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   OLG Karlsruhe, 14.12.1989 - 11 U 75/89   

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https://dejure.org/1989,3293
OLG Karlsruhe, 14.12.1989 - 11 U 75/89 (https://dejure.org/1989,3293)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.1989 - 11 U 75/89 (https://dejure.org/1989,3293)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Dezember 1989 - 11 U 75/89 (https://dejure.org/1989,3293)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausgleichspflicht; Ehegatten; Oder-Konto; Konto

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 428, 430

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1285
  • FamRZ 1990, 629
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Naumburg, 24.11.2006 - 10 U 32/06

    Fortwirken der Vermutung des § 430 BGB bei Oder-Konto von Eheleuten auch nach

    Der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Ehemannes verfolgte Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Guthaben des gemeinsam eingerichteten Kontos bzw. nach Verfügung des Beklagten auf Ausgleich kann demnach selbständig und unabhängig vom Ehegüterrecht eingeklagt werden (vgl. BGH NJW 2347, 2348; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629, 630; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris; Brudermüller in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 1372 BGB Rdn. 8; Koch in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., vor § 1363 BGB Rdn. 16 m.w.N.), selbst wenn die streitgegenständliche Forderung im Folgenden noch als aktive oder passive Rechnungsposition in die Berechnung des Endvermögens einfließen sollte (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093; Koch in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., vor § 1363 BGB Rdn. 16).

    Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann haben als Inhaber des Gemeinschaftskontos (Oder-Konto) gegenüber der kontoführenden D. Bank die Stellung von Gesamtgläubigern im Sinne des § 428 BGB eingenommen mit der Folge, dass sich eine Ausgleichspflicht aus § 430 BGB ergibt, soweit ein verfügungsbefugter Ehepartner mehr als die Hälfte des Guthabens für sich verwendet (vgl. BGHZ 93, 315, 320; BGH NJW 1990, 705; BGH NJW 2000, 2347, 2348; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Köln WM 2000, 2485, 2487; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093; Bydlinski in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 428 BGB Rdn. 4; Grüneberg in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 430 BGB Rdn. 3).

    Diese Vorschrift stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage für denjenigen Gesamtgläubiger dar, der aus einer Leistung des Schuldners, hier der kontoführenden Bank, weniger als den auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Anteil erhalten hat (vgl. BGH NJW 1990, 705; BGH NJW 2000, 2347, 2348; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1504 - 1507 zitiert nach juris).

    Demnach ist es Sache des Beklagten gewesen, als Gegner der von der Vermutungswirkung des § 430 BGB begünstigten Partei eine Gestaltung des Innenverhältnisses darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung der beiden Inhaber des Oder-Kontos oder einen Ausschluss der Ausgleichspflicht ergibt (vgl. BGH NJW 1990, 705; BGH FamRZ 1993, 413; OLG Köln WM 2000, 2485, 2487; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1504 - 1507 zitiert nach juris).

    Während einer intakten Ehe wird allerdings der Beweis für eine der Ausgleichspflicht entgegenstehende Gestaltung des Innenverhältnisses im allgemeinen einfach zu führen sein (vgl. BGH NJW 1990.705), da in diesem Fall in der Regel von einem Verzicht auf Ausgleich auszugehen ist (vgl. BGH NJW 1990, 705; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris).

    Sie besteht nämlich dann nicht mehr fort, wenn die Ehepartner getrennt leben oder der Scheidungsantrag gestellt ist (vgl. BGH NJW 1990, 705, 706; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629).

    Die Vorschrift des § 430 BGB gilt vielmehr unabhängig davon, von wem und aus wessen Mitteln das Kontoguthaben finanziert worden ist und aus welchen Gründen das Gemeinschaftskonto überhaupt errichtet worden ist (vgl. BGH NJW 1990, 705; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629, 630; OLG Köln FamRZ 1987, 1139; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 m.w.N. zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 27.01.1999 - 11 U 67/98

    Zuständiges Gericht bei Ansprüchen unter Ehegatten wegen unerlaubter Verfügungen

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  • OLG Bamberg, 17.01.1991 - 2 UF 218/90

    Klage gegen die getrennt lebende Ehefrau auf Rückzahlung abgehobener

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  • OLG Naumburg, 23.07.2008 - 8 AR 6/08

    Zuordnung zum ehelichen Güterrecht: Streitigkeiten wegen unerlaubter Verfügung

    Nach der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, sind insbesondere Streitigkeiten wegen unerlaubter Verfügungen über ein gemeinsames Guthaben auf einem Konto nicht dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Köln, FamRZ 1987, 1139; OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, 1138).
  • OLG Schleswig, 07.09.2000 - 11 U 53/99

    Notarhaftung - Auszahlung von Ablösungsbeträgen vom Anderkonto -

    Im Innenverhältnis der Ehegatten mag nach ihrer Trennung und der "Kontosperre" für die Klägerin eine Ausgleichspflicht hinsichtlich der Schulden des Gemeinschaftskontos entstanden sein (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.1989, 11 U 75/89, FamRZ 1990, 629), für das Außenverhältnis der Eheleute zur Bank hat dies aber keine Bedeutung.
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