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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 29.04.1996 - 7 WF 1394/96   

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https://dejure.org/1996,4607
OLG Nürnberg, 29.04.1996 - 7 WF 1394/96 (https://dejure.org/1996,4607)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.04.1996 - 7 WF 1394/96 (https://dejure.org/1996,4607)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29. April 1996 - 7 WF 1394/96 (https://dejure.org/1996,4607)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Anwaltsblatt

    § 12 GKG 2004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 12 Abs. 2 S. 2
    Berücksichtigung der Sozialhilfe bei Streitwertfestsetzung in Ehesachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 1040
  • FamRZ 1997, 35
  • AnwBl 1999, 131
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 24.02.1993 - 3 WF 25/93

    Scheidungsverfahren; Bemessung des Streitwerts; Arbeitslosenhilfe; Einkommen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.04.1996 - 7 WF 1394/96
    Der Umstand, daß das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer von der Beschwerdeführerin angesprochenen, in der FamRZ 1994, 250 abgedruckten Entscheidung Arbeitslosenhilfe insoweit als Einkommen bewertet hat, und die dafür in dieser Entscheidung vorgetragenen Argumente vermögen die Auffassung des Senates zur Behandlung der Sozialhilfe im Rahmen der § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht in Frage zu stellen.
  • OLG Bremen, 29.11.1991 - 4 WF 109/91
    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.04.1996 - 7 WF 1394/96
    Der Senat ist - mit der bisherigen Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG München, JurBüro 1979, 1539; OLG Düsseldorf, JurBüro 1985, 1521; OLG Bremen, JurBüro 1992, 113) und der insgesamt wohl herrschenden Meinung (vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., S. 257, 258 m.w.N.; anderer Ansicht etwa Hartmann, a.a.O., § 12 GKG , RN 38) der Meinung, daß Sozialhilfe nicht zu dem gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG für die Festsetzung des Streitwertes in Ehesachen maßgeblichem Einkommen der Parteien gerechnet werden kann.
  • OLG Düsseldorf, 10.06.1985 - 10 WF 119/85
    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.04.1996 - 7 WF 1394/96
    Der Senat ist - mit der bisherigen Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG München, JurBüro 1979, 1539; OLG Düsseldorf, JurBüro 1985, 1521; OLG Bremen, JurBüro 1992, 113) und der insgesamt wohl herrschenden Meinung (vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., S. 257, 258 m.w.N.; anderer Ansicht etwa Hartmann, a.a.O., § 12 GKG , RN 38) der Meinung, daß Sozialhilfe nicht zu dem gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG für die Festsetzung des Streitwertes in Ehesachen maßgeblichem Einkommen der Parteien gerechnet werden kann.
  • OLG Köln, 15.09.1997 - 14 WF 119/97

    Gegenstandswert in Ehesachen

    Das Arbeitslosengeld (anders als die Sozialhilfe - dazu OLG Nürnberg FamRZ 1997, 35) ist als Einkommen zu berücksichtigen, da es Lohnersatzfunktion hat.

    Da die einverständliche Scheidung ein häufig vorkommender Fall ist, ist allein deshalb ein Abschlag vom dreimonatigen Nettoeinkommen nicht gerechtfertigt (so auch OLG Frankfurt FamRZ 1997, 35; Anders/Gehle, Handbuch des Streitwerts, 2. Aufl. (1995), Ehesachen Rn. 15: "Normalfall").

  • OLG Brandenburg, 24.03.2003 - 9 WF 21/03

    Zur Streitwertbemessung in Ehesachen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe

    Während zum Einkommen i. S. dieser Vorschrift nach überwiegender Auffassung Sozialhilfeleistungen nicht zahlen (siehe dazu OLG Nürnberg, FamRZ 1997, 35, m. w. N.), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob Arbeitslosenhilfe Einkommen i. S. von § 12 Abs. 2 S. 2 GKG ist.
  • BVerwG, 02.02.2001 - 2 KSt 1.01

    Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes eines Streitgegenstandes

    Die auf eine Erhöhung des Streitwerts gerichtete Beschwerde hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus eigenem Recht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) eingelegt; denn nur er selbst ist durch die nach seinem Beschwerdevorbringen zu niedrige Streitwertfestsetzung beschwert (vgl. u.a. OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. April 1996 - 7 WF 1394/96 - FamRZ 1997, 35; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. April 1998 - 2 WF 169/97 - NJW-RR 1999, 582; Hartmann/Albers, Kostengesetze, 30. Aufl. 2001, § 9 BRAGO Rn. 14).
  • OLG Saarbrücken, 22.07.2002 - 1 W 154/02

    Gebührenstreitwert eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung

    Allein die Prozessbevollmächtigten der Parteien können an einer höheren Wertfestsetzung wirtschaftlich interessiert sein und hiervon ausgehend spricht alles dafür, dass bei der Einlegung einer hierauf zielenden Beschwerde durch einen Rechtsanwalt von der anwaltlichen Beschwerdebefugnis nach § 9 Abs. 2 BRAGO Gebrauch gemacht wird, sofern das Rechtsmittel nicht ausdrücklich namens der in dem Verfahren vertretenen Partei eingelegt wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., Rdnr. 14 zu § 9 BRAGO; OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 582; OLG Nürnberg FamRZ 1997, 35).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.11.1995 - 1 WF 93/95   

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https://dejure.org/1995,5371
OLG Frankfurt, 08.11.1995 - 1 WF 93/95 (https://dejure.org/1995,5371)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.11.1995 - 1 WF 93/95 (https://dejure.org/1995,5371)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. November 1995 - 1 WF 93/95 (https://dejure.org/1995,5371)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    GKG § 12 Abs. 2 S. 2
    Streitwert bei einvernehmlichen Scheidungsverfahren

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 35
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 04.08.2008 - 3 WF 178/08

    Ehescheidungsverfahren: Streitwertfestsetzung im Falle der Antragsrücknahme, bei

    Bei unstreitigen Scheidungen wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig auch kein Wertabschlag vorgenommen (vgl. u.a. OLG Frankfurt FamRZ 1997, 35).
  • OLG Dresden, 02.09.2002 - 22 WF 115/02

    Überprüfung der Streitwertfestsetzumg für eine Ehesache im Beschwerdeverfahren

    Während das in der Literatur eher bejaht wird (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Stichwort "Ehesachen"; Bergerfurth, Der Ehescheidungsprozess, 11. Aufl., Rdnr. 249; Madert, Der Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, 3. Aufl., Rdnr. 148; Mümmler in JurBüro 1981, 1464; Madert/Müller-Rabe, Kostenhandbuch Familiensachen, 2001, B Rdnr. 22; Lappe in NJW 2000, 1148 ff., 1149 und in Rahm/Künkel, Handbuch des familiengerichtlichen Verfahrens, Bd. 4 IX, Rdnr. 19; anderer Ansicht: Anders-Gehle-Kunze, Streitwertlexikon, 4. Aufl. 2002, Stichwort "Ehesachen", Rdnr. 15; Gerhardt/Müller-Rabe, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl., 17. Kapitel, Rdnr. 47; nicht eindeutig: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 1163 einerseits und Rdnr. 1165 andererseits), lässt sich der veröffentlichten Rechtsprechung der letzten Jahre eher eine Tendenz dahin entnehmen, dass auch bei rechtlich oder faktisch unstreitigen Scheidungen, soweit nicht andere Bemessungskriterien eine geringere oder höhere Bewertung verlangen, das dreifache monatliche Nettoeinkommen ungekürzt als Streitwert anzusetzen ist (OLG Brandenburg, FamRZ 97, 34; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 97, 35; OLG Köln, FamRZ 98, 310 f., 311; OLG Thüringen, FamRZ 99, 1678; OLG Hamm in FamRZ 2001, 238 f. und 431 f.; OLG Naumburg, OLG-Report 1999, 111; anderer Ansicht: OLG Koblenz in FamRZ 99, 1678 und OLG Dresden, 20. Zivilsenat, JurBüro 1997, 479 f.).
  • OLG Frankfurt, 02.12.1999 - 6 WF 266/99
    Allein der Umstand, dass die Scheidungssache einfach gelagert ist und das Verfahren alsbald abgeschlossen worden ist, rechtfertigt noch keinen Abschlag (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1997, 35 zur einverständlichen Scheidung).
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