Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.06.1993

Rechtsprechung
   BGH, 31.03.1993 - XII ZR 67/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1783
BGH, 31.03.1993 - XII ZR 67/92 (https://dejure.org/1993,1783)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1993 - XII ZR 67/92 (https://dejure.org/1993,1783)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 (https://dejure.org/1993,1783)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,1783) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auskunftsanspruch - Wert - Rechtsmittel - Klageabweisung - Bruchteil - Leistungsanspruch - Tatsachenvortrag - Auskunftsbegehren - Abänderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3, § 5
    Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung eines im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 1189
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 186/88

    Bemessung des Beschwerdewertes einer Auskunft hinsichtlich Einkommensnachweisen

    Auszug aus BGH, 31.03.1993 - XII ZR 67/92
    b) Der dem Gericht bei der Schätzung dieser Ansprüche gemäß § 3 ZPO eingeräumte Ermessensspielraum kann vom Bundesgerichtshof nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob es dabei die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 186/88 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 7; vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 90/89 - aaO. Beschwerdewert 1).
  • BGH, 19.05.1982 - IVb ZB 80/82

    Rechtsnatur des Auskunftsanspruchs

    Auszug aus BGH, 31.03.1993 - XII ZR 67/92
    Der Wert des Auskunftsanspruchs ist nicht identisch mit dem des Leistungsanspruchs, sondern beträgt in der Regel einen Bruchteil desselben, da die Auskunft die Geltendmachung dieses Anspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll (Senatsbeschluß vom 19. Mai 1982 - IVb ZB 80/82 - FamRZ 1982, 787, 788; Hillach/Rohs Handbuch des Streitwerts in Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 8. Aufl. S. 134).
  • BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 90/89

    Bestimmung des Beschwerdewertes bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten

    Auszug aus BGH, 31.03.1993 - XII ZR 67/92
    b) Der dem Gericht bei der Schätzung dieser Ansprüche gemäß § 3 ZPO eingeräumte Ermessensspielraum kann vom Bundesgerichtshof nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob es dabei die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 186/88 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 7; vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 90/89 - aaO. Beschwerdewert 1).
  • BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 142/87

    Interesse des Ehemannes an der Richtigkeit der Auskunft über das Endvermögen der

    Auszug aus BGH, 31.03.1993 - XII ZR 67/92
    Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder allenfalls in geringerer Höhe in Betracht kommt; das Interesse des Rechtsmittelklägers ist dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten (Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 142/87 - n.v.).
  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98

    Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen

    Die Rechtsprechung geht dabei üblicherweise von einer Spanne von 1/4 bis 1/10 des Leistungsanspruchs aus (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 22).
  • BGH, 12.10.2011 - XII ZB 127/11

    Auskunftspflicht in einem Güterrechtsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstandes

    Zur Ermittlung dessen Wertes ist anhand des Tatsachenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 31. März 1993, XII ZR 67/92, FamRZ 1993, 1189; Senatsbeschluss vom 19. Mai 1982, IVb ZB 80/82, FamRZ 1982, 787, 788).

    aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren (§ 1379 Abs. 1 BGB) nach dem wirtschaftlichen Interesse des - in erster Instanz unterlegenen - Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft richtet, wobei das Interesse gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95 - FamRZ 1997, 546; vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 und BGH Beschluss vom 19. September 2007 - IV ZR 226/06 - juris Rn. 5).

    Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189; Senatsbeschluss vom 19. Mai 1982 - IVb ZB 80/82 - FamRZ 1982, 787, 788; BGH Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04 - FamRZ 2006, 619; so auch Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Auskunft").

    Dies geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Klägers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (Senatsurteile vom 8. Januar 1997  XII ZR 307/95 - FamRZ 1997, 546 und vom 31. März 1993  XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189; BGH Beschluss vom 25. Januar 2006  IV ZR 195/04 - FamRZ 2006, 619; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Auskunft").

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist (Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189).

    Der dem Beschwerdegericht bei der Schätzung eingeräumte Ermessensspielraum kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 9; vom 3. November 2004  XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105; BGHZ 155, 127 = FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597; Senatsurteile vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 und vom 4. Oktober 1990  XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316, 317).

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch läßt es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen (st. Rspr., BGH, Urteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 m.w.N.).
  • BGH, 10.12.1993 - V ZR 168/92

    Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung

    Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen gemäß §§ 2, 3 ZPO unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenze überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr., vgl. zuletzt: BGH, Beschl. v. 24. März 1993, XII ZB 6/93 und v. 31. März 1993, XII ZR 67/92, BGHR ZPO § 3 - Rechtsmittelinteresse 21 und 22; Beschl. v. 14. Oktober 1993, LwZB 6/93 und Urt. v. 19. Oktober 1993, XII ZR 73/93, jeweils zum Abdruck im Nachschlagewerk vorgesehen).
  • BGH, 08.01.1997 - XII ZR 307/95

    Bemessung des Rechtsmittelstreitwerts bei Abweisung eines unterhaltsrechtlichen

    »Der Rechtsmittelstreitwert eines in der Vorinstanz abgewiesenen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs ist regelmäßig mit einem Bruchteil des voraussichtlichen Unterhaltsanspruchs zu bemessen, dessen Wertberechnung bestimmt sich nach § 9 ZPO (im Anschluß an Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189).«.

    Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 zugrunde gelegt (vgl. zum ganzen Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 22 - FamRZ 1993, 1189 m.w.N.).

    Denn für die Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts ist § 9 ZPO maßgebend (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 aaO. und Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1994 - XII ZB 112/94 - FamRZ 1995, 729, 730).

  • BGH, 09.08.2006 - XII ZR 165/05

    Streitwert eines auf ein Konkurrenzverbot gestützten Unterlassungsanspruchs des

    Dieses wirtschaftliche Interesse an der Auskunftserteilung ist nach § 3 ZPO zu schätzen; es beträgt in der Regel einen Bruchteil des Wertes des Leistungsanspruches, dessen Durchsetzung die Auskunft vorbereiten soll (Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189).
  • BGH, 19.09.2007 - IV ZR 226/06

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer Klage auf Erteilung einer Auskunft

    In der Regel ist das Auskunftsinteresse mit einer Quote von 1/10 bis zu 1/4 des Wertes des Leistungsanspruchs zu bemessen und umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Urteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 unter a; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04 - FamRZ 2006, 619 unter II).

    Dessen ebenfalls gemäß § 3 ZPO vorzunehmende Schätzung geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Klägers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (BGH, Urteil vom 31. März 1993 aaO).

    Bei der gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des für den Wert des Auskunftsanspruchs maßgebenden Leistungsanspruchs ist in der Rechtsmittelinstanz auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe mit der Folge in Betracht kommt, dass das Interesse des Rechtsmittelklägers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 31. März 1993 aaO).

  • BGH, 01.10.2001 - II ZR 217/01

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Stufenklage

    Es übersieht aber, daß für die Beschwer einer Partei u.a. auf den rechtskraftfähigen Inhalt der ihr nachteiligen Entscheidung abzustellen ist (vgl. z.B. Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 546 Rdn. 7 mit Rdn. 13, 15 vor § 511) und deshalb bei dem unterlegenen Auskunftskläger der Ansatz eines Bruchteils des durch die Auskunft vorzubereitenden Leistungsanspruchs nur dann zutrifft, wenn sich die Abweisung auf den Auskunftsanspruch beschränkt (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 31. März 1993 - XII ZR 67/92, FamRZ 1993, 1189 m.N.; BGHZ 128, 85, 89), weil dadurch die Realisierung des Hauptanspruchs zwar aus tatsächlichen Gründen in Frage gestellt (BGHZ 128, 85, 90), dieser aber nicht rechtskraftfähig aberkannt wird.
  • OLG Karlsruhe, 09.01.2009 - 18 UF 207/08

    Anspruch eines unterhaltspflichtigen Vaters auf Auskunft über das Einkommen und

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Hamm, 17.12.2020 - 10 W 119/20

    Gebührenrecht

    Ein Bruchteil von 1/5 (= 10.000 EUR) des Wertes des auf 50.000 EUR festgesetzten Leistungsanspruchs erscheint hier angemessen und steht in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 -, juris; OLG Koblenz, Beschl. vom 12. Oktober 2018 - 2 W 464/18 -, juris).
  • BAG, 27.05.1994 - 5 AZB 3/94

    Bindung des Berufungsgerichts an die arbeitsgerichtliche

  • BGH, 04.02.2015 - III ZR 62/14

    Bemessung der auf einen GmbH-Geschäftsanteil entfallenden Gewinnansprüche im

  • BGH, 19.10.1993 - XI ZR 73/93

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung auf Auskunft und Rechnungslegung

  • BGH, 11.10.2000 - XII ZR 303/98

    Beschwer des Klägers bei Abweisung einer Auskunftsklage

  • OLG Brandenburg, 11.01.2008 - 13 U 131/07

    Berufungsverfahren: Beschwer bei der Verurteilung zur eidesstattlichen

  • BGH, 17.05.2022 - II ZR 100/21

    Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde

  • OLG Frankfurt, 13.03.2017 - 4 WF 43/17

    Wertfestsetzung bei "stecken gebliebenem" Stufenantrag

  • OLG Stuttgart, 19.10.2010 - 11 WF 208/10

    Unterhaltsstufenklage: Umfang der in der Auskunftsstufe bewilligten

  • OLG Brandenburg, 08.08.2008 - 10 UF 1/08
  • OLG Karlsruhe, 21.08.1998 - 2 WF 154/97

    Stufenklage; Unterbleiben der Bezifferung; Kostentragung

  • OLG Zweibrücken, 28.01.2000 - 5 WF 11/00

    Streitwert des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 02.06.1993 - IV ZR 211/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2235
BGH, 02.06.1993 - IV ZR 211/92 (https://dejure.org/1993,2235)
BGH, Entscheidung vom 02.06.1993 - IV ZR 211/92 (https://dejure.org/1993,2235)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 1993 - IV ZR 211/92 (https://dejure.org/1993,2235)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,2235) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Glaubhaftmachung einer Beschwer des zur Auskunft und eidesstattlichen Versicherung verpflichteten - Überprüfbarkeit des dem Berufungsgerichts bei der Interessenbewertung eingeräumten Ermessens

  • rechtsportal.de

    BGB § 2027; ZPO § 2, § 3, § 511a, § 888
    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Kosten der Einschaltung eines Steuerberaters und eines Rechtsanwalts

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1154
  • FamRZ 1993, 1189
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.11.1990 - VIII ZB 27/90

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft;

    Auszug aus BGH, 02.06.1993 - IV ZR 211/92
    §§ 2, 3, 511a ZPO räumen dem Berufungsgericht bei der Bewertung des Interesses, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, freies Ermessen ein; es kann nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Ermessensgrenzen überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat; das ist insbesondere der Fall, wenn maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt worden sind (BGH, Beschluß vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90 - WM 1991, 657 unter 1.).
  • BGH, 27.11.1991 - VIII ZR 37/91

    Kauf eines Gesellschaftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Auszug aus BGH, 02.06.1993 - IV ZR 211/92
    Daran ist auch im Hinblick auf die grundsätzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Rügen der Revision festzuhalten (hierzu vgl. Urteil vom 11. Dezember 1991 - IV ZR 49/91 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 16; Urteil vom 27. November 1991 - VIII ZR 37/91 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 13; Beschluß vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 8).
  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 5/89

    Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse - Bewertung

    Auszug aus BGH, 02.06.1993 - IV ZR 211/92
    Auch dieser Aufwand ist zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 186/88 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 7; Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 20; Urteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - NJW-RR 1992, 450).
  • BGH, 08.07.1987 - IVb ZB 73/87

    Ermittlung des Streitwertes und des Beschwerdegegenstandswertes einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 02.06.1993 - IV ZR 211/92
    Die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer Einlegung am 27. November 1991 zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 2; Urteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - NJW-RR 1992, 450).
  • BGH, 11.12.1991 - IV ZR 49/91

    Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs - Anspruch auf Provisionszahlungen

    Auszug aus BGH, 02.06.1993 - IV ZR 211/92
    Daran ist auch im Hinblick auf die grundsätzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Rügen der Revision festzuhalten (hierzu vgl. Urteil vom 11. Dezember 1991 - IV ZR 49/91 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 16; Urteil vom 27. November 1991 - VIII ZR 37/91 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 13; Beschluß vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 8).
  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 186/88

    Bemessung des Beschwerdewertes einer Auskunft hinsichtlich Einkommensnachweisen

    Auszug aus BGH, 02.06.1993 - IV ZR 211/92
    Auch dieser Aufwand ist zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 186/88 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 7; Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 20; Urteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - NJW-RR 1992, 450).
  • OLG Stuttgart, 21.12.1989 - 5 W 36/89
    Auszug aus BGH, 02.06.1993 - IV ZR 211/92
    Grundsätzlich können Inhalt und Umfang des Urteilsausspruchs im Wege der Auslegung im Verfahren gemäß § 888 ZPO verdeutlicht werden (BayrObLGZ 1988, 413, 417; OLG Stuttgart, OLGZ 1990, 354; Zöller/Stöber, ZPO 17. Aufl. § 888 Rdn. 11; Soergel/Dieckmann, BGB 12. Aufl. § 2027 Rdn. 2; MK/Frank, BGB 2. Aufl. § 2027 Rdn. 8).
  • BGH, 05.12.1990 - XII ZB 130/90

    Auskunftspflicht über die Verdienste der jeweiligen Parteien im

  • OLG Schleswig, 07.04.2011 - 3 W 81/10

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten; Anspruch auf

    Das ist unschädlich, weil Inhalt und Umfang des Urteilsausspruchs im Wege der Auslegung im Verfahren nach § 888 ZPO verdeutlicht werden können (BGH NJW-RR 1993, 1154 ).
  • OLG Brandenburg, 12.12.2013 - 9 UF 112/13

    Familienrecht: Scheidungsverfahren; Auskunftsanspruch eines Ehegatten im Rahmen

    Der BGH hat in der Vergangenheit mehrfach judiziert, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts dem Pflichtigen nicht verwehrt werden kann, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist und Zweifel über Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung bestehen oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (BGH NJW-RR 1993, 1154 und WM 1996, 466 - zitiert nach juris).
  • BGH, 05.10.2021 - VIII ZB 68/20

    Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer

    bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht noch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der für den Beschwerdewert maßgebende eigene Aufwand des Beklagten zur Erteilung der Auskunft lediglich mit einem Stundensatz anzusetzen ist, der sich an die Entschädigung für Zeugen bei einer (bloßen) Zeitversäumnis anlehnt und vorliegend mit 3, 50 EUR zu bemessen ist (§ 20 JVEG in der zum Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde geltenden Fassung [im Folgenden aF]; vgl. zum für die Bemessung des Beschwerdegegenstands maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels BGH, Urteile vom 2. Juni 1993 - IV ZR 211/92, NJW-RR 1993, 1154 unter 2 a; vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00, juris Rn. 17; Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615 Rn. 10; vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 98/16, NZM 2017, 358 Rn. 8 mwN; nach § 20 JVEG in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung ist eine Entschädigung in Höhe von 4 EUR pro Stunde zu gewähren).
  • BGH, 27.02.2013 - IV ZR 42/11

    Statthaftigkeit der Berufung: Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung

    Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 aaO; Senatsurteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 211/92, NJW-RR 1993, 1154 unter 2 b m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2).
  • BGH, 29.11.1995 - IV ZB 19/95

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Einschaltung

    Soweit das Rechtsmittelinteresse - wie hier - gemäß §§ 2, 3 ZPO festzusetzen ist, kann die Bewertung durch das Berufungsgericht vom Senat nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat; das ist insbesondere der Fall, wenn maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt worden sind (Senatsurteil vom 02.06.1993 - IV ZR 211/92 - NJW-RR 1993, 1154 m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.05.1992 - XII ZR 88/92 - NJW-RR 1993, 1026 [BGH 05.05.1992 - XII ZR 88/92] unter 1 b).

    Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so daß Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (Senatsurteil vom 02.06.1993 - IV ZR 211/92 - NJW-RR 1993, 1154).

    Die Tatsache, daß diese Beratung im Zuge der Ausarbeitung der Berufungsbegründung inzwischen erfolgt sein könnte, ist auf die Höhe der Beschwer ohne Einfluß, weil es auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung ankommt (Senatsurteil vom 02.06.1993 - IV ZR 211/92 - NJW-RR 1993, 1154 unter 2 a m.w.N.).

  • BGH, 15.02.2000 - X ZR 127/99

    Urteilsbeschwer bei Stufenklage

    Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören neben dem Eigenaufwand einschließlich der Ausgaben für Hilfskräfte (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1994 - VII ZR 77/93, MDR 1994, 507) auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (BGH, Urt. v. 2.6.1993 - IV ZR 211/92, NJW-RR 1993, 1154).
  • BGH, 07.03.2001 - IV ZR 155/00

    Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft

    Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat; letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (BGH, Beschluß vom 29. April 1998 - XII ZB 20/98 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 38; BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 211/92 - NJW-RR 1993, 1154 unter 2).

    Für die Wertberechnung ist nach § 4 Abs. 1 ZPO der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend (BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 211/92 - NJW-RR 1993, 1154 unter 2 a).

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2005 - 1 UF 71/05

    Zur Wirksamkeit des ehevertraglichen Verzichts auf Zugewinnausgleich bei Fehlen

    Dass die Bilanz nach anderen Vorschriften ohnehin erstellt werden muss, ist für die Bewertung der Beschwer ohne Bedeutung (BGH NJW-RR 1993, 1154).
  • OLG Frankfurt, 13.10.2016 - 3 UF 180/15

    Beschwerdesumme bei Rechtsmittel gegen Verpflichtung zur Abgabe eidesstattlicher

    Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem Verpflichteten lediglich dann nicht verwehrt werden, wenn der Tenor nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1154 unter 2 b m.w.N.; BGH NJW 2000, 3073 [BGH 21.06.2000 - XII ZB 12/97] unter II 2).
  • BGH, 24.11.1998 - X ZB 18/98

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung meiner Auskunft

    Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören neben dem Eigenaufwand (BGH NJW-RR 1993, 1032) einschließlich der Ausgaben für das eigene Personal (BGH MDR 1994, 507) die Ausgaben für die Inanspruchnahme eines fachkundigen Dritten, auf dessen Hilfe die Beklagte zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (BGH NJW-RR 1993, 1154).
  • OLG Brandenburg, 30.08.2022 - 3 W 60/21

    Auskunft über den Bestand eines Nachlasses; Beschwerde gegen eine

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht