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   BGH, 07.12.1993 - 5 ARs 65/93   

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BGH, 07.12.1993 - 5 ARs 65/93 (https://dejure.org/1993,3987)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1993 - 5 ARs 65/93 (https://dejure.org/1993,3987)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1993 - 5 ARs 65/93 (https://dejure.org/1993,3987)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung eines besonders schweren Falles an Hand der Schwereskala des Normalmaßes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 211
    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GA 1994, 531
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 07.12.1993 - 5 ARs 65/93
    Der 5. Strafsenat hat in einer Reihe von Beschlüssen, die die Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288) auf die Anwendung des § 57 a StGB betrafen, die Auffassung zugrunde gelegt, daß eine besonders schwere Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliege, wenn die Schwere der Schuld das Maß, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, deutlich überschritten hat (Beschlüsse vom 25. August 1992 in den Sachen 5 StR 349/92 - BGHR StGB § 57 a Schuldschwere 2 - sowie 5 StR 385/92 - NStZ 1993, 36 - Beschlüsse vom 29. September 1992 - 5 StR 475/92 - und vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92 -).

    Daß Vergleiche, die auf die Feststellung besonderer Schwere hinzielen, vom "Normalmaß" (BVerfGE 86, 288, 311; BGHSt 39, 121, 125) ausgehen, entspricht der Rechtsprechung zu den besonders schweren Fällen und der Logik der Sache: Das normale (übliche, gewöhnlich vorkommende) Maß ist nichts Besonderes.

  • BGH, 25.08.1992 - 5 StR 349/92

    Entscheidung des Revisionsgerichts über das Vorliegen einer besonders schweren

    Auszug aus BGH, 07.12.1993 - 5 ARs 65/93
    Der 5. Strafsenat hat in einer Reihe von Beschlüssen, die die Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288) auf die Anwendung des § 57 a StGB betrafen, die Auffassung zugrunde gelegt, daß eine besonders schwere Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliege, wenn die Schwere der Schuld das Maß, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, deutlich überschritten hat (Beschlüsse vom 25. August 1992 in den Sachen 5 StR 349/92 - BGHR StGB § 57 a Schuldschwere 2 - sowie 5 StR 385/92 - NStZ 1993, 36 - Beschlüsse vom 29. September 1992 - 5 StR 475/92 - und vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92 -).

    Mit dem Hinweis auf das Maß der Schuld, das mit dem "Mordtatbestand" üblicherweise verbunden ist (BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 2), wollte der Senat in der Sache nichts anderes sagen als der 4. Strafsenat mit seiner an die Rechtsprechung zu den besonders schweren Fällen angelehnten Formulierung, daß das "gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit" zu werten sei.

  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

    Auszug aus BGH, 07.12.1993 - 5 ARs 65/93
    Die vom Senat in den genannten Entscheidungen zugrunde gelegte Rechtsauffassung entspricht in der Sache den Grundsätzen, die der 4. Strafsenat vertreten hat (vgl. u.a. BGHSt 39, 121, 125) und die auch Entscheidungen des 2. und 3. Strafsenats zugrunde liegt (Beschluß vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93 - Beschluß vom 14. Mai 1993 - StB 10/93 -).

    Daß Vergleiche, die auf die Feststellung besonderer Schwere hinzielen, vom "Normalmaß" (BVerfGE 86, 288, 311; BGHSt 39, 121, 125) ausgehen, entspricht der Rechtsprechung zu den besonders schweren Fällen und der Logik der Sache: Das normale (übliche, gewöhnlich vorkommende) Maß ist nichts Besonderes.

  • BGH, 14.05.1993 - StB 10/93
    Auszug aus BGH, 07.12.1993 - 5 ARs 65/93
    Die vom Senat in den genannten Entscheidungen zugrunde gelegte Rechtsauffassung entspricht in der Sache den Grundsätzen, die der 4. Strafsenat vertreten hat (vgl. u.a. BGHSt 39, 121, 125) und die auch Entscheidungen des 2. und 3. Strafsenats zugrunde liegt (Beschluß vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93 - Beschluß vom 14. Mai 1993 - StB 10/93 -).
  • BGH, 25.08.1992 - 5 StR 385/92

    Verwerfung der Revision - Feststellungen zum Vorliegen besonderer Schwere der

    Auszug aus BGH, 07.12.1993 - 5 ARs 65/93
    Der 5. Strafsenat hat in einer Reihe von Beschlüssen, die die Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288) auf die Anwendung des § 57 a StGB betrafen, die Auffassung zugrunde gelegt, daß eine besonders schwere Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliege, wenn die Schwere der Schuld das Maß, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, deutlich überschritten hat (Beschlüsse vom 25. August 1992 in den Sachen 5 StR 349/92 - BGHR StGB § 57 a Schuldschwere 2 - sowie 5 StR 385/92 - NStZ 1993, 36 - Beschlüsse vom 29. September 1992 - 5 StR 475/92 - und vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92 -).
  • BGH, 29.09.1992 - 5 StR 475/92

    Verwerfung einer Revision - Feststellungen zum Vorliegen einer besonderen Schwere

    Auszug aus BGH, 07.12.1993 - 5 ARs 65/93
    Der 5. Strafsenat hat in einer Reihe von Beschlüssen, die die Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288) auf die Anwendung des § 57 a StGB betrafen, die Auffassung zugrunde gelegt, daß eine besonders schwere Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliege, wenn die Schwere der Schuld das Maß, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, deutlich überschritten hat (Beschlüsse vom 25. August 1992 in den Sachen 5 StR 349/92 - BGHR StGB § 57 a Schuldschwere 2 - sowie 5 StR 385/92 - NStZ 1993, 36 - Beschlüsse vom 29. September 1992 - 5 StR 475/92 - und vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92 -).
  • BGH, 11.08.1993 - 2 StR 384/93

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in den Urteilsgründen, nicht aber

    Auszug aus BGH, 07.12.1993 - 5 ARs 65/93
    Die vom Senat in den genannten Entscheidungen zugrunde gelegte Rechtsauffassung entspricht in der Sache den Grundsätzen, die der 4. Strafsenat vertreten hat (vgl. u.a. BGHSt 39, 121, 125) und die auch Entscheidungen des 2. und 3. Strafsenats zugrunde liegt (Beschluß vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93 - Beschluß vom 14. Mai 1993 - StB 10/93 -).
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 716/92
    Auszug aus BGH, 07.12.1993 - 5 ARs 65/93
    Der 5. Strafsenat hat in einer Reihe von Beschlüssen, die die Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288) auf die Anwendung des § 57 a StGB betrafen, die Auffassung zugrunde gelegt, daß eine besonders schwere Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliege, wenn die Schwere der Schuld das Maß, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, deutlich überschritten hat (Beschlüsse vom 25. August 1992 in den Sachen 5 StR 349/92 - BGHR StGB § 57 a Schuldschwere 2 - sowie 5 StR 385/92 - NStZ 1993, 36 - Beschlüsse vom 29. September 1992 - 5 StR 475/92 - und vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92 -).
  • BGH, 22.10.1992 - 4 StR 451/92

    Revisionsgericht - Fehlender Ausspruch - Schuld

    Auszug aus BGH, 07.12.1993 - 5 ARs 65/93
    Dem steht nicht entgegen, daß die Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach den §§ 454, 462 a StPO auch dann vom Nichtvorliegen besonders schwerer Schuld (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) hätte ausgehen müssen, wenn der Senat in den genannten Übergangsfällen überhaupt keine Entscheidung im Hinblick auf § 57 a StGB getroffen hätte (vgl. BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 4).
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Der 3. Strafsenat hält daran fest, an das "Normalmaß", nicht an das "Mindestmaß" anzuknüpfen (Beschl. vom 29. Dezember 1993 - 3 ARs 40/93 - NStE Nr. 15 zu § 57 a StGB), der 5. Strafsenat stellt darauf ab, ob das Maß an Schuld, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, deutlich überschritten wird (Beschl. vom 7. Dezember 1993 - 5 ARs 65/93 - GA 1994, 531).
  • BGH, 29.12.1993 - 3 ARs 40/93

    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

    Der genannte Beschluß entspricht inhaltlich den Ausführungen in den Beschlüssen des 4. Strafsenats vom 30. November 1993 (4 ARs 27/93) und des 5. Strafsenats vom 7. Dezember 1993 (5 ARs 65/93).
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