    Wenn ein Ehegatte noch nach der Trennung gegen den erkennbaren Willen des anderen von dessen Konto unter Ausnutzung einer noch nicht wirksam widerrufenen Vollmacht Beträge abhebt, um sie seinem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zuzuführen, kommt eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung und daneben eine Herausgabepflicht wegen angemaßter Geschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB) in Betracht (BGH FamRZ 1989, 834; FamRZ 1988, 476).
  • OLG Zweibrücken, 07.03.2006 - 4 U 45/05

    Rückforderungsanspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung

    Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger das durch die unberechtigte Verfügung über das Geldmarktkonto Nr. ... bei der S... Erlangte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer angemaßten Eigengeschäftsführung gemäß § 687 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 681 Satz 2, 667 BGB zu erstatten (vgl. BGH NJW-RR 1989, S. 834; Wever in Schröder/Bergschneider, Familienvermögensrecht, 2003, Rdnr. 5.463; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl., Kap. 6, Rdnr. 246).
  • OLG Celle, 05.01.2001 - 21 U 23/00

    Depotkonto; Totalvollmacht; Wirksamkeit ; Herausgabepflicht; Beauftragter;

    Denn mit der Aufkündigung der durch die Ehe begründeten Zugewinngemeinschaft, der Auseinandersetzung des Vermögens und der Regelung der sich aus der hiermit eingeleiteten Trennung - wenngleich man noch für kurze Zeit gemeinsam in einem Haus wohnte - ergebenden Pflichten, war die Geschäftsgrundlage für die Vollmacht im Innenverhältnis, nämlich das durch die Ehe begründete besondere gegenseitige Vertrauen entfallen (vergleiche BGH NJW-RR 1989, 834; BGH FamRZ 1988, 476).
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