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   BGH, 22.05.1979 - 5 StR 251/79   

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https://dejure.org/1979,4180
BGH, 22.05.1979 - 5 StR 251/79 (https://dejure.org/1979,4180)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1979 - 5 StR 251/79 (https://dejure.org/1979,4180)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1979 - 5 StR 251/79 (https://dejure.org/1979,4180)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revision - Besetzungsrüge - Prüfungsumfang - Benennung des richtigen Schöffen - Schöffenauslosung - Hilfsstrafkammer

Papierfundstellen

  • GA 1983, 180
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94

    Besetzung einer Strafkammer mit Richtern auf Probe; Grundsätze für die

    Es sind auch die für die Strafkammer ausgelosten Schöffen an den für sie bestimmten Tagen ohne weiteres zu den Sitzungen der Hilfsstrafkammer einzuberufen, wenn sie nicht von der ordentlichen Kammer benötigt werden (BGHSt 25, 174, 175; 31, 157 ff. m. w. N. m. Anm. Katholnigg NStZ 1983, 178; BGH GA 1983, 180 m. Anm. Katholnigg).
  • BGH, 24.07.1990 - 5 StR 221/89

    Feststellung des Bedarfs an einem Ergänzungsschöffen durch den Richter -

    Eine solche Mitteilung ist jedoch erforderlich, damit das Revisionsgericht nach §§ 338 Nr. 1, 352 Abs. 1 StPO prüfen kann, ob die Strafkammer infolge der Heranziehung des Schöffen nicht vorschriftsmäßig besetzt war (BGHSt 36, 138 [BGH 07.03.1989 - 5 StR 576/88]; BGH GA 1983, 180 m. Anm. Kathclnigg; Hanack in Löwe/ Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 134; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 338 Rdn. 21).
  • BGH, 07.03.1989 - 5 StR 575/88

    Rechtliche Wirkungen der Aufhebung von Einzelstrafen zur Ermöglichung der

    Da die Revision nicht mitteilt, welcher Hilfsschöffe danach an der Reihe war, kann sie nach § 352 Abs. 1 StPO keinen Erfolg haben (vgl. BGH Beschluß vom 22. Mai 1979 - 5 StR 251/79 - GA 1983, 180 mit Anm. Katholnigg; Hanack bei Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rn. 134; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 338 Rn. 21).
  • BGH, 09.11.1982 - 5 StR 471/82

    Besetzungsrüge - Rechtmäßigkeit der Auslosung der Schöffen für eine während des

    Daher sind auch die für die Strafkammer ausgelosten Schöffen an den für sie bestimmten Tagen ohne weiteres zu den Sitzungen der Hilfsstrafkammer einzuberufen, wenn sie an ihnen nicht von der ständigen Kammer benötigt werden (RG Recht 1929 Nr. 1308; BGHSt 25, 174, 175 [BGH 10.04.1973 - 1 StR 523/72] ; BGH Beschluß vom 22. Mai 1979 - 5 StR 251/79 -).
  • BGH, 07.03.1989 - 5 StR 576/88

    Rechtliche Wirkungen der Nichtigkeit einer Forderung auf den Bestand einer

    Da die Revision nicht mitteilt, welcher Hilfsschöffe danach an der Reihe war, kann sie nach § 352 Abs. 1 StPO keinen Erfolg haben (vgl. BGH Beschluß vom 22. Mai 1979 - 5 StR 251/79 - GA 1983, 180 mit Anm. Katholnigg; Hanack bei Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rn. 134; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 338 Rn. 21).
  • BGH, 09.11.1982 - 5 StR 342/82

    Börsenrecht - Börse - Strafandrohung - Spekulationsgeschäft - Verleitung -

    Daher sind auch die für die Strafkammer ausgelosten Schöffen an den für sie bestimmten Tagen ohne weiteres zu den Sitzungen der Hilfsstrafkammer einzuberufen, wenn sie an ihnen nicht von der ständigen Kammer benötigt werden (RG Recht 1929, Nr. 1308; BGHSt 25, 174, 175; BGH Beschluß vom 22. Mai 1979 - 5 StR 251/79 -).
  • BGH, 09.11.1982 - 5 StR 471/62
    Daher sind auch die für die Strafkammer ausgelosten Schöffen an den für sie bestimmten Tagen ohne weiteres zu den Sitzungen der Hilfsstrafkammer einzuberufen, wenn sie an ihnen nicht von der ständigen Kammer benötigt werden (RG Recht 1929 Nr. 1308; BGHSt 25, 174, 175; BGH Beschluß vom 22. Mai 1979 - 5 StR 251/79 -).
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