Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 18.12.1990 - 7 U 7/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,9987
OLG Düsseldorf, 18.12.1990 - 7 U 7/89 (https://dejure.org/1990,9987)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.1990 - 7 U 7/89 (https://dejure.org/1990,9987)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Dezember 1990 - 7 U 7/89 (https://dejure.org/1990,9987)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,9987) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 1107
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 5 W 185/10

    Ausschluss des Ehegattenerbrechts: Nichtbetreiben des Ehescheidungsverfahrens

    Als solche ist nämlich das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über die Dauer von 21 Jahren - vom Scheidungsantrag im Jahr 1988 bis zum Erbfall im Jahr 2009 - zu werten, das nach den Umständen des Streitfalls Ausdruck der endgültigen Aufgabe des Scheidungswillens des Erblassers ist (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1107; zustimmend Staudinger/Werner (2008), § 1933 BGB, Rdn. 5; M. Schmidt in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1933, Rdn. 9; anders bei schlichtem Nichtbetreiben des Verfahrens für die Dauer von lediglich 7 Jahren BGH, Beschl. 24.3.1993 - XII ARZ 3/93 - NJW-RR 1993, 898: beendet die Rechtshängigkeit der Ehesache nicht; die von der weiteren Beteiligten zu 1) in Bezug genommenen Entscheidungen des OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 502 und des OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 190 betreffen den hiervon zu unterscheidenden Fall einer nicht auf dem eigenen Willen des Erblassers beruhenden Rücknahme des Scheidungsantrags).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2017 - 6 UF 30/17

    Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts bei Ruhen des Scheidungsverfahrens

    Selbst wenn man davon ausginge, dass das Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Erblasser über einen längeren Zeitraum einer Antragsrücknahme bzw. einem Widerruf seiner Zustimmung gleichzustellen ist (so OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1107 (26 Jahre); OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 760 (21 Jahre)), so genügt jedoch der hier in Rede stehende Zeitraum von etwas mehr als sechs Jahren, ausgehend von der Anhängigkeit der Folgesache nachehelicher Unterhalt bis zum Tod des Erblassers, diesen Anforderungen nicht.
  • OLG Hamm, 22.01.2021 - 10 W 33/20

    Ausschluss Ehegattenerbrecht - Nichtbetreiben Scheidungsverfahrens

    Allerdings ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass das Nicht-Betreiben eines anhängig gemachten Scheidungsverfahrens über einen längeren Zeitraum als Rücknahme des Scheidungsantrags zu behandeln ist, mit der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht mehr vorliegen (vgl. Juris-PK-M. Schmidt, 9. Aufl., § 1933 BGB Rz. 9; Münch-Komm-Leipold, 8. Aufl., § 1933 BGB Rz. 15; Palandt-Weidlich, 79. Aufl., § 1933 BGB Rz. 2. So ist ein Nicht-Betreiben eines eingeleiteten Scheidungsverfahrens über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren dahingehend gewertet worden, dass der Erblasser dadurch seinen Scheidungswillen endgültig aufgegeben hat (OLG Düsseldorf Urt.v. 18.12.1990, 7 U 7/89- Juris Rz. 40; OLG Saarbrücken, a.a.O., Juris Rz.16).
  • OLG Frankfurt, 11.07.1997 - 20 W 254/95
    Nach § 1933 S. 1 BGB, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (BGH, NJW 1990, 2382 = WM 1990, 1791 = FamRZ 1990, 1109; BayObLG, FamRZ 1975, 514; OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1107) und in seiner für den Streitfall maßgeblichen zweiten Alternative verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, NJW-RR 1995, 769 = FamRZ 1995, 536; Palandt/Edenhofer, BGB, 56. Aufl., § 1933 Rdnr. 1), ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
  • AG Lemgo, 23.01.2020 - 12 VI 661/19

    Kein Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts bei Aufgabe des Willens zur

    Als Beleg für die Auffassung des Sachbearbeiters und die Auslegung des § 1933 BGB wird das Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.12.1990 - zu 7 U 7/89 - herangezogen.

    Ein reines Abstellen auf die Bemessung unterschiedlich langer Zeiträume, wie in der Entscheidung des OLG Köln vom 30.11.2011 - zu 2 Wx 122/11 - erfolgt (siehe dort Rdnr. 13: 21 Jahre bzw. 25 Jahre in Abgrenzung zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1107 und des OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 760 seien anders zu behandeln als kürzere Zeiträume von mehreren Jahren), geht nach Auffassung des Sachbearbeiters am Sinn und Zweck des § 1933 BGB vorbei.

  • OLG Köln, 30.11.2011 - 2 Wx 122/11

    Voraussetzungen des Wegfalls des Ehegattenerbrechts

    In der Rechtsprechung ist das Nichtbetreiben eines Scheidungsverfahrens über einen langen Zeitraum wie eine Rücknahme des Scheidungsbegehrens behandelt worden; so bei Zeiträumen von 25 Jahren (OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1107) und von 21 Jahren (OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 760).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht