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   VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00   

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VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00 (https://dejure.org/2001,6775)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 29.08.2001 - VerfGH 115/00 (https://dejure.org/2001,6775)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 29. August 2001 - VerfGH 115/00 (https://dejure.org/2001,6775)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zweckentfremdungsverbot und Subsidiaritätsprinzip; Obliegenheit der Grundrechtsrüge in fachgerichtlichen Verfahren; Vorabentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GE 2001, 1332
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 106/63

    Rechtswegerschöpfung bei Mängeln im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00
    Dies betrifft nicht nur verfahrensrechtliche Rügen (BVerfGE 9, 223, 225; 16, 124, 127; 54, 53, 65; 62, 347, 352; 74, 102, 114; 79, 80, 83 f.; 81, 97, 102 f.; 83, 216, 228 ;ff.; 84, 203, 208), sondern auch verfassungsrechtliche Einwände, die sich auf die Anwendung materiellen Rechts beziehen (BVerfGE 64, 135, 143; 66, 337, 364).

    Eine solche Rügeobliegenheit hat auch schon in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ihren Niederschlag gefunden (siehe Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59, 61 f. zu Art. 15 Abs. 1 VvB unter Bezugnahme auf BVerfGE 16, 124, 127; vgl. ferner den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. August 1997 - VfGBbg 13/97 - LVerfGE 7, 112, 115).

    Denn anerkannt ist, dass es mit dem Grundsatz der Subsidiarität bzw. dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung unvereinbar ist, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel, deshalb nicht nachgeprüft werden konnte , weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (BVerfGE 16, 124, 127; 54, 53, 65; 74, 102, 114; Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59, 62).

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00
    Dies betrifft nicht nur verfahrensrechtliche Rügen (BVerfGE 9, 223, 225; 16, 124, 127; 54, 53, 65; 62, 347, 352; 74, 102, 114; 79, 80, 83 f.; 81, 97, 102 f.; 83, 216, 228 ;ff.; 84, 203, 208), sondern auch verfassungsrechtliche Einwände, die sich auf die Anwendung materiellen Rechts beziehen (BVerfGE 64, 135, 143; 66, 337, 364).

    Ob aus dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Vortragslast im fachgerichtlichen Verfahren zu folgern ist, dass ein Beschwerdeführer bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorsorglich in jedem Fall unter Hinweis auf das jeweils einschlägige Grundrecht die Verfassungswidrigkeit potenziell entscheidungserheblicher Normen zu rügen hätte (kritisch zur Notwendigkeit eines solchen fachgerichtlichen "Verfassungsprozesses": Posser, Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, 1993, S. 199 ff.; Bender, Vortrag vor den Gerichten und Verfassungsbeschwerde, NJW 1998, 808, 809) oder ob es genügen kann, wenn der Beschwerdeführer diejenigen verfahrensrechtlichen Schritte unternommen hat, welche die den Fachgerichten von Amts wegen obliegende umfassende verfassungsrechtliche Prüfungspflicht auslösen (vgl. BVerfGE 74, 102, 114), bedarf vorliegend keiner Erörterung.

    Denn anerkannt ist, dass es mit dem Grundsatz der Subsidiarität bzw. dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung unvereinbar ist, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel, deshalb nicht nachgeprüft werden konnte , weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (BVerfGE 16, 124, 127; 54, 53, 65; 74, 102, 114; Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59, 62).

  • VerfGH Berlin, 18.06.1998 - VerfGH 56/97

    Aufgrund fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00
    Eine solche Rügeobliegenheit hat auch schon in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ihren Niederschlag gefunden (siehe Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59, 61 f. zu Art. 15 Abs. 1 VvB unter Bezugnahme auf BVerfGE 16, 124, 127; vgl. ferner den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. August 1997 - VfGBbg 13/97 - LVerfGE 7, 112, 115).

    Denn anerkannt ist, dass es mit dem Grundsatz der Subsidiarität bzw. dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung unvereinbar ist, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel, deshalb nicht nachgeprüft werden konnte , weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (BVerfGE 16, 124, 127; 54, 53, 65; 74, 102, 114; Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59, 62).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00
    So spricht es z.B. gegen eine sofortige Sachentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof, wenn diese von einer eingehenden und umfangreichen Vorklärung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht abhängen kann (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 8, 222, 227; BVerfGE 86, 382, 388).

    Da es sich bei der im Ordnungswidrigkeitenverfahren verfassungsrechtlich beanstandeten Norm nicht um ein förmliches Gesetz handelt, ist insbesondere eine Vorabentscheidung nicht deshalb angezeigt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 8, 222, 226), weil die Sache durch die Fachgerichte gegebenenfalls ohnehin dem Verfassungsgerichtshof gemäß § 46 Abs. 1 VerfGHG vorzulegen wäre.

  • VerfGH Berlin, 16.12.1993 - VerfGH 104/93

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einstweiligen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00
    Danach muss ein Beschwerdeführer vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht nur dem Gebot der Rechtswegerschöpfung nachkommen, sondern auch sonstige Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluss vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199, 201).

    Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung kein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht (Beschluss vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199, 201).

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00
    Das Vorliegen einer allgemeinen Bedeutung ist nämlich nur ein Moment im Rahmen der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung, die aufgrund der "Kann" - Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG vorzunehmen ist (siehe Beschluss vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49, 54 f.; ebenso zum Bundesrecht BVerfGE 86, 382, 388).

    So spricht es z.B. gegen eine sofortige Sachentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof, wenn diese von einer eingehenden und umfangreichen Vorklärung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht abhängen kann (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 8, 222, 227; BVerfGE 86, 382, 388).

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77

    Ausbürgerung II

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00
    Dies betrifft nicht nur verfahrensrechtliche Rügen (BVerfGE 9, 223, 225; 16, 124, 127; 54, 53, 65; 62, 347, 352; 74, 102, 114; 79, 80, 83 f.; 81, 97, 102 f.; 83, 216, 228 ;ff.; 84, 203, 208), sondern auch verfassungsrechtliche Einwände, die sich auf die Anwendung materiellen Rechts beziehen (BVerfGE 64, 135, 143; 66, 337, 364).

    Denn anerkannt ist, dass es mit dem Grundsatz der Subsidiarität bzw. dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung unvereinbar ist, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel, deshalb nicht nachgeprüft werden konnte , weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (BVerfGE 16, 124, 127; 54, 53, 65; 74, 102, 114; Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59, 62).

  • VerfGH Berlin, 25.09.1996 - VerfGH 26/95

    Verurteilung zu einer Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen die

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00
    Grundsätzliche verfassungsrechtliche Probleme wirft der Fall aber nicht auf, denn zu den Voraussetzungen für das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte automatische Außerkrafttreten von Zweckentfremdungsvorschriften hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits geäußert (siehe u.a. Beschluss vom 26. September 1996 - VerfGH 26/95 - LVerfGE 5, 23, 26; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 30. April 1999 - BVerwG 5 B 85.98 - GE 1999, 989: Fortgeltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin keine "rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage").

    Da die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung des Zulassungsantrags noch auf der Grundlage der zweckentfremdungsrechtlichen Vorschriften argumentiert und damit zumindest den Anschein erweckt hatte, auch sie halte die entsprechenden Normen für gültig, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verfassungsgerichtshof noch im Jahre 1996 das Zweckentfremdungsverbot für vereinbar mit dem Eigentumsgrundrecht gehalten hat (Beschluss vom 26. September 1996 - VerfGH 26/95 - LVerfGE 5, 23, 26 f.), sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht ohne weiteres von der Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 ZwBesG auszugehen hatte und mithin "offensichtlich" ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses bestanden.

  • BVerwG, 30.04.1999 - 5 B 85.98

    Streit über die Geltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin - Erhebung bzw.

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00
    Grundsätzliche verfassungsrechtliche Probleme wirft der Fall aber nicht auf, denn zu den Voraussetzungen für das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte automatische Außerkrafttreten von Zweckentfremdungsvorschriften hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits geäußert (siehe u.a. Beschluss vom 26. September 1996 - VerfGH 26/95 - LVerfGE 5, 23, 26; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 30. April 1999 - BVerwG 5 B 85.98 - GE 1999, 989: Fortgeltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin keine "rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage").
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00
    Dies betrifft nicht nur verfahrensrechtliche Rügen (BVerfGE 9, 223, 225; 16, 124, 127; 54, 53, 65; 62, 347, 352; 74, 102, 114; 79, 80, 83 f.; 81, 97, 102 f.; 83, 216, 228 ;ff.; 84, 203, 208), sondern auch verfassungsrechtliche Einwände, die sich auf die Anwendung materiellen Rechts beziehen (BVerfGE 64, 135, 143; 66, 337, 364).
  • BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen

  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvR 386/63

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit

  • VerfGH Berlin, 06.10.1998 - VerfGH 32/98

    Ermäßigung der Notarkosten gem KostO § 144a bei Grundstückskaufvertrag mit einer

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 173/75

    Halbfettmargarine

  • VerfG Brandenburg, 21.08.1997 - VfGBbg 13/97

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei inhaltlich neuem

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

  • BVerfG, 07.12.1982 - 2 BvR 1118/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch nicht rechtzeitige

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1997 - 11 B 799/97

    Darlegungspflicht; Zulassungsründe; Vertretungszwang; Rechtsmittelzulassung;

  • BVerfG, 13.06.1958 - 1 BvR 346/57

    Rechtswegerschöpfung in Entschädigungsverfahren

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

  • VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges der FU

  • VerfGH Berlin, 13.08.1996 - VerfGH 29/96

    Umbenennung einer Straße nach StrG BE § 5 Abs 1 verletzt nicht die allgemeine

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • VerfGH Berlin, 22.09.2009 - VerfGH 170/07

    Verfassungsbeschwerde: Fachgerichtliche Auffassung zur Unwirksamkeit der

    Mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist es namentlich unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 , 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 und 23. August 2004 - VerfGH 114/98 -, st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 16, 124 ; 54, 53 ; 74, 102 ).
  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 180/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen unbegründete

    Mit diesem Grundsatz ist es unvereinbar, wenn ein - tatsächlicher oder vermeintlicher - Verfassungsverstoß im Instanzenzug deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er dort nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 , 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 und 23. August 2004 - VerfGH 114/98 - vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 16, 124 ; 54, 53 ; 74, 102 ).
  • VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08

    Verletzung des Grundrechts eines Studienbewerbers auf freie Wahl der

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG erschöpft.Das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung bildet gegenüber dem Hauptsacheverfahren einen eigenständigenRechtsweg, so dass auch letztinstanzliche Entscheidungen in Eilsachen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenwerden können (vgl. Beschluss vom 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 ; zum Bundesrecht: BVerfGK 4, 36 ).Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert es allerdings, nicht nur den Rechtsweg auszuschöpfen, sondern alle zumutbaren prozessualenMöglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzungzu verhindern.
  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

    Die Frage der Zumutbarkeit des Verstoßes gegen eine gesetzliche Regelung verliert nämlich ihre Bedeutung, wenn ein solcher Verstoß bereits vorliegt (Beschluss vom 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 ).
  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf Rundfunkfreiheit des Senders

    Zwar kann es, wenn - wie hier - eine im Eilverfahren ergangene Entscheidung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist, nach dem Grundsatz der Subsidiarität geboten sein, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten; dies gilt jedoch nur, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (Beschluss vom 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - Grundeigentum 2001, 1332 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 79, 275 ).
  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03

    Grundrechtsfähigkeit der juristischen Personen des öffentlichen und privaten

    Scheitert die Zulässigkeit der Beschwerde schon aus vorgenannten Gründen, so kann offen bleiben, ob ihr insoweit zudem der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht (vgl. hierzu allgemein: Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 und Beschluß vom 29. August 2001 - VerfGH 115/00 -, m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 68, 384 ; BVerfG, NJW 1987, 1683), weil die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Rechtsauffassung des Landgerichts und, ohne daß dieses - soweit ersichtlich - dabei auch die Eigentumsgarantie als Maßstab seiner Gesetzesanwendung benannt hatte, nicht bereits im Berufungsverfahren auf ihre nunmehr substantiiert vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auslegung und Handhabung von § 2 MHG hingewiesen hat.
  • VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 30/06

    Kein Verfassungsverstoß bei Entscheidung über Ausweisung eines "faktischen

    Mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist es nämlich auch unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 (62), 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 (1334) und 23. August 2004 - VerfGH 114/98 - vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 16, 124 (127); 54, 53 (65); 74, 102 (114)).
  • VerfGH Berlin, 09.02.2010 - VerfGH 78/07

    Überraschungsentscheidung bei gleichzeitiger Verhandlung über den Auskunfts- und

    Hieran fehlt es, wenn ein verfassungsrechtlicher Mangel im Instanzenzug deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 und 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 ).
  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 43/09

    Wegen fehlender Durchführung des Hauptverfahrens aus Subsidiaritätsgründen

    Anderes gilt ausnahmsweise (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, DVBl 2007, 1440) nur dann, wenn die Durchführung dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, etwa weil es von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, die eine verfassungsgerichtliche Vorabentscheidung (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG) ermöglichen (Beschlüsse vom 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - und vom 16. Dezember 1993 - a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2008, 72 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 141/05

    Wegen fehlender Substantiierung und aus Gründen der Subsidiarität unzulässige

    Ferner ist es mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 , vom 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - Grundeigentum 2001, 1332 und vom 23. August 2004 - VerfGH 114/98 - vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 16, 124 ; 54, 53 ; 74, 102 ).
  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 174/08

    Wegen nicht hinreichender Begründung und aus Subsidiaritätsgründen unzulässige

  • VerfGH Berlin, 22.05.2007 - VerfGH 30/03

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Art 1 Abs 3 Verf BE kein mit der

  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 163/04

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Medienberichterstattung

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