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   BGH, 24.09.1974 - 3 StR 267/75   

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https://dejure.org/1974,2244
BGH, 24.09.1974 - 3 StR 267/75 (https://dejure.org/1974,2244)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1974 - 3 StR 267/75 (https://dejure.org/1974,2244)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1974 - 3 StR 267/75 (https://dejure.org/1974,2244)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wertung der Aussage eines als sachverständigen Zeugen vernommenen Arztes als Sachverständigenäußerungen - Abgrenzungskriterien zwischen Sachverständigem und sachverständigem Zeugen - Versicherung eines unparteiischen und gewissenhaften Verhaltens durch einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • GA 1976, 78
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 17.12.1920 - IV 1687/20

    Beruht, wenn der Sachverständige nur den Zeugeneid geleistet hat, das Urteil auf

    Auszug aus BGH, 24.09.1974 - 3 StR 267/75
    Schon das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß ein vom Zeugen bei Gelegenheit seiner Aussage abgegebenes Gutachten vom Zeugeneid miterfaßt werde (RGSt 55, 183).
  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Dabei hindert ein - wie hier - früher erteilter Sachverständigenauftrag das Gericht nicht, einen Sachverständigen später ausschließlich als Zeugen, somit auch nur zu von ihm wahrgenommenen Tatsachen zu vernehmen (vgl. dazu BGH GA 1976, 78, 79).
  • BGH, 26.04.1988 - 1 StR 52/88

    Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge mit der geltend gemacht wird, dass eine Frage

    In der Rechtsprechung ist dazu anerkannt, daß, wenn ein Zeuge vereidigt worden ist, der Zeugeneid auch das Gutachten erfaßt, weil die Versicherung des Zeugen, nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt zu haben (§ 66 c StPO), auch unparteiisches und gewissenhaftes Verhalten, wie es der Sachverständige nach § 79 Abs. 2 StPO zu versichern hat, in sich schließt (BGH GA 1976, 78, 79 m. w. Nachw.).
  • KG, 06.03.1997 - 4 VAs 9/97
    Die Absicht der Antragstellerin, im Wege der Amtshaftungsklage Schadensersatzansprüche durchsetzen zu wollen, begründet gleichfalls nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts zumindest bei - wie im vorliegenden Fall - bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigten Maßnahmen kein Feststellungsinteresse (vgl. Senat in GA 1984, 24 ; KG GA 1976, 78 und NJW-RR 1991, 1085).
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