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   BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88   

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BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88 (https://dejure.org/1989,1039)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1989 - IVb ZR 56/88 (https://dejure.org/1989,1039)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 (https://dejure.org/1989,1039)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch gegen die geschieden Ehefrau aufgrund von jahrelanger Unterhaltszahlungen des Ehemannes an ein nicht von ihm abstammendes Kind - Vorliegen einer zum Schadensersatz verpflichtenden Täuschung bei Nichtaufklärung über einen begangenen Ehebruch und die ...

  • Universität des Saarlandes

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Ehemannes gegen seine geschiedene Ehefrau wegen Unterhaltszahlungen an ein aus einem Ehebruch hervorgegangenes scheineheliches Kind, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Vorrang des Ehe- und Familienrechts gegenüber dem Recht der unerlaubten Handlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823, § 826
    Schadensersatz bei Unterhaltszahlungen an scheineheliches Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehebruch - Schadensersatz aus unerlaubter Handlung - Unterhaltszahlungen

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 706
  • NJW-RR 1990, 393 (Ls.)
  • MDR 1990, 524
  • FamRZ 1990, 367
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 584/80

    Schadensersatzpflicht der Ehefrau bei Täuschung des Ehemanns über die Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Mit der Feststellung ihrer Nichtehelichkeit durch das Urteil vom 25. März 1987 stand hingegen fest, daß nicht er, sondern der Erzeuger und wahre Vater von Anfang an der Unterhaltspflichtige war (vgl. BGHZ 57, 229, 235 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; Senatsurteil BGHZ 80, 235, 240).

    Der erkennende Senat hat sich in BGHZ 80, 235, in einem Fall, in dem das Kind allerdings vor der Ehe gezeugt war und die Mutter den Kläger durch unzutreffende Erklärungen zur Eingehung der Ehe veranlaßt hatte, grundsätzlich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezogen mit dem generellen Hinweis, im Bereich familienrechtlicher Beziehungen könnten schuldrechtliche Ersatzansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, durch abschließende Sonderregelungen des Familienrechts ausgeschlossen sein; nach den in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen könne ein Ehemann nicht aufgrund des Ehebruchs seiner Ehefrau, aus dem ein Kind hervorgegangen sei, von der Ehefrau oder dem an dem Ehebruch beteiligten Dritten nach dem Recht der unerlaubten Handlungen den Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm infolge der Scheinehelichkeit des Kindes entstanden sei (a.a.O. Seite 238).

    Wenn eine Ehefrau, wie im vorliegenden Fall die Beklagte, die Pflicht zur ehelichen Treue verletzt, einen Ehebruch begeht und daraus ein Kind empfängt, das bis zu einer Ehelichkeitsanfechtung als eheliches Kind des Ehemannes gilt, für das dieser sodann Unterhalt zahlt, kann er nach erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeit von der Ehefrau nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm infolge der Scheinehelichkeit des Kindes entstanden ist (Senatsurteil BGHZ 80, 235, 238).

    Ein Fall des § 826 BGB kann hingegen vorliegen, wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind empfangen hat, Zweifel des Ehemannes an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben oder durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruchs zerstreut, wenn sie den Ehemann durch eine arglistige Täuschung oder auf andere Weise, etwa auch durch Drohung, an der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindert (BGB-RGRK/Steffen aaO; vgl. hierzu auch den in BGHZ 80, 235 ff entschiedenen Fall).

    Die Revision leitet einen Schadensersatzanspruch des Klägers unter anderem aus den Grundsätzen her, die der Senat in BGHZ 80, 235 ff entwickelt hat.

    In dem in BGHZ 80, 235 entschiedenen Fall hatte die damalige Beklagte das Kind vor der Ehe und nicht unter Verletzung der ehelichen Treuepflicht aus einem Ehebruch empfangen.

  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 86/70

    Ansprüche des Ehemanns wegen der Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Es wird daran festgehalten, daß ein Ehemann von seiner (geschiedenen) Ehefrau nicht aufgrund eines von dieser begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz des Vermögensschadens verlangen kann, der ihm durch Unterhaltszahlungen an das scheineheliche Kind entstanden ist (Bestätigung von BGHZ 23, 215; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229) [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70].

    Mit der Feststellung ihrer Nichtehelichkeit durch das Urteil vom 25. März 1987 stand hingegen fest, daß nicht er, sondern der Erzeuger und wahre Vater von Anfang an der Unterhaltspflichtige war (vgl. BGHZ 57, 229, 235 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; Senatsurteil BGHZ 80, 235, 240).

    Im Jahre 1971 hatte sich der Bundesgerichtshof (in BGHZ 57, 229 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]) wiederum mit dieser Frage auseinanderzusetzen.

    Er verneinte die Frage letztlich mit der Begründung: die Grenzen des im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB anerkannten und geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts seien offen und ließen sich immer nur unter Beachtung anderer rechtlich geschützter Bereiche ziehen; sie ergäben sich hier aus den vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (etwa in BGHZ 57, 229 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]) angestellten Erwägungen.

    Für den hier zu entscheidenden Fall, in dem der Scheinvater nach Scheidung der Ehe Ersatz des Schadens, den er durch jahrelange Unterhaltszahlung an die nicht von ihm stammende Tochter Sybille erlitten hat, von seiner früheren Ehefrau (nicht von dem Dritten, dem Erzeuger des Kindes) verlangt, folgt der erkennende Senat nach erneuter Prüfung der dargelegten, seit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches zunehmend verfestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zur Bedeutung der Kontinuität der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit: Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 85, 64, 66); er schließt sich der Auffassung an, daß Ehestörungen, die, wie insbesondere ein Ehebruch, unmittelbar die innere Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten berühren, einen innerehelichen Vorgang darstellen, der nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen ist (BGHZ 57, 229, 232 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; vgl. für die Ansicht des Bundesgerichtshofs, soweit das Verhältnis zu dem geschiedenen Ehegatten betroffen ist, aus dem neueren Schrifttum: BGB-RGRK/Roth-Stielow 12. Aufl. vor § 1353 Rdn. 10; BGB-RGRK/Steffen a.a.O. § 823 Rdn. 65, 66; Palandt/Diederichsen BGB Einf.

  • BGH, 30.01.1957 - IV ZR 279/56

    Schaden durch Verletzung ehelicher Pflichten

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Es wird daran festgehalten, daß ein Ehemann von seiner (geschiedenen) Ehefrau nicht aufgrund eines von dieser begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz des Vermögensschadens verlangen kann, der ihm durch Unterhaltszahlungen an das scheineheliche Kind entstanden ist (Bestätigung von BGHZ 23, 215; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229) [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70].

    Bei Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches wurde ein solcher Entschädigungsanspruch abgelehnt, weil man ihn mit dem Wesen der Ehe nicht für vereinbar hielt und der Auffassung war, seine Zubilligung käme einer Scheidungsstrafe gleich, die in bewußter Abweichung von früheren Rechten nicht in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen wurde (vgl. BGHZ 23, 215, 216 mit Hinweis auf die Motive zum BGB, Band 4 Seite 615).

    An dieser Auffassung hielt er trotz inzwischen gegen sie geäußerter Kritik in der Entscheidung BGHZ 23, 215 ff fest und stützte sich dabei unter anderem auf folgende Erwägungen: das bürgerliche Recht enthalte zahlreiche Bestimmungen über die durch die Ehe begründeten Pflichten und über die Folgen ihrer Verletzung (insbesondere das EheG sowie die §§ 1353, 1361, 1933, 2077, 2335 BGB); diese besondere Regelung spreche grundsätzlich dafür, daß mit ihr ausschließlich und abschließend die Frage geklärt sein solle, welche Folgen eine Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten habe.

    Der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in BGHZ 23, 217, 221 [BGH 30.01.1957 - IV ZR 279/56] den Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wegen ehewidrigen Verhaltens grundsätzlich auch auf § 826 BGB erstreckt und ist dabei von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Seuff Arch 61 Nr. 38; Warn Rspr 1935 Nr. 184; RGZ 152, 397 ff) abgewichen.

  • BGH, 08.01.1958 - IV ZR 173/57

    Aufwendungen des Ehemannes für uneheliches Kind der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Es wird daran festgehalten, daß ein Ehemann von seiner (geschiedenen) Ehefrau nicht aufgrund eines von dieser begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz des Vermögensschadens verlangen kann, der ihm durch Unterhaltszahlungen an das scheineheliche Kind entstanden ist (Bestätigung von BGHZ 23, 215; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229) [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70].

    In dem Urteil vom 6. Februar 1957 (BGHZ 23, 279 ff [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56]) wandte der Bundesgerichtshof den Grundsatz, daß das ehewidrige Verhalten eines Ehegatten unabhängig von den Bestimmungen des Familienrechts, insbesondere des Ehegesetzes, keine Schadensersatzansprüche auf Grund des Schuldrechts auslösen könne, auf das Verhältnis zu dem an dem Ehebruch beteiligten Dritten an (vgl. dazu auch BGHZ 26, 217 ff [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]).

    Hingegen umfaßt der Ausschluß deliktsrechtlicher Sanktionen nicht den äußeren räumlichgegenständlichen Bereich der Ehe (BGHZ 6, 360 ff; 34, 80 ff), der allerdings in der Regel nur einer Verletzung durch Außenstehende zugänglich sein dürfte, und er erstreckt sich, wie schon der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 26, 217, 221 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57] hervorgehoben hat, auch nicht auf den Bereich anderer Rechtsgüterverletzungen, wie etwa die Schädigung der Gesundheit des anderen Ehegatten durch eine Ansteckung als Folge eines begangenen Ehebruchs (vgl. hierzu Tiedemann, NJW 1988, 729, 731).

  • RG, 23.11.1936 - VI 199/36

    Kann der Ehemann für den Unterhalt eines im Ehebruch der Frau erzeugten, während

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in BGHZ 23, 217, 221 [BGH 30.01.1957 - IV ZR 279/56] den Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wegen ehewidrigen Verhaltens grundsätzlich auch auf § 826 BGB erstreckt und ist dabei von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Seuff Arch 61 Nr. 38; Warn Rspr 1935 Nr. 184; RGZ 152, 397 ff) abgewichen.

    Denn es besteht keine schadensersatzrechtlich sanktionierte Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Ehebruch zu offenbaren (RGZ 152, 397, 401).

  • BGH, 26.06.1952 - IV ZR 228/51

    Schutz der Ehefrau gegen das Eindringen oder die Aufnahme der Geliebten des

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Hingegen umfaßt der Ausschluß deliktsrechtlicher Sanktionen nicht den äußeren räumlichgegenständlichen Bereich der Ehe (BGHZ 6, 360 ff; 34, 80 ff), der allerdings in der Regel nur einer Verletzung durch Außenstehende zugänglich sein dürfte, und er erstreckt sich, wie schon der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 26, 217, 221 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57] hervorgehoben hat, auch nicht auf den Bereich anderer Rechtsgüterverletzungen, wie etwa die Schädigung der Gesundheit des anderen Ehegatten durch eine Ansteckung als Folge eines begangenen Ehebruchs (vgl. hierzu Tiedemann, NJW 1988, 729, 731).
  • BGH, 16.12.1960 - II ZR 162/59

    Der geschützte Lebensbereich einer Ehefrau

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Hingegen umfaßt der Ausschluß deliktsrechtlicher Sanktionen nicht den äußeren räumlichgegenständlichen Bereich der Ehe (BGHZ 6, 360 ff; 34, 80 ff), der allerdings in der Regel nur einer Verletzung durch Außenstehende zugänglich sein dürfte, und er erstreckt sich, wie schon der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 26, 217, 221 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57] hervorgehoben hat, auch nicht auf den Bereich anderer Rechtsgüterverletzungen, wie etwa die Schädigung der Gesundheit des anderen Ehegatten durch eine Ansteckung als Folge eines begangenen Ehebruchs (vgl. hierzu Tiedemann, NJW 1988, 729, 731).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Für den hier zu entscheidenden Fall, in dem der Scheinvater nach Scheidung der Ehe Ersatz des Schadens, den er durch jahrelange Unterhaltszahlung an die nicht von ihm stammende Tochter Sybille erlitten hat, von seiner früheren Ehefrau (nicht von dem Dritten, dem Erzeuger des Kindes) verlangt, folgt der erkennende Senat nach erneuter Prüfung der dargelegten, seit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches zunehmend verfestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zur Bedeutung der Kontinuität der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit: Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 85, 64, 66); er schließt sich der Auffassung an, daß Ehestörungen, die, wie insbesondere ein Ehebruch, unmittelbar die innere Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten berühren, einen innerehelichen Vorgang darstellen, der nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen ist (BGHZ 57, 229, 232 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; vgl. für die Ansicht des Bundesgerichtshofs, soweit das Verhältnis zu dem geschiedenen Ehegatten betroffen ist, aus dem neueren Schrifttum: BGB-RGRK/Roth-Stielow 12. Aufl. vor § 1353 Rdn. 10; BGB-RGRK/Steffen a.a.O. § 823 Rdn. 65, 66; Palandt/Diederichsen BGB Einf.
  • BGH, 17.05.1988 - IX ZR 5/87

    Rechtsfolgen der Verzichtserklärung des Erstehers und eines weiteren Gläubigers

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht begründet, warum es eine Parteivernehmung des Beklagten gemäß § 448 ZPO durchgeführt habe, liegt kein Fall des § 551 Abs. 1 Nr. 7 ZPO vor (vgl. BGH-Urteil vom 17. Mai 1988 - IX ZR 5/87 = BGHR ZPO § 551 Nr. 7 Beweisantrag 1).
  • LG Düsseldorf, 19.03.1965 - 13 S 280/64
    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Die geltend gemachten Erhöhungsbeträge entsprachen zusammen ungefähr den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle für Kinder zwischen 6 und 10 Jahren (Sybille) bzw. 10 und 14 Jahren (Barbara) im Bereich der zweiten und dritten Einkommensstufe des Unterhaltsverpflichteten (Düsseldorfer Tabelle, Stand März 1962, MDR 1962, 709; Stand März 1965, MDR 1965, 746 [LG Düsseldorf 19.03.1965 - 13 S 280/64]) und waren der Höhe nach ersichtlich angemessen.
  • BGH, 06.02.1957 - IV ZR 263/56

    Schadensersatzanspruch gegen Ehebrecher

  • BGH, 21.03.1956 - IV ZR 194/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.02.1973 - VI ZR 172/71

    Nichtvermögensschaden - Schmerzensgeld - Ehebruch

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 83/86

    Kostenerstattungsanspruch unter Ehegatten

  • BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11

    Unterhaltsleistung des Ehemanns für das scheineheliche Kind: Schadenersatzpflicht

    Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Dezember 1989, IVb ZR 56/88, FamRZ 1990, 367; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 15. Februar 2012, XII ZR 137/09, FamRZ 2012, 779 und vom 27. Juni 2012, XII ZR 47/09, FamRZ 2012, 1363).

    Eine die Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten beeinträchtigende Ehestörung - wie insbesondere ein Ehebruch - stellt einen innerehelichen Vorgang dar (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 368; s. auch BGHZ 57, 229, 231 ff. = NJW 1972, 199 f.).

    Insoweit verdrängt das Ehe- und Familienrecht die Deliktsregeln (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 368 f. mwN).

    Damit sind neben den deliktischen auch alle solchen Ansprüche der (geschiedenen) Ehegatten gegeneinander ausgeschlossen, bei denen als verletztes Rechtsgut der Kern der Ehe und der mit diesem verfolgte Schutzzweck in Betracht käme (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 369 mwN).

    Auch wenn die Vorschriften des Ehe- und Familienrechts die allgemeinen Deliktsansprüche hinsichtlich der Folgen eines begangenen Ehebruchs verdrängen, schließt dies allerdings nicht aus, dass bei Hinzutreten weiterer schädigender Umstände die besondere Deliktsregel des § 826 BGB zur Anwendung kommen kann (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 369 mwN).

    Denn es besteht keine schadensersatzrechtlich sanktionierte Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Ehebruch zu offenbaren (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 369).

    Ein Fall des § 826 BGB kann hingegen vorliegen, wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind empfangen hat, Zweifel des Ehemanns an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben bzw. durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruchs zerstreut oder wenn sie den Ehemann durch eine arglistige Täuschung oder auf andere Weise, etwa auch durch Drohungen, an der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindert (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 369 mwN).

    (d) Diese Rechtsprechung (kritisch hierzu Wever FamRZ 2012 1601 ff.), die vor allem auf familienrechtliche Sondervorschriften abstellt (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 368), betrifft somit andere Fragestellungen und ändert nichts an dem Umstand, dass das Ehe- und Familienrecht bezogen auf die hier gegenständliche Ehestörung in Form eines Ehebruchs grundsätzlich allgemeine Schadensersatzansprüche verdrängt.

  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 161/96

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

    Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts, wenn der Berechtigte nach Auszug des Verpflichteten in der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung verblieben und diese für ihn zu groß ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 56/88 = FamRZ 1989, 1160).
  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 45/13

    Sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts: Ehestörende Äußerung eines Dritten

    Ehestörungen, die unmittelbar die innere Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten berühren, sind dagegen als innerehelicher Vorgang nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IV b ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 369).
  • OLG Nürnberg, 17.10.2002 - 8 U 1329/02

    Anspruch des Ehemannes gegen die Ehefrau auf Ersatz von Unterhaltsleistungen für

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 80, 235; BGH NJW 1990, 706).

    Die Verdrängung der allgemeinen Deliktsansprüche -wegen der Folgen eines begangenen Ehebruchs durch die Vorschriften des Ehe- und Familienrechts schließt aber nicht aus, daß bei Hinzutreten weiterer schädigender Umstände die besondere Deliktsregel des § 826 BGB als eine "Rechtsnorm höherer Art" zur Anwendung -kommt (so schon RG bei Warneyer 1935 Nr. 184; ebenso BGHZ 80, 235 und BGH NJW 1990, 706), wie auch das Landgericht nicht verkennt.

    Ob die Beklagte zu 1) dadurch sittenwidrig gehandelt hat, daß sie trotz ihrer nach eigenem Eingeständnis von Anfang an sicheren Kenntnis, daß der Kläger nicht der Vater des Kindes BB war, den Kläger hierüber nicht aufklärte, erscheint fraglich (offen gelassen in OLG Köln aaO.; vom BGH in der zitierten Entscheidung NJW 1990, 706 nicht erörtert).

  • LG Baden-Baden, 29.11.1991 - 2 O 285/91

    Leugnen des Ehebruchs - § 826 BGB, außereheliche Wertmaßstäbe, Abhalten von

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  • OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 6 UF 59/10

    Vaterschaft: Auskunftsanspruch eines rechtlichen Vaters hinsichtlich des

    Als Anspruchsgrundlage kommt unter den gegebenen Umständen nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung allein § 826 BGB i.V.m. § 242 BGB in Betracht (BGH, FamRZ 2008, 1751; FamRZ 1990, 367; FamRZ 1981, 531; OLG Oldenburg, FamRZ 1994, 651; OLG Bamberg; FamRZ 2004, 562; s. a. Staudinger/Oechsler, BGB (2009), § 826, Rzn. 441 ff.).

    Die Voraussetzungen hierfür wären unter anderem dann erfüllt, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller beispielsweise nicht nur über etwaige Zweifel an seiner Vaterschaft im unklaren gelassen, sondern ihn mit falschen Angaben in seiner Annahme, der Vater des Kindes zu sein, bestärkt und ihn auf diese Weise sogar zum Eingehen der Ehe veranlasst hätte (BGH FamRZ 1990, 367; FamRZ 1981, 531), wie der Antragsteller behauptet.

  • OLG Düsseldorf, 28.10.1996 - 13 W 32/96
    ... Der Ehemann kann von seiner (geschiedenen) Ehefrau aufgrund eines von dieser begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen nur dann Ersatz des Vermögensschadens, der ihm durch Unterhaltszahlungen an das scheineheliche Kind entstanden ist, verlangen, wenn zu dem Ehebruch eine sittenwidrig schädigende Verletzungshandlung der Ehefrau hinzutritt (BGH, NJW 1990, 706; 1981, 1445; Göppinger/Maurer, UnterhaltsR, 6. Aufl., Rdnr. 942; Köhler, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 1615d Rdnr. 13).

    Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 826 BGB sind nicht bereits dann erfüllt, wenn die Ehefrau den begangenen Ehebruch nicht von sich aus offenbart und den Ehemann damit in dem Glauben läßt, das Kind stamme von ihm, oder wenn die Ehefrau Unterhaltsansprüche des aus dem Ehebruch stammenden Kindes gegen den Scheinvater geltend macht (BGH, NJW 1990, 706 (707)).

  • AG Siegburg, 29.09.2004 - 4 C 805/03

    Vergütungsanspruch aus einem Detektivvertrag; "Sittenwidrigkeit" eines

    Zwar spielt die geschlechtliche Treue auch in den meisten nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine wesentliche Rolle, rechtlich einforderbar ist diese - anders als im Rahmen einer Ehe (vgl. Palandt, § 1353 Rdnr. 7 m.w.N; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 1989, NJW 1990, 706-709, in dem auch der BGH stillschweigend eine solche Pflicht annimmt) - indes nicht.
  • OLG Bamberg, 07.05.2003 - 7 WF 73/03

    Anspruch des Scheinvaters auf Bekanntgabe des Namens des leiblichen Vaters

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  • AG Wipperfürth, 20.03.2000 - 1 (5) C 65/98

    Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Unterhaltszahlungen für nichteheliche

    Eine Ehestörung durch Ehebruch ist also keine deliktische Rechtsgutverletzung (BGHZ 23, 279 [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56] ; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57] ; BGH, FamRZ 1990, 367 [BGH 19.12.1989 - IVb ZR 56/88] m.w.N.).
  • OLG Köln, 10.03.1999 - 2 U 99/98
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