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   BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1858/95   

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BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1858/95 (https://dejure.org/2003,6027)
BVerfG, Entscheidung vom 25.11.2003 - 1 BvR 1858/95 (https://dejure.org/2003,6027)
BVerfG, Entscheidung vom 25. November 2003 - 1 BvR 1858/95 (https://dejure.org/2003,6027)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Ehe; Schutz der geeschiedenen Ehe; Splittingvorteil des wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen; Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens ; Unterhaltsbelastung des Unterhaltspflichtigen durch Wegfall des Splittingvorteils

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1

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  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FuR 2004, 397
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1858/95
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Ehe (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 53, 257 ; 55, 114 ; 61, 319 ; 66, 84 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 105, 313 ) und zur Berücksichtigung des Splittingvorteils im Rahmen der Unterhaltsbemessung sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94 - Umdr.).

    Nicht nur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe werden durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 20 f.).

    Steuerliche Vorteile, deren Entstehen vom Eheschluss ausgelöst werden, die das Zusammenleben der Ehegatten voraussetzen und die der Gesetzgeber in Konkretisierung seines Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG allein der bestehenden Ehe einräumt, dürfen ihr durch die Gerichte nicht dadurch wieder entzogen werden, dass sie der geschiedenen Ehe zugeordnet werden und über die Unterhaltsberechnung auch den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 22 f.).

    Der Gesetzgeber hat insbesondere den Vorteil, der sich aus dem Steuersplitting gemäß § 32 a Abs. 5 EStG bei Ehegatten ergeben kann, der bestehenden Ehe von gemeinsam steuerlich veranlagten und zusammenlebenden Ehegatten zugewiesen; der neuen Ehe und nicht der geschiedenen Ehe des wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen soll der Splittingvorteil zuteil werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 25).

    Eine solche gesetzgeberische Ausgestaltung entspricht dem Schutzauftrag nach Art. 6 Abs. 1 GG, der auch bei der Auslegung von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 25 f.).

    Das Gericht hat bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens darauf abgestellt, dass für eine andere Einordnung als in die Steuerklasse III kein Anlass bestünde, da die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers einer Beschäftigung unterhalb der Geringverdienergrenze nachgehe und damit ersichtlich die Auffassung vertreten, der Splittingvorteil müsse der geschiedenen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen zugute kommen, obwohl der Gesetzgeber damit gerade der nunmehr bestehenden neuen Ehe den Schutz hat zukommen lassen wollen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 26 f.).

    Denn der - der alten Ehe zugewiesene - Splittingvorteil ist mit der Scheidung weggefallen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 25), und zwar unabhängig von der Frage, ob es sich um eine so genannte Hausfrauen- oder um eine Doppelverdienerehe gehandelt hat.

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1858/95
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Ehe (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 53, 257 ; 55, 114 ; 61, 319 ; 66, 84 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 105, 313 ) und zur Berücksichtigung des Splittingvorteils im Rahmen der Unterhaltsbemessung sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94 - Umdr.).

    a) Art. 6 Abs. 1 GG begründet als wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts für den Staat die Pflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 105, 313 ).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1858/95
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Ehe (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 53, 257 ; 55, 114 ; 61, 319 ; 66, 84 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 105, 313 ) und zur Berücksichtigung des Splittingvorteils im Rahmen der Unterhaltsbemessung sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94 - Umdr.).

    a) Art. 6 Abs. 1 GG begründet als wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts für den Staat die Pflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 105, 313 ).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1858/95
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Ehe (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 53, 257 ; 55, 114 ; 61, 319 ; 66, 84 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 105, 313 ) und zur Berücksichtigung des Splittingvorteils im Rahmen der Unterhaltsbemessung sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94 - Umdr.).

    Nicht nur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe werden durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 20 f.).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1858/95
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Ehe (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 53, 257 ; 55, 114 ; 61, 319 ; 66, 84 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 105, 313 ) und zur Berücksichtigung des Splittingvorteils im Rahmen der Unterhaltsbemessung sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94 - Umdr.).

    a) Art. 6 Abs. 1 GG begründet als wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts für den Staat die Pflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 105, 313 ).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1858/95
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Ehe (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 53, 257 ; 55, 114 ; 61, 319 ; 66, 84 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 105, 313 ) und zur Berücksichtigung des Splittingvorteils im Rahmen der Unterhaltsbemessung sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94 - Umdr.).

    a) Art. 6 Abs. 1 GG begründet als wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts für den Staat die Pflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 105, 313 ).

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1858/95
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Ehe (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 53, 257 ; 55, 114 ; 61, 319 ; 66, 84 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 105, 313 ) und zur Berücksichtigung des Splittingvorteils im Rahmen der Unterhaltsbemessung sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94 - Umdr.).

    Dabei gilt dieser Schutz durch die staatliche Gemeinschaft unterschiedslos jeder Ehe (vgl. BVerfGE 55, 114 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1858/95
    Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegen-standswerts folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1858/95
    a) Art. 6 Abs. 1 GG begründet als wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts für den Staat die Pflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 105, 313 ).
  • BGH, 27.10.1999 - XII ZR 239/97

    Zuvielzahlung von Unterhalt aufgrund einer einstweiligen Anordnung zur

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1858/95
    Bei einer etwaigen Rückforderung überzahlten Unterhalts seitens des Beschwerdeführers haben die Fachgerichte gegebenenfalls zu prüfen, ob sich die Unterhaltsberechtigte auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 1998, S. 951; BGH, NJW 2000, S. 740).
  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 221/96

    Rückforderung zuviel gezahlten Unterhalts

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • AG Frankenthal, 29.04.2021 - 71 F 214/19

    Keine Beschränkung des nachehelichen Unterhalts nach langjähriger

    Hinsichtlich der Tatsache, dass der Antragsgegner wieder verheiratet ist, ist zutreffenderweise zu beachten, dass die Vorteile aus dem Steuersplitting bei Wiederheirat nur der neuen Ehe zu Gute kommen sollen (vgl. BVerfG - 1 BvR 1858/95).
  • OLG Frankfurt, 06.10.2005 - 5 WF 146/05

    Prozesskostenhilfeverfahren: Erfolgsaussicht einer Abänderungsklage;

    Dieser Steuervorteil der Steuerklasse 3 kommt jedoch nicht mehr der früheren Ehe zugute, sondern ist nach Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz für den Unterhalt in der neu geschlossenen Ehe zu belassen (Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2003, 1821 ff. u. FuR 2004, 397 f.).
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