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OLG Hamm, 11.07.1991 - 3 WF 201/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigungsfähigkeit von Unterhaltsleistungen, die ein Dritter dem Unterhaltsschuldner erbringt, bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners; Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines gegenüber seinem Kind unterhaltspflichtigen Elternteils, dessen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
BGB § 1603 Abs. 2
Verfahrensgang
- AG Bochum, 29.05.1991 - 56 F 49/91
- OLG Hamm, 11.07.1991 - 3 WF 201/91
Papierfundstellen
- NJW-RR 1992, 708
- FamRZ 1992, 91
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 06.06.1988 - 5 WF 272/88
Barunterhaltsleistungen; Feststellung der Leistungsfähigkeit; Einkommen; …
Auszug aus OLG Hamm, 11.07.1991 - 3 WF 201/91
Ob Unterhaltsleistungen, die ein Dritter dem Unterhaltsschuldner erbringt, bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind, ist umstritten (vgl. Übersicht über den Stand der Meinungen im Beschluß des 5. Familiensenats des OLG Hamm vom 06.06.1988 FamRZ 88 S. 1270/1271, wo diese Frage bejaht wird).
- OLG Celle, 02.10.2008 - 17 UF 97/08
Höhe des Anspruchs auf nachehelichen Krankheitsunterhalt bei voller …
Auf die Unterhaltszahlungen des Ehemannes an die Ehefrau kommt es bei dieser Beurteilung nicht an, weil diese nicht zu den für den Kindesunterhalt relevanten Einkünften gehören, wenn der Unterhaltsbedarf - wie hier - bereits unter Vorwegabzug des vollen Kindesunterhalts bemessen worden ist (OLG Hamm FamRZ 1992, 91, 92. Wendl/Dose aaO § 1 Rn. 479). - OLG Nürnberg, 27.06.1995 - 7 WF 1694/95
Ermittlung der Haftungsanteile der Eltern für den Volljährigenunterhalt
Diese gerichtliche Praxis wird wegen häufiger Außerachtlassung der individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalls zum Teil unter Berufung auf die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des BGH (NJW 1980, 934 = FamRZ 1980, 555, 556) kritisiert: vgl. OLG Hamm, FamRZ 1992, 91, 92; BGB -RGRK/Mutschler, 12. Auflage, § 1603 Rn. 18; Staudinger/Kappe, BGB , 12. Auflage 1993, § 1603 Rn. 201, 203: der Richtwert von 1.600 DM gilt für Einkommen bis 3.000 DM und steigt um je 30 % des Mehrbetrags, bei 6.000 DM Einkommen also auf (1.600 + 900 =) 2.500 DM angemessenen Eigenbedarf im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB ; MünchKomm/Köhler, BGB , § 1603 , Rn. 23: der eigene angemessene Unterhalt muß gemäß § 1610 BGB seiner Lebensstellung entsprechen, die sich nach seinem Einkommen bemißt; Göppinger/Strohal, Unterhaltsrecht, 6. Auflage 1994, Rn. 338, 740: die 1.600 DM sind nur die Mindestgröße; Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 2. Auflage 1990, S. 187: der angemessene Unterhalt im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB ist der eheangemessene Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB .