Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.11.1993

Rechtsprechung
   BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92   

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BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92 (https://dejure.org/1993,1345)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1993 - XII ZR 136/92 (https://dejure.org/1993,1345)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1993 - XII ZR 136/92 (https://dejure.org/1993,1345)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterhalt - Laufende Bezüge - Leibrente - Tilgungsanteil - Bemessung des Unterhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578, § 1581 Satz 2
    Heranziehung einer mittels Veräußerung von Vermögen erlangten Leibrente zur Unterhaltsbemessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 935
  • MDR 1994, 804
  • FamRZ 1994, 228
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZR 102/86

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei arbeitsmarktbedingter

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92
    Eine genaue Bestimmung kann aber ausnahmsweise unterbleiben, wenn im Einzelfall eine solche zeitliche Begrenzung aus Billigkeitsgründen unter Berücksichtigung der Ehedauer, Kindesbetreuung, Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit von vornherein ausscheidet (Senatsurteile vom 1. April 1987 - IVb ZR 33/86 - FamRZ 1987, 691, 693;.vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - BGHR BGB § 1573.Abs. 2 Ergänzungsanspruch 1.

    = FamRZ 1988, 265, 267; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - BGHR aaO Ergänzungsanspruch 4 = FamRZ 1990, 492, 494).

  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 68/85

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92
    Zwar bemißt sich der eheangemessene Unterhalt auch bei gehobenen Einkommensverhältnissen grundsätzlich nach dem, was in der Ehe zum laufenden Lebensunterhalt verwandt wurde, so daß Teile eines überdurchschnittlichen Einkommens, die zur Vermögensbildung verwandt wurden, als die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägend außer Betracht bleiben (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 39).

    Daher kann dahinstehen, ob sich dies die Klägerin im vorliegenden Fall entgegenhalten lassen müßte (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 aaO).

  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 23/91

    Eheliche Lebensverhältisses bei Änderung beruflicher und wirtschaftlicher

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92
    a) Die für den nachehelichen Unterhalt maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse werden durch das bis zur Scheidung nachhaltig erzielte Einkommen geprägt, wobei tatsächliche Veränderungen bis zur Scheidung grundsätzlich beachtlich sind, es sei denn, es handele sich um unerwartete und vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklungen (Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992, 1045, 1046 m.w.N.).
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZR 593/80

    Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92
    Daß er dabei jedoch in unterhaltsbezogener Weise gehandelt hat und sich späterer Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin bewußt geworden ist, sich aber in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen die Klägerin über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen hinweggesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1045), ist weder festgestellt noch vorgetragen.
  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92

    Schuldhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92
    Es unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dem Beklagten deshalb unterhaltsrechtlich relevante Leichtfertigkeit vorzuwerfen, weil er wegen noch offener Steuerschulden und weiterer Verbindlichkeiten die Auszahlung eines weiteren Betrages von 200.000 DM erwirkt und dadurch eine weitere Kürzung der Leibrente herbeigeführt hat (zu den strengen Voraussetzungen eines als leichtfertig zu qualifizierenden Verhaltens des Unterhaltspflichtigen vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056).
  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92
    Dem kann bereicherungsrechtlich begegnet werden (für den Fall einer Rentennachzahlung aufgrund öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vgl. BGHZ 83, 278, 281 ff. [BGH 17.02.1982 - IVb ZR 657/80], sowie zur prozessualen Geltendmachung Senatsurteile vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 85/87 - FamRZ 1988, 1156 und 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159).
  • BGH, 06.05.1982 - IVb ZB 550/80

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen aufgrund eines Leibgedinges in den

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92
    Soweit es um einen Ausgleich der Leibrente selbst geht, unterliegt diese als ein mit Hilfe des Vermögens erworbenes, auf laufende Geldleistungen gerichtetes Versorgungsanrecht wegen Alters oder Invalidität im Sinne des § 1587 Abs. 1 BGB (s. Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 1982 - IVb ZB 550/80 - FamRZ 1982, 909; vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 17; Soergel/Zimmermann BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 187) ausschließlich dem Versorgungsausgleich.
  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92
    Indessen sind grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend (BGHZ 89, 108, 110 [BGH 23.11.1983 - IVb ZR 21/82] und seither ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 55/85

    Unterhaltsrechtliche Behandlung der Aufwandsentschädigung eines Abgeordneten

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92
    Maßgebend ist nur, daß sie geeignet sind, den laufenden Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen und seiner Unterhaltsgläubiger zu decken (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 - FamRZ 1986, 780, 781 und vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92, zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 33/86

    Geltendmachung eines vor dem 30. Juni 1977 vereinbarten Unterhaltsverzichts

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92
    Eine genaue Bestimmung kann aber ausnahmsweise unterbleiben, wenn im Einzelfall eine solche zeitliche Begrenzung aus Billigkeitsgründen unter Berücksichtigung der Ehedauer, Kindesbetreuung, Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit von vornherein ausscheidet (Senatsurteile vom 1. April 1987 - IVb ZR 33/86 - FamRZ 1987, 691, 693;.vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - BGHR BGB § 1573.Abs. 2 Ergänzungsanspruch 1.
  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88

    Heranziehung des Vermögensstamms des unterhaltspflichtigen Elternteils zur

  • BGH, 13.12.1989 - IVb ZR 79/89

    Nachehelicher Unterhalt bei Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes

  • BGH, 06.10.1993 - XII ZR 112/92

    Fliegeraufwandsentschädigung als unterhaltsrelevantes Einkommen

  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85

    Einbeziehung einer lebenslangen Geldrente aufgrund der Übertragung von

  • BGH, 13.07.1988 - IVb ZR 39/87

    Vermögenserträge aus der Anlage von Schmerzensgeld als Einkommen des

  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87

    Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung

  • BGH, 10.10.1990 - XII ZR 99/89

    Bemessung des Unterhalts nach langjährigem Getrenntleben; Erwerbstätigenbonus

  • BGH, 13.07.1988 - IVb ZR 85/87

    Unterhaltsanspruch - Wegfall - Rentenanspruch - Versorgungsausgleich -

  • OLG Köln, 02.11.1982 - 21 UF 104/82

    Unterhaltsberechtigte; Unterhaltsberechtigung; Ausschluss der

  • OLG Hamm, 31.08.2012 - 3 UF 265/11

    Nachscheidungsunterhalt in Kombination von Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt;

    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Nebeneinander von verschiedenen Anspruchsgrundlagen - vorliegend § 1570 BGB und § 1573 Abs. 2 BGB - in der Regel eine genaue Differenzierung, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Befristung und Herabsetzung, erfordert (BGH, NJW 1999, S. 1547 ff., recherchiert bei juris, Rn. 16), kann eine solche genaue Beurteilung ausnahmsweise unterbleiben, wenn im Ergebnis ein zeitliche Befristung oder Herabsetzung noch von vornherein ausscheidet (BGH, NJW 1994, S. 935; BGH, Urteil vom 18.04.2012, XII ZR 65/10, BeckRS 10742 Rn. 47).
  • OLG Stuttgart, 20.08.2008 - 18 UF 256/07

    Befristung des nachehelichen Unterhalts

    Im Einzelnen kann dahinstehen, ob der Kläger gehalten ist, nicht nur den Zinsertrag (von rund 14.000,00 EUR jährlich bei 3, 4 % allein aus den Lebensversicherungen), sondern auch die vorhandenen Barmittel für Unterhaltszwecke einzusetzen (so OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 621), wobei anzumerken ist, dass es an der Vergleichbarkeit mit sonstigen privaten Rentenzahlungen (etwa Leibrenten, Altenteile) fehlen dürfte, die in der Rechtssprechung auch dann als Einkommen betrachtet werden, wenn sie auf einer vorausgegangenen Vermögensübertragung beruhen (BGH, FamRZ 1994, 228 zur Leibrente).
  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 52/98 R

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen kein Einkommen

    Veränderungen nach einer Trennung der Eheleute sind grundsätzlich zu berücksichtigen, aber nicht, wenn sie nur wegen der Trennung eingetreten sind (vgl BGH Urteil vom 24. November 1993 - XII ZR 136/92 - NJW 1994, 935 f mwN; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 1997, 6. Aufl 1997, RdNr 64).
  • OLG Schleswig, 24.01.2003 - 10 UF 209/01

    "Karrieresprung" nach Trennung der Eheleute

    Nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen, und zwar den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (BGH NJW 1994, 935 ; NJW 1987, 1551 ).
  • OLG Brandenburg, 29.04.2003 - 10 UF 143/02

    Abänderung eines unterhaltsrechtlichen Vergleichs nach unfallbedingtem

    Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zählen nämlich grundsätzlich alle Einkünfte, gleich welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie erzielt werden, sofern sie nur geeignet sind, den laufenden Lebensbedarf zu decken, mithin auch Leistungen aus einer privaten Versicherung (vgl. BGH, FamRZ 1994, 228, 230) und Spielgewinne (Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1603, Rz. 5).
  • OLG Koblenz, 11.03.2003 - 11 UF 319/02

    Nachehelicher Unterhalt: Aufstockungsunterhalt in Ansehung geänderter

    In einem solchen Falle kommt eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände grundsätzlich nicht in Betracht (BGH NJW 94, 935, OLG Bamberg, FamRZ 98, 25); da solche besonderen weiteren Umstände hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs aus.
  • OLG Köln, 28.10.2003 - 4 UF 69/03

    Höhe des Unterhalts bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen

    Ausgangspunkt für die Einbeziehung der Einnahmen aus dem Haus in L. ist, dass die maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich auch durch die Entwicklung der Verhältnisse in dem Zeitraum zwischen der Trennung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung noch beeinflusst werden, da die Ehe auch während einer Trennung der Eheleute bis zur Scheidung fortbesteht (vgl. BGH FamRZ 1994, 228; BGH FamRZ 1992, 1045, 1046).
  • OLG Brandenburg, 05.08.2008 - 9 UF 67/08

    Pflicht des Antragstellers in der Prozesskostenhilfe zum Einsatz von nicht

    Maßgebender Prüfungszeitpunkt für eine vom Normalverlauf abweichende unerwartete Einkommensentwicklung ist beim Trennungs- wie auch beim nachehelichen Unterhalt die Trennung und nicht erst die Scheidung (vgl. BGH FamRZ 1982, 576 ; 1984, 149 ; 1991, 307; 1994, 228; OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1254 - Langtext; OLG München, OLGR 2003, 286; OLG Schleswig, OLGR 2003, 184).
  • OLG Saarbrücken, 08.05.2008 - 6 UF 68/07

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und Betreuungsunterhalt

    Grundsätzlich sind für die Bemessung des - hier in Rede stehenden - nachehelichen Unterhalts nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2003, 590 ff ; 1999, 367, 368; 1994, 228, 229; 1988, 930, 931) die im Zeitpunkt der Scheidung prägenden ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich, für deren Beurteilung es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die entsprechenden Verhältnisse schon während des ehelichen Zusammenlebens wenigstens dem Grunde nach prägend bestanden haben.
  • OLG Hamm, 07.04.2000 - 11 UF 50/99

    Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensbedingungen.

    Auszugehen ist danach grds. von dem nachhaltig erzielten Einkommen der Ehegatten bis zur Scheidung, wobei tatsächliche Veränderungen grundsätzlich beachtlich sind, soweit es sich nicht um völlig unerwartete und vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklungen handelt ( BGH FamRZ 1994, 228, 229; Wendl/Staudigl-Gerhardt, aa0. ).
  • KG, 14.10.2004 - 16 UF 60/04

    Ehescheidung: Befristung des nachehelichen Unterhalts nach 17 Jahren Ehe

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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2812
BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92 (https://dejure.org/1993,2812)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1993 - XII ZR 90/92 (https://dejure.org/1993,2812)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1993 - XII ZR 90/92 (https://dejure.org/1993,2812)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1153 (Ls.)
  • NJW-RR 1994, 258
  • FamRZ 1994, 228
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92
    Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Bausparguthabens rechtlich zutreffend die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Gewährung einer ehebedingten Zuwendung (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 100/86; vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 , vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 11, 17 und 25 = BGHZ 115, 132 ff [BGH 10.07.1991 - XII ZR 114/89], jeweils m.N.) bejaht und dabei rechtsbedenkenfrei dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, daß die Zuwendung erst am 1. Februar 1984 erfolgte, als das am 19. April 1983 rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren der Parteien - nach einer Versöhnung - zum Ruhen gekommen war.

    Einer analogen Anwendung des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB auf den Anspruch aus § 242 BGB steht im übrigen - für die Fälle des gesetzlichen Güterstandes - auch entgegen, daß der güterrechtliche Ausgleich gegenüber dem Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB den Vorrang hat mit der Folge, daß die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann eingreifen, wenn der Zugewinnausgleich ausnahmsweise nicht zu einer angemessenen Lösung führt (vgl. BGHZ 115, 132 ff [BGH 10.07.1991 - XII ZR 114/89]).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92
    Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92
    Eine derartige Notwendigkeit besteht bei dem Anspruch auf Ausgleich einer einmaligen, einzelnen (ehebedingten) Zuwendung - ebenso wie etwa im Fall eines Anspruchs auf Rückgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. dazu etwa BGHZ 84, 361 ff) - nicht in vergleichbarem Maße (vgl. hierzu allgemein Wiek in FamRZ 1990, 1239; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 2. Aufl. § 1378 Rdn. 20).
  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 100/86

    Ausgleichsanspruch des Ehegatten bei Scheidung für Übertragung von Erbbaurechten

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92
    Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Bausparguthabens rechtlich zutreffend die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Gewährung einer ehebedingten Zuwendung (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 100/86; vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 , vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 11, 17 und 25 = BGHZ 115, 132 ff [BGH 10.07.1991 - XII ZR 114/89], jeweils m.N.) bejaht und dabei rechtsbedenkenfrei dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, daß die Zuwendung erst am 1. Februar 1984 erfolgte, als das am 19. April 1983 rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren der Parteien - nach einer Versöhnung - zum Ruhen gekommen war.
  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92
    Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Bausparguthabens rechtlich zutreffend die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Gewährung einer ehebedingten Zuwendung (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 100/86; vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 , vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 11, 17 und 25 = BGHZ 115, 132 ff [BGH 10.07.1991 - XII ZR 114/89], jeweils m.N.) bejaht und dabei rechtsbedenkenfrei dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, daß die Zuwendung erst am 1. Februar 1984 erfolgte, als das am 19. April 1983 rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren der Parteien - nach einer Versöhnung - zum Ruhen gekommen war.
  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 181/13

    Zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

    Etwaige auf Grundstücke bezogene Rückgewähransprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB aF (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1993 - XII ZR 90/92 - FamRZ 1994, 228), weil der anzupassende Anspruch nicht den kürzeren Verjährungsfristen der §§ 196, 197 BGB aF unterfiel (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 195 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 14.03.2013 - 6 UF 91/11

    Zur Verjährung von Ansprüchen aus "Schwiegerelternschenkung"

    In seiner Entscheidung vom 03.11.1993 (NJW-RR 1994, 258), die eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten betraf, hat sich der Bundesgerichtshof für die 30-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 a.F. BGB entschieden und zur Begründung ausgeführt, dass einer analogen Anwendung des § 1378 Abs. 4 S.1 BGB auf den Anspruch aus § 242 BGB auch entgegen stehe, dass der güterrechtliche Ausgleich gegenüber dem Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB den Vorrang habe mit der Folge, dass die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann eingreifen könnten, wenn der Zugewinnausgleich ausnahmsweise nicht zu einer angemessenen Lösung führe.
  • OLG Düsseldorf, 12.08.2002 - 9 U 263/01

    Ausgleich ehebedingter Zuwendungen bei Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

    Auch wenn die Verjährungsregelung als solche grundsätzlich nicht auf Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu übertragen ist (vgl. BGH NJW-RR 1994, 258), kann daraus nicht gefolgert werden, dass immer dann, wenn die Durchsetzbarkeit eines Zugewinnausgleichsanspruches an der Erhebung der Einrede der Verjährung scheitert, automatisch Ausgleichsansprüche gemäß § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen.
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