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   OLG Frankfurt, 26.08.1996 - 6 WF 131/96   

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https://dejure.org/1996,7126
OLG Frankfurt, 26.08.1996 - 6 WF 131/96 (https://dejure.org/1996,7126)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.08.1996 - 6 WF 131/96 (https://dejure.org/1996,7126)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. August 1996 - 6 WF 131/96 (https://dejure.org/1996,7126)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 114 § 117 Abs. 2
    Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 682
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • AG Konstanz, 17.07.2008 - UR II 90/08

    Beratungshilfe: Voraussetzungen der Bewilligung bei einer nachträglichen

    (OLG Frankfurt, Beschl. 26.08.1996, FamRZ 1997, 682) Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
  • AG Konstanz, 16.07.2008 - UR II 89/08

    Beratungshilfe: Bewilligung für die Vorbereitung und Durchführung eines

    (OLG Frankfurt, Beschl. 26.08.1996, FamRZ 1997, 682).
  • KG, 10.11.2023 - 16 WF 128/23
    Die beizufügenden Belege sollen - wie sich ohne weiteres schon aus dem Begriff an sich erschließt - nicht die im Formular gemachten Angaben ersetzen oder gar - wie hier geschehen - an deren Stelle treten, sondern lediglich "belegen", also einer Überprüfung zugänglich machen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 16 WF 17/23, Rpfleger 2023, 423 [Rz. 12]; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 26. August 1996 - 6 WF 131/96, FamRZ 1997, 682).
  • KG, 13.11.2023 - 16 WF 128/23

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf Antrag eines Kindesvaters für das

    Die beizufügenden Belege sollen - wie sich ohne weiteres schon aus dem Begriff an sich erschließt - nicht die im Formular gemachten Angaben ersetzen oder gar - wie hier geschehen - an deren Stelle treten, sondern lediglich "belegen", also einer Überprüfung zugänglich machen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 16 WF 17/23, Rpfleger 2023, 423 [Rz. 12]; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 26. August 1996 - 6 WF 131/96, FamRZ 1997, 682 ).
  • KG, 28.02.2023 - 16 WF 17/23

    Verfahrenskostenhilfe: Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und

    Die beizufügenden Belege sollen, wie sich ohne weiteres schon aus dem Begriff an sich erschließt, die im Formular gemachten Angaben nicht ersetzen oder gar - wie hier teilweise geschehen - an deren Stelle treten, sondern lediglich "belegen", also einer Überprüfung zugänglich machen (vgl. nur OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 26. August 1996 - 6 WF 131/96, FamRZ 1997, 682).
  • KG, 27.02.2023 - 16 WF 17/23

    Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

    Die beizufügenden Belege sollen, wie sich ohne weiteres schon aus dem Begriff an sich erschließt, die im Formular gemachten Angaben nicht ersetzen oder gar - wie hier teilweise geschehen - an deren Stelle treten, sondern lediglich "belegen", also einer Überprüfung zugänglich machen (vgl. nur OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 26. August 1996 - 6 WF 131/96, FamRZ 1997, 682 ).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 11.09.1996 - 5 WF 153/96   

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https://dejure.org/1996,8624
OLG Hamm, 11.09.1996 - 5 WF 153/96 (https://dejure.org/1996,8624)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.1996 - 5 WF 153/96 (https://dejure.org/1996,8624)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. September 1996 - 5 WF 153/96 (https://dejure.org/1996,8624)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 114 § 115 § 120 Abs. 4
    Berücksichtigung von nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zugeflossenem Vermögen

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 682
 
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Wird zitiert von ...

  • LAG Berlin, 04.05.2005 - 3 Ta 884/05

    Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung durch Bezug einer Abfindung als

    Im Übrigen gelangt man im vorliegenden Fall zu demselben Ergebnis, wenn man der Auffassung folgt, wonach Verfügungen über das Vermögen durch die Partei dann keine Abänderung gemäß § 120 Ziffer 4 ZPO rechtfertigen, wenn sie als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 4 ZPO abzugsfähig sind (vgl. MK-ZPO-Wax 2. Aufl. § 120 Rdnr. 18; Musielak-Fischer ZPO 4. Aufl. § 120 Rdnr. 16; OLG Hamm FamRZ 97, 682).
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