Weitere Entscheidung unten: LG Frankfurt/Main, 19.07.1994

Rechtsprechung
   BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94   

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https://dejure.org/1994,1195
BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94 (https://dejure.org/1994,1195)
BayObLG, Entscheidung vom 08.08.1994 - 3Z BR 209/94 (https://dejure.org/1994,1195)
BayObLG, Entscheidung vom 08. August 1994 - 3Z BR 209/94 (https://dejure.org/1994,1195)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit i.S.d. § 1906 BGB mit Hilfe des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 1617
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 11/93

    Einwilligungsvorbehalt; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94
    e) Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist nur zulässig, wenn die Betroffene aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder ihrer geistigen oder seelischen Behinderung ihren Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLGZ 1993, 63).
  • BayObLG, 30.11.1989 - BReg. 3 Z 153/89
    Auszug aus BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94
    Das Landgericht hat aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen festgestellt, daß der langjährige Alkoholmißbrauch zu einem Hirnabbau, zu einem organischen Psychosyndrom mit deutlich reduzierter Kritikfähigkeit geführt hat; daraus ergibt sich die Feststellung, die Betroffene leide an einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung im Sinn von § 1906 BGB in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. auch BayObLG NJW 1990, 774; Knittel BtG § 1906 BGB Rn. 16 und Rn. 22).
  • BayObLG, 22.06.1989 - BReg. 3 Z 66/89
    Auszug aus BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94
    Trunksucht (Alkoholismus) ist für sich allein betrachtet keine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung im Sinn von § 1906 BGB , so daß allein darauf in der Regel die Bestellung eines Betreuers und die vormundschaftliche Genehmigung einer Unterbringung nicht gestützt werden kann (vgl. BayObLG NJW 1990, 775).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94
    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, um so strenger werden die Voraussetzungen für die Anordnung eines Freiheitsentzuges sein (vgl. BVerfGE 70, 297 = NJW 1986, 767 ).
  • BayObLG, 08.11.1990 - BReg. 3 Z 121/90
    Auszug aus BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94
    Etwas anderes gilt nur, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der dann - besonders bei hochgradigem Alkoholismus - die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt (BayObLG FamRZ 1991, 608/609 und BtPrax 1993, 208 = FamRZ 1993, 1489/1490, je m.w.Nachw.; Palandt/Diederichsen BGB 53.Aufl. § 1896 Rn. 11 m.w.Nachw. vgl. auch Zimmermann, Bayerisches Unterbringungsgesetz 1994 S. 118).
  • BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 7/93

    Unterbringung; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94
    Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG ) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG ), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1993, 18/19 f. m.w.Nachw.).
  • EGMR, 23.02.1984 - 9019/80

    LUBERTI v. ITALY

    Auszug aus BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94
    Der Begriff der Erforderlichkeit ist auch mit Hilfe des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. EGMR NJW 1986, 765: die Einweisung muß zwingend erforderlich sein).
  • OLG Hamm, 22.06.1993 - 15 W 145/93

    Freiheitsentziehung; Bettgitter; Bauchgurte am Rollstuhl; Betreuung;

    Auszug aus BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94
    Das Landgericht hat zwar - unter Hinweis auf OLG Frankfurt BtPrax 1993, 138 und OLG Hamm FamRZ 1993, 1490 /1492 - zu Recht darauf abgestellt, daß rein finanzielle Erwägungen grundsätzlich nicht geeignet sind, freiheitsentziehende Maßnahmen wegen Selbstgefährdung zu rechtfertigen.
  • BayObLG, 22.07.1993 - 3Z BR 83/93

    Trunksucht; Rauschgiftsucht; Betreuung; Anforderungen; Sachverständigengutachten;

    Auszug aus BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94
    Etwas anderes gilt nur, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der dann - besonders bei hochgradigem Alkoholismus - die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt (BayObLG FamRZ 1991, 608/609 und BtPrax 1993, 208 = FamRZ 1993, 1489/1490, je m.w.Nachw.; Palandt/Diederichsen BGB 53.Aufl. § 1896 Rn. 11 m.w.Nachw. vgl. auch Zimmermann, Bayerisches Unterbringungsgesetz 1994 S. 118).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94
    Die staatliche Gemeinschaft müsse ihnen jedenfalls die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sichern und sich darüber hinaus bemühen, sie soweit wie möglich in die Gesellschaft einzugliedern, ihre angemessene Betreuung in der Familie oder durch Dritte zu fördern sowie die notwendigen Pflegeeinrichtungen zu schaffen (BVerfGE 40, 121/133).
  • OLG Frankfurt, 29.04.1993 - 20 W 156/93

    Unterbringungsähnliche Maßnahmen; Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung;

  • BGH, 13.01.2010 - XII ZB 248/09

    Betreuung: Voraussetzungen für die Unterbringung des Betroffenen

    Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden baut auf dem Ergebnis der Anhörung des Betreuten und der weiteren Beteiligten nach §§ 319 f. FamFG und dem nach § 321 FamFG einzuholenden Sachverständigengutachten auf, ist im Wesentlichen aber Sache des Tatrichters (BayObLG FamRZ 1994, 1617; Palandt/Diederichsen BGB 69. Aufl. § 1906 Rdn. 15).
  • AG Frankfurt/Main, 29.11.2012 - 49 XVII HOF 3023/11

    Betreuung: Prüfung milderer Mittel bei Genehmigung der Einwilligung des Betreuers

    Während das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hierzu festgestellt hat, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme die Realität der Personalausstattung des Pflegeheims sowie die vom Pflegeheim nicht getragenen Kosten für alternative Maßnahmen grundsätzlich hinzunehmen seien (OLG Frankfurt, BtPrax 1993, 138, 139; in die gleiche Richtung: OLG Hamm BtPrax 1993, 172, 174; OLGR München 2006, 73) wird im Übrigen davon ausgegangen, dass wirtschaftliche Erwägungen bei der Suche nach milderen Mitteln grundsätzlich keine Rolle spielen dürfen (BayObLG BtPrax 1994, 211, 212; OLG Schleswig R&P 1991, 36; LG Berlin R&P 1990, 178).

    Dies ist auf die Zurverfügungstellung von geeigneten alternativen Maßnahmen direkt übertragbar, wenn es um die Erhaltung der Bewegungsfreiheit und damit um die Befriedigung eines der ureigensten Grundbedürfnisse des Menschen geht (so auch: BayObLG BtPrax 1994, 211, 212).

  • OLG München, 13.11.2006 - 33 Wx 244/06

    Ausrichtung der Höchstdauer genehmigter Unterbringung an Zeitpunkt der

    Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist, nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner, ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLG FamRZ 1994, 1617/1618).

    Mit der weiteren Beschwerde kann also nicht geltend gemacht werden, die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters seien nicht einzig möglichen, nicht schlechthin zwingend (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1617/1618).

  • OLG München, 13.04.2006 - 33 Wx 41/06

    Geschlossene Unterbringung bei Selbstgefährdung dementer Heimbewohnerin allein

    Mit der weiteren Beschwerde kann also nicht geltend gemacht werden, die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters seien nicht die einzig möglichen, nicht schlechthin zwingend (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1617/1618 m.w.N.).
  • OLG München, 30.03.2005 - 33 Wx 38/05

    Zulässige Fixierung des einwilligungsunfähigen Betroffenen bei notwendiger

    Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner, ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLG FamRZ 1994, 1617/1618).

    Mit der weiteren Beschwerde kann also nicht geltend gemacht werden, die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters seien nicht die einzig möglichen, nicht schlechthin zwingend (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1617/1618).

  • OLG München, 16.02.2005 - 33 Wx 6/05

    Umfang der Begründung bei geschlossener Unterbringung von über einem Jahr

    Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Beschwerdegericht nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLG FamRZ 1994, 1617/1618).

    Mit der weiteren Beschwerde kann also nicht geltend gemacht werden, die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters seien nicht die einzig möglichen, nicht schlechthin zwingend (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1617/1618 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 12.09.2000 - 15 W 288/00

    Unterbringung bei Alkoholismus - die Voraussetzungen sind genau zu prüfen

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1994, 1617, 1618; NJW-RR 1998, 1014; NJWE-FER 1999, 210; OLG Schleswig BtPrax 1998, 185).

    Eine solche Annahme setzt eine Prognose anhand von tatsächlichen Feststellungen voraus (BayObLG FamRZ 1994, 1617, 1618).

  • OLG Stuttgart, 29.04.2003 - 8 W 135/03

    Betreuung: Voraussetzungen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer

    bb) In der Rechtsprechung ist weiterhin anerkannt, dass Alkoholismus (Trunksucht) für sich allein betrachtet keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 BGB ist, so dass allein darauf in der Regel die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden kann (BayObLG FamRZ 1994, 1617 = BtPrax 1994, 211; FamRZ 1998, 1327; FamRZ 1999, 1306; OLG Hamm BtPrax 2001, 40; OLG Schleswig BtPrax 1998, 185 = NJW 1999, 874; vgl. auch Alperstedt BtPrax 2000, 95ff, 150 f; G.Schmidt BtPrax 2001, 188,191).
  • OLG Hamm, 30.05.1995 - 15 W 162/95

    Anordnung einer geschlossenen Unterbringung in einer Klinik; Entmündigung wegen

    Diese Rechtsprechung ist jetzt auch auf das Betreuungsrecht mit der Maßgabe übertragen worden, daß Alkoholismus allein keine psychische Krankheit im Sinne von § 1906 BGB ist (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 1617, 1618).

    Zwar ist es richtig, daß eine Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung dann nicht erforderlich ist, wenn die Heilbehandlung keinen Erfolg verspricht (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 1617, 1619; Senat - 15 W 224/93 - unveröffentlicht).

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2008 - 19 Wx 36/08

    Freiheitsbeschränkende Maßnahmen: Genehmigung eines zeitweisen Einsperrens eines

    Ob die Gefahr einer gravierenden Selbstschädigung ernstlich und konkret gegeben ist, hat das Gericht anhand der bisherigen Ereignisse und des Krankheitsbildes zu prognostizieren; dies ist eine Frage der Tatsachenwürdigung, bei welcher dem Tatrichter ein Ermessen zukommt (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 1617, 1618; OLG Frankfurt, FamRZ 1994, 992).
  • OLG München, 13.11.2006 - 33 Wx 214/06
  • OLG München, 19.05.2005 - 33 Wx 78/05

    Aufhebung der Genehmigung geschlossener Unterbringung bei verlässlicher Erklärung

  • OLG Schleswig, 10.06.1998 - 2 W 99/98

    Voraussetzungen für die Unterbringung eines Alkoholsüchtigen

  • OLG München, 01.08.2005 - 33 Wx 86/05

    Verhältnismäßigkeit der Unterbringung verwirrter Heimbewohner bei

  • OLG München, 06.04.2005 - 33 Wx 32/05

    Keine Betreuung bei rechtlich möglicher Besorgung eigener Angelegenheiten

  • BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 212/99

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

  • BayObLG, 22.10.1997 - 3Z BR 84/97

    Verlängerung der Betreuung - Einholung eines Sachverständigengutachtens - Bindung

  • OLG München, 09.07.2009 - 33 Wx 164/09

    Betreuungsverfahren: Verstoß gegen das anwaltsrechtliche Gebot der Vertretung

  • BayObLG, 09.10.1996 - 3Z BR 249/96

    Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen auf seinen Antrag oder von Amts

  • BayObLG, 10.08.1999 - 3Z BR 232/99

    Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

  • OLG München, 02.12.2005 - 33 Wx 152/05

    Bestellung nur eines Pflegers im Unterbringungsverfahren

  • BayObLG, 05.02.1998 - 3Z BR 486/97

    Begründung einer Beschwerdeentscheidung

  • OLG München, 29.07.2005 - 33 Wx 115/05

    Möglichkeit der Erteilung einer Verfahrensvollmacht an den Leiter einer

  • BayObLG, 30.11.2004 - 3Z BR 222/04

    Verlängerung der Unterbringung aufgrund eines früheren Gutachtens

  • BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 358/97

    Erweiterung eines Einwilligungsvorbehalts

  • BayObLG, 25.06.2003 - 3Z BR 115/03

    Rechtswidrigkeitsfeststellung bei zivilrechtlicher Unterbringung durch einen

  • BayObLG, 19.09.2000 - 3Z BR 204/00

    Voraussetzungen der Beschränkung eines Rechtsmittels

  • LG Koblenz, 15.09.2005 - 2 T 531/05

    Umfang der Kosten für eine Betreuung

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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 19.07.1994 - 2/28 T 54/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4788
LG Frankfurt/Main, 19.07.1994 - 2/28 T 54/94 (https://dejure.org/1994,4788)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.07.1994 - 2/28 T 54/94 (https://dejure.org/1994,4788)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19. Juli 1994 - 2/28 T 54/94 (https://dejure.org/1994,4788)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewaltanwendung des Betreuers zum Betreten der Wohnung nicht zulässig

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 1617
  • FamRZ 1996, 375 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85

    Sachverständiger

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.07.1994 - 28 T 54/94
    Das richterlich angeordnete Eindringen staatlicher Organe und ihrer Gehilfen zum Zwecke der Augenscheinseinnahme in eine Wohnung berührt den Schutzbereich des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung (BVerfGE 75, 318).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5.5.1987 (BVerfGE 75, 318, 328) Zweifel geäußert, ob Eingriffe und Beschränkungen, die - wie hier - nicht durch Art. 13 Abs. 11 oder Abs. 111 GG gedeckt sind, überhaupt verfassungsrechtlich zulässig sind, weil das Eindringen staatlicher Organe und ihrer Gehilfen regelmäßig einen schweren Eingriff in die persönliche Lebenssphäre des Betroffenen darstellt, dem das Recht "in Ruhe gelassen zu werden" gerade in seinen Wohnräumen gesichert werden soll.

  • LG Frankfurt/Main, 09.06.1993 - 9 T 510/93
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.07.1994 - 28 T 54/94
    Gegen diese Entscheidung hat die Betreuerin Beschwerde eingelegt und hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.6.1993 - 2/9 T 510/93 - ausgeführt, daß das gewaltsame Öffnen einer verwahrlosten Wohnung mit dem alleinigen Ziel, diese zu säubern, um einer drohenden Kündigung zuvorzukommen, vom Sinn und Zweck der Urschrift des § 1896 II S. 1 BGB gedeckt sei.

    Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß sich eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 1896 Abs. 4 auf Art. 13 GG- diese Meinung hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts in der Entscheidung vom 9.6.1993 - 2/9 T 510/93 - vertreten - verbietet.

  • LG Berlin, 08.02.1996 - 83 T 490/95
    Die bereits mehrfach gezogene Schlußfolgerung, wenn die Maßnahmen des Betreuers sich denn nach neuem Recht nicht durchsetzen ließen, sei die Betreuung eben aufzuheben (Jürgens, Betreuungsgesetz vor § 1802 Rn. 2; LG Frankfurt FamRZ 1994, 1617; OLG Frankfurt DAV 1996, 79; Bauer FamRZ 1994, 1562; vgl. a. BayObLG, BtPrax 1994, 210), offenbart jedoch in ihrer Auswirkung für den Betroffenen, der damit seiner krankheitsbedingten Selbstgefährdung überlassen bliebe, daß die Befugnis und Verpflichtung des Vormundschaftsgerichts, als Träger der Fürsorge für psychisch Kranke die zu deren Wohl erforderlichen Maßnahmen zu erzwingen, nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht: denn es folgt aus Artikel 1 GG , daß der Kranke Anspruch auf den Schutz seiner Menschenwürde hat, die in solchen Fällen mit dem Verlust der Wohnung auf das Äußerste verletzt würde.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der vom Landgericht Frankfurt FamRZ 1994, 1617 zitierten Entscheidung (BVerfGE 75, 319 ff.) die Auffassung vertreten, daß in einem Fall, in dem es sich nicht um eine Durchsuchung handele, Eingriffe und Beschränkungen - "wenn überhaupt" - verfassungsrechtlich nur zulässig seien, wenn durch die Art des abgewendeten Verfahrens und insbesondere durch eine ausreichende vorherige Anhörung der Betroffenen sichergestellt sei, daß diesen nur diejenige Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsspähre zugemutet werde, die ihnen bei Beachtung der berechtigten Anforderungen einer geregelten Rechtspflege nach ihren eigenen Bedürfnissen als die geringfügigste erscheine ... Der Grundsatz effektiven Grundrechtsschutzes verlange in solchen Fällen zumindest vor dem Eindringen in die Wohnung eine Anhörung der Betroffenen.

  • LG Offenburg, 08.07.1996 - 4 T 88/96
    Gleiches gilt hinsichtlich des im übrigen anzuwendenden unmittelbaren Zwangs, da in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf, Art. 2 II GG (vgl. für den vorliegenden Zusammenhang LG Frankfurt, FamRZ 1994, 1617; OLG Frankfurt BtPrax 1996, 71; Bauer, FamRZ 1994, 1562 ff.).
  • OLG Frankfurt, 28.11.1995 - 20 W 507/95

    Recht eines Betreuers auf gewaltsamen Zutritt zur verwahrlosten Wohnung des

    Die Feststellung des angefochtenen Beschlusses (LG Frankfurt am Main FamRZ 94, 1617), daß es keine Rechtsgrundlage gibt, aufgrund derer dem Betreuer der gewaltsame Zutritt zur verwahrlosten Wohnung des Betreuten gegen dessen Willen zum Zwecke der Säuberung einzuräumen wäre, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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