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   OLG Düsseldorf, 27.01.1999 - 11 U 67/98   

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OLG Düsseldorf, 27.01.1999 - 11 U 67/98 (https://dejure.org/1999,2735)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.1999 - 11 U 67/98 (https://dejure.org/1999,2735)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Januar 1999 - 11 U 67/98 (https://dejure.org/1999,2735)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständiges Gericht bei Ansprüchen unter Ehegatten wegen unerlaubter Verfügungen über gemeinschaftliche Kontoguthaben; Gesamtgläubigerschaft von Ehegatten bei gemeinschaftlichen Konten; Bedeutung der güterrechtlichen Verhältnisse der Eheleute für den Ausgleichsanspruch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1090
  • MDR 1999, 808
  • FamRZ 1999, 1504
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Naumburg, 24.11.2006 - 10 U 32/06

    Fortwirken der Vermutung des § 430 BGB bei Oder-Konto von Eheleuten auch nach

    Denn es besteht keine Identität der Streitgegenstände (OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris).

    Der rein vermögensrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB wird durch die Möglichkeit eines Zugewinnausgleichs nicht verdrängt; er ist vielmehr umgekehrt vorrangig zu befriedigen und gegebenenfalls später in die Berechnung der Ausgleichsforderung einzustellen (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris; BGH NJW 2000, 2347, 2348).

    Der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Ehemannes verfolgte Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Guthaben des gemeinsam eingerichteten Kontos bzw. nach Verfügung des Beklagten auf Ausgleich kann demnach selbständig und unabhängig vom Ehegüterrecht eingeklagt werden (vgl. BGH NJW 2347, 2348; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629, 630; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris; Brudermüller in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 1372 BGB Rdn. 8; Koch in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., vor § 1363 BGB Rdn. 16 m.w.N.), selbst wenn die streitgegenständliche Forderung im Folgenden noch als aktive oder passive Rechnungsposition in die Berechnung des Endvermögens einfließen sollte (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093; Koch in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., vor § 1363 BGB Rdn. 16).

    Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann haben als Inhaber des Gemeinschaftskontos (Oder-Konto) gegenüber der kontoführenden D. Bank die Stellung von Gesamtgläubigern im Sinne des § 428 BGB eingenommen mit der Folge, dass sich eine Ausgleichspflicht aus § 430 BGB ergibt, soweit ein verfügungsbefugter Ehepartner mehr als die Hälfte des Guthabens für sich verwendet (vgl. BGHZ 93, 315, 320; BGH NJW 1990, 705; BGH NJW 2000, 2347, 2348; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Köln WM 2000, 2485, 2487; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093; Bydlinski in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 428 BGB Rdn. 4; Grüneberg in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 430 BGB Rdn. 3).

    Während einer intakten Ehe wird allerdings der Beweis für eine der Ausgleichspflicht entgegenstehende Gestaltung des Innenverhältnisses im allgemeinen einfach zu führen sein (vgl. BGH NJW 1990.705), da in diesem Fall in der Regel von einem Verzicht auf Ausgleich auszugehen ist (vgl. BGH NJW 1990, 705; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris).

    Die Vorschrift des § 430 BGB gilt vielmehr unabhängig davon, von wem und aus wessen Mitteln das Kontoguthaben finanziert worden ist und aus welchen Gründen das Gemeinschaftskonto überhaupt errichtet worden ist (vgl. BGH NJW 1990, 705; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629, 630; OLG Köln FamRZ 1987, 1139; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 m.w.N. zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 20.01.2017 - 3 UF 225/16

    Ansprüche unter Ehegatten wegen Abhebungen eines Ehegatten von dem gemeinsamen

    Zudem können auch eigenmächtige Abhebungen eines Ehegatten zur Vorbereitung der Trennung eine - im Zweifel hälftige - Ausgleichspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten begründen (OLG Köln, NJW-RR 1999, S. 1090 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.1999, 11 U 67/98, FamRZ 1999, S. 1504 ff., auch juris; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 430 Rn. 2).

    Dabei kommt es auf die Herkunft der abgehobenen Beträge in diesem Zusammenhang nicht an, denn § 430 BGB gilt unabhängig davon, von wem und aus wessen Mitteln das Kontoguthaben begründet und weiter finanziert worden ist; gerade bei Ehegatten sind hierfür während intakter Ehe vielfältige und für Dritte nicht einsehbare Motive denkbar (vgl. BGH, NJW 1990, S. 705; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, S. 1504, 1505, Rn. 8).

  • OLG Brandenburg, 26.08.2021 - 9 UF 5/21

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen Verfügungen über sog. Oder-Konten

    Aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt nicht, dass ein Ehegatte jederzeit und nach freiem Belieben zur Befriedigung eigennütziger Interessen Abhebungen in unbeschränkter Höhe vornehmen darf (OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1504; Schulz/Hauß, a.a.O., Rn. 1798).

    Hier kann nicht mehr von einem Verzicht des anderen auf Ausgleich ausgegangen werden (BGH, FamRZ 1993, 413; OLG Zweibrücken, NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1504; Staudinger/Looschelders, BGB (2017), § 430 Rn. 30 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 25.01.2000 - 8 U 186/99

    Innenverhältnis der Ehegatten: Schadensersatz bei Mißbrauch der dem anderen

    Die von ihr angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.01.1999, NJW-RR 1999, 1090 f. ist hier nicht einschlägig, da der zugrunde liegende Sachverhalt eine eigenmächtige Abhebung von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten betrifft.
  • OLG München, 06.04.2016 - 20 U 3830/15

    Erbenauseinandersetzung bei Geltung italienischen Rechts

    Die Vermutungsregel des § 430 BGB gilt auch bei Verfügungen eines Ehegatten über das Oder-Konto während der Ehezeit (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090, 1091).
  • LG Aachen, 06.04.2001 - 9 O 539/00
    Nur in dem Falle, daß Ehegatten ein gemeinschaftliches ¹Oder-Kontoª begründen und entsprechende Beiträge dort einzahlen, besteht für jeden Ehegatten gem. §§ 428, 430 BGB ein hälftiger Anteil an den Ersparnissen (vgl. BGHZ 93, 315, 320, BGHZ 95, 185, 187; BGH NJW 1992, 2630, 2631; KG NJW 1976, 807 f. Kommt es zu einem Zugriff eines Ehegatten auf ein solches ¹Oder-Kontoª so hat dieser nach § 430 BGB (lediglich) den die Hälfte übersteigenden Betrag an den anderen Ehegatten zurückzuzahlen (BGH NJW 1990, 705; NJW-RR 1993, 2; OLG Köln FamRZ 1987, 1139 f., OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 ff.).

    Dies ist bei unberechtigten Verfügungen eines Ehegatten selbst über ein Gemeinschaftskonto der Fall, weil die eigenmächtige Sicherung etwaiger Gegenansprüche keinen Schutz verdient und die Zuerkennung eines Zurückbehaltungsrechts dem verfügenden Ehegatten gerade den Vorteil erhalten würde, den er sich durch den rechtswidrigen Eingriff in die Vermögenswerte des anderen Teils zu verschaffen hoffte (vgl. OLG Köln FamRZ 1982, 944, 945; FamRZ 1987, 1139, 1140; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 ff.).

  • OLG Hamm, 10.10.2002 - 22 U 46/02
    Nach der Auffassung des OLG Düsseldorf (MDR 1999, 808), der sich der Senat anschließt, ist die Aufrechnung über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus auch dann ausgeschlossen, wenn der besondere Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses oder die Natur der Rechtsbeziehung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen läßt.
  • OLG Köln, 05.02.2001 - 11 W 93/00

    Zustellung bei "englischem Briefkasten"

    Andernfalls trifft ihn ein Schuldvorwurf, wenn ihn die Nachricht über die Zustellung von Schriftstücken nicht erreicht (vgl. BVerfGE 41, 332; 336; BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Nichtannahmebeschluss vom 18.06.1993 - 2 BvR 763/93 - dokumentiert in JURIS; BGH NJW 1991, 109; BVerwG NJW 1988, 578, 579; Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 16; OLG Düsseldorf OLGR 1995, 72, 73; OLG Frankfurt OLGR 1996, 47, 48; OLG Karlsruhe OLGR 1999, 156; OLG München OLGR 1994, 177 f.).
  • OLG Köln, 18.12.2001 - 9 U 121/01
    Derjenige, der eine andere als die dort vermutete hälftige Beteiligung der Kontoinhaber oder einen Ausschluss der Ausgleichspflicht behauptet, hat dies darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, NJW 1996, 705; NJW 1997, 1435; NJW 2000, 2347; OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 156;Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 430, Rn 2).
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