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   OLG Köln, 15.04.2002 - 4 WF 157/01   

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OLG Köln, 15.04.2002 - 4 WF 157/01 (https://dejure.org/2002,3157)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.04.2002 - 4 WF 157/01 (https://dejure.org/2002,3157)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. April 2002 - 4 WF 157/01 (https://dejure.org/2002,3157)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO §§ ... 114 ff.; ; ZPO § 127 Abs. 4 a. F; ; BSHG § 91 Abs. 1 Satz 1; ; BSHG § 91 Abs. 4; ; BSHG § 91 Abs. 4 Satz 1; ; BSHG § 91 Abs. 4 Satz 2; ; BSHG § 2; ; BGB § 669; ; GKG § 17 Abs. 4 Satz 1; ; SGB X § 64 Abs. 3 Satz 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 91 Abs. 4 S. 1; ZPO § 114
    Anspruchsverfolgung durch den Hilfebedürftigen im Unterhaltsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 100
  • FuR 2002, 378
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Köln, 31.10.1996 - 14 WF 190/96
    Auszug aus OLG Köln, 15.04.2002 - 4 WF 157/01
    Auf der anderen Seite haben sowohl der 14. Zivilsenat als auch, ihm folgend, der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die Ansicht vertreten, die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG begründe für den Hilfebedürftigen keinen Prozesskostenvorschussanspruch, sondern lediglich einen - für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unschädlichen - Übernahme- bzw. Freistellungsanspruch für den Fall, dass der Hilfebedürftige durch die Geltendmachung selbst mit Kosten belastet werde (vgl. OLG Köln - 14. ZS - FamRZ 1997, 297, 298; OLG Köln - 25. ZS - FamRZ 1998, 175, 177; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; Musielak/Fischer aaO; Wendl/Staudigl/Scholz aaO).

    Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Zulassung der Rückübertragung durch § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG kann von einem Rechtsmissbrauch durch Vorschieben des Hilfebedürftigen allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmesituationen, für die hier nichts ersichtlich ist, die Rede sein (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 297, 298; OLG Stuttgart FamRZ 1994, 384, 385; FamRZ 1996, 1019, 1020).

    unter welchen näheren Umständen die Verfolgung eigener (Unterhalts-)Ansprüche, mag es sich auch um rückübertragene handeln, angesichts der gesetzlichen Subsidiarität der Sozialhilfe überhaupt als mutwillig angesehen werden kann (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 297, 298; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 1019, 1020; FamRZ 1994, 384, 385; vgl. hierzu auch OLG Hamm FamRZ 1994, 1530, 1531).

    Das muss umso mehr gelten, als es gerade Sinn der gesetzlichen Neuregelung in § 91 Abs. 4 BSHG war, die einheitliche Prozessführung in bezug auf übergegangene, weitgehende eigene Ansprüche für die Vergangenheit und in bezug auf zukünftige Ansprüche zu ermöglichen (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 297, 298; zur Maßgeblichkeit des Gesichtspunkts der Prozeßökonomie in diesem Zusammenhang vgl. auch schon OLG Köln - 14. ZS - FamRZ 1994, 970, 971; OLG Köln - 27. ZS - FamRZ 1995, 179, 180).

  • OLG Stuttgart, 23.01.1996 - 15 WF 531/95
    Auszug aus OLG Köln, 15.04.2002 - 4 WF 157/01
    Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Zulassung der Rückübertragung durch § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG kann von einem Rechtsmissbrauch durch Vorschieben des Hilfebedürftigen allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmesituationen, für die hier nichts ersichtlich ist, die Rede sein (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 297, 298; OLG Stuttgart FamRZ 1994, 384, 385; FamRZ 1996, 1019, 1020).

    unter welchen näheren Umständen die Verfolgung eigener (Unterhalts-)Ansprüche, mag es sich auch um rückübertragene handeln, angesichts der gesetzlichen Subsidiarität der Sozialhilfe überhaupt als mutwillig angesehen werden kann (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 297, 298; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 1019, 1020; FamRZ 1994, 384, 385; vgl. hierzu auch OLG Hamm FamRZ 1994, 1530, 1531).

    Jedenfalls dann, wenn - wie hier - zugleich der laufende Unterhalt geltend gemacht wird, sprechen nach allgemeiner Auffassung Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit dafür, dass die Unterhaltsansprüche insgesamt, d. h. also auch hinsichtlich des Rückstands, in einem einzigen Rechtsstreit und von einer Partei geltend gemacht werden dürfen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1996, 1019, 1020; OLG Hamm FamRZ 1994, 1530, 1531; Oestreicher/Schelter/Kunz aaO).

    Bei dieser Sachlage kann vorliegend der Umstand allein, dass die Unterhaltsrückstände einen nicht unerheblichen Zeitraum betreffen, die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen (vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 1996, 1019).

  • OLG Stuttgart, 16.09.1993 - 15 WF 395/93

    Prozesskostenhilfe bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 15.04.2002 - 4 WF 157/01
    Dem entspricht es, dass die Prozeßkostenhilfe als eine Art "Sozialhilfe" im Bereich der Rechtspflege nach dem in § 2 BSHG verankerten Subsidiaritätsprinzip den im BSHG getroffenen Regelungen vorgehen, die §§ 114 ff. ZPO also nach dem Willen des Gesetzgebers die Kostentragung im Prozessfalle bei Bedürftigkeit grundsätzlich abschließend regeln (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1994, 384, 385; OLG Nürnberg aaO).

    Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Zulassung der Rückübertragung durch § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG kann von einem Rechtsmissbrauch durch Vorschieben des Hilfebedürftigen allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmesituationen, für die hier nichts ersichtlich ist, die Rede sein (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 297, 298; OLG Stuttgart FamRZ 1994, 384, 385; FamRZ 1996, 1019, 1020).

    unter welchen näheren Umständen die Verfolgung eigener (Unterhalts-)Ansprüche, mag es sich auch um rückübertragene handeln, angesichts der gesetzlichen Subsidiarität der Sozialhilfe überhaupt als mutwillig angesehen werden kann (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 297, 298; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 1019, 1020; FamRZ 1994, 384, 385; vgl. hierzu auch OLG Hamm FamRZ 1994, 1530, 1531).

  • OLG Köln, 31.01.1994 - 10 WF 292/93

    Prozeßstandschaft Unterhaltsanspruch Sozialhilfeträger Anspruchsübergang

    Auszug aus OLG Köln, 15.04.2002 - 4 WF 157/01
    Das muss umso mehr gelten, als es gerade Sinn der gesetzlichen Neuregelung in § 91 Abs. 4 BSHG war, die einheitliche Prozessführung in bezug auf übergegangene, weitgehende eigene Ansprüche für die Vergangenheit und in bezug auf zukünftige Ansprüche zu ermöglichen (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 297, 298; zur Maßgeblichkeit des Gesichtspunkts der Prozeßökonomie in diesem Zusammenhang vgl. auch schon OLG Köln - 14. ZS - FamRZ 1994, 970, 971; OLG Köln - 27. ZS - FamRZ 1995, 179, 180).

    Vielmehr entspricht es in einem solchen Fall dem legitimen Bedürfnis des Hilfebedürftigen, die Rechtsverfolgung koordiniert in seiner Hand zu behalten (vgl. bereits OLG Köln FamRZ 1994, 970, 971).

  • OLG Hamm, 28.07.1994 - 2 WF 195/94

    Klagebefugnis hinsichtlich übergegangener Unterhaltsansprüche

    Auszug aus OLG Köln, 15.04.2002 - 4 WF 157/01
    unter welchen näheren Umständen die Verfolgung eigener (Unterhalts-)Ansprüche, mag es sich auch um rückübertragene handeln, angesichts der gesetzlichen Subsidiarität der Sozialhilfe überhaupt als mutwillig angesehen werden kann (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 297, 298; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 1019, 1020; FamRZ 1994, 384, 385; vgl. hierzu auch OLG Hamm FamRZ 1994, 1530, 1531).

    Jedenfalls dann, wenn - wie hier - zugleich der laufende Unterhalt geltend gemacht wird, sprechen nach allgemeiner Auffassung Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit dafür, dass die Unterhaltsansprüche insgesamt, d. h. also auch hinsichtlich des Rückstands, in einem einzigen Rechtsstreit und von einer Partei geltend gemacht werden dürfen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1996, 1019, 1020; OLG Hamm FamRZ 1994, 1530, 1531; Oestreicher/Schelter/Kunz aaO).

  • OLG Celle, 25.08.1998 - 12 WF 170/98
    Auszug aus OLG Köln, 15.04.2002 - 4 WF 157/01
    Dabei wird auf der einen Seite die Auffassung vertreten, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe scheitere in Fällen der vorliegenden Art schon an der fehlenden "Prozesskostenarmut" des Hilfebedürftigen, der vom Träger der Sozialhilfe einen Prozesskostenvorschuss verlangen könne, wobei wiederum im einzelnen streitig ist, ob dieser Vorschussanspruch sich bereits unmittelbar aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG (so OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086) oder zumindest in direkter bzw. entsprechender Anwendung von § 669 BGB aus dem materiellen Recht (so OLG Celle FamRZ 1999, 1284) ergeben soll.

    Auf der anderen Seite haben sowohl der 14. Zivilsenat als auch, ihm folgend, der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die Ansicht vertreten, die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG begründe für den Hilfebedürftigen keinen Prozesskostenvorschussanspruch, sondern lediglich einen - für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unschädlichen - Übernahme- bzw. Freistellungsanspruch für den Fall, dass der Hilfebedürftige durch die Geltendmachung selbst mit Kosten belastet werde (vgl. OLG Köln - 14. ZS - FamRZ 1997, 297, 298; OLG Köln - 25. ZS - FamRZ 1998, 175, 177; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; Musielak/Fischer aaO; Wendl/Staudigl/Scholz aaO).

  • OLG Koblenz, 03.04.1997 - 15 UF 1327/96
    Auszug aus OLG Köln, 15.04.2002 - 4 WF 157/01
    Dabei wird auf der einen Seite die Auffassung vertreten, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe scheitere in Fällen der vorliegenden Art schon an der fehlenden "Prozesskostenarmut" des Hilfebedürftigen, der vom Träger der Sozialhilfe einen Prozesskostenvorschuss verlangen könne, wobei wiederum im einzelnen streitig ist, ob dieser Vorschussanspruch sich bereits unmittelbar aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG (so OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086) oder zumindest in direkter bzw. entsprechender Anwendung von § 669 BGB aus dem materiellen Recht (so OLG Celle FamRZ 1999, 1284) ergeben soll.
  • OLG Köln, 29.07.1997 - 25 WF 115/97

    Rechtswirkungen des Anspruchsübergangs nach § 92 BSHG auf Sozialhilfeträger bei

    Auszug aus OLG Köln, 15.04.2002 - 4 WF 157/01
    Auf der anderen Seite haben sowohl der 14. Zivilsenat als auch, ihm folgend, der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die Ansicht vertreten, die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG begründe für den Hilfebedürftigen keinen Prozesskostenvorschussanspruch, sondern lediglich einen - für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unschädlichen - Übernahme- bzw. Freistellungsanspruch für den Fall, dass der Hilfebedürftige durch die Geltendmachung selbst mit Kosten belastet werde (vgl. OLG Köln - 14. ZS - FamRZ 1997, 297, 298; OLG Köln - 25. ZS - FamRZ 1998, 175, 177; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; Musielak/Fischer aaO; Wendl/Staudigl/Scholz aaO).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 7 U 120/95

    Keine entsprechende Anwendung des § 2325 Abs. 3 Hs. 2 BGB auf voreheliche

    Auszug aus OLG Köln, 15.04.2002 - 4 WF 157/01
    Das gilt umso mehr, als auch der Sozialhilfeträger, würde er wegen der Rückstände selbst klagen, sich zumindest hinsichtlich der Gerichtskosten auf seine Privilegierung durch § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X berufen könnte (vgl. Künkel FamRZ 1996, 1506, 1515).
  • OLG Köln, 16.01.1995 - 14 WF 228/94

    Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Sozialhilfeempfängers

    Auszug aus OLG Köln, 15.04.2002 - 4 WF 157/01
    Ob vor diesem Hintergrund die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Geltendmachung rückabgetretener Unterhaltsrückstände unter dem Aspekt der Mutwilligkeit in der Regel zumindest dann ausscheiden muss, wenn ausschließlich oder aber im wesentlichen übergegangene und zurückübertragene Unterhaltsrückstände eingeklagt werden sollen (vgl. OLG Nürnberg aaO; Hinweise des OLG Hamm zu § 91 BSHG und § 7 UVG, FamRZ 1997, 275; Wendl/Staudigl/Scholz aaO) und dies auch nur im Umfang der geleisteten Sozialhilfe geschieht (vgl. Musielak/Fischer aaO; s. hierzu schon OLG Köln FamRZ 1995, 820), bedarf für den Streitfall keiner abschließenden Entscheidung.
  • OLG Köln, 04.07.1994 - 14 WF 82/94

    PKH für Sozialhilfeempfänger vor Forderungsübergang auf SHT - Prozeßkostenhilfe,

  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 266/03

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung der von

    § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) beinhalte lediglich einen am Ende eines (teilweise) verlorenen Prozesses fällig werdenden Freistellungsanspruch bei Erstattungsansprüchen des Gegners (vgl. OLG Hamm OLGR 2003, 118; OLG Köln FamRZ 2003, 100, 101; 1998, 175, 177; 1997, 297, 298; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 105; 2001, 629; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1147, 1148; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; OLG Celle OLGR 1999, 11; Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht Kap. 16 Rdn. 45; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 650; Schellhorn/H.Schellhorn SGB XII - Sozialhilfe 17. Aufl. § 94 Rdn. 145; Mergler/Zink/Zeitler BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 108.5; Nickel ProzRB 2004, 106, 108; Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Kap. L Rdn. 102; Weinreich FuR 2004, 393, 395; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 558).

    Ob und in welchem Umfang dies der Fall sei, könne aber erst nach Abschluss des Verfahrens beurteilt werden (vgl. OLG Köln FamRZ 2003, 100, 101; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 4. Aufl. Rdn. 38; Weinreich FuR 2004, 393, 395).

    Durch § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) solle der Leistungsberechtigte nur vor Kosten bewahrt werden, die nicht durch Beratungs- oder Prozesskostenhilfe abgedeckt seien (vgl. OLG Köln FamRZ 2003, 100, 101; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 105; 2001, 629; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; Weinreich FuR 2004, 393, 396).

    In diesem Fall habe er kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung (vgl. OLG Köln FamRZ 2003, 100, 101; Scholz/Stein aaO Kap. L Rdn. 102; Wendl/Scholz aaO § 6 Rdn. 558).

    Zudem verhindert diese Regelung der Prozessökonomie widersprechende Parallelprozesse des Leistungsempfängers einerseits und des Sozialhilfeträgers andererseits, indem sie eine einheitliche Prozessführung in Bezug auf rückübertragene Unterhaltsansprüche, weitergehende eigene Ansprüche des Leistungsberechtigten für die Vergangenheit und zukünftige Unterhaltsansprüche ermöglicht (vgl. auch OLG Köln FamRZ 2003, 100, 101).

  • OLG Oldenburg, 03.04.2003 - 12 WF 22/03

    Beschwerde gegen die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe ; Zulässigkeit einer

    Der in der Rechtsprechung verbreiteten Ansicht, es handele sich hierbei um keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, sondern um einen erst nach Abschluß des Verfahrens zum Tragen kommenden Freistellungsanspruch (OLG Köln FamRZ 1997, 298; FuR 2002, 378; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1147; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; OLG Celle Nds.Rpfl.
  • OLG Hamm, 07.01.2005 - 11 WF 289/04

    Zur Frage der mutwilligen Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO im

    Die gerichtliche Geltendmachung der rückabgetretenen Ansprüche durch die Klägerin zu 2. stellt sich dabei, auch wenn es sich hier um sogenannte echte Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor Anhängigkeit der Unterhaltsklage handelt, entgegen der Einschätzung des Amtsgerichts nicht als mutwillig dar, da Gegenstand der Klage daneben auch weitergehende, nicht vom Anspruchsübergang nach § 91 I BSHG erfasste Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 2. für den Zeitraum ab dem 01.03.2003 sind, weshalb die einheitliche Anspruchsverfolgung durch die Klägerin zu 2. hier dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit entspricht (vgl. hierzu auch OLG Köln, FamRZ 2003, 100 ff = OLGR 2002, 295 f m.w.N.; Luthin, FamRZ 1997, 275; Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. § 6 Rz. 558 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 06.02.2003 - 12 WF 22/03

    Übernahme von Kosten der Rechtsverfolgung durch das Sozialamt bei der

    Der in der Rechtsprechung verbreiteten Ansicht, es handele sich hierbei um keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, sondern um einen erst nach Abschluß des Verfahrens zum Tragen kommenden Freistellungsanspruch (OLG Köln FamRZ 1997, 298; FuR 2002, 378; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1147; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; OLG Celle Nds.Rpfl.
  • OLG Schleswig, 15.11.2007 - 15 WF 304/07

    PKH für Anspruch auf rückübertragene Unterhaltsansprüche

    Dagegen wird ausgeführt, dass die Vorschriften ihrem Wortlaut nach lediglich bloße Kostenübernahme - und Freistellungsansprüche darstellten, die erst eingriffen, wenn zu Lasten des Hilfeempfängers am Ende des Prozesses eine Kostenbelastung verbleibe, was die Bedürftigkeit nicht ausschließe und daher für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unschädlich sei (so z. B. OLG Köln FamRZ 2003, 100; OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2002 - 3 WF 192/02 - zitiert nach Juris; Kalthoener-Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rn. 38 und 471).
  • OLG Oldenburg, 04.04.2003 - 12 WF 22/03
    Der in der Rechtsprechung verbreiteten Ansicht, es handele sich hierbei um keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, sondern um einen erst nach Abschluß des Verfahrens zum Tragen kommenden Freistellungsanspruch (OLG Köln FamRZ 1997, 298 ; FuR 2002, 378; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1147 ; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285 ; OLG Celle Nds.Rpfl.
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