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   BayObLG, 07.12.1992 - 1Z BR 93/92   

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BayObLG, 07.12.1992 - 1Z BR 93/92 (https://dejure.org/1992,3110)
BayObLG, Entscheidung vom 07.12.1992 - 1Z BR 93/92 (https://dejure.org/1992,3110)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Dezember 1992 - 1Z BR 93/92 (https://dejure.org/1992,3110)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vater ; Nichteheliches Kind; Auskunftsrecht; Persönliche Verhältnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1634, § 1711

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1081
  • MDR 1993, 655
  • FamRZ 1993, 1487
  • BayObLGZ 1992, 361
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • AG Menden, 03.02.2010 - 4 C 526/09

    Recht am eigenen Bild; Internet; Foto; Sorgerecht

    Auch kann dem Verfügungsbeklagten als nichtehelichen Vater möglicherweise ein Anspruch auf Übermittlung eines Fotos von seinem Kind zustehen (vergl. hierzu: Bay0IDLG, NJW 1993, 1081 f.).
  • OLG Jena, 26.04.2016 - 1 WF 93/16

    Elterliche Sorge: Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils

    Das Auskunftsrecht dient vor allem dazu, an die Stelle eines ganz oder teilweise eingeschränkten Umgangsrechtes zu treten und es so dem nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil zu ermöglichen, sich von der Entwicklung des Kindes und seinem Wohlergehen laufend überzeugen zu können (OLG Köln, FamRZ 2005, 1276 (LS); Brandenburgisches OLG, FamRZ 2000, 1106, 1107; BayObLG, FamRZ 1993, 1487, 1488).
  • BayObLG, 14.02.1996 - 1Z BR 182/95

    Auskunftsrecht eines nichtehelichen Vaters über die persönlichen Verhältnisse des

    »Zum berechtigten Interesse des nichtehelichen Vaters an der Erteilung von Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes und zu den Grenzen der Auskunfterteilung (Fortführung von BayObLGZ 1992, 361).«.

    1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und zulässig (vgl. BayObLGZ 1992, 361, 362; BayObLG FamRZ 1983, 1169, 1170).

    Dieses Auskunftsrecht soll zum Ausgleich dafür dienen, daß der persönliche Umgang des nichtsorgeberechtigten Vaters aus Gründen des Kindeswohls eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann (vgl. BayObLGZ 1992, 361, 363 m.w.N.).

    Es fehlt allerdings, wenn der Auskunftbegehrende mit der Auskunft dem Wohl des Kindes abträgliche Zwecke verfolgt oder das Auskunftsrecht mißbrauchen will (vgl. BayObLGZ 1992, 361, 364 f. m.w.N.).

    Im übrigen weist der Senat im Hinblick auf die Auffassung des Beteiligten zu 1), die schon in der Formulierung seines Antrags zum Ausdruck kommt, der schriftliche Bericht müsse unter anderem "den täglichen Aufenthalt" des Kindes darlegen, auf folgendes hin: Solange die persönlichen Verhältnisse zwischen den Eltern in erheblichem Maß gespannt sind, kann sich der zu erstattende Bericht auf das Mindestmaß beschränken, das erforderlich ist, um dem nichtehelichen Vater einen überschlägigen Eindruck über die derzeitige Situation seines Kindes und die wesentlichen Umstände des Berichtszeitraums (allgemeine Entwicklung, etwaige Krankheiten, Aufenthaltswechsel, Besuch von vorschulischen und schulischen Einrichtungen) zu geben (vgl. BayObLGZ 1992, 361, 366).

  • OLG Hamm, 01.08.2016 - 4 UF 99/16

    Auskunftsrecht der Kindeseltern gegenüber Ergänzungspfleger bzw. Einrichtung

    Diese umfassen alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände (vgl. BayObLG, FamRZ 1993, 1487; NJW 1993, 1082; Staudinger-Rauscher, aaO, Rn. 13).

    Der Umfang der Auskunft erfährt lediglich eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl, soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre geht, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fallen (vgl. BayObLG, NJW 1993, 1081; OLG Hamm, FamRZ 1995, 1288).

  • OLG Brandenburg, 26.07.2007 - 9 UF 87/07

    Auskunftsanspruch eines Elternteils gegen den anderen über die persönlichen

    Das Auskunftsrecht dient vor allem dazu, an die Stelle eines ganz oder teilweise eingeschränkten Umgangsrechtes zu treten und es so dem nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil zu ermöglichen, sich von der Entwicklung des Kindes und seinem Wohlergehen laufend überzeugen zu können (OLG Köln, FamRZ 2005, 1276 (Leitsatz); Brandenburgisches OLG, FamRZ 2000, 1106, 1107; BayObLG, FamRZ 1993, 1487, 1488).
  • OLG Koblenz, 14.02.2014 - 13 WF 146/14

    Elterliche Sorge: Grenzen des Auskunftsanspruchs eines Elternteils gegen den

    Nichts anderes besagt auch die vom Antragsteller zitierte Entscheidung BayObLG FamRZ 1993, 1487.
  • AG Wunsiedel, 16.02.2022 - 51 F 347/21

    Auskunftspflicht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

    Ausdrücklich nicht rechtsmissbräuchlich ist es, wenn der Auskunftsberechtigte auch die Absicht verfolgt, Tatsachen in Kenntnis zu bringen, die für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind von Bedeutung sind, da das Kind ohnehin gemäß § 1605 BGB auf Verlangen insoweit Auskunft schuldet, vgl. BayObLG 7.12.1992 - 1 Z BR 93/92.

    Die bloße Ablehnung des Umgangs mit dem die Auskunft begehrenden Elternteil ist für sich noch kein Grund, den Auskunftsanspruch zu versagen, vgl. BayObLG NJW 1993, 1081.

    1 Z 20/83">FamRZ 1983, 1169, 1170; BayObLG NJW 1993, 1081, 1082; OLG Köln FamRZ 1997, 111, 112; OLG Hamm FamRZ 2003, 1583; LG Karlsruhe …

    1 Z 20/83">FamRZ 1983, 1169, 1170; BayObLG NJW 1993, 1081, 1082; BayObLG FamRZ 1996, 813; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 577; OLG Köln FamRZ 1997, 111, 112. Da ein Anspruch darauf, dass die Fotos in einer bestimmten Art und Weise gestaltet sind (z.B. kein Gruppenfoto) nicht besteht, vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2012, 888, bestehen hinsichtlich der Verpflichtung zur Aushändigung eines unpersönlichen aktuellen Passfotos des Kindes keine Bedenken.

  • OLG Jena, 13.05.2016 - 1 UF 109/16

    Elterliche Sorge: Auskunftsanspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei

    Das Auskunftsrecht des Antragstellers endet jedenfalls spätestens mit Volljährigkeit des Kindes (BayObLG, NJW 1993, 1081-1082), ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruches hierüber bedarf.

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das berechtigte Interesse des Auskunftsbegehrenden dann fehlt, wenn er mit der Auskunft dem Wohl des Kindes abträgliche Zwecke verfolgt oder das Auskunftsrecht mißbrauchen will (vgl. BayObLGZ 1992, 361/364 f. m.w.N.).

  • OLG München, 19.01.2017 - 12 WF 1816/16

    Auskunftsanspruch der Eltern bei Entzug der Gesundheitssorge

    Diese umfassen alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände (vgl. BayObLG, FamRZ 1993, 1487; Staudinger-Rauscher § 1686 Rn. 13).

    Der Umfang der Auskunft erfährt lediglich eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl, soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre geht, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fallen (vgl. BayObLG, FamRZ 1993, 1487; OLG Hamm, FamRZ 1995, 1288; zuletzt NZFam 2016, 1052 = MDR 2016, 1389 Rn 8).

  • KG, 28.10.2010 - 19 UF 52/10

    Auskunftsanspruch eines Elternteils: Auskunftserteilung über eine psychiatrische

    Das sind alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 1487).
  • OLG Brandenburg, 20.10.2009 - 10 UF 177/08

    Umgangsregelung: Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit eines 14-Jährigen

  • OLG Bamberg, 13.04.2022 - 7 UF 52/22

    Zum Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (hier:

  • OLG Brandenburg, 23.06.1999 - 9 UF 122/99

    Ausschluss des Rechts eines Elternteils auf Umgang mit seinem nichtehelichen

  • OLG Frankfurt, 15.11.2001 - 3 UF 194/01

    Auskunftsrecht, Belange des Kindes; Beginn, Frist, Begründung, Rechtsmittel.

  • OLG Köln, 19.10.2004 - 4 UF 123/03

    Zur Frage der Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung bei langfristigem

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