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   BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 36/86   

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BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 36/86 (https://dejure.org/1989,1559)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1989 - IVb ZB 36/86 (https://dejure.org/1989,1559)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 36/86 (https://dejure.org/1989,1559)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kollisionsrecht - Scheidung - gemischt - nationale Ausländerehe - Versorgungsausgleich - Unterhaltspflicht - Heimatrecht - Geltung des deutschen Rechts - Mischehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    EGBGB Art. 17 a.F.
    Versorgungsausgleich in einer gemischt-nationalen Ausländerehe

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 322
  • MDR 1990, 606
  • FamRZ 1990, 386
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 334/81

    Zur Verfassungswidrigkeit von Art. 17 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 36/86
    Nach den Grundsätzen, die der Senat zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des Scheidungsstatuts entwickelt hat (BGHZ 86, 57, 66 ff.; 87, 359 sowie 89, 325) und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht weiter abgestellt werden kann, ist bei Ausländerehen, bei denen, wie hier, nicht an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten angeknüpft werden kann, das Scheidungsbegehren nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt beide gehabt haben, sofern einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat (BGHZ 89, 325 ff.).

    Die Ansicht der weiteren Beschwerde führt zu einer Divergenz zwischen dem Scheidungs- und dem Scheidungsfolgenstatut, die dem zur Anwendung kommenden Kollisionsrecht fremd und nach Möglichkeit zu vermeiden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 57, 68).

    Zwar kommt dem Aufenthaltsprinzip im deutschen Internationalen Privatrecht nur eine Ersatzfunktion für den Fall zu, daß eine Anknüpfung nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip nicht möglich ist oder nicht zu sinnvollen Ergebnissen führt (BGHZ 78, 291; 86, 57, 68).

    Ähnlich wie bei Ehen von Ausländern einheitlicher Nationalität ein ihrem Heimatrecht unbekannter Versorgungsausgleich generell unterbleibt, auch wenn die Ehe im Einzelfall im Inland gelebt worden ist und die Ehegatten inländische Versorgungsanwartschaften erworben haben (BGHZ 86, 57, 66 ff.), ist es auch im Falle gemischtnationaler Ausländerehen hinzunehmen, daß ein Versorgungsausgleich in Anwendung des Aufenthaltsrechts generell stattfindet, obwohl er den Heimatrechten der Ehegatten unbekannt ist und außer deren Aufenthalt im Inland keine weiteren Umstände vorliegen, die ein Bedürfnis für die Anwendung deutschen Rechts begründen.

  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82

    Berufung gegen ein Scheidungsurteil; Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die

    Auszug aus BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 36/86
    "Beurteilen sich unter der Geltung des früheren Kollisionsrechts die Scheidungsfolgen einer gemischt-nationalen Ausländerehe wegen des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Inland nach deutschem Recht, so ist ein Versorgungsausgleich auch dann durchzuführen, wenn er den Heimatrechten beider Ehegatten unbekannt ist (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 89, 325).«.

    Nach den Grundsätzen, die der Senat zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des Scheidungsstatuts entwickelt hat (BGHZ 86, 57, 66 ff.; 87, 359 sowie 89, 325) und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht weiter abgestellt werden kann, ist bei Ausländerehen, bei denen, wie hier, nicht an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten angeknüpft werden kann, das Scheidungsbegehren nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt beide gehabt haben, sofern einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat (BGHZ 89, 325 ff.).

  • OLG Frankfurt, 23.12.1985 - 5 UF 126/85

    Scheidung einer gemischt-nationalen Ausländerehe; Scheidungsfolgen;

    Auszug aus BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 36/86
    Soweit es um den Ausgleich ausländischer Versorgungsanwartschaften geht, kann solchen Bemühungen entgegenkommen, daß dieser Ausgleich regelmäßig nur auf schuldrechtlichem Wege erfolgt und damit nicht von Amts wegen, sondern gemäß § 1587f BGB lediglich auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt wird (für einen Versorgungsausgleich bei Scheidung gemischt-nationaler Ausländerehen nach deutschem Aufenthaltsrecht auch OLG Stuttgart FamRZ 1984, 291, 292; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 688; v. Bar in Zacher aaO.; derselbe in Staudinger/v. Bar aaO. sowie Rdn. 163 f.; Eichenhofer in Zacher aaO. S. 619, 636; Otto, Ehe- und Familiensachen mit Ausländerbeteiligung und nach ausländischem Recht, 3. Aufl. S. 195; Palandt/Heldrich, BGB 45. Aufl. Art. 17 EGBGB Anm. 5 b; Rahm/Paetzold, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VIII 871; - a.A. AG Kaiserslautern IPRax 1984, 217 f. mit Anm. Henrich S. 218 sowie die Nachweise bei Staudinger/v. Bar aaO. Rdn. 141; vgl. auch Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 5. Aufl. Rdn. 112; Köbel in Zacher aaO. S. 47, 83; Henrich IPRax 1983, 62, 63, aber auch Internationales Privatrecht § 4 III 2 S. 126 sowie in Johannsen/Henrich Eherecht Art. 17 Rdn. 1).
  • BGH, 30.06.1982 - IVb ZB 626/80

    Internationales Privatrecht - Ehewirkungen - Flüchtling - Gewöhnlicher Aufenthalt

    Auszug aus BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 36/86
    1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu prüfen ist (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 30. Juni 198 - IVb ZB 626/80 - FamRZ 1982, 996), ist gegeben.
  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 508/80

    Bewertung ausländischer Anwartschaften

    Auszug aus BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 36/86
    Etwaige aus dieser Rechtsanwendung folgende Unzuträglichkeiten zu bereinigen, muß den Ehegatten im Wege der Parteivereinbarung nach § 1587o BGB sowie den Gerichten durch Anwendung der Härteklauseln der §§ 1587c und 1587h BGB überlassen bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 - FamRZ 1982, 473, 475 und 22. Dezember 1982 - IVb ZB 649/80 - FamRZ 1983, 263, 264).
  • BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 620/80

    Scheidungsfolgen in gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 36/86
    Nach den Grundsätzen, die der Senat zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des Scheidungsstatuts entwickelt hat (BGHZ 86, 57, 66 ff.; 87, 359 sowie 89, 325) und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht weiter abgestellt werden kann, ist bei Ausländerehen, bei denen, wie hier, nicht an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten angeknüpft werden kann, das Scheidungsbegehren nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt beide gehabt haben, sofern einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat (BGHZ 89, 325 ff.).
  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 76/88

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das Scheidungsverfahren

    Auszug aus BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 36/86
    Dieses Recht bleibt gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB anwendbar, weil das Scheidungsverfahren vor dem Inkrafttreten der Neuregelung rechtshängig geworden ist (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 76/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 22.12.1982 - IVb ZB 649/80

    Regelung des Versorgungsausgleichs bei Unwirtschaftlichkeit der Übertragung oder

    Auszug aus BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 36/86
    Etwaige aus dieser Rechtsanwendung folgende Unzuträglichkeiten zu bereinigen, muß den Ehegatten im Wege der Parteivereinbarung nach § 1587o BGB sowie den Gerichten durch Anwendung der Härteklauseln der §§ 1587c und 1587h BGB überlassen bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 - FamRZ 1982, 473, 475 und 22. Dezember 1982 - IVb ZB 649/80 - FamRZ 1983, 263, 264).
  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 675/80

    Scheidung einer gemischtnationalen Ehe - Anwendbarkeit von deutschem oder

    Auszug aus BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 36/86
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Versorgungsausgleich unter der Geltung des früheren Kollisionsrechts an das Scheidungs(folgen)statut anzuknüpfen (vgl. BGHZ 75, 247; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795, 797).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 36/86
    Da die Kollisionsregel des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (BVerfG FamRZ 1985, 463), ist die Anknüpfungsfrage nach dem verfassungskonformen Restbestand der Vorschrift unter Heranziehung der Strukturelemente des Kollisionsrechts zu lösen.
  • BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 24/86

    Eintritt der Rechtshändigkeit im Ausland

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 100/89

    Beurteilungsgrundlagen für unzulässige Rechtsausübung bei Versorgungsausgleich -

    Dieses Recht bleibt gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB anwendbar, weil das Scheidungsverfahren vor dem Inkrafttreten der Neuregelung rechtshängig geworden (und bereits beendet) war (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 36/86 - BGHR EGBGB Art. 17 Versorgungsausgleich 1 = FamRZ 1990, 386 und ständig).

    Nach den Grundsätzen, die der Senat insoweit zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen verfassungswidrigen Anknüpfung des Scheidungsstatuts entwickelt hat (BGHZ 86, 57, 66 ff. [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81]; 87, 359, 362 ff. [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80]; 89, 325, 332 ff.) und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB (a.F.) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG FamRZ 1985, 463) weiter abgestellt werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 aaO. S. 386 f.), ist in erster Linie an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit oder an die letzte gemeinsame und von einem Partner beibehaltene Staatsangehörigkeit anzuknüpfen und das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten anzuwenden (vgl. BGHZ 86, aaO.).

    Während es bei gemischt-nationalen Ausländerehen für Scheidung und Scheidungsfolgen auf das Recht des Staates ankommt, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt haben und einer von ihnen weiterhin hat (BGHZ 89, aaO.; Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 aaO. S. 387 f.), ist bei einer deutschausländischen Ehe jeder Ehegatte mit seinem Scheidungsbegehren seinem Heimatrecht unterstellt, während sich die Scheidungsfolgen nach deutschem Recht bestimmen.

  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 44/89

    Bestimmung des anwendbaren Rechts bei nachträglichem Versorgungsausgleich

    Wurde die Ehe von zwei Ausländern auf der vor dem 1.8.1986 rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag geschieden, kommt die spätere Durchführung des Versorgungsausgleichs nur in Betracht, wenn dies nach dem für die Scheidung maßgebliche Kollisionsrecht möglich ist (im Anschluß an BGH, NJW 1990, 638; NJW-RR 1990, 322).

    Ist auf den vor dem 1. September 1986 rechtshängig gewordenen Antrag die Ehe geschieden, aber ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden, so kommt dessen spätere Nachholung nur in Betracht, wenn dies nach dem früheren, für die Scheidung maßgebenden Kollisionsrecht möglich ist (Senatsbeschlüssevom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142 [BGH 26.10.1989 - IVb ZB 179/88];26. Oktober 1989 - IVb ZB 36/86 - FamRZ 1990, 386;9. Mai 1990 - XII ZB 79/88 - IPRax 1991, 196;24. April 1991 - XII ZB 79/89 - NJW 1991, 3087).

    Danach scheidet ein Versorgungsausgleich aus, wenn die Ehegatten zum maßgeblichen Zeitpunkt dieselbe (ausländische) Staatsangehörigkeit hatten, keine Rückverweisung anzunehmen ist und das Scheidungsstatut einen Versorgungsausgleich nicht kennt (Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 a.a.O. S. 142 f. sowie etwa Johannsen/Henrich, Eherecht 2. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 66).

  • BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 22/02 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ehescheidung nach DDR-Recht - internationales

    Danach ist Grundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs das Scheidungsstatut (vgl BSG Urteile vom 2. November 1988, aaO und BGH Beschluss vom 26. Oktober 1989, FamRZ 1990, 386; Gürtner in Kasseler Komm, § 243 RdNr 48 ff mwN, Stand August 2002; Heldrich in Palandt, Komm zum BGB, 62. Aufl, Art. 17 EGBGB RdNr 6 mwN).
  • BGH, 19.10.1994 - XII ZB 158/93

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Erstattung von Beiträgen

    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus § 606a Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil die Ehefrau Deutsche ist (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 36/86 - FamRZ 1990, 386 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 23.08.2005 - 10 UF 392/05

    Durchführung des Versorgungsausgleiches bei einem ausgleichspflichtigen Beamten,

    Diese Paragraphen-Kette hat also zur Folge, dass auch bei vorliegender ünwirtschaftlichkeit auf Seiten des Ausgleichspflichtigen Anwartschaftsrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht über den durch § 1587 b Abs. 1 BGB festgelegten Umfang hinaus übertragen werden können (vgl. BGH in FamRZ 1981, 1051; 1986, 251; 90, 386).
  • OLG Bamberg, 25.09.2002 - 2 UF 128/02

    Berücksichtigung niederländischer Scheidungsurteile - Versorgungsausgleich

    Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ist die Rechtsprechung (BGH, FamRZ 1990 386 ff.) selbst dann von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen, wenn die Eheleute zuletzt ihren gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland haften und der Versorgungsausgleich jedem der Heimatrechte beider Ehegatten unbekannt war.
  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 45/86

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte - Durchführung des

    Das ergibt sich jetzt aus § 606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I 1142, 1151 - IPRG), das am 1. September 1986 in Kraft getreten ist (vgl. hierzu die Ausführungen im Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache IVb ZB 36/86, der dieser Entscheidung beigefügt wird).
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