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   OLG Köln, 23.03.1992 - 17 W 506/91   

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https://dejure.org/1992,5369
OLG Köln, 23.03.1992 - 17 W 506/91 (https://dejure.org/1992,5369)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.03.1992 - 17 W 506/91 (https://dejure.org/1992,5369)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. März 1992 - 17 W 506/91 (https://dejure.org/1992,5369)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung Streitgenossen Prozessvergleich

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kostenfestsetzung Streitgenossen Prozessvergleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenregelung eines Prozessvergleichs als Grundlage für eine Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91; ZPO § 103; ZPO § 794
    Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 724
  • VersR 1993, 203
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 14.05.1975 - 11 W 894/75
    Auszug aus OLG Köln, 23.03.1992 - 17 W 506/91
    Es ist denn auch allgemein anerkannt (z. B. OLG München, NJW 1975, 1366 und OLG Koblenz, JurBüro 1990, 1468), daß eine Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen, soweit sie nicht als schlechthin unzulässig abgelehnt wird (vgl. LG Berlin, JurBüro 1982, 1723), nur in Betracht kommt, wenn nach dem im Prozeßvergleich sinnfällig verlautbartem Willen der Parteien davon ausgegangen werden muß, daß die Kostentragungspflicht auch im Verhältnis der Streitgenossen zueinander abschließend geregelt werden sollte und geregelt worden ist (vgl. hierzu insbesondere OLG München, NJW 1975, 1366).
  • OLG Koblenz, 02.02.1990 - 14 W 884/89
    Auszug aus OLG Köln, 23.03.1992 - 17 W 506/91
    Es ist denn auch allgemein anerkannt (z. B. OLG München, NJW 1975, 1366 und OLG Koblenz, JurBüro 1990, 1468), daß eine Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen, soweit sie nicht als schlechthin unzulässig abgelehnt wird (vgl. LG Berlin, JurBüro 1982, 1723), nur in Betracht kommt, wenn nach dem im Prozeßvergleich sinnfällig verlautbartem Willen der Parteien davon ausgegangen werden muß, daß die Kostentragungspflicht auch im Verhältnis der Streitgenossen zueinander abschließend geregelt werden sollte und geregelt worden ist (vgl. hierzu insbesondere OLG München, NJW 1975, 1366).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2015 - 8 W 54/15

    Kostenfestsetzungsverfahren: Interner Kostenerstattungsanspruch zwischen

    Sie hat jedoch übersehen, dass es zwischen Streitgenossen, die gemeinsam auf der Kläger- oder der Beklagtenseite stehen, zu keiner internen Kostenerstattung kommt, es sei denn aufgrund eines entsprechenden Vergleichs, der vorliegend nicht abgeschlossen wurde (vgl. hierzu: Herget in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 91 ZPO Rn. 13 "Streitgenossen"; OLG Koblenz Rpfleger 1980, 444; LG Berlin Rpfleger 1982, 391; OLG Koblenz MDR 1986, 764; OLG Koblenz Rpfleger 1990, 436; OLG Köln FamRZ 1993, 724; je m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 08.09.2016 - 8 W 87/16

    Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen

    Zwischen Streitgenossen findet grundsätzlich keine gerichtliche Kostenfestsetzung statt, es sei denn, dass Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis eindeutig mittituliert worden sind (OLG Bremen MDR 2003, 1080; OLG Koblenz JurBüro 1990, 1468; Zöller-Herget, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 "Streitgenossen" und § 91 Rn. 13 "Streitgenossen"; OLG Köln FamRz 1993, 724; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.01.2003, 4 W 88/02, Rn. 3 - juris).
  • OLG Bremen, 27.02.2003 - 2 W 15/03

    Voraussetzungen für die Kostenausgleichung unter Streitgenossen

    Hierbei handelt es sich um eine gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbare Kostenregelung, die Inhalt des vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrens sein kann (wie hier OLG München NJW 75, 1366 f; OLG Koblenz JurBüro 90, 1468; OLG Köln FamRZ 93, 724 f).
  • LG Hamburg, 12.07.2016 - 331 O 279/13
    (OLG Köln, Beschluss vom 23. März 1992 - 17 W 506/91 -, juris).
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